← Retour vers "Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande "
| Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie . - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 19 MARS 2012. - Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à | 19 MAART 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 |
| l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions | inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van |
| judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union | rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de |
| européenne (I). - Traduction allemande | Europese Unie (I). - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
| loi du 19 mars 2012 modifiant la loi du 5 août 2006 relative à | maart 2012 tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de |
| l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions | toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van |
| judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union | rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de |
| européenne (I) (Moniteur belge du 4 avril 2012, err. du 23 avril | Europese Unie (I) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2012, err. van 23 |
| 2012). | april 2012). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | 19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
| über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
| gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I) | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung | KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die |
| Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
| Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Union | Europäischen Union |
| Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung | Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung |
| des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
| Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Union wird wie folgt abgeändert: | Europäischen Union wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es | 1. Der heutige Text von § 1 wird den Paragraphen 1/1 bilden und es |
| wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein neuer § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator | " § 1 - Für die Vollstreckung der Sicherstellung ist der Prokurator |
| des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit | des Königs des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit |
| dieser Güter befinden, örtlich zuständig." | dieser Güter befinden, örtlich zuständig." |
| 2. In § 2, Nr. 1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3" | 2. In § 2, Nr. 1 wird zwischen der Zahl "2" und den Wörtern "und 3" |
| die Zahl ", 2/1" eingefügt. | die Zahl ", 2/1" eingefügt. |
| 3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 5. [Abänderung des niederländischen Textes] | 5. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
| über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
| gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit |
| der Überschrift "Vollstreckung der Geldbusse" eingefügt. | der Überschrift "Vollstreckung der Geldbusse" eingefügt. |
| Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
| 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der | "Art. 20 - § 1 - Für die Vollstreckung der Geldbusse ist der |
| Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden | Prokurator des Königs des Wohnortes oder -sitzes des Betreffenden |
| örtlich zuständig. | örtlich zuständig. |
| § 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der | § 2 - Im Hinblick auf die Vollstreckung der Geldbusse prüft der |
| Prokurator des Königs: | Prokurator des Königs: |
| 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt | 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt |
| sind, | sind, |
| 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen | 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 19 vorgesehenen |
| Ablehnungsgründe anzuwenden ist, | Ablehnungsgründe anzuwenden ist, |
| 3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die | 3. ob, wenn die Geldbusse infolge einer Tat verhängt worden ist, die |
| in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die | in der in Artikel 6 §§ 2 und 2/1 erwähnten Liste vermerkt ist, die |
| Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, | Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, |
| den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen. | den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen. |
| § 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung | § 3 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, die Vollstreckung |
| einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er | einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, ist er |
| verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch | verpflichtet, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats durch |
| alle geeigneten Mittel unverzüglich zu konsultieren, wenn die | alle geeigneten Mittel unverzüglich zu konsultieren, wenn die |
| Vollstreckung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 3, Artikel 7/1 Nr. 1 oder | Vollstreckung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 3, Artikel 7/1 Nr. 1 oder |
| 3 oder Artikel 19 § 2 verweigert werden kann. | 3 oder Artikel 19 § 2 verweigert werden kann. |
| § 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit | § 4 - Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit |
| ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats | ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des belgischen Staats |
| anzufertigende Übersetzung benötigt wird." | anzufertigende Übersetzung benötigt wird." |
| Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 21 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das | "Art. 21 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das |
| Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig. | Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig. |
| § 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu | § 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen zu |
| vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in | vollstrecken, setzt er die betreffende Person schriftlich davon in |
| Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen | Kenntnis. Der Betreffende verfügt über eine Frist von dreissig Tagen |
| ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der | ab der Notifizierung der Entscheidung, um sich auf einen der |
| anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator | anwendbaren Gründe für die Verweigerung zu berufen und dem Prokurator |
| des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu | des Königs die diesbezügliche erforderliche Information zu |
| übermitteln. | übermitteln. |
| § 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder | § 3 - Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder |
| vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so | vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so |
| konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des | konsultiert der Prokurator des Königs die zuständige Behörde des |
| Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle notwendigen | Entscheidungsstaats und beantragt gegebenenfalls alle notwendigen |
| Informationen. Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch | Informationen. Jeder in einem anderen Staat in welcher Weise auch |
| immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in | immer beigetriebene Teil der Geldbusse wird vollständig auf den in |
| Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet. | Belgien einzutreibenden Betrag der Geldbusse angerechnet. |
| § 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per | § 4 - Der Prokurator des Königs setzt die betreffende Person per |
| Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen | Gerichtsbrief von der Entscheidung, die er aufgrund der erhaltenen |
| Informationen getroffen hat, in Kenntnis. | Informationen getroffen hat, in Kenntnis. |
| § 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen | § 5 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen |
| trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht | trotzdem zu vollstrecken, kann der Betreffende das Korrektionalgericht |
| durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist | durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist |
| von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung damit befassen. | von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung damit befassen. |
| Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden. | Das Gericht kann nur auf der Grundlage der Artikel 20 bis 22 befinden. |
| Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde | Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde |
| eingelegt werden." | eingelegt werden." |
| Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
| über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
| gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 2 mit |
| der Überschrift "Vollstreckung der Einziehung" eingefügt. | der Überschrift "Vollstreckung der Einziehung" eingefügt. |
| Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel | Art. 7 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel |
| 30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das | "Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung ist das |
| Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die | Korrektionalgericht des Ortes, wo sich die erwähnten Güter oder die |
| Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig. | Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig. |
| § 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs | § 2 - Nachdem das Korrektionalgericht durch den Prokurator des Königs |
| mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des | mit der Sache befasst wurde, befindet es - nach Anhörung des |
| Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres | Prokurators des Königs und der verurteilten Person oder ihres |
| Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die | Beistands - in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die |
| Vollstreckung der Einziehung. | Vollstreckung der Einziehung. |
| § 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht: | § 3 - Zu diesem Zweck prüft das Gericht: |
| 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt | 1. ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt |
| sind, | sind, |
| 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen | 2. ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/1 und 29 vorgesehenen |
| Ablehnungsgründe anzuwenden ist, | Ablehnungsgründe anzuwenden ist, |
| 3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen | 3. ob, wenn die Einziehungssentscheidung infolge einer Tat ergangen |
| ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die | ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die |
| Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, | Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, |
| den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen, | den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen, |
| 4. ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub | 4. ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub |
| der Vollstreckung anzuwenden ist. | der Vollstreckung anzuwenden ist. |
| § 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die | § 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die |
| Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder | Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/1 Nr. 2 oder |
| 3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu | 3, Artikel 29 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu |
| vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des | vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des |
| Entscheidungsstaats anhören. | Entscheidungsstaats anhören. |
| § 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung | § 5 - Wenn das Gericht die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung |
| anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro | anordnet, rechnet es den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro |
| zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung | zu dem Wechselkurs um, der am Tag, an dem die Einziehungsentscheidung |
| getroffen wurde, galt. | getroffen wurde, galt. |
| § 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof | § 6 - Gegen die Entscheidung des Gerichts kann beim Appellationshof |
| Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung | Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Berufung |
| kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden." | kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden." |
| § 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens | § 7 - Interessehabende Dritte, die gemäss den im Rahmen des Verfahrens |
| abgegebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch | abgegebenen Angaben und aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes Anspruch |
| auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der | auf das eingezogene Gut geltend machen können, werden von der |
| Anberaumung der Sitzung vor dem zuständigen Korrektionalgericht in | Anberaumung der Sitzung vor dem zuständigen Korrektionalgericht in |
| Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
| § 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem | § 8 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem |
| Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis | Rechtsmittel, das gemäss § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis |
| gesetzt." | gesetzt." |
| Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des | "Art. 31 - § 1 - Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des |
| Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der | Gerichts - der Prokurator des Königs kann einen Aufschub der |
| Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen | Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in folgenden Fällen |
| beschliessen: | beschliessen: |
| 1. wenn die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der | 1. wenn die Einziehungsentscheidung eine Geldsumme betrifft und der |
| aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer | aus der Vollstreckung stammende Gesamtwert aufgrund einer |
| gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren | gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren |
| Mitgliedstaaten den in der Entscheidung festgelegten Betrag | Mitgliedstaaten den in der Entscheidung festgelegten Betrag |
| übersteigen könnte, | übersteigen könnte, |
| 2. wenn die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung | 2. wenn die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung |
| beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache | beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der mit der Sache |
| befasste Magistrat es für angemessen hält, | befasste Magistrat es für angemessen hält, |
| 3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der | 3. wenn eine vollständige oder teilweise Übersetzung der |
| Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die | Einziehungsentscheidung für notwendig erachtet wird, und zwar für die |
| Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende | Zeit, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende |
| Übersetzung der Einziehungsentscheidung benötigt wird, | Übersetzung der Einziehungsentscheidung benötigt wird, |
| 4. wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist, | 4. wenn das Gut bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens ist, |
| 5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht. | 5. wenn ein Dritter von Rechtsmitteln Gebrauch macht. |
| § 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine | § 2 - Während des Aufschubs wird dem Prokurator des Königs eine |
| Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht | Sicherstellungsbefugnis zuerkannt, um zu vermeiden, dass das Gut nicht |
| weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist." | weiter zwecks Vollstreckung der Einziehung verfügbar ist." |
| Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren | "Art. 34 - Bei Zusammentreffen von zwei oder mehreren |
| Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende | Einziehungsentscheidungen über eine Geldsumme - obwohl der Betreffende |
| nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung | nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung |
| aller Entscheidungen zu ermöglichen - oder über dasselbe bestimmte | aller Entscheidungen zu ermöglichen - oder über dasselbe bestimmte |
| Gut, bestimmt das Gericht die zu vollstreckende(n) | Gut, bestimmt das Gericht die zu vollstreckende(n) |
| Einziehungsentscheidung(en) unter gebührender Berücksichtigung aller | Einziehungsentscheidung(en) unter gebührender Berücksichtigung aller |
| Umstände. | Umstände. |
| Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache | Diese Umstände können das mögliche Bestehen anderer in derselben Sache |
| sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie | sichergestellter Güter, die Schwere und den Ort der Straftaten sowie |
| die Daten, an denen die verschiedenen Entscheidungen getroffen und | die Daten, an denen die verschiedenen Entscheidungen getroffen und |
| übermittelt worden sind, betreffen." | übermittelt worden sind, betreffen." |
| Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - In Kapitel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 | vom 26. November 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 |
| über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung | über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung |
| gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den | gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit | Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II), wird ein Abschnitt 3 mit |
| der Überschrift "Bestimmungsort der eingezogenen Güter" eingefügt. | der Überschrift "Bestimmungsort der eingezogenen Güter" eingefügt. |
| Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
| 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort | "Art. 38 - § 1 - Der Prokurator des Königs bestimmt den Bestimmungsort |
| der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten: | der eingezogenen Güter gemäss den nachfolgenden Modalitäten: |
| 1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene | 1. Wenn es sich um eine Geldsumme handelt, wird der eingetriebene |
| Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse | Betrag, falls er weniger als 10.000 EUR beträgt, der Staatskasse |
| zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen | zugeführt. In den anderen Fällen werden 50 Prozent des eingetriebenen |
| Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse | Betrags dem Entscheidungsstaat und der Restbetrag der Staatskasse |
| zugeteilt, | zugeteilt, |
| 2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann | 2. wenn es sich um ein anderes Gut als eine Geldsumme handelt, kann |
| der Prokurator des Königs entscheiden: | der Prokurator des Königs entscheiden: |
| a) den Verkauf des Guts anzuordnen. In diesem Fall wird der Ertrag des | a) den Verkauf des Guts anzuordnen. In diesem Fall wird der Ertrag des |
| Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt; | Verkaufs gemäss § 1 Nr. 1 aufgeteilt; |
| b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen, | b) das Gut an den Entscheidungsstaat zu übertragen, |
| c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann | c) wenn es nicht möglich ist Buchstabe a) oder b) anzuwenden, kann |
| nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden. | nach belgischem Recht über die Güter verfügt werden. |
| § 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene | § 2 - Die belgischen Behörden sind nie verpflichtet, das eingezogene |
| Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter | Gut zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich um Kulturgüter |
| handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören. | handelt, die zum belgischen Kulturerbe gehören. |
| § 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat | § 3 - Der Minister der Justiz kann mit dem Entscheidungsstaat |
| vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln | vereinbaren, von den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Regeln |
| abzuweichen." | abzuweichen." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |