Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 19/07/2012
← Retour vers "Loi spéciale portant modification de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux et de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des bourgmestres des communes périphériques. - Traduction allemande "
Loi spéciale portant modification de la loi du 9 août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique des élections provinciales et de la loi organisant l'élection simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux et de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des bourgmestres des communes périphériques. - Traduction allemande Bijzondere wet houdende wijziging van de wet van 9 augustus 1988 tot wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige parlements- en provincieraadsverkiezingen en van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen, wat de benoeming van de burgemeesters van de randgemeenten betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 JUILLET 2012. - Loi spéciale portant modification de la loi du 9 19 JULI 2012. - Bijzondere wet houdende wijziging van de wet van 9
août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi augustus 1988 tot wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de
électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide organieke wet betreffende de openbare centra voor maatschappelijk
sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique welzijn, de provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de
des élections provinciales et de la loi organisant l'élection provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige
simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux parlements- en provincieraadsverkiezingen (de zogenaamde «
(dite « de pacification communautaire ») et de la loi spéciale du 8 pacificatiewet ») en van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot
août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des hervorming der instellingen, wat de benoeming van de burgemeesters van
bourgmestres des communes périphériques. - Traduction allemande de randgemeenten betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de bjizondere wet
loi spéciale du 19 juillet 2012 portant modification de la loi du 9 van 19 juli 2012 houdende wijziging van de wet van 9 augustus 1988 tot
août 1988 portant modification de la loi communale, de la loi wijziging van de gemeentewet, de gemeentekieswet, de organieke wet
électorale communale, de la loi organique des centres publics d'aide betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, de
sociale, de la loi provinciale, du Code électoral, de la loi organique provinciewet, het Kieswetboek, de wet tot regeling van de
des élections provinciales et de la loi organisant l'élection provincieraadsverkiezingen en de wet tot regeling van de gelijktijdige
simultanée pour les chambres législatives et les conseils provinciaux parlements- en provincieraadsverkiezingen (de zogenaamde «
(dite « de pacification communautaire ») et de la loi spéciale du 8 pacificatiewet ») en van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot
août 1980 de réformes institutionnelles, concernant la nomination des hervorming der instellingen, wat de benoeming van de burgemeesters van
bourgmestres des communes périphériques (Moniteur belge du 22 août 2012). de randgemeenten betreft (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. August 19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. August
1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes,
des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des
Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über
die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von
gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die
Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") und des Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") und des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was
die Ernennung der Bürgermeister der Randgemeinden betrifft die Ernennung der Bürgermeister der Randgemeinden betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. August 1988 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. August 1988 zur
Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des
Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des
Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über
die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von
gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die
Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes") Provinzialräte (des sogenannten "Pazifizierungsgesetzes")
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. August 1988 zur Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. August 1988 zur
Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des
Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des
Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über
die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Organisation von
gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern und die
Provinzialräte werden zwischen den Wörtern "des Gemeindegesetzes," und Provinzialräte werden zwischen den Wörtern "des Gemeindegesetzes," und
den Wörtern "des Gemeindewahlgesetzes," die Wörter "des neuen den Wörtern "des Gemeindewahlgesetzes," die Wörter "des neuen
Gemeindegesetzes," eingefügt. Gemeindegesetzes," eingefügt.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel II/1 mit der Überschrift Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel II/1 mit der Überschrift
"Kapitel II/1 - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes" eingefügt. "Kapitel II/1 - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel Art. 4 - In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel
10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10/1 - In das neue Gemeindegesetz wird ein Artikel 13bis mit « Art. 10/1 - In das neue Gemeindegesetz wird ein Artikel 13bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 13bis - § 1 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 « Art. 13bis - § 1 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden wird die Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden wird die
Vorschlagsurkunde für das Bürgermeisteramt durch eine Abstimmung des Vorschlagsurkunde für das Bürgermeisteramt durch eine Abstimmung des
Gemeinderats bestätigt und an die Flämische Regierung weitergeleitet. Gemeinderats bestätigt und an die Flämische Regierung weitergeleitet.
Ab dieser Abstimmung ist der Bürgermeisterkandidat zum Bürgermeister Ab dieser Abstimmung ist der Bürgermeisterkandidat zum Bürgermeister
bestimmt, trägt er den Titel "designierter Bürgermeister" und übt alle bestimmt, trägt er den Titel "designierter Bürgermeister" und übt alle
dem Bürgermeister zugewiesenen Funktionen aus. Wurde er zum Schöffen dem Bürgermeister zugewiesenen Funktionen aus. Wurde er zum Schöffen
gewählt, wird er jedoch nicht als Schöffe ersetzt. gewählt, wird er jedoch nicht als Schöffe ersetzt.
§ 2 - Ab Erhalt dieser durch die Abstimmung des Gemeinderats § 2 - Ab Erhalt dieser durch die Abstimmung des Gemeinderats
bestätigten Vorschlagsurkunde verfügt die Flämische Regierung über bestätigten Vorschlagsurkunde verfügt die Flämische Regierung über
eine Frist von sechzig Tagen, um den designierten Bürgermeister zu eine Frist von sechzig Tagen, um den designierten Bürgermeister zu
ernennen oder um einen Beschluss zur Verweigerung der Ernennung gemäss ernennen oder um einen Beschluss zur Verweigerung der Ernennung gemäss
§ 4 zu notifizieren. § 4 zu notifizieren.
§ 3 - Wenn die Flämische Regierung den designierten Bürgermeister § 3 - Wenn die Flämische Regierung den designierten Bürgermeister
ernennt oder binnen der ihr zugewiesenen Frist keinen Beschluss ernennt oder binnen der ihr zugewiesenen Frist keinen Beschluss
notifiziert, ist der designierte Bürgermeister endgültig ernannt und notifiziert, ist der designierte Bürgermeister endgültig ernannt und
wird, wenn er als Schöffe gewählt worden war, nach dem in Artikel 15 § wird, wenn er als Schöffe gewählt worden war, nach dem in Artikel 15 §
2 bestimmten Verfahren in dieser Funktion ersetzt. 2 bestimmten Verfahren in dieser Funktion ersetzt.
§ 4 - Wenn die Flämische Regierung die endgültige Ernennung des § 4 - Wenn die Flämische Regierung die endgültige Ernennung des
Betreffenden verweigert, notifiziert sie dem designierten Betreffenden verweigert, notifiziert sie dem designierten
Bürgermeister, dem Gouverneur und dem beigeordneten Gouverneur der Bürgermeister, dem Gouverneur und dem beigeordneten Gouverneur der
Provinz Flämisch-Brabant, dem Gemeindesekretär der betreffenden Provinz Flämisch-Brabant, dem Gemeindesekretär der betreffenden
Gemeinde und der Generalversammlung der Gemeinde und der Generalversammlung der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates diesen Beschluss. In Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates diesen Beschluss. In
der Notifizierung an den designierten Bürgermeister wird auch der Ort der Notifizierung an den designierten Bürgermeister wird auch der Ort
angegeben, an dem die Verwaltungsakte eingesehen werden kann. angegeben, an dem die Verwaltungsakte eingesehen werden kann.
§ 5 - Der designierte Bürgermeister verfügt über eine Frist von § 5 - Der designierte Bürgermeister verfügt über eine Frist von
dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 erwähnten Notifizierung, um bei dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 erwähnten Notifizierung, um bei
der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des der Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates einen Schriftsatz zu hinterlegen. Staatsrates einen Schriftsatz zu hinterlegen.
Die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet Die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung befindet
binnen neunzig Tagen nach Einreichung dieses Schriftsatzes. binnen neunzig Tagen nach Einreichung dieses Schriftsatzes.
Die Eintragung in die allgemeine Liste des Staatsrates findet zum Die Eintragung in die allgemeine Liste des Staatsrates findet zum
Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes statt. Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes statt.
Der Schriftsatz wird datiert und enthält folgende Angaben: Der Schriftsatz wird datiert und enthält folgende Angaben:
1.die Überschrift "Schriftsatz mit Bezug auf einen Beschluss über die 1.die Überschrift "Schriftsatz mit Bezug auf einen Beschluss über die
endgültige Ernennung eines Bürgermeisters einer Randgemeinde", endgültige Ernennung eines Bürgermeisters einer Randgemeinde",
2. den Namen und den Wohnsitz des designierten Bürgermeisters und den 2. den Namen und den Wohnsitz des designierten Bürgermeisters und den
gewählten Wohnsitz, gewählten Wohnsitz,
3. eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. 3. eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.
Der Schriftsatz wird nicht in die Liste eingetragen: Der Schriftsatz wird nicht in die Liste eingetragen:
1. wenn er nicht unterzeichnet ist oder ihm nicht vier vom 1. wenn er nicht unterzeichnet ist oder ihm nicht vier vom
Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt sind, Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt sind,
2. wenn ihm kein Verzeichnis von Schriftstücken beiliegt, die alle 2. wenn ihm kein Verzeichnis von Schriftstücken beiliegt, die alle
gemäss diesem Verzeichnis nummeriert sein müssen. gemäss diesem Verzeichnis nummeriert sein müssen.
Bei Anwendung von Absatz 5 teilt der Chefgreffier dem designierten Bei Anwendung von Absatz 5 teilt der Chefgreffier dem designierten
Bürgermeister per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit Bürgermeister per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit
und fordert ihn auf, seinen Schriftsatz binnen fünfzehn Tagen in und fordert ihn auf, seinen Schriftsatz binnen fünfzehn Tagen in
Ordnung zu bringen. Ordnung zu bringen.
Für den designierten Bürgermeister, der seinen Schriftsatz binnen Für den designierten Bürgermeister, der seinen Schriftsatz binnen
fünfzehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 6 erwähnten Aufforderung in fünfzehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 6 erwähnten Aufforderung in
Ordnung bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung des Ordnung bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung des
Schriftsatzes. Schriftsatzes.
Schriftsätze, die nicht oder unzureichend oder zu spät in Ordnung Schriftsätze, die nicht oder unzureichend oder zu spät in Ordnung
gebracht werden, gelten als nicht hinterlegt. gebracht werden, gelten als nicht hinterlegt.
Bei der Hinterlegung seines Schriftsatzes sendet der designierte Bei der Hinterlegung seines Schriftsatzes sendet der designierte
Bürgermeister gleichzeitig informationshalber eine Kopie dieses Bürgermeister gleichzeitig informationshalber eine Kopie dieses
Schriftsatzes an die Flämische Regierung. Durch diese Zusendung setzen Schriftsatzes an die Flämische Regierung. Durch diese Zusendung setzen
die von der Flämischen Regierung zu berücksichtigenden Fristen nicht die von der Flämischen Regierung zu berücksichtigenden Fristen nicht
ein. ein.
Der Chefgreffier übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Der Chefgreffier übermittelt unverzüglich eine Abschrift des
Schriftsatzes an die Flämische Regierung, an den Generalauditor und an Schriftsatzes an die Flämische Regierung, an den Generalauditor und an
den beigeordneten Generalauditor. den beigeordneten Generalauditor.
Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Schriftsatzes durch den Binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Schriftsatzes durch den
Chefgreffier übermittelt die Flämische Regierung ihm die vollständige Chefgreffier übermittelt die Flämische Regierung ihm die vollständige
Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen
kann. kann.
Ein Exemplar des Schriftsatzes mit Anmerkungen wird dem designierten Ein Exemplar des Schriftsatzes mit Anmerkungen wird dem designierten
Bürgermeister sowie den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 Bürgermeister sowie den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des
Auditorats vom Chefgreffier übermittelt. Auditorats vom Chefgreffier übermittelt.
Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der Zu spät eingereichte Schriftsätze mit Anmerkungen werden aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Akte verfassen die Mitglieder Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Akte verfassen die Mitglieder
des Auditorats einen Bericht gemäss Artikel 93 § 5 der am 12. Januar des Auditorats einen Bericht gemäss Artikel 93 § 5 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Gegebenenfalls fordern 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat. Gegebenenfalls fordern
sie die Parteien auf, sich näher zu von ihnen bestimmten Punkten zu sie die Parteien auf, sich näher zu von ihnen bestimmten Punkten zu
äussern. äussern.
Nach Kenntnisnahme des Berichts legt der Erste Präsident oder der Nach Kenntnisnahme des Berichts legt der Erste Präsident oder der
Präsident das Datum der Sitzung fest, während deren die Sache von der Präsident das Datum der Sitzung fest, während deren die Sache von der
Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates behandelt wird. Staatsrates behandelt wird.
Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss unverzüglich
folgenden Personen: folgenden Personen:
1. den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze 1. den in Artikel 93 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des Auditorats, über den Staatsrat erwähnten Mitgliedern des Auditorats,
2. der Flämischen Regierung, 2. der Flämischen Regierung,
3. dem designierten Bürgermeister. 3. dem designierten Bürgermeister.
Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Die Parteien und ihre Der Bericht wird der Vorladung beigefügt. Die Parteien und ihre
Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Ersten Rechtsanwälte können die Akte während des im Beschluss des Ersten
Präsidenten oder des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei Präsidenten oder des Präsidenten bestimmten Zeitraums bei der Kanzlei
einsehen. einsehen.
Die Artikel 93 § 5 Absatz 1, 95 §§ 2 bis 4 und 97 Absatz 3 der am 12. Die Artikel 93 § 5 Absatz 1, 95 §§ 2 bis 4 und 97 Absatz 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat sind auf das Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat sind auf das
durch den vorliegenden Artikel eingeführte Verfahren anwendbar. Die durch den vorliegenden Artikel eingeführte Verfahren anwendbar. Die
Artikel 21 Absatz 6, 21bis und 30 § 3 derselben koordinierten Gesetze Artikel 21 Absatz 6, 21bis und 30 § 3 derselben koordinierten Gesetze
sind nicht anwendbar. sind nicht anwendbar.
§ 6 - Hinterlegt der designierte Bürgermeister binnen der in § 5 § 6 - Hinterlegt der designierte Bürgermeister binnen der in § 5
Absatz 1 erwähnten Frist von dreissig Tagen keinen Schriftsatz oder Absatz 1 erwähnten Frist von dreissig Tagen keinen Schriftsatz oder
bestätigt die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung bestätigt die Generalversammlung der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates den Verweigerungsbeschluss, ist dieser endgültig. Der des Staatsrates den Verweigerungsbeschluss, ist dieser endgültig. Der
Gemeinderat verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, Gemeinderat verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Datum,
an dem der Verweigerungsbeschluss endgültig geworden ist, um durch an dem der Verweigerungsbeschluss endgültig geworden ist, um durch
Abstimmung eine neue Vorschlagsurkunde zu bestätigen. Abstimmung eine neue Vorschlagsurkunde zu bestätigen.
§ 7 - Dementiert die Generalversammlung der § 7 - Dementiert die Generalversammlung der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates den Beschluss zur Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates den Beschluss zur
Verweigerung der Ernennung, bringt ihr Entscheid die endgültige Verweigerung der Ernennung, bringt ihr Entscheid die endgültige
Ernennung des designierten Bürgermeisters mit sich und seine Ersetzung Ernennung des designierten Bürgermeisters mit sich und seine Ersetzung
als Schöffe gemäss dem in Artikel 15 § 2 bestimmten Verfahren, wenn er als Schöffe gemäss dem in Artikel 15 § 2 bestimmten Verfahren, wenn er
zum Schöffen gewählt worden war. zum Schöffen gewählt worden war.
§ 8 - Für alles, was nicht in vorliegendem Artikel geregelt ist, sind § 8 - Für alles, was nicht in vorliegendem Artikel geregelt ist, sind
die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und
der Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des der Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates
anwendbar. ». » anwendbar. ». »
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen Reform der Institutionen
Art. 5 - In den Artikeln 5 § 1 II Nr. 2 Buchstabe d), 6 § 1 VIII Art. 5 - In den Artikeln 5 § 1 II Nr. 2 Buchstabe d), 6 § 1 VIII
Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz
1 Buchstabe a) und 7 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur 1 Buchstabe a) und 7 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen, wird die Überschrift des Gesetzes vom 9. Reform der Institutionen, wird die Überschrift des Gesetzes vom 9.
August 1988 "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des August 1988 "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des
Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des
Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur
Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
und die Provinzialräte" jedes Mal durch folgende Überschrift ersetzt: und die Provinzialräte" jedes Mal durch folgende Überschrift ersetzt:
"zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des "zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des neuen Gemeindegesetzes, des
Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des
Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen und des Gesetzes zur
Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sondergesetz vom 19. und die Provinzialräte, wie abgeändert durch das Sondergesetz vom 19.
Juli 2012" ersetzt. Juli 2012" ersetzt.
Art. 6 - In den Artikeln 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 erster Art. 6 - In den Artikeln 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 erster
Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz 1 Buchstabe a) und 7 Gedankenstrich, 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 4 Absatz 1 Buchstabe a) und 7
§ 1 desselben Sondergesetzes werden zwischen den Wörtern "im § 1 desselben Sondergesetzes werden zwischen den Wörtern "im
Gemeindegesetz," und den Wörtern ", im Gemeindewahlgesetz" jedes Mal Gemeindegesetz," und den Wörtern ", im Gemeindewahlgesetz" jedes Mal
die Wörter "im neuen Gemeindegesetz" eingefügt. die Wörter "im neuen Gemeindegesetz" eingefügt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Das blosse Vorliegen eines vor Inkrafttreten des vorliegenden Art. 7 - Das blosse Vorliegen eines vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes getroffenen Verweigerungsbeschlusses kann nicht geltend Gesetzes getroffenen Verweigerungsbeschlusses kann nicht geltend
gemacht werden, um die Verweigerung der Ernennung eines designierten gemacht werden, um die Verweigerung der Ernennung eines designierten
Bürgermeisters gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Verfahren zu Bürgermeisters gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Verfahren zu
rechtfertigen. rechtfertigen.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft. Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^