publié le 27 septembre 2017
Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code judiciaire et la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande
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19 AVRIL 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code judiciaire et la
loi du 10 avril 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/2014
pub.
21/05/2015
numac
2015000259
source
service public federal interieur
Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande
fermer modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code judiciaire et la
loi du 10 avril 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/2014
pub.
21/05/2015
numac
2015000259
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Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande
fermer modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés (Moniteur belge du 31 mai 2017, err. du 12 juin 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 10.April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 und umnummeriert zu Artikel 647, werden die Wörter "991undecies" durch die Wörter "991decies" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 - Artikel 991ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind" werden die Wörter "oder des von ihm beauftragten Beamten, und dies nach Stellungnahme der Zulassungskommission," eingefügt.2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der Staatsanwaltschaft, den Gerichtsbehörden, für die der Bewerber um die Funktion als gerichtlicher Sachverständiger eventuell bereits tätig war, und gegebenenfalls den durch das Gesetz eingesetzten Disziplinarbehörden Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers um die Funktion als gerichtlicher Sachverständiger und seine berufliche Eignung ein. Diese Auskünfte dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers verwendet werden. Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register aus welchem Grund auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung oder der Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten aufbewahrt, bis der Beschluss endgültig ist.
Die Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und ihre Verlängerung erfolgen nach Stellungnahme der Zulassungskommission. Diese überprüft insbesondere, ob das vorgelegte Diplom Zugang zum gewählten Bereich verleihen kann, ob die angegebene Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen Kenntnisse erbracht worden ist. Sie berücksichtigt die eingeholten Auskünfte.
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle in Bezug auf die Bestimmungen von gerichtlichen Sachverständigen und die Ausführung der Begutachtungsaufträge durch die gerichtlichen Sachverständigen.
Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Zulassungskommission fest. Die Kommission kann auf keinen Fall aus einer Mehrheit von gerichtlichen Sachverständigen bestehen." Art. 4 - Artikel 991quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben.b) Eine Nummer 6/1.mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich dazu verpflichten, sowohl in ihrem Fachbereich als auch auf Ebene der Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an Weiterbildungen teilzunehmen,". c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen Kodex einhalten werden," ersetzt. Art. 5 - Artikel 991quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren, der jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden kann. Der gerichtliche Sachverständige kann sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums die Verlängerung seiner Eintragung beantragen. Er fügt diesem Antrag eine Liste der ihm anvertrauten Aufträge in Zivil- und Verwaltungssachen sowie den Nachweis über die belegten Weiterbildungen bei. Die Eintragung wird durch Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten innerhalb von sechs Monaten ab der Beantragung und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert. Die Zulassungskommission berücksichtigt die belegten Weiterbildungen in ihrer Stellungnahme über den Antrag auf Verlängerung." b) Paragraph 2 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Erkennungsnummer des gerichtlichen Sachverständigen, das Eintragungs- und das Verlängerungsdatum, 6. die Sprachen, in denen er als gerichtlicher Sachverständiger auftreten kann." Art. 6 - Artikel 991sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister der Justiz weist dem gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus" durch die Wörter "Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte weist der Person, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihr eine Legitimationskarte aus" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der gerichtliche Sachverständige zahlt einen Kostenbeitrag anlässlich seines Antrags auf Eintragung ins nationale Register.Der König bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." Art. 7 - Artikel 991septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 991septies - § 1 - Wenn der gerichtliche Sachverständige den Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt oder durch sein Vorgehen der Würde seines Titels schadet, kann der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte, gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im Sinne von Artikel 58bis Nr. 2, nach Stellungnahme der Zulassungskommission oder auf Vorschlag der Zulassungskommission und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den gerichtlichen Sachverständigen suspendieren oder seinen Namen zeitweilig oder endgültig aus dem nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen streichen. Die Dauer der Suspendierung oder zeitweiligen Streichung wird vom Minister oder von dem von ihm beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf.
Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden, nachdem die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. § 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die Einhaltung des in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten seitens der registrierten gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann im Falle von Klagen oder aus eigener Initiative den Sachverständigen anhören und Empfehlungen abgeben. Sie kann dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten die Suspendierung oder die zeitweilige oder endültige Streichung des gerichtlichen Sachverständigen vorschlagen." Art. 8 - Artikel 991octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis für eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag oder in Ermangelung eines Diploms den Nachweis für eine relevante Erfahrung von mindestens fünfzehn Jahren im Laufe der zwanzig Jahre vor dem Registrierungsantrag. Die gerichtlichen Sachverständigen mit Wohnsitz in einem anderen Land der Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine Eintragung im ähnlichen Register ihres Landes, für die sie den Nachweis liefern, nachweisen," b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister der Justiz kann für Spezialgebiete, die nur im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung ausgeübt werden können, eine Befreiung von der Bedingung in Bezug auf die relevante Erfahrung von fünf Jahren gewähren." Art. 9 - In Artikel 991novies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches seines Wohnsitzes oder Wohnorts:".
Art. 10 - Artikel 991decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des gerichtlichen Sachverständigen angibt, sowie die Begründung werden dem Dienst, der das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Art. 11 - Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind" werden die Wörter "oder des von ihm beauftragten Beamten nach Stellungnahme der Zulassungskommission" eingefügt.2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden oder anderen Behörden, für die der Bewerber um die Funktion als vereidigter Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eventuell bereits tätig war, Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers um die Funktion als vereidigter Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und seine berufliche Eignung ein.Nötigenfalls kann eine im Gesetz vom 11.
Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte Sicherheitsstellungnahme verlangt werden. Diese Auskünfte dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers verwendet werden.
Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register aus welchem Grund auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung oder der Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten aufbewahrt, bis der Beschluss endgültig ist.
Die Eintragung im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und ihre Verlängerung erfolgen nach Stellungnahme der Zulassungskommission. Diese überprüft, ob das vorgelegte Diplom Zugang zur gewählten Sprache verleihen kann, ob die angegebene Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen Kenntnisse erbracht worden ist.
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle in Bezug auf die Bestimmungen von vereidigten Übersetzern, Dolmetschern und Übersetzer-Dolmetschern und die Ausführung der den vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge.
Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Zulassungskommission fest. Die Kommission darf auf keinen Fall aus einer Mehrheit von vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern bestehen." Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Nummer 5 wird das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.b) Eine Nummer 6/1.mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich dazu verpflichten, sowohl auf Ebene der Kenntnis der Sprache, für die sie eingetragen sind, als auch auf Ebene der Übersetzungstechnik und der Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an Weiterbildungen teilzunehmen,". c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter "dass sie den vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zur Kenntnis genommen haben, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen Kodex einhalten werden," ersetzt. Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren.Der Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher kann sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung seiner Eintragung beantragen. Er fügt diesem Antrag eine Liste der ihm anvertrauten Aufträge in Zivil- und Verwaltungssachen sowie den Nachweis über die belegte Weiterbildung bei. Die Eintragung wird durch Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen neuen Zeitraum von sechs Jahren verlängert." b) In Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird in Nr.2 das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt. c) Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Erkennungsnummer des Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers, das Eintragungs- und das Verlängerungsdatum." d) Absatz 3, dessen bestehender Text Absatz 4 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: "Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz frei eingesehen werden." Art. 14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Justiz" und dem Wort "weist" die Wörter "oder der von ihm beauftragte Beamte" eingefügt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zahlen einen Kostenbeitrag anlässlich ihres Antrags auf Eintragung ins Register. Der König bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." Art. 15 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - § 1 - Wenn der Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher den Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt oder durch sein Vorgehen der Würde seines Titels schadet, kann der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte, gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im Sinne von Artikel 58bis Nr. 2, nach Stellungnahme der Zulassungskommission oder auf Vorschlag der Zulassungskommission und nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Betreffenden suspendieren oder seinen Namen zeitweilig oder endgültig aus dem nationalen Register streichen. Die Dauer der Suspendierung oder zeitweiligen Streichung wird vom Minister oder von dem von ihm beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf.
Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten jeweils um ein Jahr verlängert werden, nachdem die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. § 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die Einhaltung des in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten seitens der registrierten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann aus eigener Initiative oder im Falle von Klagen eines Interessehabenden in Bezug auf eine Verfehlung gegen den Kodex handeln. Nachdem sie den Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher angehört hat, kann sie dem Minister der Justiz oder dem von ihm beauftragten Beamten Empfehlungen abgeben. Sie kann die Suspendierung oder zeitweilige oder endgültige Streichung des Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers vorschlagen." Art. 16 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine Eintragung in einem ähnlichen Register ihres Staates, für die sie den Nachweis liefern, nachweisen,".b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." Art. 17 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 21 Nr.1 bis 8" durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 7" ersetzt, werden die Wörter "nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs" aufgehoben und wird zwischen dem Wort "dem" und dem Wort "Präsidenten" das Wort "Ersten" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher sind verpflichtet, sowohl auf Ebene der Kenntnis der Sprache, für die sie eingetragen sind, als auch auf Ebene der Übersetzungstechnik und des Gerichtsverfahrens an einer Weiterbildung teilzunehmen.Die Zulassungskommission berücksichtigt die belegten Ausbildungen bei der Beurteilung des Antrags auf Verlängerung." Art. 18 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz wird das Wort "Gerichtsbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt. 2. Der Artikel, dessen bestehender Text § 1 bilden wird, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers angibt, sowie die Begründung werden dem Dienst, der das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Zivilsachen können die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher einen Auftrag ablehnen." Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nachdem die betreffenden Sachverständigen den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen, wobei der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Die betreffenden Sachverständigen sind an den in Artikel 991quater Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." Art. 20 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nachdem die betreffenden Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, wobei der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Sie sind an den in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS