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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le Code judiciaire et la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van Strafvordering, het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 10 april 2014 tot wijziging van verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een nationaal register van beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. - Duitse vertaling |
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19 AVRIL 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle, le | 19 APRIL 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van Strafvordering, |
Code judiciaire et la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses | het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 10 april 2014 tot wijziging van |
verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een | |
dispositions en vue d'établir un registre national des experts | nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een |
judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, | nationaal register van beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken. |
interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
loi du 19 avril 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle, le | april 2017 tot wijziging van het Wetboek van Strafvordering, het |
Code judiciaire et la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses | Gerechtelijk Wetboek en de wet van 10 april 2014 tot wijziging van |
dispositions en vue d'établir un registre national des experts | verschillende bepalingen met het oog op de oprichting van een |
judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, | nationaal register voor gerechtsdeskundigen en tot oprichting van een |
interprètes et traducteurs-interprètes jurés (Moniteur belge du 31 mai | nationaal register van beëdigd vertalers, tolken en vertalers-tolken |
2017, err. du 12 juin 2017). | (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2017, err. van 12 juni 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, | 19. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, |
des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung | Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung |
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - In Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. April 2014 und umnummeriert zu Artikel 647, werden | das Gesetz vom 10. April 2014 und umnummeriert zu Artikel 647, werden |
die Wörter "991undecies" durch die Wörter "991decies" ersetzt. | die Wörter "991undecies" durch die Wörter "991decies" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 991ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 991ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im | 1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im |
nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen | nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen |
sind" werden die Wörter "oder des von ihm beauftragten Beamten, und | sind" werden die Wörter "oder des von ihm beauftragten Beamten, und |
dies nach Stellungnahme der Zulassungskommission," eingefügt. | dies nach Stellungnahme der Zulassungskommission," eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der | "Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der |
Staatsanwaltschaft, den Gerichtsbehörden, für die der Bewerber um die | Staatsanwaltschaft, den Gerichtsbehörden, für die der Bewerber um die |
Funktion als gerichtlicher Sachverständiger eventuell bereits tätig | Funktion als gerichtlicher Sachverständiger eventuell bereits tätig |
war, und gegebenenfalls den durch das Gesetz eingesetzten | war, und gegebenenfalls den durch das Gesetz eingesetzten |
Disziplinarbehörden Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers | Disziplinarbehörden Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers |
um die Funktion als gerichtlicher Sachverständiger und seine | um die Funktion als gerichtlicher Sachverständiger und seine |
berufliche Eignung ein. | berufliche Eignung ein. |
Diese Auskünfte dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers | Diese Auskünfte dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers |
verwendet werden. Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen | verwendet werden. Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register | Öffentlichen Dienst Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register |
aus welchem Grund auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung | aus welchem Grund auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung |
oder der Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten | oder der Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten |
aufbewahrt, bis der Beschluss endgültig ist. | aufbewahrt, bis der Beschluss endgültig ist. |
Die Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen | Die Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen |
Sachverständigen und ihre Verlängerung erfolgen nach Stellungnahme der | Sachverständigen und ihre Verlängerung erfolgen nach Stellungnahme der |
Zulassungskommission. Diese überprüft insbesondere, ob das vorgelegte | Zulassungskommission. Diese überprüft insbesondere, ob das vorgelegte |
Diplom Zugang zum gewählten Bereich verleihen kann, ob die angegebene | Diplom Zugang zum gewählten Bereich verleihen kann, ob die angegebene |
Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen Kenntnisse | Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen Kenntnisse |
erbracht worden ist. Sie berücksichtigt die eingeholten Auskünfte. | erbracht worden ist. Sie berücksichtigt die eingeholten Auskünfte. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter | Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter |
Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle | Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle |
in Bezug auf die Bestimmungen von gerichtlichen Sachverständigen und | in Bezug auf die Bestimmungen von gerichtlichen Sachverständigen und |
die Ausführung der Begutachtungsaufträge durch die gerichtlichen | die Ausführung der Begutachtungsaufträge durch die gerichtlichen |
Sachverständigen. | Sachverständigen. |
Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der | Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der |
Zulassungskommission fest. Die Kommission kann auf keinen Fall aus | Zulassungskommission fest. Die Kommission kann auf keinen Fall aus |
einer Mehrheit von gerichtlichen Sachverständigen bestehen." | einer Mehrheit von gerichtlichen Sachverständigen bestehen." |
Art. 4 - Artikel 991quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 991quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird aufgehoben. | a) Nummer 1 wird aufgehoben. |
b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich | "6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich |
dazu verpflichten, sowohl in ihrem Fachbereich als auch auf Ebene der | dazu verpflichten, sowohl in ihrem Fachbereich als auch auf Ebene der |
Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an | Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an |
Weiterbildungen teilzunehmen,". | Weiterbildungen teilzunehmen,". |
c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten | c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten |
Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der | Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der |
Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter | Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter |
"dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten | "dass sie dem vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten |
zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der | zustimmen, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der |
Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen Kodex einhalten | Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen Kodex einhalten |
werden," ersetzt. | werden," ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 991quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 5 - Artikel 991quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von | "Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von |
sechs Jahren, der jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden kann. | sechs Jahren, der jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden kann. |
Der gerichtliche Sachverständige kann sechs Monate vor Ablauf dieses | Der gerichtliche Sachverständige kann sechs Monate vor Ablauf dieses |
Zeitraums die Verlängerung seiner Eintragung beantragen. Er fügt | Zeitraums die Verlängerung seiner Eintragung beantragen. Er fügt |
diesem Antrag eine Liste der ihm anvertrauten Aufträge in Zivil- und | diesem Antrag eine Liste der ihm anvertrauten Aufträge in Zivil- und |
Verwaltungssachen sowie den Nachweis über die belegten Weiterbildungen | Verwaltungssachen sowie den Nachweis über die belegten Weiterbildungen |
bei. Die Eintragung wird durch Beschluss des Ministers der Justiz oder | bei. Die Eintragung wird durch Beschluss des Ministers der Justiz oder |
des von ihm beauftragten Beamten innerhalb von sechs Monaten ab der | des von ihm beauftragten Beamten innerhalb von sechs Monaten ab der |
Beantragung und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen | Beantragung und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen |
Zeitraum von sechs Jahren verlängert. Die Zulassungskommission | Zeitraum von sechs Jahren verlängert. Die Zulassungskommission |
berücksichtigt die belegten Weiterbildungen in ihrer Stellungnahme | berücksichtigt die belegten Weiterbildungen in ihrer Stellungnahme |
über den Antrag auf Verlängerung." | über den Antrag auf Verlängerung." |
b) Paragraph 2 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 2 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. die Erkennungsnummer des gerichtlichen Sachverständigen, das | "5. die Erkennungsnummer des gerichtlichen Sachverständigen, das |
Eintragungs- und das Verlängerungsdatum, | Eintragungs- und das Verlängerungsdatum, |
6. die Sprachen, in denen er als gerichtlicher Sachverständiger | 6. die Sprachen, in denen er als gerichtlicher Sachverständiger |
auftreten kann." | auftreten kann." |
Art. 6 - Artikel 991sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 991sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister der Justiz weist dem | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister der Justiz weist dem |
gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der | gerichtlichen Sachverständigen, der im nationalen Register der |
gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer | gerichtlichen Sachverständigen eingetragen ist, eine Erkennungsnummer |
zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus" durch die Wörter "Der | zu und stellt ihm eine Legitimationskarte aus" durch die Wörter "Der |
Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte weist der | Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte weist der |
Person, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen | Person, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen |
eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihr eine | eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihr eine |
Legitimationskarte aus" ersetzt. | Legitimationskarte aus" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die |
Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" | Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der gerichtliche Sachverständige zahlt einen Kostenbeitrag anlässlich | "Der gerichtliche Sachverständige zahlt einen Kostenbeitrag anlässlich |
seines Antrags auf Eintragung ins nationale Register. Der König | seines Antrags auf Eintragung ins nationale Register. Der König |
bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." | bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." |
Art. 7 - Artikel 991septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 991septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 991septies - § 1 - Wenn der gerichtliche Sachverständige den | "Art. 991septies - § 1 - Wenn der gerichtliche Sachverständige den |
Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt oder durch sein Vorgehen der | Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt oder durch sein Vorgehen der |
Würde seines Titels schadet, kann der Minister der Justiz oder der von | Würde seines Titels schadet, kann der Minister der Justiz oder der von |
ihm beauftragte Beamte, gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im | ihm beauftragte Beamte, gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im |
Sinne von Artikel 58bis Nr. 2, nach Stellungnahme der | Sinne von Artikel 58bis Nr. 2, nach Stellungnahme der |
Zulassungskommission oder auf Vorschlag der Zulassungskommission und | Zulassungskommission oder auf Vorschlag der Zulassungskommission und |
nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, | nachdem er die Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, |
durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den gerichtlichen | durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den gerichtlichen |
Sachverständigen suspendieren oder seinen Namen zeitweilig oder | Sachverständigen suspendieren oder seinen Namen zeitweilig oder |
endgültig aus dem nationalen Register der gerichtlichen | endgültig aus dem nationalen Register der gerichtlichen |
Sachverständigen streichen. Die Dauer der Suspendierung oder | Sachverständigen streichen. Die Dauer der Suspendierung oder |
zeitweiligen Streichung wird vom Minister oder von dem von ihm | zeitweiligen Streichung wird vom Minister oder von dem von ihm |
beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der Verfehlung | beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der Verfehlung |
festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf. | festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf. |
Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen | Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten | Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten |
Beamten jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden, nachdem die | Beamten jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden, nachdem die |
Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. | Bemerkungen des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. |
§ 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die | § 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die |
Einhaltung des in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Kodex der | Einhaltung des in Artikel 991quater Nr. 7 erwähnten Kodex der |
Berufspflichten seitens der registrierten gerichtlichen | Berufspflichten seitens der registrierten gerichtlichen |
Sachverständigen zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann im Falle | Sachverständigen zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann im Falle |
von Klagen oder aus eigener Initiative den Sachverständigen anhören | von Klagen oder aus eigener Initiative den Sachverständigen anhören |
und Empfehlungen abgeben. Sie kann dem Minister der Justiz oder dem | und Empfehlungen abgeben. Sie kann dem Minister der Justiz oder dem |
von ihm beauftragten Beamten die Suspendierung oder die zeitweilige | von ihm beauftragten Beamten die Suspendierung oder die zeitweilige |
oder endültige Streichung des gerichtlichen Sachverständigen | oder endültige Streichung des gerichtlichen Sachverständigen |
vorschlagen." | vorschlagen." |
Art. 8 - Artikel 991octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 991octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem | "1. was die berufliche Eignung betrifft: ein Diplom in dem |
Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher | Fachbereich, in dem der Bewerber sich als gerichtlicher |
Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis für eine | Sachverständiger registrieren lässt, und ein Nachweis für eine |
relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Laufe der acht Jahre | relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Laufe der acht Jahre |
vor dem Registrierungsantrag oder in Ermangelung eines Diploms den | vor dem Registrierungsantrag oder in Ermangelung eines Diploms den |
Nachweis für eine relevante Erfahrung von mindestens fünfzehn Jahren | Nachweis für eine relevante Erfahrung von mindestens fünfzehn Jahren |
im Laufe der zwanzig Jahre vor dem Registrierungsantrag. Die | im Laufe der zwanzig Jahre vor dem Registrierungsantrag. Die |
gerichtlichen Sachverständigen mit Wohnsitz in einem anderen Land der | gerichtlichen Sachverständigen mit Wohnsitz in einem anderen Land der |
Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine | Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine |
Eintragung im ähnlichen Register ihres Landes, für die sie den | Eintragung im ähnlichen Register ihres Landes, für die sie den |
Nachweis liefern, nachweisen," | Nachweis liefern, nachweisen," |
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die | "2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die |
nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten | nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten |
Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." | Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." |
c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Minister der Justiz kann für Spezialgebiete, die nur im Rahmen | "Der Minister der Justiz kann für Spezialgebiete, die nur im Rahmen |
einer gerichtlichen Begutachtung ausgeübt werden können, eine | einer gerichtlichen Begutachtung ausgeübt werden können, eine |
Befreiung von der Bedingung in Bezug auf die relevante Erfahrung von | Befreiung von der Bedingung in Bezug auf die relevante Erfahrung von |
fünf Jahren gewähren." | fünf Jahren gewähren." |
Art. 9 - In Artikel 991novies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 9 - In Artikel 991novies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird der einleitende | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird der einleitende |
Satz wie folgt ersetzt: | Satz wie folgt ersetzt: |
"Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten | "Der Bewerber, der die in Artikel 991quater Nr. 1 bis 7 festgelegten |
Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Ersten Präsidenten | Bedingungen erfüllt, leistet folgenden Eid vor dem Ersten Präsidenten |
des Appellationshofes des Bereiches seines Wohnsitzes oder Wohnorts:". | des Appellationshofes des Bereiches seines Wohnsitzes oder Wohnorts:". |
Art. 10 - Artikel 991decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 10 - Artikel 991decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des gerichtlichen | "Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des gerichtlichen |
Sachverständigen angibt, sowie die Begründung werden dem Dienst, der | Sachverständigen angibt, sowie die Begründung werden dem Dienst, der |
das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." | das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung | Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung |
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
Art. 11 - Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung | Art. 11 - Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines | verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines |
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird wie folgt abgeändert: | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im | 1. Zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "im |
nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und | nationalen Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und |
Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind" werden die Wörter "oder des | Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind" werden die Wörter "oder des |
von ihm beauftragten Beamten nach Stellungnahme der | von ihm beauftragten Beamten nach Stellungnahme der |
Zulassungskommission" eingefügt. | Zulassungskommission" eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der | "Der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte holt bei der |
Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden oder anderen Behörden, für | Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden oder anderen Behörden, für |
die der Bewerber um die Funktion als vereidigter Übersetzer, | die der Bewerber um die Funktion als vereidigter Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eventuell bereits tätig war, | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eventuell bereits tätig war, |
Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers um die Funktion als | Auskünfte in Bezug auf die Moralität des Bewerbers um die Funktion als |
vereidigter Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und | vereidigter Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und |
seine berufliche Eignung ein. Nötigenfalls kann eine im Gesetz vom 11. | seine berufliche Eignung ein. Nötigenfalls kann eine im Gesetz vom 11. |
Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
erwähnte Sicherheitsstellungnahme verlangt werden. Diese Auskünfte | erwähnte Sicherheitsstellungnahme verlangt werden. Diese Auskünfte |
dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers verwendet werden. | dürfen nur für die Verwaltung dieses Registers verwendet werden. |
Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register aus welchem Grund | Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register aus welchem Grund |
auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung oder der | auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung oder der |
Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten aufbewahrt, | Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten aufbewahrt, |
bis der Beschluss endgültig ist. | bis der Beschluss endgültig ist. |
Die Eintragung im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, | Die Eintragung im nationalen Register der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und ihre Verlängerung erfolgen | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und ihre Verlängerung erfolgen |
nach Stellungnahme der Zulassungskommission. Diese überprüft, ob das | nach Stellungnahme der Zulassungskommission. Diese überprüft, ob das |
vorgelegte Diplom Zugang zur gewählten Sprache verleihen kann, ob die | vorgelegte Diplom Zugang zur gewählten Sprache verleihen kann, ob die |
angegebene Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen | angegebene Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen |
Kenntnisse erbracht worden ist. | Kenntnisse erbracht worden ist. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter | Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz sorgt auf Initiative und unter |
Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle | Aufsicht der Zulassungskommission für die ständige Qualitätskontrolle |
in Bezug auf die Bestimmungen von vereidigten Übersetzern, | in Bezug auf die Bestimmungen von vereidigten Übersetzern, |
Dolmetschern und Übersetzer-Dolmetschern und die Ausführung der den | Dolmetschern und Übersetzer-Dolmetschern und die Ausführung der den |
vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern | vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern |
anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge. | anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge. |
Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der | Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der |
Zulassungskommission fest. Die Kommission darf auf keinen Fall aus | Zulassungskommission fest. Die Kommission darf auf keinen Fall aus |
einer Mehrheit von vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder | einer Mehrheit von vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder |
Übersetzer-Dolmetschern bestehen." | Übersetzer-Dolmetschern bestehen." |
Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nummer 5 wird das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort | a) In Nummer 5 wird das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort |
"Behörden" ersetzt. | "Behörden" ersetzt. |
b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nummer 6/1. mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich | "6/1. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich |
dazu verpflichten, sowohl auf Ebene der Kenntnis der Sprache, für die | dazu verpflichten, sowohl auf Ebene der Kenntnis der Sprache, für die |
sie eingetragen sind, als auch auf Ebene der Übersetzungstechnik und | sie eingetragen sind, als auch auf Ebene der Übersetzungstechnik und |
der Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an | der Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an |
Weiterbildungen teilzunehmen,". | Weiterbildungen teilzunehmen,". |
c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten | c) In Nummer 7 werden die Wörter "dass sie dem vom König festgelegten |
Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der | Kodex der Berufspflichten zustimmen, der mindestens die Prinzipien der |
Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter | Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht," durch die Wörter |
"dass sie den vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zur | "dass sie den vom König festgelegten Kodex der Berufspflichten zur |
Kenntnis genommen haben, der mindestens die Prinzipien der | Kenntnis genommen haben, der mindestens die Prinzipien der |
Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen | Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht, und dass sie diesen |
Kodex einhalten werden," ersetzt. | Kodex einhalten werden," ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von | "Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von |
sechs Jahren. Der Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher | sechs Jahren. Der Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher |
kann sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung seiner | kann sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung seiner |
Eintragung beantragen. Er fügt diesem Antrag eine Liste der ihm | Eintragung beantragen. Er fügt diesem Antrag eine Liste der ihm |
anvertrauten Aufträge in Zivil- und Verwaltungssachen sowie den | anvertrauten Aufträge in Zivil- und Verwaltungssachen sowie den |
Nachweis über die belegte Weiterbildung bei. Die Eintragung wird durch | Nachweis über die belegte Weiterbildung bei. Die Eintragung wird durch |
Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten | Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten |
Beamten und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen neuen | Beamten und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen neuen |
Zeitraum von sechs Jahren verlängert." | Zeitraum von sechs Jahren verlängert." |
b) In Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird in | b) In Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird in |
Nr. 2 das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt. | Nr. 2 das Wort "Gerichtsbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt. |
c) Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird durch | c) Absatz 2, dessen bestehender Text Absatz 3 bilden wird, wird durch |
eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. die Erkennungsnummer des Übersetzers, Dolmetschers oder | "5. die Erkennungsnummer des Übersetzers, Dolmetschers oder |
Übersetzer-Dolmetschers, das Eintragungs- und das Verlängerungsdatum." | Übersetzer-Dolmetschers, das Eintragungs- und das Verlängerungsdatum." |
d) Absatz 3, dessen bestehender Text Absatz 4 bilden wird, wird wie | d) Absatz 3, dessen bestehender Text Absatz 4 bilden wird, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen | "Dieses Register kann auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz frei eingesehen werden." | Dienstes Justiz frei eingesehen werden." |
Art. 14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Justiz" | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Justiz" |
und dem Wort "weist" die Wörter "oder der von ihm beauftragte Beamte" | und dem Wort "weist" die Wörter "oder der von ihm beauftragte Beamte" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "die Erkennungsnummer" durch die |
Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" | Wörter "die Eintragung bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt oder" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zahlen einen | "Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zahlen einen |
Kostenbeitrag anlässlich ihres Antrags auf Eintragung ins Register. | Kostenbeitrag anlässlich ihres Antrags auf Eintragung ins Register. |
Der König bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." | Der König bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." |
Art. 15 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 24 - § 1 - Wenn der Übersetzer, Dolmetscher oder | "Art. 24 - § 1 - Wenn der Übersetzer, Dolmetscher oder |
Übersetzer-Dolmetscher den Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt | Übersetzer-Dolmetscher den Pflichten seines Auftrags nicht nachkommt |
oder durch sein Vorgehen der Würde seines Titels schadet, kann der | oder durch sein Vorgehen der Würde seines Titels schadet, kann der |
Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte, | Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte, |
gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im Sinne von Artikel 58bis | gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im Sinne von Artikel 58bis |
Nr. 2, nach Stellungnahme der Zulassungskommission oder auf Vorschlag | Nr. 2, nach Stellungnahme der Zulassungskommission oder auf Vorschlag |
der Zulassungskommission und nachdem er die Bemerkungen des | der Zulassungskommission und nachdem er die Bemerkungen des |
Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen | Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss den Betreffenden suspendieren oder seinen Namen | versehenen Beschluss den Betreffenden suspendieren oder seinen Namen |
zeitweilig oder endgültig aus dem nationalen Register streichen. Die | zeitweilig oder endgültig aus dem nationalen Register streichen. Die |
Dauer der Suspendierung oder zeitweiligen Streichung wird vom Minister | Dauer der Suspendierung oder zeitweiligen Streichung wird vom Minister |
oder von dem von ihm beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der | oder von dem von ihm beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der |
Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht | Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen | Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten | Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten |
Beamten jeweils um ein Jahr verlängert werden, nachdem die Bemerkungen | Beamten jeweils um ein Jahr verlängert werden, nachdem die Bemerkungen |
des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. | des Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. |
§ 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die | § 2 - Die Zulassungskommission ist ebenfalls damit beauftragt, die |
Einhaltung des in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten | Einhaltung des in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten |
seitens der registrierten Übersetzer, Dolmetscher und | seitens der registrierten Übersetzer, Dolmetscher und |
Übersetzer-Dolmetscher zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann | Übersetzer-Dolmetscher zu überprüfen. Die Zulassungskommission kann |
aus eigener Initiative oder im Falle von Klagen eines | aus eigener Initiative oder im Falle von Klagen eines |
Interessehabenden in Bezug auf eine Verfehlung gegen den Kodex | Interessehabenden in Bezug auf eine Verfehlung gegen den Kodex |
handeln. Nachdem sie den Übersetzer, Dolmetscher oder | handeln. Nachdem sie den Übersetzer, Dolmetscher oder |
Übersetzer-Dolmetscher angehört hat, kann sie dem Minister der Justiz | Übersetzer-Dolmetscher angehört hat, kann sie dem Minister der Justiz |
oder dem von ihm beauftragten Beamten Empfehlungen abgeben. Sie kann | oder dem von ihm beauftragten Beamten Empfehlungen abgeben. Sie kann |
die Suspendierung oder zeitweilige oder endgültige Streichung des | die Suspendierung oder zeitweilige oder endgültige Streichung des |
Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers vorschlagen." | Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers vorschlagen." |
Art. 16 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | a) Nummer 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher mit Wohnsitz | "Die Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher mit Wohnsitz |
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können ihre | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können ihre |
berufliche Eignung durch eine Eintragung in einem ähnlichen Register | berufliche Eignung durch eine Eintragung in einem ähnlichen Register |
ihres Staates, für die sie den Nachweis liefern, nachweisen,". | ihres Staates, für die sie den Nachweis liefern, nachweisen,". |
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die | "2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die |
nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten | nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten |
Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." | Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist." |
Art. 17 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 8" | 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 8" |
durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 7" ersetzt, werden die Wörter | durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 1 bis 7" ersetzt, werden die Wörter |
"nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs" aufgehoben | "nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs" aufgehoben |
und wird zwischen dem Wort "dem" und dem Wort "Präsidenten" das Wort | und wird zwischen dem Wort "dem" und dem Wort "Präsidenten" das Wort |
"Ersten" eingefügt. | "Ersten" eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und | " § 3 - Die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und |
Übersetzer-Dolmetscher sind verpflichtet, sowohl auf Ebene der | Übersetzer-Dolmetscher sind verpflichtet, sowohl auf Ebene der |
Kenntnis der Sprache, für die sie eingetragen sind, als auch auf Ebene | Kenntnis der Sprache, für die sie eingetragen sind, als auch auf Ebene |
der Übersetzungstechnik und des Gerichtsverfahrens an einer | der Übersetzungstechnik und des Gerichtsverfahrens an einer |
Weiterbildung teilzunehmen. Die Zulassungskommission berücksichtigt | Weiterbildung teilzunehmen. Die Zulassungskommission berücksichtigt |
die belegten Ausbildungen bei der Beurteilung des Antrags auf | die belegten Ausbildungen bei der Beurteilung des Antrags auf |
Verlängerung." | Verlängerung." |
Art. 18 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz wird das Wort "Gerichtsbehörde" durch das Wort | 1. Im ersten Satz wird das Wort "Gerichtsbehörde" durch das Wort |
"Behörde" ersetzt. | "Behörde" ersetzt. |
2. Der Artikel, dessen bestehender Text § 1 bilden wird, wird durch | 2. Der Artikel, dessen bestehender Text § 1 bilden wird, wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des Übersetzers, | "Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität des Übersetzers, |
Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers angibt, sowie die Begründung | Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers angibt, sowie die Begründung |
werden dem Dienst, der das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." | werden dem Dienst, der das nationale Register verwaltet, mitgeteilt." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - In Zivilsachen können die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher | " § 2 - In Zivilsachen können die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher |
und Übersetzer-Dolmetscher einen Auftrag ablehnen." | und Übersetzer-Dolmetscher einen Auftrag ablehnen." |
Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 19 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Nachdem die betreffenden Sachverständigen den Nachweis für diese | "Nachdem die betreffenden Sachverständigen den Nachweis für diese |
Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale | Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale |
Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen, wobei der | Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen, wobei der |
vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Die betreffenden | vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Die betreffenden |
Sachverständigen sind an den in Artikel 991quater Nr. 7 desselben | Sachverständigen sind an den in Artikel 991quater Nr. 7 desselben |
Gesetzbuches erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." | Gesetzbuches erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." |
Art. 20 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 20 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Nachdem die betreffenden Übersetzer, Dolmetscher und | "Nachdem die betreffenden Übersetzer, Dolmetscher und |
Übersetzer-Dolmetscher den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht | Übersetzer-Dolmetscher den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht |
haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der vereidigten | haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der vereidigten |
Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, wobei | Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, wobei |
der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Sie sind an | der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird. Sie sind an |
den in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." | den in Artikel 21 Nr. 7 erwähnten Kodex der Berufspflichten gebunden." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |