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Loi spéciale portant modification de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux et de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des bourgmestres des communes périphériques. - Traduction allemande | Bijzondere wet houdende wijziging van de wet van 9 augustus 1988 tot wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige parlements- en provincieraadsverkiezingen en van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, wat de benoeming van de burgemeesters van de randgemeenten betreft. - Duitse vertaling |
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19 JUILLET 2012. - Loi spéciale portant modification de la loi du 9 | 19 JULI 2012. - Bijzondere wet houdende wijziging van de wet van 9 |
août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi | augustus 1988 tot wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de |
électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide | organieke wet betreffende de openbare centra voor maatschappelijk |
sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique | welzijn, de provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de |
des élections provinciales et de la loi organisant l'élection | provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige |
simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux | parlements- en provincieraadsverkiezingen (de zogenaamde « |
(dite « de pacification communautaire ») et de la loi spéciale du 8 | pacificatiewet ») en van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot |
août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des | hervorming der instellingen, wat de benoeming van de burgemeesters van |
bourgmestres des communes périphériques. - Traduction allemande | de randgemeenten betreft. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de bjizondere wet |
loi spéciale du 19 juillet 2012 portant modification de la loi du 9 | van 19 juli 2012 houdende wijziging van de wet van 9 augustus 1988 tot |
août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi | wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet |
électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide | betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de |
sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique | provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de |
des élections provinciales et de la loi organisant l'élection | provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige |
simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux | parlements- en provincieraadsverkiezingen (de zogenaamde « |
(dite « de pacification communautaire ») et de la loi spéciale du 8 | pacificatiewet ») en van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot |
août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des | hervorming der instellingen, wat de benoeming van de burgemeesters van |
bourgmestres des communes périphériques (Moniteur belge du 22 août 2012). | de randgemeenten betreft (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. August | 19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. August |
1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, | 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, |
des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des | des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des |
Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über | Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über |
die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von | die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von |
gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die | gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die |
Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") und des | Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") und des |
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was |
die Ernennung der Bürgermeister der Randgemeinden betrifft | die Ernennung der Bürgermeister der Randgemeinden betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. August 1988 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. August 1988 zur |
Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des | Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des |
Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des | Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des |
Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über | Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über |
die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von | die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von |
gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die | gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die |
Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") | Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") |
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. August 1988 zur | Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. August 1988 zur |
Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des | Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des |
Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des | Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des |
Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über | Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über |
die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von | die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von |
gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die | gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die |
Provinzialräte werden zwischen den Wörtern "des Gemeindegesetzes," und | Provinzialräte werden zwischen den Wörtern "des Gemeindegesetzes," und |
den Wörtern "des Gemeindewahlgesetzes," die Wörter "des neuen | den Wörtern "des Gemeindewahlgesetzes," die Wörter "des neuen |
Gemeindegesetzes," eingefügt. | Gemeindegesetzes," eingefügt. |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel II/1 mit der Überschrift | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel II/1 mit der Überschrift |
"Kapitel II/1 - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes" eingefügt. | "Kapitel II/1 - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes" eingefügt. |
Art. 4 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10/1 - In das neue Gemeindegesetz wird ein Artikel 13bis mit | « Art. 10/1 - In das neue Gemeindegesetz wird ein Artikel 13bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13bis - § 1 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 | « Art. 13bis - § 1 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden wird die | Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden wird die |
Vorschlagsurkunde für das Bürgermeisteramt durch eine Abstimmung des | Vorschlagsurkunde für das Bürgermeisteramt durch eine Abstimmung des |
Gemeinderats bestätigt und an die Flämische Regierung weitergeleitet. | Gemeinderats bestätigt und an die Flämische Regierung weitergeleitet. |
Ab dieser Abstimmung ist der Bürgermeisterkandidat zum Bürgermeister | Ab dieser Abstimmung ist der Bürgermeisterkandidat zum Bürgermeister |
bestimmt, trägt er den Titel "designierter Bürgermeister" und übt alle | bestimmt, trägt er den Titel "designierter Bürgermeister" und übt alle |
dem Bürgermeister zugewiesenen Funktionen aus. Wurde er zum Schöffen | dem Bürgermeister zugewiesenen Funktionen aus. Wurde er zum Schöffen |
gewählt, wird er jedoch nicht als Schöffe ersetzt. | gewählt, wird er jedoch nicht als Schöffe ersetzt. |
§ 2 - Ab Erhalt dieser durch die Abstimmung des Gemeinderats | § 2 - Ab Erhalt dieser durch die Abstimmung des Gemeinderats |
bestätigten Vorschlagsurkunde verfügt die Flämische Regierung über | bestätigten Vorschlagsurkunde verfügt die Flämische Regierung über |
eine Frist von sechzig Tagen, um den designierten Bürgermeister zu | eine Frist von sechzig Tagen, um den designierten Bürgermeister zu |
ernennen oder um einen Beschluss zur Verweigerung der Ernennung gemäss | ernennen oder um einen Beschluss zur Verweigerung der Ernennung gemäss |
§ 4 zu notifizieren. | § 4 zu notifizieren. |
§ 3 - Wenn die Flämische Regierung den designierten Bürgermeister | § 3 - Wenn die Flämische Regierung den designierten Bürgermeister |
ernennt oder binnen der ihr zugewiesenen Frist keinen Beschluss | ernennt oder binnen der ihr zugewiesenen Frist keinen Beschluss |
notifiziert, ist der designierte Bürgermeister endgültig ernannt und | notifiziert, ist der designierte Bürgermeister endgültig ernannt und |
wird, wenn er als Schöffe gewählt worden war, nach dem in Artikel 15 § | wird, wenn er als Schöffe gewählt worden war, nach dem in Artikel 15 § |
2 bestimmten Verfahren in dieser Funktion ersetzt. | 2 bestimmten Verfahren in dieser Funktion ersetzt. |
§ 4 - Wenn die Flämische Regierung die endgültige Ernennung des | § 4 - Wenn die Flämische Regierung die endgültige Ernennung des |
Betreffenden verweigert, notifiziert sie dem designierten | Betreffenden verweigert, notifiziert sie dem designierten |
Bürgermeister, dem Gouverneur und dem beigeordneten Gouverneur der | Bürgermeister, dem Gouverneur und dem beigeordneten Gouverneur der |
Provinz Flämisch-Brabant, dem Gemeindesekretär der betreffenden | Provinz Flämisch-Brabant, dem Gemeindesekretär der betreffenden |
Gemeinde und der Generalversammlung der | Gemeinde und der Generalversammlung der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates diesen Beschluss. In | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates diesen Beschluss. In |
der Notifizierung an den designierten Bürgermeister wird auch der Ort | der Notifizierung an den designierten Bürgermeister wird auch der Ort |
angegeben, an dem die Verwaltungsakte eingesehen werden kann. | angegeben, an dem die Verwaltungsakte eingesehen werden kann. |
§ 5 - Der designierte Bürgermeister verfügt über eine Frist von | § 5 - Der designierte Bürgermeister verfügt über eine Frist von |
dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 erwähnten Notifizierung, um bei | dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 erwähnten Notifizierung, um bei |
der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates einen Schriftsatz zu hinterlegen. | Staatsrates einen Schriftsatz zu hinterlegen. |
Die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet | Die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet |
binnen neunzig Tagen nach Einreichung dieses Schriftsatzes. | binnen neunzig Tagen nach Einreichung dieses Schriftsatzes. |
Die Eintragung in die allgemeine Liste des Staatsrates findet zum | Die Eintragung in die allgemeine Liste des Staatsrates findet zum |
Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes statt. | Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes statt. |
Der Schriftsatz wird datiert und enthält folgende Angaben: | Der Schriftsatz wird datiert und enthält folgende Angaben: |
1.die Überschrift "Schriftsatz mit Bezug auf einen Beschluss über die | 1.die Überschrift "Schriftsatz mit Bezug auf einen Beschluss über die |
endgültige Ernennung eines Bürgermeisters einer Randgemeinde", | endgültige Ernennung eines Bürgermeisters einer Randgemeinde", |
2. den Namen und den Wohnsitz des designierten Bürgermeisters und den | 2. den Namen und den Wohnsitz des designierten Bürgermeisters und den |
gewählten Wohnsitz, | gewählten Wohnsitz, |
3. eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. | 3. eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. |
Der Schriftsatz wird nicht in die Liste eingetragen: | Der Schriftsatz wird nicht in die Liste eingetragen: |
1. wenn er nicht unterzeichnet ist oder ihm nicht vier vom | 1. wenn er nicht unterzeichnet ist oder ihm nicht vier vom |
Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt sind, | Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt sind, |
2. wenn ihm kein Verzeichnis von Schriftstücken beiliegt, die alle | 2. wenn ihm kein Verzeichnis von Schriftstücken beiliegt, die alle |
gemäss diesem Verzeichnis nummeriert sein müssen. | gemäss diesem Verzeichnis nummeriert sein müssen. |
Bei Anwendung von Absatz 5 teilt der Chefgreffier dem designierten | Bei Anwendung von Absatz 5 teilt der Chefgreffier dem designierten |
Bürgermeister per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit | Bürgermeister per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit |
und fordert ihn auf, seinen Schriftsatz binnen fünfzehn Tagen in | und fordert ihn auf, seinen Schriftsatz binnen fünfzehn Tagen in |
Ordnung zu bringen. | Ordnung zu bringen. |
Für den designierten Bürgermeister, der seinen Schriftsatz binnen | Für den designierten Bürgermeister, der seinen Schriftsatz binnen |
fünfzehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 6 erwähnten Aufforderung in | fünfzehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 6 erwähnten Aufforderung in |
Ordnung bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung des | Ordnung bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung des |
Schriftsatzes. | Schriftsatzes. |
Schriftsätze, die nicht oder unzureichend oder zu spät in Ordnung | Schriftsätze, die nicht oder unzureichend oder zu spät in Ordnung |
gebracht werden, gelten als nicht hinterlegt. | gebracht werden, gelten als nicht hinterlegt. |
Bei der Hinterlegung seines Schriftsatzes sendet der designierte | Bei der Hinterlegung seines Schriftsatzes sendet der designierte |
Bürgermeister gleichzeitig informationshalber eine Kopie dieses | Bürgermeister gleichzeitig informationshalber eine Kopie dieses |
Schriftsatzes an die Flämische Regierung. Durch diese Zusendung setzen | Schriftsatzes an die Flämische Regierung. Durch diese Zusendung setzen |
die von der Flämischen Regierung zu berücksichtigenden Fristen nicht | die von der Flämischen Regierung zu berücksichtigenden Fristen nicht |
ein. | ein. |
Der Chefgreffier übermittelt unverzüglich eine Abschrift des | Der Chefgreffier übermittelt unverzüglich eine Abschrift des |
Schriftsatzes an die Flämische Regierung, an den Generalauditor und an | Schriftsatzes an die Flämische Regierung, an den Generalauditor und an |
den beigeordneten Generalauditor. | den beigeordneten Generalauditor. |
Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Schriftsatzes durch den | Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Schriftsatzes durch den |
Chefgreffier übermittelt die Flämische Regierung ihm die vollständige | Chefgreffier übermittelt die Flämische Regierung ihm die vollständige |
Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen | Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen |
kann. | kann. |
Ein Exemplar des Schriftsatzes mit Anmerkungen wird dem designierten | Ein Exemplar des Schriftsatzes mit Anmerkungen wird dem designierten |
Bürgermeister sowie den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 | Bürgermeister sowie den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des | koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des |
Auditorats vom Chefgreffier übermittelt. | Auditorats vom Chefgreffier übermittelt. |
Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der | Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der |
Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Akte verfassen die Mitglieder | Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Akte verfassen die Mitglieder |
des Auditorats einen Bericht gemäss Artikel 93 § 5 der am 12. Januar | des Auditorats einen Bericht gemäss Artikel 93 § 5 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Gegebenenfalls fordern | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Gegebenenfalls fordern |
sie die Parteien auf, sich näher zu von ihnen bestimmten Punkten zu | sie die Parteien auf, sich näher zu von ihnen bestimmten Punkten zu |
äussern. | äussern. |
Nach Kenntnisnahme des Berichts legt der Erste Präsident oder der | Nach Kenntnisnahme des Berichts legt der Erste Präsident oder der |
Präsident das Datum der Sitzung fest, während deren die Sache von der | Präsident das Datum der Sitzung fest, während deren die Sache von der |
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates behandelt wird. | Staatsrates behandelt wird. |
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich | Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich |
folgenden Personen: | folgenden Personen: |
1. den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze | 1. den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des Auditorats, | über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des Auditorats, |
2. der Flämischen Regierung, | 2. der Flämischen Regierung, |
3. dem designierten Bürgermeister. | 3. dem designierten Bürgermeister. |
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Die Parteien und ihre | Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Die Parteien und ihre |
Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Ersten | Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Ersten |
Präsidenten oder des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei | Präsidenten oder des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei |
einsehen. | einsehen. |
Die Artikel 93 § 5 Absatz 1, 95 §§ 2 bis 4 und 97 Absatz 3 der am 12. | Die Artikel 93 § 5 Absatz 1, 95 §§ 2 bis 4 und 97 Absatz 3 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat sind auf das | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat sind auf das |
durch den vorliegenden Artikel eingeführte Verfahren anwendbar. Die | durch den vorliegenden Artikel eingeführte Verfahren anwendbar. Die |
Artikel 21 Absatz 6, 21bis und 30 § 3 derselben koordinierten Gesetze | Artikel 21 Absatz 6, 21bis und 30 § 3 derselben koordinierten Gesetze |
sind nicht anwendbar. | sind nicht anwendbar. |
§ 6 - Hinterlegt der designierte Bürgermeister binnen der in § 5 | § 6 - Hinterlegt der designierte Bürgermeister binnen der in § 5 |
Absatz 1 erwähnten Frist von dreissig Tagen keinen Schriftsatz oder | Absatz 1 erwähnten Frist von dreissig Tagen keinen Schriftsatz oder |
bestätigt die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung | bestätigt die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates den Verweigerungsbeschluss, ist dieser endgültig. Der | des Staatsrates den Verweigerungsbeschluss, ist dieser endgültig. Der |
Gemeinderat verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, | Gemeinderat verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, |
an dem der Verweigerungsbeschluss endgültig geworden ist, um durch | an dem der Verweigerungsbeschluss endgültig geworden ist, um durch |
Abstimmung eine neue Vorschlagsurkunde zu bestätigen. | Abstimmung eine neue Vorschlagsurkunde zu bestätigen. |
§ 7 - Dementiert die Generalversammlung der | § 7 - Dementiert die Generalversammlung der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates den Beschluss zur | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates den Beschluss zur |
Verweigerung der Ernennung, bringt ihr Entscheid die endgültige | Verweigerung der Ernennung, bringt ihr Entscheid die endgültige |
Ernennung des designierten Bürgermeisters mit sich und seine Ersetzung | Ernennung des designierten Bürgermeisters mit sich und seine Ersetzung |
als Schöffe gemäss dem in Artikel 15 § 2 bestimmten Verfahren, wenn er | als Schöffe gemäss dem in Artikel 15 § 2 bestimmten Verfahren, wenn er |
zum Schöffen gewählt worden war. | zum Schöffen gewählt worden war. |
§ 8 - Für alles, was nicht in vorliegendem Artikel geregelt ist, sind | § 8 - Für alles, was nicht in vorliegendem Artikel geregelt ist, sind |
die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und | die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und |
der Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | der Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates | Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates |
anwendbar. ». » | anwendbar. ». » |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen | Reform der Institutionen |
Art. 5 - In den Artikeln 5 § 1 II Nr. 2 Buchstabe d), 6 § 1 VIII | Art. 5 - In den Artikeln 5 § 1 II Nr. 2 Buchstabe d), 6 § 1 VIII |
Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz | Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz |
1 Buchstabe a) und 7 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | 1 Buchstabe a) und 7 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen, wird die Überschrift des Gesetzes vom 9. | Reform der Institutionen, wird die Überschrift des Gesetzes vom 9. |
August 1988 "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des | August 1988 "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des |
Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen | Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des | Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des |
Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur | Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur |
Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern | Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern |
und die Provinzialräte" jedes Mal durch folgende Überschrift ersetzt: | und die Provinzialräte" jedes Mal durch folgende Überschrift ersetzt: |
"zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des | "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des |
Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen | Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des | Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des |
Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur | Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur |
Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern | Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern |
und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sondergesetz vom 19. | und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sondergesetz vom 19. |
Juli 2012" ersetzt. | Juli 2012" ersetzt. |
Art. 6 - In den Artikeln 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 erster | Art. 6 - In den Artikeln 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 erster |
Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz 1 Buchstabe a) und 7 | Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz 1 Buchstabe a) und 7 |
§ 1 desselben Sondergesetzes werden zwischen den Wörtern "im | § 1 desselben Sondergesetzes werden zwischen den Wörtern "im |
Gemeindegesetz," und den Wörtern ", im Gemeindewahlgesetz" jedes Mal | Gemeindegesetz," und den Wörtern ", im Gemeindewahlgesetz" jedes Mal |
die Wörter "im neuen Gemeindegesetz" eingefügt. | die Wörter "im neuen Gemeindegesetz" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Das blosse Vorliegen eines vor Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 7 - Das blosse Vorliegen eines vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes getroffenen Verweigerungsbeschlusses kann nicht geltend | Gesetzes getroffenen Verweigerungsbeschlusses kann nicht geltend |
gemacht werden, um die Verweigerung der Ernennung eines designierten | gemacht werden, um die Verweigerung der Ernennung eines designierten |
Bürgermeisters gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Verfahren zu | Bürgermeisters gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Verfahren zu |
rechtfertigen. | rechtfertigen. |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |