← Retour vers  "Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande"
                    
                        
                        
                
              | Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les services de police. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet op het politieambt wat betreft het gebruik van individuele camera's door de politiediensten. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| 19 OCTOBRE 2023. - Loi modifiant la loi sur la fonction de police, en | 19 OKTOBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet op het politieambt wat | 
| ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les | betreft het gebruik van individuele camera's door de politiediensten. | 
| services de police. - Traduction allemande | - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | 
| loi du 19 octobre 2023 modifiant la loi sur la fonction de police, en | oktober 2023 tot wijziging van de wet op het politieambt wat betreft | 
| ce qui concerne l'utilisation des caméras individuelles par les | het gebruik van individuele camera's door de politiediensten (Belgisch | 
| services de police (Moniteur belge du 20 novembre 2023). | Staatsblad van 20 november 2023). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | 
| INNERES | INNERES | 
| 19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das | 19. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das | 
| Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes individueller Kameras durch die | Polizeiamt hinsichtlich des Einsatzes individueller Kameras durch die | 
| Polizeidienste | Polizeidienste | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | 
| Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt | Art. 2 - Artikel 25/2 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom | 
| 13. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: | 13. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: | 
| a)In § 1 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | a)In § 1 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "1bis. individueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle | "1bis. individueller Kamera: mobile Kamera, die audiovisuelle | 
| Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders | Aufzeichnungen erstellt und von einem Mitglied des Einsatzkaders | 
| getragen wird,". | getragen wird,". | 
| b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "8. Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und | "8. Pre-Recording: Kamerafunktion, die für eine kontinuierliche und | 
| simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera | simultane Aufzeichnung von Ton und Bild sorgt, sobald die Kamera | 
| eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und | eingeschaltet wird. Diese Daten werden automatisch, systematisch und | 
| progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die insgesamt | progressiv mit neuen Daten überschrieben, sodass die insgesamt | 
| verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,". | verfügbare Aufzeichnung die vorgegebene Dauer nicht überschreitet,". | 
| c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "9. Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden: | "9. Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden: | 
| öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen | öffentlich zugängliche geschlossene Bereiche, die von öffentlichen | 
| Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern, | Behörden verwaltet werden und die unter anderem die Form von Wäldern, | 
| Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und | Parks, Gärten, begrünten Plätzen, Spielplätzen im Freien und | 
| Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden | Friedhöfen haben können und eine Umfriedung im Sinne des vorliegenden | 
| Gesetzes aufweisen." | Gesetzes aufweisen." | 
| d) In § 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter | d) In § 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern "mobilen Kameras" die Wörter | 
| ", einschließlich individuellen Kameras" eingefügt. | ", einschließlich individuellen Kameras" eingefügt. | 
| e) In § 2 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | e) In § 2 Nr. 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | 
| "b) oder von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das | "b) oder von einem Mitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das | 
| als solches gemäß Artikel 41 erkennbar ist, getragen werden,". | als solches gemäß Artikel 41 erkennbar ist, getragen werden,". | 
| f) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | f) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Jedem Einsatz einer mobilen Kamera im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 | "Jedem Einsatz einer mobilen Kamera im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 | 
| Buchstabe b) geht ein mündlicher Warnhinweis voraus, es sei denn, | Buchstabe b) geht ein mündlicher Warnhinweis voraus, es sei denn, | 
| dieser Einsatz würde dadurch unwirksam werden. | dieser Einsatz würde dadurch unwirksam werden. | 
| Ein solcher Einsatz ist insbesondere unter folgenden Umständen | Ein solcher Einsatz ist insbesondere unter folgenden Umständen | 
| unwirksam: | unwirksam: | 
| 1. Er kann die Sicherheit des Mitglieds des Einsatzkaders oder von | 1. Er kann die Sicherheit des Mitglieds des Einsatzkaders oder von | 
| Dritten gefährden. | Dritten gefährden. | 
| 2. Angesichts der Anzahl der zu warnenden anwesenden Personen oder der | 2. Angesichts der Anzahl der zu warnenden anwesenden Personen oder der | 
| Entfernung zwischen ihnen und dem Mitglied des Einsatzkaders ist er | Entfernung zwischen ihnen und dem Mitglied des Einsatzkaders ist er | 
| schwierig bis unmöglich. | schwierig bis unmöglich. | 
| 3. Er ist unangebracht, da er den reibungslosen Ablauf des Auftrags | 3. Er ist unangebracht, da er den reibungslosen Ablauf des Auftrags | 
| wesentlich beeinträchtigen würde." | wesentlich beeinträchtigen würde." | 
| Art. 3 - Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 25/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "an | a) In § 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "an | 
| Haltestellen" und den Wörtern "und an Orten" die Wörter ", | Haltestellen" und den Wörtern "und an Orten" die Wörter ", | 
| Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden," | Grünflächen, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden," | 
| eingefügt. | eingefügt. | 
| b) Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| " § 1bis - Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und | " § 1bis - Im Rahmen der Ausübung ihrer verwaltungs- und | 
| gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders | gerichtspolizeilichen Aufträge dürfen die Mitglieder des Einsatzkaders | 
| ihre individuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes | ihre individuelle Kamera während der Dauer und am Ort ihres Einsatzes | 
| in folgenden Situationen verwenden: | in folgenden Situationen verwenden: | 
| 1. bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere | 1. bei einem Zwischenfall mit einer gewissen Tragweite, insbesondere | 
| wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der | wenn es konkrete Hinweise auf die Gefahr des Ausbruchs von Gewalt, der | 
| Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von | Anwendung von Zwang, der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von | 
| Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von | Mitgliedern der Polizeidienste oder des Hilfesuchenden oder auch von | 
| Dritten gibt, | Dritten gibt, | 
| 2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien | 2. wenn es aufgrund des Verhaltens von Personen, materieller Indizien | 
| oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme | oder zeitlicher und örtlicher Umstände triftige Gründe für die Annahme | 
| gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die | gibt, dass es sich um Personen handelt, die gesucht werden oder die | 
| versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche | versucht haben, eine Straftat zu begehen, oder sich auf eine solche | 
| vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die | vorbereiten oder die eine Straftat begangen haben oder die die | 
| öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, | öffentliche Ordnung stören könnten oder sie gestört haben, | 
| 3. in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für | 3. in Fällen, in denen es notwendig ist, materielle Beweise für | 
| Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, | Verstöße zu sammeln und die beteiligten Personen zu identifizieren, | 
| 4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste | 4. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste | 
| Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, | Unterstützung leisten, wenn sie dazu gesetzmäßig angefordert werden, | 
| 5. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für | 5. bei der Ausführung von Aufträgen, bei denen die Polizeidienste für | 
| die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen | die Notifizierung und Vollstreckung von richterlichen Befehlen | 
| angefordert werden." | angefordert werden." | 
| c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 4 - Individuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild | " § 4 - Individuelle Kameras verwenden das Pre-Recording, bei dem Bild | 
| und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden | und Ton automatisch 30 Sekunden lang erfasst und gespeichert werden | 
| und bei Aktivierung der individuellen Kamera zum Beginn der | und bei Aktivierung der individuellen Kamera zum Beginn der | 
| Aufzeichnung hinzugefügt werden." | Aufzeichnung hinzugefügt werden." | 
| Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 25/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem | vom 21. März 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem | 
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: | 
| " § 6 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile | " § 6 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis ist auch nicht auf mobile | 
| Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung | Kameras anwendbar, sodass deren Einsatz keiner Gebietsbeschränkung | 
| unterliegt." | unterliegt." | 
| Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 25/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Die Wörter "zwölf Monaten" werden durch die Wörter "365 Tagen" | a) Die Wörter "zwölf Monaten" werden durch die Wörter "365 Tagen" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| b) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Personenbezogene Daten und Informationen werden von folgenden Kameras | "Personenbezogene Daten und Informationen werden von folgenden Kameras | 
| für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der | für einen Zeitraum von mindestens dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der | 
| Aufzeichnung gespeichert: | Aufzeichnung gespeichert: | 
| 1. von individuellen Kameras, | 1. von individuellen Kameras, | 
| 2. von Kameras, die in den von den Polizeidiensten verwalteten | 2. von Kameras, die in den von den Polizeidiensten verwalteten | 
| Inhaftierungsorten angebracht sind. | Inhaftierungsorten angebracht sind. | 
| Die Höchstspeicherfrist der in Absatz 2 erwähnten Daten und | Die Höchstspeicherfrist der in Absatz 2 erwähnten Daten und | 
| Informationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt." | Informationen wird gemäß Absatz 1 festgelegt." | 
| Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter | 
| "dreißig Tagen" ersetzt. | "dreißig Tagen" ersetzt. | 
| 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der | 
| Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. | Aufbewahrung" durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. | 
| Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 25/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019, | vom 21. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 Absatz 1 bilden wird, wird | a) Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 Absatz 1 bilden wird, wird | 
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: | 
| " § 1 - Alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von | " § 1 - Alle Verarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von | 
| Kameras werden in dem in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Kameras werden in dem in Artikel 145 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | 
| zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | 
| Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der | Polizeidienstes erwähnten Gesamtverzeichnis der | 
| Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt." | Verarbeitungstätigkeiten der Polizeidienste vermerkt." | 
| b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef, | " § 2 - Der für die Verarbeitung verantwortliche Korpschef, | 
| Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die | Generalkommissar, Generaldirektor oder Direktor ergreift die | 
| erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über individuelle | erforderlichen Maßnahmen, damit die folgenden über individuelle | 
| Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich | Kameras verarbeiteten Daten automatisch oder so schnell wie möglich | 
| nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden: | nach ihrer Aufzeichnung in einem Register gespeichert werden: | 
| 1. audiovisuelle Aufzeichnungen, | 1. audiovisuelle Aufzeichnungen, | 
| 2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, | 2. Zeitpunkt oder Zeitraum des Einsatzes, | 
| 3. Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle | 3. Kenndaten des Mitglieds des Einsatzkaders, das die individuelle | 
| Kamera eingesetzt hat, | Kamera eingesetzt hat, | 
| 4. Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden. | 4. Ort oder Strecke, für die die Daten gespeichert wurden. | 
| Diese Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: | Diese Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: | 
| 1. Unterstützung bei der Erstellung von Berichten oder Protokollen | 1. Unterstützung bei der Erstellung von Berichten oder Protokollen | 
| über Polizeieinsätze, einschließlich der Identifizierung von Personen, | über Polizeieinsätze, einschließlich der Identifizierung von Personen, | 
| die an diesen Einsätzen beteiligt oder bei diesen Einsätzen anwesend | die an diesen Einsätzen beteiligt oder bei diesen Einsätzen anwesend | 
| waren, | waren, | 
| 2. gerichts- und verwaltungspolizeiliche Verfahren, | 2. gerichts- und verwaltungspolizeiliche Verfahren, | 
| 3. die Behandlung von Beschwerden und das Disziplinarverfahren durch | 3. die Behandlung von Beschwerden und das Disziplinarverfahren durch | 
| die zuständigen Behörden und Personen, | die zuständigen Behörden und Personen, | 
| 4. zu pädagogischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert oder | 4. zu pädagogischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert oder | 
| pseudonymisiert sind. | pseudonymisiert sind. | 
| Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen | Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Daten gelten die gleichen | 
| Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die in Absatz 1 Nr. 1 | Mindest- und Höchstspeicherfristen wie für die in Absatz 1 Nr. 1 | 
| erwähnten Daten. | erwähnten Daten. | 
| Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. | Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. | 
| Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für | Wurden Daten für die Erstellung von Berichten oder Protokollen, für | 
| Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von | Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Bearbeitung von | 
| Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken | Beschwerden oder Disziplinarverfahren oder zu pädagogischen Zwecken | 
| extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser | extrahiert und übermittelt, werden sie gemäß den für jedes dieser | 
| Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt. | Verfahren geltenden Vorschriften aufbewahrt. | 
| Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten | Die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmten | 
| Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen | Mitglieder der Polizeidienste haben im Rahmen ihrer jeweiligen | 
| Befugnisse und ihres Informationsbedarfs direkten Zugang zu diesen | Befugnisse und ihres Informationsbedarfs direkten Zugang zu diesen | 
| Daten. | Daten. | 
| Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die | Der für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt die Personen, die | 
| ermächtigt sind, für die in Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu | ermächtigt sind, für die in Absatz 2 erwähnten Zwecke Daten zu | 
| extrahieren. | extrahieren. | 
| Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils | Folgende Personen und Behörden können Empfänger aller oder eines Teils | 
| der im Register erfassten Daten und Informationen sein: | der im Register erfassten Daten und Informationen sein: | 
| 1. Mitglieder der Polizeidienste, die für die Ausübung ihrer Aufträge | 1. Mitglieder der Polizeidienste, die für die Ausübung ihrer Aufträge | 
| Kenntnis davon haben müssen, | Kenntnis davon haben müssen, | 
| 2. die zuständige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde, | 2. die zuständige Verwaltungs- und Gerichtsbehörde, | 
| 3. Behörden und von ihnen bestimmte Personen, die für die Bearbeitung | 3. Behörden und von ihnen bestimmte Personen, die für die Bearbeitung | 
| von Beschwerden und Disziplinarverfahren zuständig sind, | von Beschwerden und Disziplinarverfahren zuständig sind, | 
| 4. Mitglieder der Polizei, die für die Ausbildung und das Training des | 4. Mitglieder der Polizei, die für die Ausbildung und das Training des | 
| Personals zuständig sind." | Personals zuständig sind." | 
| Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/9 mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 25/9 - In Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs | "Art. 25/9 - In Abweichung von Artikel 259bis des Strafgesetzbuchs | 
| können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch | können folgende Kameras während ihres Einsatzes neben den Bildern auch | 
| Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des | Ton aufzeichnen, sofern diese Aufzeichnungen für die Erreichung des | 
| angestrebten Zwecks erforderlich sind: | angestrebten Zwecks erforderlich sind: | 
| 1. individuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings, | 1. individuelle Kameras, auch während des Pre-Recordings, | 
| 2. ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras in | 2. ortsfeste, gegebenenfalls zeitweilig angebrachte Kameras in | 
| geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden, | geschlossenen Bereichen, die von den Polizeidiensten verwaltet werden, | 
| außer in Fällen, in denen diese Nachrichten durch spezifische | außer in Fällen, in denen diese Nachrichten durch spezifische | 
| Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese | Rechtsvorschriften geschützt sind, sofern und solange diese | 
| Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der | Aufzeichnungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Bereiche, der | 
| Besucher, der Personen, die Gegenstand einer | Besucher, der Personen, die Gegenstand einer | 
| Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu | Freiheitsentziehungsmaßnahme sind, oder der Personalmitglieder zu | 
| gewährleisten." | gewährleisten." | 
| Art. 9 - In Artikel 46/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - In Artikel 46/12 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | 
| das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch | das Gesetz vom 21. März 2018, werden die Wörter "zwölf Monaten" durch | 
| die Wörter "365 Tagen" ersetzt. | die Wörter "365 Tagen" ersetzt. | 
| Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 46/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einem Monat" durch die Wörter | 
| "dreißig Tagen" ersetzt. | "dreißig Tagen" ersetzt. | 
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "dem ersten Monat der Aufbewahrung" | 
| durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. | durch die Wörter "den ersten dreißig Tagen" ersetzt. | 
| KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | 
| Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten | Art. 11 - Vorherige grundsätzliche Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten | 
| des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt | des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 25/4 § 1 Nr. 1 und 2 erteilt | 
| wurden, bleiben gültig. | wurden, bleiben gültig. | 
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | 
| Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei | Art. 12 - Über vorliegendes Gesetz wird nach einem Zeitraum von zwei | 
| Jahren, der am Tag seines Inkrafttretens beginnt, eine Beurteilung | Jahren, der am Tag seines Inkrafttretens beginnt, eine Beurteilung | 
| erstellt. Der für Inneres zuständige Minister erstattet der | erstellt. Der für Inneres zuständige Minister erstattet der | 
| Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden | Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des vorliegenden | 
| Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen | Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens einen quantitativen | 
| Überblick über den Einsatz von individuellen Kameras bei der | Überblick über den Einsatz von individuellen Kameras bei der | 
| integrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und | integrierten Polizei und eine qualitative Bewertung des Einsatzes und | 
| der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des | der verfahrenstechnischen Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des | 
| vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind. | vorliegenden Gesetzes aufgetreten sind. | 
| Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt zwei Monate nach seiner | 
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | 
| vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und | vorgeschriebenen Mindestspeicherfrist für personenbezogene Daten und | 
| Informationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von | Informationen, die von Kameras aufgezeichnet werden, die an den von | 
| Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind, wie | Polizeidiensten verwalteten Inhaftierungsorten angebracht sind, wie | 
| erwähnt in Artikel 25/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, | erwähnt in Artikel 25/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, | 
| eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei | eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes, der zwei | 
| Jahre nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt. | Jahre nach dieser Veröffentlichung in Kraft tritt. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2023 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern | 
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |