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| Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling |
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| 20 AVRIL 2026. - Loi portant dispositions diverses en matière | 20 APRIL 2026. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - |
| d'économie. - Traduction allemande | Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
| loi du 20 avril 2026 portant dispositions diverses en matière | april 2026 houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch |
| d'économie (Moniteur belge du 7 mai 2026). | Staatsblad van 7 mei 2026). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 20. APRIL 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 20. APRIL 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Abschnitt 1 - Abänderung von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderung von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel I.9/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel I.9/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem | das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "10. Produkt: Stoff, Zubereitung oder Ware, der beziehungsweise die | "10. Produkt: Stoff, Zubereitung oder Ware, der beziehungsweise die |
| durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer | durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer |
| Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, | Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, |
| Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und | Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und |
| Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion | Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion |
| zusammenhängen." | zusammenhängen." |
| Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 3 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 3 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird die |
| Überschrift von Abschnitt 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom | Überschrift von Abschnitt 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom |
| 8. Mai 2022, durch die Wörter "von Waren" ergänzt. | 8. Mai 2022, durch die Wörter "von Waren" ergänzt. |
| Art. 4 - In Artikel VI.18 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 4 - In Artikel VI.18 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder |
| aufgenommen durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, wird das Wort "Produkte" | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, wird das Wort "Produkte" |
| durch das Wort "Waren" ersetzt. | durch das Wort "Waren" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel VI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel VI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
| Juli 2018, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Juli 2018, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 1/1 - Außer für Verträge, die für eine Laufzeit von einem Monat | " § 1/1 - Außer für Verträge, die für eine Laufzeit von einem Monat |
| oder weniger abgeschlossen worden sind, informiert das Unternehmen den | oder weniger abgeschlossen worden sind, informiert das Unternehmen den |
| Verbraucher klar, verständlich und unzweideutig über die bevorstehende | Verbraucher klar, verständlich und unzweideutig über die bevorstehende |
| stillschweigende Verlängerung des Vertrags und die Möglichkeit, sich | stillschweigende Verlängerung des Vertrags und die Möglichkeit, sich |
| ihr zu widersetzen. Diese Information wird spätestens fünfzehn Tage | ihr zu widersetzen. Diese Information wird spätestens fünfzehn Tage |
| vor dem in § 1 Absatz 3 erwähnten äußersten Datum auf dauerhaftem | vor dem in § 1 Absatz 3 erwähnten äußersten Datum auf dauerhaftem |
| Datenträger erteilt." | Datenträger erteilt." |
| Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 6 - In Artikel VII.56/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 6 - In Artikel VII.56/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern | das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern |
| "zugrunde liegen," und den Wörtern "genannt sind" die Wörter "im | "zugrunde liegen," und den Wörtern "genannt sind" die Wörter "im |
| Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von | Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von |
| Diskriminierung und im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der | Diskriminierung und im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der |
| Diskriminierung zwischen Frauen und Männern" eingefügt. | Diskriminierung zwischen Frauen und Männern" eingefügt. |
| Art. 7 - In Artikel VII.59 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 7 - In Artikel VII.59 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "Der | Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "Der |
| Verbraucher ist" und den Wörtern "wegen Betrug" die Wörter "in den | Verbraucher ist" und den Wörtern "wegen Betrug" die Wörter "in den |
| letzten fünf Jahren" eingefügt. | letzten fünf Jahren" eingefügt. |
| Abschnitt 4 - Abänderung von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 4 - Abänderung von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 8 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 28. Februar 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai | Gesetz vom 28. Februar 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai |
| 2019, wird wie folgt abgeändert: | 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1/1 - Wer in irgendeiner Eigenschaft beruflich im | " § 1/1 - Wer in irgendeiner Eigenschaft beruflich im |
| Akkreditierungsverfahren auftritt oder zur Mitwirkung daran | Akkreditierungsverfahren auftritt oder zur Mitwirkung daran |
| verpflichtet ist, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes dem | verpflichtet ist, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes dem |
| Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches. | Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches. |
| Beamte oder Angestellte der nationalen Akkreditierungsstelle handeln | Beamte oder Angestellte der nationalen Akkreditierungsstelle handeln |
| im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen |
| Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und | Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und |
| Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den | Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den |
| Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, | Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, |
| Gemeindeföderationen und Gemeinden und europäischen, internationalen | Gemeindeföderationen und Gemeinden und europäischen, internationalen |
| oder öffentlichen Einrichtungen oder Organismen Auskünfte erteilen, | oder öffentlichen Einrichtungen oder Organismen Auskünfte erteilen, |
| die für diese Dienste, Einrichtungen oder Organismen notwendig sind, | die für diese Dienste, Einrichtungen oder Organismen notwendig sind, |
| um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu | um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu |
| gewährleisten, für die sie zuständig sind. Die Erteilung dieser | gewährleisten, für die sie zuständig sind. Die Erteilung dieser |
| Auskünfte ist auf die Bestimmungen im Rahmen eines | Auskünfte ist auf die Bestimmungen im Rahmen eines |
| Akkreditierungsverfahrens beschränkt." | Akkreditierungsverfahrens beschränkt." |
| 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
| Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 9 - Artikel XI.20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel XI.20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 9 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 9 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Der Antrag auf Wiederherstellung der Priorität wird in das Register | "Der Antrag auf Wiederherstellung der Priorität wird in das Register |
| eingetragen." | eingetragen." |
| 2. Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im | "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im |
| Register veröffentlicht." | Register veröffentlicht." |
| 3. In § 10 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit | 3. In § 10 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Der Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts wird in das | "Der Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts wird in das |
| Register eingetragen." | Register eingetragen." |
| 4. Paragraph 10 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 4. Paragraph 10 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im | "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im |
| Register veröffentlicht." | Register veröffentlicht." |
| Art. 10 - In Artikel XI.77 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 10 - In Artikel XI.77 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in |
| das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register | das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register |
| veröffentlicht" ersetzt. | veröffentlicht" ersetzt. |
| Art. 11 - In Artikel XI.102 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel XI.102 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in |
| das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register | das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register |
| veröffentlicht" ersetzt. | veröffentlicht" ersetzt. |
| Art. 12 - In Artikel XI.228/3 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 12 - In Artikel XI.228/3 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 21. April 2024, werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung | 21. April 2024, werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung |
| (EU) 2022/2065" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung | (EU) 2022/2065" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung |
| (EU) 2022/2065" ersetzt. | (EU) 2022/2065" ersetzt. |
| Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel XI.251 | Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel XI.251 |
| desselben Gesetzbuches] | desselben Gesetzbuches] |
| Abschnitt 6 - Abänderungen von Buch XII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 6 - Abänderungen von Buch XII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 14 - Artikel XII.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 14 - Artikel XII.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2] |
| 2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 11, 12 und 31" durch die | 2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 11, 12 und 31" durch die |
| Wörter "in Artikel 11" ersetzt. | Wörter "in Artikel 11" ersetzt. |
| 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
| 4. In § 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Artikel erwähnten | 4. In § 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Artikel erwähnten |
| Bedingungen" durch die Wörter "die in den Artikeln 11 und 12 der | Bedingungen" durch die Wörter "die in den Artikeln 11 und 12 der |
| Verordnung 2022/868 erwähnten Bedingungen" ersetzt. | Verordnung 2022/868 erwähnten Bedingungen" ersetzt. |
| Art. 15 - Artikel XII.43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel XII.43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "in vorliegendem Artikel und in den | 1. In § 1 werden die Wörter "in vorliegendem Artikel und in den |
| Artikeln 18 bis 21 und 31" durch die Wörter "in Artikel 18" ersetzt. | Artikeln 18 bis 21 und 31" durch die Wörter "in Artikel 18" ersetzt. |
| 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
| Art. 16 - In Artikel XII.45 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 16 - In Artikel XII.45 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den |
| Artikeln XII.40 und XII.43" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln | Artikeln XII.40 und XII.43" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln |
| 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt. | 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt. |
| Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 17 - Artikel XV.5/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 17 - Artikel XV.5/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 29. September 2020 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 29. September 2020 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem | das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "4. durch Mitteilung der E-Mail-Adressen der Online-Schnittstellen, | "4. durch Mitteilung der E-Mail-Adressen der Online-Schnittstellen, |
| deren Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind, anzuordnen, dass | deren Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind, anzuordnen, dass |
| Anbieter von Online-Plattformen, Online-Suchmaschinen oder | Anbieter von Online-Plattformen, Online-Suchmaschinen oder |
| Online-Vergleichsportalen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um | Online-Vergleichsportalen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um |
| dafür zu sorgen, dass sie nicht mehr darauf verweisen." | dafür zu sorgen, dass sie nicht mehr darauf verweisen." |
| Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XV.5/2 mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XV.5/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XV.5/2 - Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten können | "Art. XV.5/2 - Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten können |
| gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten wie in Artikel 3 | gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten wie in Artikel 3 |
| Buchstabe g), i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des | Buchstabe g), i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen | Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen |
| Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie | Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie |
| 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) erwähnt Anordnungen zum | 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) erwähnt Anordnungen zum |
| Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben | Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben |
| Verordnung erwähnt und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 | Verordnung erwähnt und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 |
| derselben Verordnung erwähnt erlassen." | derselben Verordnung erwähnt erlassen." |
| Art. 19 - Artikel XV.6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel XV.6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. April 2017 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai | Gesetz vom 18. April 2017 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai |
| 2019 und 5. November 2023, wird wie folgt abgeändert: | 2019 und 5. November 2023, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 wird Nr. 5 durch die Wörter ", oder zur Erfüllung | 1. In § 1 Absatz 2 wird Nr. 5 durch die Wörter ", oder zur Erfüllung |
| anderer Aufträge im öffentlichen Interesse, die in deren | anderer Aufträge im öffentlichen Interesse, die in deren |
| Zuständigkeiten fallen, im Rahmen von Zuständigkeiten, die sich mit | Zuständigkeiten fallen, im Rahmen von Zuständigkeiten, die sich mit |
| denen der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten überschneiden oder | denen der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten überschneiden oder |
| mit ihnen in Zusammenhang stehen" ergänzt. | mit ihnen in Zusammenhang stehen" ergänzt. |
| 2. Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: | 2. Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: |
| " § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen können personenbezogene | " § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen können personenbezogene |
| Daten umfassen, das heißt folgende Daten: | Daten umfassen, das heißt folgende Daten: |
| 1. Identifizierungsdaten und Daten in Bezug auf persönliche Merkmale, | 1. Identifizierungsdaten und Daten in Bezug auf persönliche Merkmale, |
| einschließlich von öffentlichen Diensten ausgestellter | einschließlich von öffentlichen Diensten ausgestellter |
| Identifizierungsdaten wie der Nationalregisternummer, elektronischer | Identifizierungsdaten wie der Nationalregisternummer, elektronischer |
| Identifizierungsdaten, finanzieller Identifizierungsdaten, Fotografien | Identifizierungsdaten, finanzieller Identifizierungsdaten, Fotografien |
| und Unterschriften, | und Unterschriften, |
| 2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
| 3. Verkehrsdaten, Standortdaten und IP-Adressen wie in Artikel 127/1 | 3. Verkehrsdaten, Standortdaten und IP-Adressen wie in Artikel 127/1 |
| des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation | des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation |
| erwähnt, | erwähnt, |
| 4. Kommunikationsdaten, | 4. Kommunikationsdaten, |
| 5. Daten in Bezug auf die Beschreibung des Aussehens oder körperliche | 5. Daten in Bezug auf die Beschreibung des Aussehens oder körperliche |
| Merkmale, | Merkmale, |
| 6. Gesundheitsdaten, | 6. Gesundheitsdaten, |
| 7. Daten in Bezug auf Berufstätigkeiten, Unternehmen, berufliche | 7. Daten in Bezug auf Berufstätigkeiten, Unternehmen, berufliche |
| Kompetenz, Erziehung und Ausbildung, | Kompetenz, Erziehung und Ausbildung, |
| 8. Daten in Bezug auf Alter, Geschlecht, Sprache, Staatsangehörigkeit, | 8. Daten in Bezug auf Alter, Geschlecht, Sprache, Staatsangehörigkeit, |
| Personenstand und Wohnsituation, | Personenstand und Wohnsituation, |
| 9. Daten in Bezug auf Finanzmittel, Schulden, Ausgaben, | 9. Daten in Bezug auf Finanzmittel, Schulden, Ausgaben, |
| Zahlungsfähigkeit, Anleihen, Hypotheken, Kredite, Finanzhilfen, | Zahlungsfähigkeit, Anleihen, Hypotheken, Kredite, Finanzhilfen, |
| Versicherungen, Pensionen, finanzielle Transaktionen, Clearings, | Versicherungen, Pensionen, finanzielle Transaktionen, Clearings, |
| Vereinbarungen und Abkommen, Genehmigungen und Buchhaltung und andere | Vereinbarungen und Abkommen, Genehmigungen und Buchhaltung und andere |
| Finanzdaten, | Finanzdaten, |
| 10. Daten in Bezug auf Lebensstil, Freizeitbetätigungen und soziales | 10. Daten in Bezug auf Lebensstil, Freizeitbetätigungen und soziales |
| Umfeld, | Umfeld, |
| 11. Daten in Bezug auf die Haushaltszusammensetzung, | 11. Daten in Bezug auf die Haushaltszusammensetzung, |
| 12. Daten in Bezug auf die Lebensbedingungen und die Merkmale der | 12. Daten in Bezug auf die Lebensbedingungen und die Merkmale der |
| Wohnung, | Wohnung, |
| 13. Daten in Bezug auf Güter der Person, | 13. Daten in Bezug auf Güter der Person, |
| 14. Daten in Bezug auf Mitgliedschaften, | 14. Daten in Bezug auf Mitgliedschaften, |
| 15. Daten in Bezug auf Bild- und Tonaufzeichnungen, | 15. Daten in Bezug auf Bild- und Tonaufzeichnungen, |
| 16. Daten in Bezug auf Risikosituationen und -verhalten, | 16. Daten in Bezug auf Risikosituationen und -verhalten, |
| 17. Daten, die ein Bürger oder sein Vertreter zur Unterstützung seiner | 17. Daten, die ein Bürger oder sein Vertreter zur Unterstützung seiner |
| Meldung oder seines Antrags übermittelt hat, | Meldung oder seines Antrags übermittelt hat, |
| 18. Daten in Bezug auf Verträge und Geschäftspraktiken, | 18. Daten in Bezug auf Verträge und Geschäftspraktiken, |
| 19. Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten | 19. Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten |
| im Sinne von Artikel 10 der Datenschutz-Grundverordnung und zur | im Sinne von Artikel 10 der Datenschutz-Grundverordnung und zur |
| Begehung dieser Straftaten verwendete Mittel, | Begehung dieser Straftaten verwendete Mittel, |
| 20. Daten in Bezug auf Feststellungen und Maßnahmen der zuständigen | 20. Daten in Bezug auf Feststellungen und Maßnahmen der zuständigen |
| Behörden im Rahmen von Kontrollen. | Behörden im Rahmen von Kontrollen. |
| § 4 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung von Informationen kann die | § 4 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung von Informationen kann die |
| Mitteilung personenbezogener Daten von Bürgern, die eine Meldung oder | Mitteilung personenbezogener Daten von Bürgern, die eine Meldung oder |
| einen Antrag eingereicht haben, oder von ihren Vertretern, von | einen Antrag eingereicht haben, oder von ihren Vertretern, von |
| Personen, die einer Kontrolle unterzogen worden sind, von Zeugen, von | Personen, die einer Kontrolle unterzogen worden sind, von Zeugen, von |
| Beamten, die in vorliegendem Buch erwähnt sind, oder von Dritten mit | Beamten, die in vorliegendem Buch erwähnt sind, oder von Dritten mit |
| sich bringen, die mit der Akte, auf die sich die Mitteilung von | sich bringen, die mit der Akte, auf die sich die Mitteilung von |
| Informationen bezieht, in Verbindung stehen." | Informationen bezieht, in Verbindung stehen." |
| Art. 20 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1/1 Abschnitt 2 desselben | Art. 20 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1/1 Abschnitt 2 desselben |
| Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird |
| ein Artikel XV.10/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel XV.10/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XV.10/9 - Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetzbuch und in | "Art. XV.10/9 - Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetzbuch und in |
| anderen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen Kontroll-, | anderen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen Kontroll-, |
| Verfolgungs- und Ahndungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, | Verfolgungs- und Ahndungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, |
| sind die in den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten | sind die in den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten |
| ermächtigt, auf folgende Informationen zuzugreifen und sie zu | ermächtigt, auf folgende Informationen zuzugreifen und sie zu |
| benutzen: | benutzen: |
| 1. Informationen des Nationalregisters wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | 1. Informationen des Nationalregisters wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
| bis 9 - mit Ausnahme des in Nr. 6 erwähnten Sterbeorts - und Absatz 2 | bis 9 - mit Ausnahme des in Nr. 6 erwähnten Sterbeorts - und Absatz 2 |
| des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt und | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt und |
| Nationalregisternummer, | Nationalregisternummer, |
| 2. Bild des Inhabers wie in Artikel 6 § 2 Absatz 2 Nr. 10 des Gesetzes | 2. Bild des Inhabers wie in Artikel 6 § 2 Absatz 2 Nr. 10 des Gesetzes |
| vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, | vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, |
| die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt. | die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen sich nur auf Personen | Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen sich nur auf Personen |
| beziehen, die von einer Situation betroffen sind, die in die Kontroll- | beziehen, die von einer Situation betroffen sind, die in die Kontroll- |
| oder Verfolgungsbefugnisse der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten | oder Verfolgungsbefugnisse der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten |
| fällt oder fallen könnte, oder bei denen ein oder mehrere Indizien | fällt oder fallen könnte, oder bei denen ein oder mehrere Indizien |
| dafür vorliegen, dass sie mit einer solchen Situation in Verbindung | dafür vorliegen, dass sie mit einer solchen Situation in Verbindung |
| stehen könnten. | stehen könnten. |
| Diese Informationen werden nicht länger als notwendig für die Zwecke, | Diese Informationen werden nicht länger als notwendig für die Zwecke, |
| für die sie verarbeitet werden, und in Übereinstimmung mit den in | für die sie verarbeitet werden, und in Übereinstimmung mit den in |
| Artikel XV.10/7 festgelegten Fristen aufbewahrt. | Artikel XV.10/7 festgelegten Fristen aufbewahrt. |
| Die in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Informationen dürfen nicht | Die in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Informationen dürfen nicht |
| Dritten mitgeteilt werden, außer in den in Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 | Dritten mitgeteilt werden, außer in den in Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 |
| vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus darf die Nationalregisternummer | vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus darf die Nationalregisternummer |
| nur natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, | nur natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, |
| und ihren gesetzlichen Vertretern oder öffentlichen Behörden und | und ihren gesetzlichen Vertretern oder öffentlichen Behörden und |
| Einrichtungen übermittelt werden, die zur Benutzung dieser Nummer | Einrichtungen übermittelt werden, die zur Benutzung dieser Nummer |
| ermächtigt sind und im Rahmen ihrer gesetzlichen oder | ermächtigt sind und im Rahmen ihrer gesetzlichen oder |
| verordnungsrechtlichen Zuständigkeiten handeln. | verordnungsrechtlichen Zuständigkeiten handeln. |
| Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit für die in | Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit für die in |
| den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten, auf andere | den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten, auf andere |
| Informationen zuzugreifen und sie zu benutzen, sofern dies durch oder | Informationen zuzugreifen und sie zu benutzen, sofern dies durch oder |
| aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften | aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften |
| oder Regelungen vorgesehen oder erlaubt ist." | oder Regelungen vorgesehen oder erlaubt ist." |
| Art. 21 - Artikel XV.60/9/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 21 - Artikel XV.60/9/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 3. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 3. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 wird der Satz "Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie den | 1. In § 1 wird der Satz "Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie den |
| Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die die Einstellung | Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die die Einstellung |
| der mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung zur | der mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung zur |
| Auferlegung einer administrativen Geldbuße haben kann." durch den Satz | Auferlegung einer administrativen Geldbuße haben kann." durch den Satz |
| "Bei Akzeptierung der Zusagen unterrichten sie den Zuwiderhandelnden | "Bei Akzeptierung der Zusagen unterrichten sie den Zuwiderhandelnden |
| ebenfalls über die möglichen Folgen, die die Einstellung der | ebenfalls über die möglichen Folgen, die die Einstellung der |
| mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung in Bezug | mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung in Bezug |
| auf die administrative Verfolgung haben kann." ersetzt. | auf die administrative Verfolgung haben kann." ersetzt. |
| 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der König kann die Modalitäten und die Fristen, innerhalb deren die | "Der König kann die Modalitäten und die Fristen, innerhalb deren die |
| in Absatz 1 erwähnten Zusagen vom Zuwiderhandelnden vorgelegt werden | in Absatz 1 erwähnten Zusagen vom Zuwiderhandelnden vorgelegt werden |
| müssen, festlegen." | müssen, festlegen." |
| 3. In § 2 werden die Sätze "Lehnen die in Artikel XV.60/4 erwähnten | 3. In § 2 werden die Sätze "Lehnen die in Artikel XV.60/4 erwähnten |
| Bediensteten die Abhilfezusage ab, unterrichten sie den | Bediensteten die Abhilfezusage ab, unterrichten sie den |
| Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche Maßnahmen, die dieser | Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche Maßnahmen, die dieser |
| ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße einzustellen, und/oder | ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße einzustellen, und/oder |
| über die Abhilfe, die er im Interesse der Verbraucher und/oder | über die Abhilfe, die er im Interesse der Verbraucher und/oder |
| Unternehmen anbieten kann, die infolge der in Artikel XV.2 § 1 | Unternehmen anbieten kann, die infolge der in Artikel XV.2 § 1 |
| erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden erlitten haben oder | erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden erlitten haben oder |
| erleiden, bevor sie eine Entscheidung zur Auferlegung einer | erleiden, bevor sie eine Entscheidung zur Auferlegung einer |
| administrativen Geldbuße treffen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie | administrativen Geldbuße treffen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie |
| den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die diese | den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die diese |
| zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung zur Auferlegung einer | zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung zur Auferlegung einer |
| administrativen Geldbuße haben kann." durch die Sätze "Lehnen die in | administrativen Geldbuße haben kann." durch die Sätze "Lehnen die in |
| Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten die Abhilfezusage ab, | Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten die Abhilfezusage ab, |
| unterrichten sie den Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche | unterrichten sie den Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche |
| Maßnahmen, die dieser ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße | Maßnahmen, die dieser ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße |
| einzustellen, und/oder über die Abhilfe, die er im Interesse der | einzustellen, und/oder über die Abhilfe, die er im Interesse der |
| Verbraucher und/oder Unternehmen anbieten kann, die infolge der in | Verbraucher und/oder Unternehmen anbieten kann, die infolge der in |
| Artikel XV.2 § 1 erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden | Artikel XV.2 § 1 erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden |
| erlitten haben oder erleiden, bevor sie eine Entscheidung in Bezug auf | erlitten haben oder erleiden, bevor sie eine Entscheidung in Bezug auf |
| die administrative Verfolgung treffen. Zu diesem Zeitpunkt | die administrative Verfolgung treffen. Zu diesem Zeitpunkt |
| unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die möglichen | unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die möglichen |
| Folgen, die diese zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung in Bezug | Folgen, die diese zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung in Bezug |
| auf die administrative Verfolgung haben können." ersetzt. | auf die administrative Verfolgung haben können." ersetzt. |
| 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "um Verbraucher und Unternehmen | 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "um Verbraucher und Unternehmen |
| von den Praktiken des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie | von den Praktiken des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie |
| darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu | darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu |
| verhindern" durch die Wörter "um Verbraucher, Unternehmen, andere | verhindern" durch die Wörter "um Verbraucher, Unternehmen, andere |
| öffentliche Behörden oder andere Interessehabende von den Praktiken | öffentliche Behörden oder andere Interessehabende von den Praktiken |
| und Zusagen des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie | und Zusagen des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie |
| darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu | darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu |
| verhindern" ersetzt. | verhindern" ersetzt. |
| Art. 22 - Artikel XV.60/21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel XV.60/21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 28. November 2021, ersetzt durch das Gesetz vom 5. November | Gesetz vom 28. November 2021, ersetzt durch das Gesetz vom 5. November |
| 2023 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2023, wird wie | 2023 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2023, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "frühestens nach Ablauf der in Artikel | 1. In § 1 werden die Wörter "frühestens nach Ablauf der in Artikel |
| XV.60/15 erwähnten Beschwerdefrist" aufgehoben. | XV.60/15 erwähnten Beschwerdefrist" aufgehoben. |
| 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten können beschließen, die | "Die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten können beschließen, die |
| Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter | Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter |
| Angabe des Namens öffentlich bekannt zu geben: | Angabe des Namens öffentlich bekannt zu geben: |
| 1. jederzeit, um Verbraucher und/oder Unternehmen von den Praktiken | 1. jederzeit, um Verbraucher und/oder Unternehmen von den Praktiken |
| des Unternehmens in Kenntnis zu setzen oder sie darüber zu | des Unternehmens in Kenntnis zu setzen oder sie darüber zu |
| informieren, | informieren, |
| 2. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten | 2. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten |
| Klagefrist, um die anderen Interessehabenden über die Praktiken des | Klagefrist, um die anderen Interessehabenden über die Praktiken des |
| Unternehmens zu informieren oder im Hinblick auf Transparenz | Unternehmens zu informieren oder im Hinblick auf Transparenz |
| hinsichtlich der Folgen der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, | hinsichtlich der Folgen der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, |
| 3. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten Klagefrist | 3. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten Klagefrist |
| und nach Pseudonymisierung aller personenbezogenen Daten wie in | und nach Pseudonymisierung aller personenbezogenen Daten wie in |
| Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnt, um künftige | Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnt, um künftige |
| Verstöße des Unternehmens zu verhindern." | Verstöße des Unternehmens zu verhindern." |
| 3. In § 2 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit | 3. In § 2 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Wird eine Klage wie in Artikel XV.60/15 erwähnt eingereicht, wird in | "Wird eine Klage wie in Artikel XV.60/15 erwähnt eingereicht, wird in |
| der Bekanntmachung angegeben, dass diese Klage eingereicht worden ist, | der Bekanntmachung angegeben, dass diese Klage eingereicht worden ist, |
| und werden darin die möglichen Folgen einer solchen Klage näher | und werden darin die möglichen Folgen einer solchen Klage näher |
| bestimmt oder kann die Bekanntmachung vorübergehend oder endgültig | bestimmt oder kann die Bekanntmachung vorübergehend oder endgültig |
| gestrichen werden. | gestrichen werden. |
| Spätere Informationen über den Ausgang der Klage, einschließlich eines | Spätere Informationen über den Ausgang der Klage, einschließlich eines |
| etwaigen Entscheids über die Erklärung der Nichtigkeit der | etwaigen Entscheids über die Erklärung der Nichtigkeit der |
| Entscheidung, werden ebenfalls bekanntgemacht." | Entscheidung, werden ebenfalls bekanntgemacht." |
| Art. 23 - Artikel XV.62/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel XV.62/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 29. September 2020, wird durch zwei Absätze mit folgendem | Gesetz vom 29. September 2020, wird durch zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Wenn die Dauer der Verfolgung durch die zuständige Verwaltung die | "Wenn die Dauer der Verfolgung durch die zuständige Verwaltung die |
| annehmbare Frist überschreitet, kann die Verwaltung sich unbeschadet | annehmbare Frist überschreitet, kann die Verwaltung sich unbeschadet |
| des Artikels XV.60/2 auf eine Schuldigerklärung beschränken oder eine | des Artikels XV.60/2 auf eine Schuldigerklärung beschränken oder eine |
| unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende administrative Geldbuße | unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende administrative Geldbuße |
| auferlegen. | auferlegen. |
| Bei Anwendung von Absatz 2 beginnt die annehmbare Frist ab dem Tag zu | Bei Anwendung von Absatz 2 beginnt die annehmbare Frist ab dem Tag zu |
| laufen, an dem der Zuwiderhandelnde gemäß Artikel XV.60/7 Absatz 1 | laufen, an dem der Zuwiderhandelnde gemäß Artikel XV.60/7 Absatz 1 |
| aufgefordert wird, seine Verteidigungsmittel vorzubringen." | aufgefordert wird, seine Verteidigungsmittel vorzubringen." |
| Art. 24 - In Artikel XV.66/7 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 24 - In Artikel XV.66/7 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den |
| Artikeln XII.40, XII.41 und XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln | Artikeln XII.40, XII.41 und XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln |
| 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt. | 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt. |
| Art. 25 - In Artikel XV.68/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 25 - In Artikel XV.68/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "Wenn | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "Wenn |
| die in den Artikeln XII.40 und XII.41 aufgezählten Bedingungen nicht | die in den Artikeln XII.40 und XII.41 aufgezählten Bedingungen nicht |
| erfüllt sind" durch die Wörter "Wenn die in den Artikeln 11, 12 und 31 | erfüllt sind" durch die Wörter "Wenn die in den Artikeln 11, 12 und 31 |
| der Verordnung 2022/868 aufgezählten Bedingungen nicht oder nicht mehr | der Verordnung 2022/868 aufgezählten Bedingungen nicht oder nicht mehr |
| erfüllt sind" ersetzt. | erfüllt sind" ersetzt. |
| Art. 26 - In Artikel XV.68/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 26 - In Artikel XV.68/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in |
| Artikel XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln 18 bis 21 und 31 der | Artikel XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln 18 bis 21 und 31 der |
| Verordnung 2022/868" ersetzt. | Verordnung 2022/868" ersetzt. |
| Art. 27 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 30. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. | das Gesetz vom 30. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
| Mai 2019, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern "in Bezug | Mai 2019, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern "in Bezug |
| auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" eingefügt. | auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" eingefügt. |
| Art. 28 - In Artikel XV.87 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 28 - In Artikel XV.87 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. April 2016, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern | vom 22. April 2016, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern |
| "in Bezug auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" | "in Bezug auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 29 - In Artikel XV.110 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 29 - In Artikel XV.110 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter |
| "Artikel XI.272 § 2" durch die Wörter "Artikel XI.261 § 2" ersetzt. | "Artikel XI.272 § 2" durch die Wörter "Artikel XI.261 § 2" ersetzt. |
| Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches | Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 30 - In Artikel XVII.1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 30 - In Artikel XVII.1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 21. April 2024, werden im zweiten einleitenden | durch das Gesetz vom 21. April 2024, werden im zweiten einleitenden |
| Satz die Wörter "der Antrag auf die vom König festgelegte Art und | Satz die Wörter "der Antrag auf die vom König festgelegte Art und |
| Weise gestellt wird und" aufgehoben. | Weise gestellt wird und" aufgehoben. |
| Art. 31 - In Artikel XVII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 31 - In Artikel XVII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das | das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. April 2024, wird Nr. 18, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetz vom 21. April 2024, wird Nr. 18, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 9. Februar 2024, zu Nr. 19 umnummeriert. | 9. Februar 2024, zu Nr. 19 umnummeriert. |
| Art. 32 - Artikel XVII.34/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 32 - Artikel XVII.34/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2023, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2023, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 1] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 1] |
| 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1/1 - Der Präsident des Unternehmensgerichts von Brüssel kann den | " § 1/1 - Der Präsident des Unternehmensgerichts von Brüssel kann den |
| in § 1 erwähnten Beschluss gegen den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden | in § 1 erwähnten Beschluss gegen den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden |
| und gegen Zwischenpersonen, deren Dienste in Anspruch genommen werden, | und gegen Zwischenpersonen, deren Dienste in Anspruch genommen werden, |
| ebenfalls erlassen, wenn der in § 1 erwähnte Verstoß noch nicht | ebenfalls erlassen, wenn der in § 1 erwähnte Verstoß noch nicht |
| begonnen hat, aber unmittelbar bevorsteht." | begonnen hat, aber unmittelbar bevorsteht." |
| Art. 33 - Artikel XVII.34/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 33 - Artikel XVII.34/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2023, wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut | Dezember 2023, wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 12 - Bedienstete des in § 1 erwähnten Dienstes können, wenn sie | " § 12 - Bedienstete des in § 1 erwähnten Dienstes können, wenn sie |
| vom Präsidenten des Unternehmensgerichts auf der Grundlage des | vom Präsidenten des Unternehmensgerichts auf der Grundlage des |
| vorliegenden Artikels dazu ermächtigt worden sind, gegenüber Anbietern | vorliegenden Artikels dazu ermächtigt worden sind, gegenüber Anbietern |
| von Vermittlungsdiensten, die Dienste wie in Artikel 3 Buchstabe g), | von Vermittlungsdiensten, die Dienste wie in Artikel 3 Buchstabe g), |
| i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments | i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale | und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale |
| Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über | Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über |
| digitale Dienste) erwähnt anbieten, Anordnungen zum Vorgehen gegen | digitale Dienste) erwähnt anbieten, Anordnungen zum Vorgehen gegen |
| rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben Verordnung erwähnt | rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben Verordnung erwähnt |
| und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 derselben Verordnung | und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 derselben Verordnung |
| erwähnt erlassen." | erwähnt erlassen." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über |
| explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene | explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene |
| Geräte | Geräte |
| Art. 34 - In das Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und | Art. 34 - In das Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und |
| zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte wird ein | zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte wird ein |
| Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | "Art. 5/1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
| vorgesehenen Strafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wird | vorgesehenen Strafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wird |
| eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der Ausübung der | eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der Ausübung der |
| Aufgaben der in Artikel 2 erwähnten Bediensteten oder Polizeibeamten | Aufgaben der in Artikel 2 erwähnten Bediensteten oder Polizeibeamten |
| der lokalen und föderalen Polizei mit einer strafrechtlichen Geldbuße | der lokalen und föderalen Polizei mit einer strafrechtlichen Geldbuße |
| von 26 bis zu 5.000 EUR geahndet. | von 26 bis zu 5.000 EUR geahndet. |
| Bei einem neuen Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von | Bei einem neuen Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von |
| drei Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen | drei Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen |
| Verstoß begangen wird, kann die in Absatz 1 vorgesehene Strafe auf das | Verstoß begangen wird, kann die in Absatz 1 vorgesehene Strafe auf das |
| Doppelte der Höchststrafe erhöht werden." | Doppelte der Höchststrafe erhöht werden." |
| Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem | Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes werden personenbezogene | "Art. 13 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes werden personenbezogene |
| Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, | Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, |
| Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung | Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung |
| Verantwortlicher verarbeitet werden, im Interesse der öffentlichen | Verantwortlicher verarbeitet werden, im Interesse der öffentlichen |
| Sicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit und im | Sicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit und im |
| Hinblick auf die Ausstellung der in Artikel 1 erwähnten Erlaubnisse | Hinblick auf die Ausstellung der in Artikel 1 erwähnten Erlaubnisse |
| und die Ermittlung und Feststellung der in Artikel 2 erwähnten | und die Ermittlung und Feststellung der in Artikel 2 erwähnten |
| Verstöße verarbeitet." | Verstöße verarbeitet." |
| Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14 mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 14 - Im Rahmen seiner Aufträge verarbeitet der Föderale | "Art. 14 - Im Rahmen seiner Aufträge verarbeitet der Föderale |
| Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner | Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner |
| Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher unbeschadet von | Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher unbeschadet von |
| Absatz 4 personenbezogene Daten folgender Kategorien von Personen: | Absatz 4 personenbezogene Daten folgender Kategorien von Personen: |
| 1. Beantrager einer Erlaubnis und Inhaber einer Erlaubnis, | 1. Beantrager einer Erlaubnis und Inhaber einer Erlaubnis, |
| 2. Personen, die von der Erlaubnis oder dem Erlaubnisantrag betroffen | 2. Personen, die von der Erlaubnis oder dem Erlaubnisantrag betroffen |
| sind, | sind, |
| 3. in Artikel 2 erwähnte Beamte, Offiziere und Bedienstete, | 3. in Artikel 2 erwähnte Beamte, Offiziere und Bedienstete, |
| 4. Personen, deren Daten für das richtige Verständnis des Sachverhalts | 4. Personen, deren Daten für das richtige Verständnis des Sachverhalts |
| in das Protokoll aufgenommen werden müssen, | in das Protokoll aufgenommen werden müssen, |
| 5. andere Personen, die von den in Artikel 13 erwähnten Zwecken | 5. andere Personen, die von den in Artikel 13 erwähnten Zwecken |
| betroffen sind. | betroffen sind. |
| Unbeschadet von Absatz 4 betreffen die in Absatz 1 erwähnten | Unbeschadet von Absatz 4 betreffen die in Absatz 1 erwähnten |
| personenbezogenen Daten die Identifizierungsdaten, die Kontaktdaten | personenbezogenen Daten die Identifizierungsdaten, die Kontaktdaten |
| und die Nationalregisternummer. | und die Nationalregisternummer. |
| Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Kontroll- und | Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Kontroll- und |
| Verfolgungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, sind die in | Verfolgungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, sind die in |
| Artikel 2 erwähnten Beamten, Offiziere und Bediensteten ermächtigt, | Artikel 2 erwähnten Beamten, Offiziere und Bediensteten ermächtigt, |
| auf Informationen des Nationalregisters einschließlich der | auf Informationen des Nationalregisters einschließlich der |
| Nationalregisternummer zuzugreifen und sie zu benutzen. Dieser Zugriff | Nationalregisternummer zuzugreifen und sie zu benutzen. Dieser Zugriff |
| und diese Benutzung betreffen die personenbezogenen Daten, die in | und diese Benutzung betreffen die personenbezogenen Daten, die in |
| Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9/1, 15 und 16 und Absatz 2 des Gesetzes | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9/1, 15 und 16 und Absatz 2 des Gesetzes |
| vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnt sind. | natürlichen Personen erwähnt sind. |
| Der König kann die in vorliegendem Artikel erwähnten Kategorien von | Der König kann die in vorliegendem Artikel erwähnten Kategorien von |
| Personen und von Daten näher bestimmen. Der König bestimmt die | Personen und von Daten näher bestimmen. Der König bestimmt die |
| besonderen Bedingungen und Regeln für die Verarbeitung dieser | besonderen Bedingungen und Regeln für die Verarbeitung dieser |
| Kategorien." | Kategorien." |
| Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15 mit folgendem | Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen haben folgende | "Art. 15 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen haben folgende |
| Kategorien von Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die vom | Kategorien von Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die vom |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
| in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher | in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher |
| verarbeitet werden: | verarbeitet werden: |
| 1. Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | 1. Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
| Mittelstand und Energie, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben | Mittelstand und Energie, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben |
| erforderlich ist, | erforderlich ist, |
| 2. Gerichtsbehörden im Rahmen einer Strafverfolgung, | 2. Gerichtsbehörden im Rahmen einer Strafverfolgung, |
| 3. andere öffentliche Dienste und Einrichtungen, wenn dies in den | 3. andere öffentliche Dienste und Einrichtungen, wenn dies in den |
| Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf einen in vorliegendem Gesetz | Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf einen in vorliegendem Gesetz |
| erwähnten Erlaubnisantrag fällt, wenn dies unter die in Artikel 10 | erwähnten Erlaubnisantrag fällt, wenn dies unter die in Artikel 10 |
| vorgesehenen Zuständigkeiten fällt oder wenn dies die Ermittlung, | vorgesehenen Zuständigkeiten fällt oder wenn dies die Ermittlung, |
| Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in ihre Zuständigkeiten | Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in ihre Zuständigkeiten |
| fallenden Rechtsvorschriften betrifft, | fallenden Rechtsvorschriften betrifft, |
| 4. nichtbelgische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter | 4. nichtbelgische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter |
| Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies | Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies |
| die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen betrifft, die mit | die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen betrifft, die mit |
| Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Gesetz Sanktionen | Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Gesetz Sanktionen |
| vorgesehen sind." | vorgesehen sind." |
| Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16 mit folgendem | Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 16 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden | "Art. 16 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden |
| personenbezogene Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst | personenbezogene Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für |
| die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, so lange | die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, so lange |
| aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der in Artikel 13 vorgesehenen | aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der in Artikel 13 vorgesehenen |
| Zwecke notwendig ist, mit einer maximalen Aufbewahrungsfrist von zehn | Zwecke notwendig ist, mit einer maximalen Aufbewahrungsfrist von zehn |
| Jahren. | Jahren. |
| Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die in Absatz 1 erwähnte | Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die in Absatz 1 erwähnte |
| maximale Aufbewahrungsfrist gegebenenfalls um ein Jahr nach der | maximale Aufbewahrungsfrist gegebenenfalls um ein Jahr nach der |
| endgültigen Beendigung dieses Verfahrens verlängert. | endgültigen Beendigung dieses Verfahrens verlängert. |
| Der König kann spezifische Aufbewahrungsfristen festlegen, wobei diese | Der König kann spezifische Aufbewahrungsfristen festlegen, wobei diese |
| Fristen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Höchstfrist nicht | Fristen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Höchstfrist nicht |
| überschreiten dürfen. Wenn der König keine spezifischen Bestimmungen | überschreiten dürfen. Wenn der König keine spezifischen Bestimmungen |
| vorgesehen hat, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale | vorgesehen hat, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale |
| Aufbewahrungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gültigkeit | Aufbewahrungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gültigkeit |
| der letzten ausgestellten Erlaubnis abläuft. Ist keine Erlaubnis | der letzten ausgestellten Erlaubnis abläuft. Ist keine Erlaubnis |
| erteilt worden, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale | erteilt worden, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale |
| Aufbewahrungsfrist ab Erhalt der personenbezogenen Daten zu laufen." | Aufbewahrungsfrist ab Erhalt der personenbezogenen Daten zu laufen." |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 25 September 2022 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 25 September 2022 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft |
| Art. 39 - In Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022 | Art. 39 - In Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft werden | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft werden |
| die Wörter "31. Dezember 2025" durch die Wörter "30. Juni 2027" | die Wörter "31. Dezember 2025" durch die Wörter "30. Juni 2027" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz |
| des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung | des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung |
| einer Kammer der Landmesser-Gutachter | einer Kammer der Landmesser-Gutachter |
| Art. 40 - Artikel 54/1 des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz | Art. 40 - Artikel 54/1 des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz |
| des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung | des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung |
| einer Kammer der Landmesser-Gutachter, eingefügt durch das Gesetz vom | einer Kammer der Landmesser-Gutachter, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 3. Mai 2024, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Mai 2024, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "3. administrative Verfolgung in Anwendung des in Buch XV Titel 1/2 | "3. administrative Verfolgung in Anwendung des in Buch XV Titel 1/2 |
| des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verfahrens." | des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verfahrens." |
| KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft | verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft |
| Art. 41 - Artikel 93 des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung | Art. 41 - Artikel 93 des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 93 - Die Artikel 7 und 39 treten am 31. Dezember 2026 in Kraft." | "Art. 93 - Die Artikel 7 und 39 treten am 31. Dezember 2026 in Kraft." |
| KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der |
| privaten Ermittlungen | privaten Ermittlungen |
| Art. 42 - [Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der | Art. 42 - [Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der |
| privaten Ermittlungen] | privaten Ermittlungen] |
| KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 43 - Artikel XII.41 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 43 - Artikel XII.41 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben. |
| Art. 44 - In Buch XII Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird | Art. 44 - In Buch XII Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird |
| Abschnitt 2, der Artikel XII.42 umfasst, eingefügt durch das Gesetz | Abschnitt 2, der Artikel XII.42 umfasst, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 15. Mai 2024, aufgehoben. | vom 15. Mai 2024, aufgehoben. |
| Art. 45 - Artikel XII.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 45 - Artikel XII.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben. | Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben. |
| Art. 46 - Artikel 295 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 | Art. 46 - Artikel 295 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 |
| zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die | zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die |
| Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch | Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch |
| von Sprengstoffen wird aufgehoben. | von Sprengstoffen wird aufgehoben. |
| KAPITEL 9 - Schlussbestimmung | KAPITEL 9 - Schlussbestimmung |
| Art. 47 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem | Art. 47 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem |
| Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Artikel 30 wird wirksam mit 10. Juni 2024. | Artikel 30 wird wirksam mit 10. Juni 2024. |
| Die Artikel 39 und 41 werden wirksam mit 31. Dezember 2025. | Die Artikel 39 und 41 werden wirksam mit 31. Dezember 2025. |
| Artikel 42 wird wirksam mit 16. Dezember 2025. | Artikel 42 wird wirksam mit 16. Dezember 2025. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. April 2026 | Gegeben zu Brüssel, den 20. April 2026 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Die Ministerin der Digitalisierung | Die Ministerin der Digitalisierung |
| V. MATZ | V. MATZ |
| Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
| R. BEENDERS | R. BEENDERS |
| Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
| E. SIMONET | E. SIMONET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |