publié le 07 mars 2025
Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande
19 OCTOBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 octobre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police (Moniteur belge du 20 novembre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes individueller Kameras durch die Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: a)In § 1 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis.individueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders getragen wird,". b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die insgesamt verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,". c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden: öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern, Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden Gesetzes aufweisen." d) In § 2 Nr.2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter ", einschließlich individuellen Kameras" eingefügt. e) In § 2 Nr.2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) oder von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das als solches gemäß Artikel 41 erkennbar ist, getragen werden,". f) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jedem Einsatz einer mobilen Kamera im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) geht ein mündlicher Warnhinweis voraus, es sei denn, dieser Einsatz würde dadurch unwirksam werden.
Ein solcher Einsatz ist insbesondere unter folgenden Umständen unwirksam: 1. Er kann die Sicherheit des Mitglieds des Einsatzkaders oder von Dritten gefährden.2. Angesichts der Anzahl der zu warnenden anwesenden Personen oder der Entfernung zwischen ihnen und dem Mitglied des Einsatzkaders ist er schwierig bis unmöglich. 3. Er ist unangebracht, da er den reibungslosen Ablauf des Auftrags wesentlich beeinträchtigen würde."
Art. 3 - Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "an Haltestellen" und den Wörtern "und an Orten" die Wörter ", Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden," eingefügt. b) Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders ihre individuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes in folgenden Situationen verwenden: 1.bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von Dritten gibt, 2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, 3.in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, 4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, 5.bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen angefordert werden." c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Individuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden und bei Aktivierung der individuellen Kamera zum Beginn der Aufzeichnung hinzugefügt werden."
Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung unterliegt."
Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "zwölf Monaten" werden durch die Wörter "365 Tagen" ersetzt.b) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Personenbezogene Daten und Informationen werden von folgenden Kameras für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung gespeichert: 1.von individuellen Kameras, 2. von Kameras, die in den von den Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind. Die Höchstspeicherfrist der in Absatz 2 erwähnten Daten und Informationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt."
Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter "dreißig Tagen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 Absatz 1 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kameras werden in dem in Artikel 145 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt." b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef, Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über individuelle Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden: 1.audiovisuelle Aufzeichnungen, 2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, 3.Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle Kamera eingesetzt hat, 4. Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden. Diese Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. Unterstützung bei der Erstellung von Berichten oder Protokollen über Polizeieinsätze, einschließlich der Identifizierung von Personen, die an diesen Einsätzen beteiligt oder bei diesen Einsätzen anwesend waren, 2.gerichts- und verwaltungspolizeiliche Verfahren, 3. die Behandlung von Beschwerden und das Disziplinarverfahren durch die zuständigen Behörden und Personen, 4.zu pädagogischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert sind.
Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Daten.
Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht.
Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt.
Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und ihres Informationsbedarfs direkten Zugang zu diesen Daten.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die ermächtigt sind, für die in Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu extrahieren.
Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils der im Register erfassten Daten und Informationen sein: 1. Mitglieder der Polizeidienste, die für die Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis davon haben müssen, 2.die zuständige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde, 3. Behörden und von ihnen bestimmte Personen, die für die Bearbeitung von Beschwerden und Disziplinarverfahren zuständig sind, 4.Mitglieder der Polizei, die für die Ausbildung und das Training des Personals zuständig sind."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/9 - In Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich sind: 1. individuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings, 2.ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras in geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden, außer in Fällen, in denen diese Nachrichten durch spezifische Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der Besucher, der Personen, die Gegenstand einer Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu gewährleisten."
Art. 9 - In Artikel 46/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch die Wörter "365 Tagen" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter "dreißig Tagen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt wurden, bleiben gültig.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei Jahren, der am Tag seines Inkrafttretens beginnt, eine Beurteilung erstellt. Der für Inneres zuständige Minister erstattet der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen Überblick über den Einsatz von individuellen Kameras bei der integrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind.
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und Informationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind, wie erwähnt in Artikel 25/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei Jahre nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE