publié le 18 janvier 2013
Loi spéciale portant modification de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux et de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des bourgmestres des communes périphériques. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JUILLET 2012. - Loi spéciale portant modification de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux (dite « de pacification communautaire ») et de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des bourgmestres des communes périphériques. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 19 juillet 2012 portant modification de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux (dite « de pacification communautaire ») et de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des bourgmestres des communes périphériques (Moniteur belge du 22 août 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9.August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") und des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die Ernennung der Bürgermeister der Randgemeinden betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte werden zwischen den Wörtern "des Gemeindegesetzes," und den Wörtern "des Gemeindewahlgesetzes," die Wörter "des neuen Gemeindegesetzes," eingefügt.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel II/1 mit der Überschrift "Kapitel II/1 - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10/1 - In das neue Gemeindegesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13bis - § 1 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden wird die Vorschlagsurkunde für das Bürgermeisteramt durch eine Abstimmung des Gemeinderats bestätigt und an die Flämische Regierung weitergeleitet.
Ab dieser Abstimmung ist der Bürgermeisterkandidat zum Bürgermeister bestimmt, trägt er den Titel "designierter Bürgermeister" und übt alle dem Bürgermeister zugewiesenen Funktionen aus. Wurde er zum Schöffen gewählt, wird er jedoch nicht als Schöffe ersetzt. § 2 - Ab Erhalt dieser durch die Abstimmung des Gemeinderats bestätigten Vorschlagsurkunde verfügt die Flämische Regierung über eine Frist von sechzig Tagen, um den designierten Bürgermeister zu ernennen oder um einen Beschluss zur Verweigerung der Ernennung gemäss § 4 zu notifizieren. § 3 - Wenn die Flämische Regierung den designierten Bürgermeister ernennt oder binnen der ihr zugewiesenen Frist keinen Beschluss notifiziert, ist der designierte Bürgermeister endgültig ernannt und wird, wenn er als Schöffe gewählt worden war, nach dem in Artikel 15 § 2 bestimmten Verfahren in dieser Funktion ersetzt. § 4 - Wenn die Flämische Regierung die endgültige Ernennung des Betreffenden verweigert, notifiziert sie dem designierten Bürgermeister, dem Gouverneur und dem beigeordneten Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, dem Gemeindesekretär der betreffenden Gemeinde und der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates diesen Beschluss. In der Notifizierung an den designierten Bürgermeister wird auch der Ort angegeben, an dem die Verwaltungsakte eingesehen werden kann. § 5 - Der designierte Bürgermeister verfügt über eine Frist von dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 erwähnten Notifizierung, um bei der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates einen Schriftsatz zu hinterlegen.
Die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet binnen neunzig Tagen nach Einreichung dieses Schriftsatzes.
Die Eintragung in die allgemeine Liste des Staatsrates findet zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes statt.
Der Schriftsatz wird datiert und enthält folgende Angaben: 1.die Überschrift "Schriftsatz mit Bezug auf einen Beschluss über die endgültige Ernennung eines Bürgermeisters einer Randgemeinde", 2. den Namen und den Wohnsitz des designierten Bürgermeisters und den gewählten Wohnsitz, 3.eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.
Der Schriftsatz wird nicht in die Liste eingetragen: 1. wenn er nicht unterzeichnet ist oder ihm nicht vier vom Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt sind, 2.wenn ihm kein Verzeichnis von Schriftstücken beiliegt, die alle gemäss diesem Verzeichnis nummeriert sein müssen.
Bei Anwendung von Absatz 5 teilt der Chefgreffier dem designierten Bürgermeister per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert ihn auf, seinen Schriftsatz binnen fünfzehn Tagen in Ordnung zu bringen.
Für den designierten Bürgermeister, der seinen Schriftsatz binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 6 erwähnten Aufforderung in Ordnung bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung des Schriftsatzes.
Schriftsätze, die nicht oder unzureichend oder zu spät in Ordnung gebracht werden, gelten als nicht hinterlegt.
Bei der Hinterlegung seines Schriftsatzes sendet der designierte Bürgermeister gleichzeitig informationshalber eine Kopie dieses Schriftsatzes an die Flämische Regierung. Durch diese Zusendung setzen die von der Flämischen Regierung zu berücksichtigenden Fristen nicht ein.
Der Chefgreffier übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Schriftsatzes an die Flämische Regierung, an den Generalauditor und an den beigeordneten Generalauditor.
Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Schriftsatzes durch den Chefgreffier übermittelt die Flämische Regierung ihm die vollständige Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen kann.
Ein Exemplar des Schriftsatzes mit Anmerkungen wird dem designierten Bürgermeister sowie den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des Auditorats vom Chefgreffier übermittelt.
Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Akte verfassen die Mitglieder des Auditorats einen Bericht gemäss Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Gegebenenfalls fordern sie die Parteien auf, sich näher zu von ihnen bestimmten Punkten zu äussern.
Nach Kenntnisnahme des Berichts legt der Erste Präsident oder der Präsident das Datum der Sitzung fest, während deren die Sache von der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates behandelt wird.
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich folgenden Personen: 1. den in Artikel 93 § 5 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des Auditorats, 2. der Flämischen Regierung, 3.dem designierten Bürgermeister.
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Ersten Präsidenten oder des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei einsehen.
Die Artikel 93 § 5 Absatz 1, 95 §§ 2 bis 4 und 97 Absatz 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat sind auf das durch den vorliegenden Artikel eingeführte Verfahren anwendbar. Die Artikel 21 Absatz 6, 21bis und 30 § 3 derselben koordinierten Gesetze sind nicht anwendbar. § 6 - Hinterlegt der designierte Bürgermeister binnen der in § 5 Absatz 1 erwähnten Frist von dreissig Tagen keinen Schriftsatz oder bestätigt die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates den Verweigerungsbeschluss, ist dieser endgültig. Der Gemeinderat verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, an dem der Verweigerungsbeschluss endgültig geworden ist, um durch Abstimmung eine neue Vorschlagsurkunde zu bestätigen. § 7 - Dementiert die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates den Beschluss zur Verweigerung der Ernennung, bringt ihr Entscheid die endgültige Ernennung des designierten Bürgermeisters mit sich und seine Ersetzung als Schöffe gemäss dem in Artikel 15 § 2 bestimmten Verfahren, wenn er zum Schöffen gewählt worden war. § 8 - Für alles, was nicht in vorliegendem Artikel geregelt ist, sind die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und der Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates anwendbar. ». » KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Art. 5 - In den Artikeln 5 § 1 II Nr. 2 Buchstabe d), 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz 1 Buchstabe a) und 7 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, wird die Überschrift des Gesetzes vom 9.
August 1988 "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte" jedes Mal durch folgende Überschrift ersetzt: "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sondergesetz vom 19.
Juli 2012" ersetzt.
Art. 6 - In den Artikeln 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz 1 Buchstabe a) und 7 § 1 desselben Sondergesetzes werden zwischen den Wörtern "im Gemeindegesetz," und den Wörtern ", im Gemeindewahlgesetz" jedes Mal die Wörter "im neuen Gemeindegesetz" eingefügt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 7 - Das blosse Vorliegen eines vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffenen Verweigerungsbeschlusses kann nicht geltend gemacht werden, um die Verweigerung der Ernennung eines designierten Bürgermeisters gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Verfahren zu rechtfertigen.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM