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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code judiciaire et la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van Strafvordering, het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 10 april 2014 tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register van beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling
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19 AVRIL 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le 19 APRIL 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van Strafvordering,
Code judiciaire et la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 10 april 2014 tot wijziging van
verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een
dispositions en vue d'établir un registre national des experts nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een
judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, nationaal register van beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken.
interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 avril 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle, le april 2017 tot wijziging van het Wetboek van Strafvordering, het
Code judiciaire et la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses Gerechtelijk Wetboek en de wet van 10 april 2014 tot wijziging van
dispositions en vue d'établir un registre national des experts verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een
judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een
interprètes et traducteurs-interprètes jurés (Moniteur belge du 31 mai nationaal register van beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken
2017, err. du 12 juin 2017). (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2017, err. van 12 juni 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, 19. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches,
des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - In Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. April 2014 und umnummeriert zu Artikel 647, werden das Gesetz vom 10. April 2014 und umnummeriert zu Artikel 647, werden
die Wörter "991undecies" durch die Wörter "991decies" ersetzt. die Wörter "991undecies" durch die Wörter "991decies" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 991ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 991ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im 1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im
nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen
sind" werden die Wörter "oder des von ihm beauftragten Beamten, und sind" werden die Wörter "oder des von ihm beauftragten Beamten, und
dies nach Stellungnahme der Zulassungskommission," eingefügt. dies nach Stellungnahme der Zulassungskommission," eingefügt.
2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der "Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der
Staatsanwaltschaft, den Gerichtsbehörden, für die der Bewerber um die Staatsanwaltschaft, den Gerichtsbehörden, für die der Bewerber um die
Funktion als gerichtlicher Sachverständiger eventuell bereits tätig Funktion als gerichtlicher Sachverständiger eventuell bereits tätig
war, und gegebenenfalls den durch das Gesetz eingesetzten war, und gegebenenfalls den durch das Gesetz eingesetzten
Disziplinarbehörden Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers Disziplinarbehörden Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers
um die Funktion als gerichtlicher Sachverständiger und seine um die Funktion als gerichtlicher Sachverständiger und seine
berufliche Eignung ein. berufliche Eignung ein.
Diese Auskünfte dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers Diese Auskünfte dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers
verwendet werden. Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen verwendet werden. Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register Öffentlichen Dienst Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register
aus welchem Grund auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung aus welchem Grund auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung
oder der Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten oder der Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten
aufbewahrt, bis der Beschluss endgültig ist. aufbewahrt, bis der Beschluss endgültig ist.
Die Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Die Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen
Sachverständigen und ihre Verlängerung erfolgen nach Stellungnahme der Sachverständigen und ihre Verlängerung erfolgen nach Stellungnahme der
Zulassungskommission. Diese überprüft insbesondere, ob das vorgelegte Zulassungskommission. Diese überprüft insbesondere, ob das vorgelegte
Diplom Zugang zum gewählten Bereich verleihen kann, ob die angegebene Diplom Zugang zum gewählten Bereich verleihen kann, ob die angegebene
Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen Kenntnisse Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen Kenntnisse
erbracht worden ist. Sie berücksichtigt die eingeholten Auskünfte. erbracht worden ist. Sie berücksichtigt die eingeholten Auskünfte.
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter
Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle
in Bezug auf die Bestimmungen von gerichtlichen Sachverständigen und in Bezug auf die Bestimmungen von gerichtlichen Sachverständigen und
die Ausführung der Begutachtungsaufträge durch die gerichtlichen die Ausführung der Begutachtungsaufträge durch die gerichtlichen
Sachverständigen. Sachverständigen.
Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der
Zulassungskommission fest. Die Kommission kann auf keinen Fall aus Zulassungskommission fest. Die Kommission kann auf keinen Fall aus
einer Mehrheit von gerichtlichen Sachverständigen bestehen." einer Mehrheit von gerichtlichen Sachverständigen bestehen."
Art. 4 - Artikel 991quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 991quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben. a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich "6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich
dazu verpflichten, sowohl in ihrem Fachbereich als auch auf Ebene der dazu verpflichten, sowohl in ihrem Fachbereich als auch auf Ebene der
Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an
Weiterbildungen teilzunehmen,". Weiterbildungen teilzunehmen,".
c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten
Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der
Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter
"dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten "dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten
zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der
Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen Kodex einhalten Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen Kodex einhalten
werden," ersetzt. werden," ersetzt.
Art. 5 - Artikel 991quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 5 - Artikel 991quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von "Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von
sechs Jahren, der jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden kann. sechs Jahren, der jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden kann.
Der gerichtliche Sachverständige kann sechs Monate vor Ablauf dieses Der gerichtliche Sachverständige kann sechs Monate vor Ablauf dieses
Zeitraums die Verlängerung seiner Eintragung beantragen. Er fügt Zeitraums die Verlängerung seiner Eintragung beantragen. Er fügt
diesem Antrag eine Liste der ihm anvertrauten Aufträge in Zivil- und diesem Antrag eine Liste der ihm anvertrauten Aufträge in Zivil- und
Verwaltungssachen sowie den Nachweis über die belegten Weiterbildungen Verwaltungssachen sowie den Nachweis über die belegten Weiterbildungen
bei. Die Eintragung wird durch Beschluss des Ministers der Justiz oder bei. Die Eintragung wird durch Beschluss des Ministers der Justiz oder
des von ihm beauftragten Beamten innerhalb von sechs Monaten ab der des von ihm beauftragten Beamten innerhalb von sechs Monaten ab der
Beantragung und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen Beantragung und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen
Zeitraum von sechs Jahren verlängert. Die Zulassungskommission Zeitraum von sechs Jahren verlängert. Die Zulassungskommission
berücksichtigt die belegten Weiterbildungen in ihrer Stellungnahme berücksichtigt die belegten Weiterbildungen in ihrer Stellungnahme
über den Antrag auf Verlängerung." über den Antrag auf Verlängerung."
b) Paragraph 2 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut b) Paragraph 2 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. die Erkennungsnummer des gerichtlichen Sachverständigen, das "5. die Erkennungsnummer des gerichtlichen Sachverständigen, das
Eintragungs- und das Verlängerungsdatum, Eintragungs- und das Verlängerungsdatum,
6. die Sprachen, in denen er als gerichtlicher Sachverständiger 6. die Sprachen, in denen er als gerichtlicher Sachverständiger
auftreten kann." auftreten kann."
Art. 6 - Artikel 991sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 991sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister der Justiz weist dem 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister der Justiz weist dem
gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der
gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer
zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus" durch die Wörter "Der zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus" durch die Wörter "Der
Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte weist der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte weist der
Person, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen Person, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen
eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihr eine eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihr eine
Legitimationskarte aus" ersetzt. Legitimationskarte aus" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die 2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die
Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder"
ersetzt. ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der gerichtliche Sachverständige zahlt einen Kostenbeitrag anlässlich "Der gerichtliche Sachverständige zahlt einen Kostenbeitrag anlässlich
seines Antrags auf Eintragung ins nationale Register. Der König seines Antrags auf Eintragung ins nationale Register. Der König
bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags."
Art. 7 - Artikel 991septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 991septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 991septies - § 1 - Wenn der gerichtliche Sachverständige den "Art. 991septies - § 1 - Wenn der gerichtliche Sachverständige den
Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt oder durch sein Vorgehen der Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt oder durch sein Vorgehen der
Würde seines Titels schadet, kann der Minister der Justiz oder der von Würde seines Titels schadet, kann der Minister der Justiz oder der von
ihm beauftragte Beamte, gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im ihm beauftragte Beamte, gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im
Sinne von Artikel 58bis Nr. 2, nach Stellungnahme der Sinne von Artikel 58bis Nr. 2, nach Stellungnahme der
Zulassungskommission oder auf Vorschlag der Zulassungskommission und Zulassungskommission oder auf Vorschlag der Zulassungskommission und
nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat,
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den gerichtlichen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den gerichtlichen
Sachverständigen suspendieren oder seinen Namen zeitweilig oder Sachverständigen suspendieren oder seinen Namen zeitweilig oder
endgültig aus dem nationalen Register der gerichtlichen endgültig aus dem nationalen Register der gerichtlichen
Sachverständigen streichen. Die Dauer der Suspendierung oder Sachverständigen streichen. Die Dauer der Suspendierung oder
zeitweiligen Streichung wird vom Minister oder von dem von ihm zeitweiligen Streichung wird vom Minister oder von dem von ihm
beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der Verfehlung beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der Verfehlung
festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf. festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf.
Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten
Beamten jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden, nachdem die Beamten jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden, nachdem die
Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind.
§ 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die § 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die
Einhaltung des in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Kodex der Einhaltung des in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Kodex der
Berufspflichten seitens der registrierten gerichtlichen Berufspflichten seitens der registrierten gerichtlichen
Sachverständigen zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann im Falle Sachverständigen zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann im Falle
von Klagen oder aus eigener Initiative den Sachverständigen anhören von Klagen oder aus eigener Initiative den Sachverständigen anhören
und Empfehlungen abgeben. Sie kann dem Minister der Justiz oder dem und Empfehlungen abgeben. Sie kann dem Minister der Justiz oder dem
von ihm beauftragten Beamten die Suspendierung oder die zeitweilige von ihm beauftragten Beamten die Suspendierung oder die zeitweilige
oder endültige Streichung des gerichtlichen Sachverständigen oder endültige Streichung des gerichtlichen Sachverständigen
vorschlagen." vorschlagen."
Art. 8 - Artikel 991octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 991octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem "1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem
Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher
Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis für eine Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis für eine
relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Laufe der acht Jahre relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Laufe der acht Jahre
vor dem Registrierungsantrag oder in Ermangelung eines Diploms den vor dem Registrierungsantrag oder in Ermangelung eines Diploms den
Nachweis für eine relevante Erfahrung von mindestens fünfzehn Jahren Nachweis für eine relevante Erfahrung von mindestens fünfzehn Jahren
im Laufe der zwanzig Jahre vor dem Registrierungsantrag. Die im Laufe der zwanzig Jahre vor dem Registrierungsantrag. Die
gerichtlichen Sachverständigen mit Wohnsitz in einem anderen Land der gerichtlichen Sachverständigen mit Wohnsitz in einem anderen Land der
Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine
Eintragung im ähnlichen Register ihres Landes, für die sie den Eintragung im ähnlichen Register ihres Landes, für die sie den
Nachweis liefern, nachweisen," Nachweis liefern, nachweisen,"
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die "2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die
nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten
Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist."
c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister der Justiz kann für Spezialgebiete, die nur im Rahmen "Der Minister der Justiz kann für Spezialgebiete, die nur im Rahmen
einer gerichtlichen Begutachtung ausgeübt werden können, eine einer gerichtlichen Begutachtung ausgeübt werden können, eine
Befreiung von der Bedingung in Bezug auf die relevante Erfahrung von Befreiung von der Bedingung in Bezug auf die relevante Erfahrung von
fünf Jahren gewähren." fünf Jahren gewähren."
Art. 9 - In Artikel 991novies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 9 - In Artikel 991novies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird der einleitende eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird der einleitende
Satz wie folgt ersetzt: Satz wie folgt ersetzt:
"Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten "Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten
Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Ersten Präsidenten Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Ersten Präsidenten
des Appellationshofes des Bereiches seines Wohnsitzes oder Wohnorts:". des Appellationshofes des Bereiches seines Wohnsitzes oder Wohnorts:".
Art. 10 - Artikel 991decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - Artikel 991decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des gerichtlichen "Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des gerichtlichen
Sachverständigen angibt, sowie die Begründung werden dem Dienst, der Sachverständigen angibt, sowie die Begründung werden dem Dienst, der
das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." das nationale Register verwaltet, mitgeteilt."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
Art. 11 - Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung Art. 11 - Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird wie folgt abgeändert: Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im 1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im
nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und
Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind" werden die Wörter "oder des Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind" werden die Wörter "oder des
von ihm beauftragten Beamten nach Stellungnahme der von ihm beauftragten Beamten nach Stellungnahme der
Zulassungskommission" eingefügt. Zulassungskommission" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der "Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der
Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden oder anderen Behörden, für Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden oder anderen Behörden, für
die der Bewerber um die Funktion als vereidigter Übersetzer, die der Bewerber um die Funktion als vereidigter Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eventuell bereits tätig war, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eventuell bereits tätig war,
Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers um die Funktion als Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers um die Funktion als
vereidigter Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und vereidigter Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und
seine berufliche Eignung ein. Nötigenfalls kann eine im Gesetz vom 11. seine berufliche Eignung ein. Nötigenfalls kann eine im Gesetz vom 11.
Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen
erwähnte Sicherheitsstellungnahme verlangt werden. Diese Auskünfte erwähnte Sicherheitsstellungnahme verlangt werden. Diese Auskünfte
dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers verwendet werden. dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers verwendet werden.
Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register aus welchem Grund Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register aus welchem Grund
auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung oder der auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung oder der
Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten aufbewahrt, Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten aufbewahrt,
bis der Beschluss endgültig ist. bis der Beschluss endgültig ist.
Die Eintragung im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Die Eintragung im nationalen Register der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und ihre Verlängerung erfolgen Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und ihre Verlängerung erfolgen
nach Stellungnahme der Zulassungskommission. Diese überprüft, ob das nach Stellungnahme der Zulassungskommission. Diese überprüft, ob das
vorgelegte Diplom Zugang zur gewählten Sprache verleihen kann, ob die vorgelegte Diplom Zugang zur gewählten Sprache verleihen kann, ob die
angegebene Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen angegebene Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen
Kenntnisse erbracht worden ist. Kenntnisse erbracht worden ist.
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter
Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle
in Bezug auf die Bestimmungen von vereidigten Übersetzern, in Bezug auf die Bestimmungen von vereidigten Übersetzern,
Dolmetschern und Übersetzer-Dolmetschern und die Ausführung der den Dolmetschern und Übersetzer-Dolmetschern und die Ausführung der den
vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern
anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge. anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge.
Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der
Zulassungskommission fest. Die Kommission darf auf keinen Fall aus Zulassungskommission fest. Die Kommission darf auf keinen Fall aus
einer Mehrheit von vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder einer Mehrheit von vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder
Übersetzer-Dolmetschern bestehen." Übersetzer-Dolmetschern bestehen."
Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort a) In Nummer 5 wird das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort
"Behörden" ersetzt. "Behörden" ersetzt.
b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich "6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich
dazu verpflichten, sowohl auf Ebene der Kenntnis der Sprache, für die dazu verpflichten, sowohl auf Ebene der Kenntnis der Sprache, für die
sie eingetragen sind, als auch auf Ebene der Übersetzungstechnik und sie eingetragen sind, als auch auf Ebene der Übersetzungstechnik und
der Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an der Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an
Weiterbildungen teilzunehmen,". Weiterbildungen teilzunehmen,".
c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten
Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der
Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter
"dass sie den vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zur "dass sie den vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zur
Kenntnis genommen haben, der mindestens die Prinzipien der Kenntnis genommen haben, der mindestens die Prinzipien der
Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen
Kodex einhalten werden," ersetzt. Kodex einhalten werden," ersetzt.
Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von "Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von
sechs Jahren. Der Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher sechs Jahren. Der Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher
kann sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung seiner kann sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung seiner
Eintragung beantragen. Er fügt diesem Antrag eine Liste der ihm Eintragung beantragen. Er fügt diesem Antrag eine Liste der ihm
anvertrauten Aufträge in Zivil- und Verwaltungssachen sowie den anvertrauten Aufträge in Zivil- und Verwaltungssachen sowie den
Nachweis über die belegte Weiterbildung bei. Die Eintragung wird durch Nachweis über die belegte Weiterbildung bei. Die Eintragung wird durch
Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten
Beamten und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen neuen Beamten und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen neuen
Zeitraum von sechs Jahren verlängert." Zeitraum von sechs Jahren verlängert."
b) In Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird in b) In Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird in
Nr. 2 das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt. Nr. 2 das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.
c) Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird durch c) Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird durch
eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die Erkennungsnummer des Übersetzers, Dolmetschers oder "5. die Erkennungsnummer des Übersetzers, Dolmetschers oder
Übersetzer-Dolmetschers, das Eintragungs- und das Verlängerungsdatum." Übersetzer-Dolmetschers, das Eintragungs- und das Verlängerungsdatum."
d) Absatz 3, dessen bestehender Text Absatz 4 bilden wird, wird wie d) Absatz 3, dessen bestehender Text Absatz 4 bilden wird, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen "Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz frei eingesehen werden." Dienstes Justiz frei eingesehen werden."
Art. 14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Justiz" 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Justiz"
und dem Wort "weist" die Wörter "oder der von ihm beauftragte Beamte" und dem Wort "weist" die Wörter "oder der von ihm beauftragte Beamte"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die 2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die
Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder"
ersetzt. ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zahlen einen "Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zahlen einen
Kostenbeitrag anlässlich ihres Antrags auf Eintragung ins Register. Kostenbeitrag anlässlich ihres Antrags auf Eintragung ins Register.
Der König bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." Der König bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags."
Art. 15 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - § 1 - Wenn der Übersetzer, Dolmetscher oder "Art. 24 - § 1 - Wenn der Übersetzer, Dolmetscher oder
Übersetzer-Dolmetscher den Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt Übersetzer-Dolmetscher den Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt
oder durch sein Vorgehen der Würde seines Titels schadet, kann der oder durch sein Vorgehen der Würde seines Titels schadet, kann der
Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte, Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte,
gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im Sinne von Artikel 58bis gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im Sinne von Artikel 58bis
Nr. 2, nach Stellungnahme der Zulassungskommission oder auf Vorschlag Nr. 2, nach Stellungnahme der Zulassungskommission oder auf Vorschlag
der Zulassungskommission und nachdem er die Bemerkungen des der Zulassungskommission und nachdem er die Bemerkungen des
Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss den Betreffenden suspendieren oder seinen Namen versehenen Beschluss den Betreffenden suspendieren oder seinen Namen
zeitweilig oder endgültig aus dem nationalen Register streichen. Die zeitweilig oder endgültig aus dem nationalen Register streichen. Die
Dauer der Suspendierung oder zeitweiligen Streichung wird vom Minister Dauer der Suspendierung oder zeitweiligen Streichung wird vom Minister
oder von dem von ihm beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der oder von dem von ihm beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der
Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten
Beamten jeweils um ein Jahr verlängert werden, nachdem die Bemerkungen Beamten jeweils um ein Jahr verlängert werden, nachdem die Bemerkungen
des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind.
§ 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die § 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die
Einhaltung des in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten Einhaltung des in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten
seitens der registrierten Übersetzer, Dolmetscher und seitens der registrierten Übersetzer, Dolmetscher und
Übersetzer-Dolmetscher zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann Übersetzer-Dolmetscher zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann
aus eigener Initiative oder im Falle von Klagen eines aus eigener Initiative oder im Falle von Klagen eines
Interessehabenden in Bezug auf eine Verfehlung gegen den Kodex Interessehabenden in Bezug auf eine Verfehlung gegen den Kodex
handeln. Nachdem sie den Übersetzer, Dolmetscher oder handeln. Nachdem sie den Übersetzer, Dolmetscher oder
Übersetzer-Dolmetscher angehört hat, kann sie dem Minister der Justiz Übersetzer-Dolmetscher angehört hat, kann sie dem Minister der Justiz
oder dem von ihm beauftragten Beamten Empfehlungen abgeben. Sie kann oder dem von ihm beauftragten Beamten Empfehlungen abgeben. Sie kann
die Suspendierung oder zeitweilige oder endgültige Streichung des die Suspendierung oder zeitweilige oder endgültige Streichung des
Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers vorschlagen." Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers vorschlagen."
Art. 16 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: a) Nummer 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher mit Wohnsitz "Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher mit Wohnsitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können ihre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können ihre
berufliche Eignung durch eine Eintragung in einem ähnlichen Register berufliche Eignung durch eine Eintragung in einem ähnlichen Register
ihres Staates, für die sie den Nachweis liefern, nachweisen,". ihres Staates, für die sie den Nachweis liefern, nachweisen,".
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die "2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die
nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten
Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist."
Art. 17 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 8" 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 8"
durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 7" ersetzt, werden die Wörter durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 7" ersetzt, werden die Wörter
"nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs" aufgehoben "nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs" aufgehoben
und wird zwischen dem Wort "dem" und dem Wort "Präsidenten" das Wort und wird zwischen dem Wort "dem" und dem Wort "Präsidenten" das Wort
"Ersten" eingefügt. "Ersten" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und " § 3 - Die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und
Übersetzer-Dolmetscher sind verpflichtet, sowohl auf Ebene der Übersetzer-Dolmetscher sind verpflichtet, sowohl auf Ebene der
Kenntnis der Sprache, für die sie eingetragen sind, als auch auf Ebene Kenntnis der Sprache, für die sie eingetragen sind, als auch auf Ebene
der Übersetzungstechnik und des Gerichtsverfahrens an einer der Übersetzungstechnik und des Gerichtsverfahrens an einer
Weiterbildung teilzunehmen. Die Zulassungskommission berücksichtigt Weiterbildung teilzunehmen. Die Zulassungskommission berücksichtigt
die belegten Ausbildungen bei der Beurteilung des Antrags auf die belegten Ausbildungen bei der Beurteilung des Antrags auf
Verlängerung." Verlängerung."
Art. 18 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz wird das Wort "Gerichtsbehörde" durch das Wort 1. Im ersten Satz wird das Wort "Gerichtsbehörde" durch das Wort
"Behörde" ersetzt. "Behörde" ersetzt.
2. Der Artikel, dessen bestehender Text § 1 bilden wird, wird durch 2. Der Artikel, dessen bestehender Text § 1 bilden wird, wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des Übersetzers, "Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des Übersetzers,
Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers angibt, sowie die Begründung Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers angibt, sowie die Begründung
werden dem Dienst, der das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." werden dem Dienst, der das nationale Register verwaltet, mitgeteilt."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - In Zivilsachen können die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher " § 2 - In Zivilsachen können die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher
und Übersetzer-Dolmetscher einen Auftrag ablehnen." und Übersetzer-Dolmetscher einen Auftrag ablehnen."
Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Nachdem die betreffenden Sachverständigen den Nachweis für diese "Nachdem die betreffenden Sachverständigen den Nachweis für diese
Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale
Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen, wobei der Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen, wobei der
vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Die betreffenden vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Die betreffenden
Sachverständigen sind an den in Artikel 991quater Nr. 7 desselben Sachverständigen sind an den in Artikel 991quater Nr. 7 desselben
Gesetzbuches erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." Gesetzbuches erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden."
Art. 20 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 20 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Nachdem die betreffenden Übersetzer, Dolmetscher und "Nachdem die betreffenden Übersetzer, Dolmetscher und
Übersetzer-Dolmetscher den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht Übersetzer-Dolmetscher den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht
haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der vereidigten haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der vereidigten
Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, wobei Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, wobei
der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Sie sind an der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Sie sind an
den in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." den in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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