publié le 30 novembre 2012
Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 MARS 2012. - Loi modifiant la
loi du 5 août 2006Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
05/08/2006
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22/10/2009
numac
2009000695
source
service public federal interieur
Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne. - Traduction allemande
type
loi
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05/08/2006
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07/09/2006
numac
2006009662
source
service public federal justice
Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne
fermer relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne (I). - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2012 modifiant la
loi du 5 août 2006Documents pertinents retrouvés
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Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne
fermer relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne (I) (Moniteur belge du 4 avril 2012, err. du 23 avril 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5.August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, örtlich zuständig." 2. In § 2, Nr.1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3" die Zahl ", 2/1" eingefügt. 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] 5. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Vollstreckung der Geldbusse" eingefügt.
Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden örtlich zuständig. § 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der Prokurator des Königs: 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist, 3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen. § 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch alle geeigneten Mittel unverzüglich zu konsultieren, wenn die Vollstreckung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 3, Artikel 7/1 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 19 § 2 verweigert werden kann. § 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats anzufertigende Übersetzung benötigt wird." Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig. § 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu übermitteln. § 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle notwendigen Informationen. Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet. § 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen Informationen getroffen hat, in Kenntnis. § 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung damit befassen.
Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden." Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Vollstreckung der Einziehung" eingefügt.
Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig. § 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung. § 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht: 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 2.ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist, 3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen, 4.ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung anzuwenden ist. § 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder 3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats anhören. § 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung getroffen wurde, galt. § 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden." § 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens abgegebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der Anberaumung der Sitzung vor dem zuständigen Korrektionalgericht in Kenntnis gesetzt. § 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis gesetzt." Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen beschliessen: 1. wenn die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren Mitgliedstaaten den in der Entscheidung festgelegten Betrag übersteigen könnte, 2.wenn die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache befasste Magistrat es für angemessen hält, 3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende Übersetzung der Einziehungsentscheidung benötigt wird, 4.wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist, 5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht. § 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist." Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung aller Entscheidungen zu ermöglichen - oder über dasselbe bestimmte Gut, bestimmt das Gericht die zu vollstreckende(n) Einziehungsentscheidung(en) unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände.
Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie die Daten, an denen die verschiedenen Entscheidungen getroffen und übermittelt worden sind, betreffen." Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Bestimmungsort der eingezogenen Güter" eingefügt.
Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten: 1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse zugeteilt, 2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann der Prokurator des Königs entscheiden: a) den Verkauf des Guts anzuordnen.In diesem Fall wird der Ertrag des Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt; b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen, c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden. § 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören. § 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln abzuweichen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM