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Loi du 18 mars 2018
publié le 25 février 2020

Loi modifiant diverses dispositions du droit pénal, de la procédure pénale et du droit judiciaire. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020020282
pub.
25/02/2020
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18/03/2018
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eli/loi/2018/03/18/2020020282/moniteur
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18 MARS 2018. - Loi modifiant diverses dispositions du droit pénal, de la procédure pénale et du droit judiciaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 mars 2018 modifiant diverses dispositions du droit pénal, de la procédure pénale et du droit judiciaire (Moniteur belge du 2 mai 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Gerichtsverfahrensrechts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 20 Absatz 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", vom Untersuchungsgericht verwiesen oder unmittelbar zur Sache geladen worden ist".

KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze, der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2, 57 § 2, 61ter und 127 § 2 und des in den Paragraphen 2 bis 9 erwähnten Verfahrens können unmittelbar Interesse habende Personen zu jedem Zeitpunkt - je nach Verfahrensstand - beim Prokurator des Königs oder beim Untersuchungsrichter Akteneinsicht oder eine Kopie der Akte beantragen.

Als unmittelbar Interesse habende Personen werden folgende Personen angesehen: der Beschuldigte, die Person, gegen die Strafverfolgung im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung eingeleitet worden ist, der Verdächtige, die zivilrechtlich haftende Partei, die Zivilpartei, derjenige, der eine Erklärung als Geschädigter abgegeben hat, sowie diejenigen, die in ihre Rechte eingetreten sind, oder die Personen, die sie in der Eigenschaft eines Ad-hoc-Bevollmächtigten, eines Kurators, eines vorläufigen Verwalters, eines Vormunds oder eines Ad-hoc-Vormunds vertreten.

In allen anderen Fällen trifft die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Akte oder zum Erhalt einer Kopie davon, selbst während der gerichtlichen Untersuchung. § 2 - Unmittelbar Interesse habende Personen können im Laufe der Untersuchung eine Antragschrift an den Prokurator des Königs richten, um die Akte über ein Verbrechen oder ein Vergehen einsehen zu können.

Was Vergehen betrifft, die in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fallen, gilt diese Möglichkeit nur für die in Artikel 138 Nr. 6bis und 6ter erwähnten Vergehen und die Vergehen, für die die Verjährungsfrist in Anwendung von Artikel 68 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei drei Jahre beträgt.

Die Antragschrift wird - zur Vermeidung der Unzulässigkeit - mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in Belgien hat.

Sie wird dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft zugesandt oder dort hinterlegt und vom Sekretariat in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben. § 3 - Der Prokurator des Königs befindet binnen einer Frist von vier Monaten ab Eingabe der Antragschrift im Register.

Betrifft der Antrag eine Akte, in der der Prokurator des Königs den Untersuchungsrichter in Anwendung von Artikel 28septies ersucht hat, eine gerichtliche Untersuchungshandlung vorzunehmen, für die allein der Untersuchungsrichter zuständig ist, wird die vorerwähnte Frist auf höchstens einen Monat ab der ersten vom Untersuchungsrichter ausgestellten Ermächtigung herabgesetzt. § 4 - Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege notifiziert. § 5 - Der Prokurator des Königs kann die Einsicht in die Akte oder in bestimmte Aktenstücke oder den Erhalt einer Kopie davon verbieten, wenn die Ermittlung es erfordert, wenn die Einsichtnahme eine Gefahr für Personen darstellt oder ihr Privatleben ernsthaft gefährdet, wenn der Antragsteller keinen rechtmäßigen Grund zur Einsichtnahme in die Akte nachweist, wenn die Akte nur die Erklärung oder die Klage enthält, von denen der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt bereits eine Kopie erhalten hat, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden ist oder wenn der Antragsteller an ein erkennendes Gericht verwiesen, vor ein solches Gericht geladen oder durch Protokoll vorgeladen worden ist.

Er kann die Einsichtnahme in die Akte oder den Erhalt einer Kopie davon auf den Teil der Akte beschränken, für den der Antragsteller ein Interesse geltend machen kann. § 6 - Wird dem Antrag auf Einsichtnahme in die Akte oder auf Erhalt einer Kopie davon stattgegeben, wird die Akte binnen zwanzig Tagen nach der Entscheidung des Prokurators des Königs und frühestens nach der in § 4 erwähnten Frist dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens achtundvierzig Stunden im Original oder als Kopie zur Verfügung gestellt. Das Sekretariat der Staatsanwaltschaft notifiziert dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege das Datum und den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann.

Der Antragsteller darf die durch die Einsichtnahme oder den Erhalt einer Kopie erlangten Auskünfte nur im Interesse seiner Verteidigung verwenden, unter der Bedingung, dass die Unschuldsvermutung und die Rechte der Verteidigung von Dritten, das Privatleben und die Würde der Person geachtet werden. § 7 - Ist die Einsicht in die Akte oder in bestimmte Aktenstücke oder der Erhalt einer Kopie davon verweigert worden, kann der Antragsteller die Sache durch eine mit Gründen versehene Antragschrift, die binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung an den Antragsteller bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt und in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben wird, vor die Anklagekammer bringen.

Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel gebracht.

Die Anklagekammer befindet ohne Verhandlung binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift.

Der Greffier teilt dem Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit.

Der Generalprokurator kann seine schriftlichen Anträge an die Anklagekammer richten. Die Anklagekammer kann die Ausführungen des Generalprokurators getrennt und in Abwesenheit der Parteien anhören.

Sie kann den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt in Anwesenheit des Generalprokurators anhören. § 8 - Hat die Staatsanwaltschaft binnen der in § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgesehenen, um fünfzehn Tage erweiterten Frist keine Entscheidung getroffen, kann der Antragsteller sich an die Anklagekammer wenden. Dieses Recht wird hinfällig, wenn die mit Gründen versehene Antragschrift nicht binnen acht Tagen nach Fristablauf bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt wird. Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben.

Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel gebracht.

Das Verfahren verläuft gemäß § 7 Absatz 3 bis 5. § 9 - Der Antragsteller darf vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der letzten Entscheidung über einen Klagegegenstand keine Antragschrift mit dem gleichen Gegenstand übermitteln oder hinterlegen." Art. 4 - In Artikel 35ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden zwischen dem Wort "anwendbar" und dem Wort "auf" die Wörter "auf Sachen, die dazu gedient haben oder dazu bestimmt waren, die Straftat zu begehen, und" eingefügt.

Art. 5 - Artikel 61ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 2001 und 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "seinen Wohnsitz" und dem Wort "nicht" die Wörter "oder seinen Sitz" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "eingegeben" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Eingabe" ersetzt.4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "per Fax oder Einschreibesendung" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.6. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "eingegeben" ersetzt.7. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt. 8. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "kann den Generalprokurator, den Untersuchungsrichter, den Antragsteller oder seinen Beistand getrennt anhören" durch die Wörter "kann die Ausführungen des Generalprokurators getrennt und in Abwesenheit der Parteien anhören" ersetzt und wird der Absatz durch folgenden Satz ergänzt: "Sie kann den Untersuchungsrichter, den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt in Anwesenheit des Generalprokurators getrennt anhören." 9. In § 6 wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "eingegeben" ersetzt. Art. 6 - Artikel 162bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Die Zivilpartei, die die Initiative zu einer direkten Ladung ergriffen hat oder die sich einer direkten Ladung einer anderen Zivilpartei mit einer getrennten Klage angeschlossen hat oder die in Ermangelung einer von der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten oder dem zivilrechtlich Haftenden eingereichten Beschwerde Berufung eingelegt hat und in der Sache unterliegt, kann in die in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entschädigung zu Gunsten des Angeklagten und zu Gunsten des zivilrechtlich Haftenden verurteilt werden. Die Entschädigung wird durch das Urteil bestimmt." Art. 7 - In Artikel 176 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "in die Verfahrenskosten" und dem Wort "sowie" die Wörter "und über die in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entschädigung" eingefügt.

Art. 8 - In Buch 2 Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1, der den Artikel 216bis enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1 - Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme".

Art. 9 - Artikel 216bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, dass die Tat nicht derartig zu sein scheint" durch die Wörter "Sofern die Tat nicht derartig zu sein scheint" und werden die Wörter "kann er" durch die Wörter "kann der Prokurator des Königs" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, dass vorliegender Paragraph angewandt werden kann, informiert er den Verdächtigen, das Opfer und ihre Rechtsanwälte darüber, dass sie Einsicht in die Strafakte nehmen können, sofern sie noch nicht die Möglichkeit dazu hatten. Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Vorschlag des Prokurators des Königs oder ab dem Antrag einer der Parteien gehemmt.

Die Hemmung läuft entweder bis zur Entscheidung der Nichthomologierung der Einigung oder bis zur Entscheidung des Prokurators des Königs, diese Bestimmung nicht anzuwenden, oder bis zur Feststellung, dass der Vergleich nicht oder nicht rechtzeitig geschlossen worden ist." 3. Paragraph 1 Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der in Absatz 1 erwähnten Geldsumme können ebenfalls andere Gerichtskosten hinzugefügt werden.Diese werden erforderlichenfalls im Wortlaut des Vergleichs getrennt angeführt." 4. In § 1 Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "auf die die Einziehung steht oder stehen kann" durch die Wörter "die zur Einziehung führt oder führen kann" ersetzt. 5. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das dem Prokurator des Königs durch § 1 zuerkannte Recht kann auch ausgeübt werden, wenn der Untersuchungsrichter bereits mit einer Untersuchung beauftragt ist oder wenn das Gericht oder der Gerichtshof bereits mit der Sache befasst ist, sofern noch kein Endurteil oder Endentscheid in Strafsachen erlassen worden ist." 6. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Entweder auf Antrag des Verdächtigen oder von Amts wegen informiert der Prokurator des Königs, wenn er der Ansicht ist dass vorliegender Paragraph angewandt werden kann," durch die Wörter "Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, dass vorliegender Paragraph angewandt werden kann, informiert er," ersetzt. 7. Paragraph 2 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In dem in § 6 Absatz 2 vorgesehenen Fall informiert der Prokurator des Königs die Steuer- oder Sozialverwaltung von den in Raum und Zeit umschriebenen Taten, die steuerrechtliche oder sozialrechtliche Straftaten betreffen, auf die die Zahlung der Geldsumme sich bezieht." 8. In § 2 werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Prokurators des Königs und nachdem der zuständige Richter überprüft hat, ob die in § 1 Absatz 1 erwähnten gesetzlichen Anwendungsbedingungen erfüllt sind, ob das Opfer und die Steuer- oder Sozialverwaltung gemäß § 4 und § 6 Absatz 2 entschädigt worden sind, ob der Verdächtige den vorgeschlagenen Vergleich freiwillig und wohlüberlegt angenommen hat und ob der vom Prokurator des Königs vorgeschlagene Vergleich im Verhältnis steht zur Schwere der Taten und zur Persönlichkeit des Verdächtigen, befindet er über die Gesetzmäßigkeit des vorgeschlagenen Vergleichs und homologiert ihn.Während der gerichtlichen Untersuchung und bei der Regelung des Verfahrens beurteilt das Untersuchungsgericht die Verhältnismäßigkeit des vorgeschlagenen Vergleichs im Rahmen der Prüfung der Belastungstatsachen. Ist die Einigung nicht homologiert worden, wird die Akte dem Prokurator des Königs zur Verfügung gestellt. In diesem Fall kann der Richter, dem die Einigung zur Homologierung vorgelegt worden ist, die Untersuchung zur Sache nicht mehr fortsetzen. Die während der Konzertierung erstellten Dokumente und gemachten mündlichen Mitteilungen dürfen nicht verwendet werden, um den Verdächtigen in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs-, Schieds- oder Disziplinarverfahren oder in jeglichem anderen Verfahren zur Lösung von Konflikten zu belasten, und sie sind nicht als Beweis zulässig, auch nicht als außergerichtliches Geständnis.

Die Dokumente, die die Parteien im Rahmen der Verhandlungen übermittelt haben, werden ihnen zurückgegeben und die Akte über die Verhandlungen wird aus der Strafakte entfernt. Die Akte über die Verhandlungen enthält kein Originalaktenstück, das als Beweis für die Straftat dienen kann.

Werden während der Verhandlungen erstellte Dokumente oder mündliche Mitteilungen mit dem Ziel und der Folge verwendet, das Privatleben, die körperliche oder moralische Unversehrtheit oder die Güter einer in der Akte angegebenen Person zu beeinträchtigen, wird dies mit den in Artikel 460ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft." 9. In § 2 Absatz 8, der Absatz 11 wird, werden zwischen dem Wort "Vergleich" und dem Wort "angenommen" die Wörter "nach dessen Homologierung durch den zuständigen Richter" eingefügt.10. In § 2 Absatz 9, der Absatz 12 wird, werden die Wörter "noch kein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder kein formell rechtskräftig gewordener Entscheid erlassen worden ist" durch die Wörter "noch kein Endurteil oder Endentscheid in Strafsachen erlassen worden ist" ersetzt und werden die Wörter "und gegebenenfalls dem Kassationshof" aufgehoben. 11. In § 2 werden die Absätze 10 und 11, die die Absätze 13 beziehungsweise 14 werden, durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Wenn die in § 1 Absatz 1 erwähnte Geldsumme nicht oder nur teilweise gezahlt wird, kann der Richter, der über die dem Verdächtigen angelasteten Taten, die Gegenstand der Einigung waren, zu befinden hat, bei der Strafzumessung den bereits gezahlten Teil berücksichtigen." 12. In § 4 wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Zivilgericht" ersetzt. Art. 10 - In Buch 2 Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2, der den Artikel 216ter enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Erlöschen der Strafverfolgung durch Ausführung von Maßnahmen und Einhaltung von Bedingungen".

Art. 11 - Artikel 216ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 216ter - § 1 - Der Prokurator des Königs kann den Verdächtigen, sofern die Tat nicht derartig zu sein scheint, dass sie mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren oder mit einer schwereren Strafe geahndet werden muss, und vorausgesetzt, dass der Tatverdächtige gegebenenfalls seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Tat anerkennt, dazu auffordern, den eventuellen Schaden zu entschädigen oder zu ersetzen und gegebenenfalls einer oder mehrerer Maßnahmen, die ihm in Anwendung von Absatz 5 vorgeschlagen werden, zuzustimmen.

Ist durch die Straftat einem Opfer, das bekannt ist, Schaden zugefügt worden, kann der Prokurator des Königs das Opfer und den Verdächtigen auffordern, einer Vermittlung über die Entschädigung oder den Schadenersatz sowie über deren Regelung zuzustimmen. Der zuständige Dienst der Gemeinschaften steht dem Prokurator des Königs zu diesem Zweck bei.

Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, dass vorliegender Paragraph angewandt werden kann, informiert er den Verdächtigen, das Opfer und ihre Rechtsanwälte darüber, dass sie Einsicht in die Strafakte nehmen können, sofern sie noch nicht die Möglichkeit dazu hatten.

Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Vorschlag des Prokurators des Königs oder ab dem Antrag einer der Parteien gehemmt.

Die Hemmung läuft entweder bis zur Entscheidung der Nichthomologierung der Einigung oder bis zur Entscheidung des Prokurators des Königs, diese Bestimmung nicht anzuwenden, oder bis zur Feststellung, dass die in Absatz 1 und 2 erwähnten vorgeschlagenen Bedingungen oder die in Absatz 5 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden sind.

Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Prokurator des Königs immer eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorschlagen, die der Verdächtige während eines Zeitraums, der ein Jahr nicht überschreiten darf, ausführen muss: 1. sich einer medizinischen Behandlung oder irgendeiner anderen angemessenen Therapie unterziehen und regelmäßig den Beweis dafür liefern, wenn der Straftat eine Verhaltensstörung, eine Krankheit oder eine Abhängigkeit zugrunde liegt, 2.eine gemeinnützige Arbeit von höchstens hundertzwanzig Stunden ableisten. Der Verdächtige leistet die gemeinnützige Arbeit während der freien Zeit, über die er neben seinen eventuellen schulischen oder beruflichen Tätigkeiten verfügt, unentgeltlich ab, und zwar ausschließlich bei öffentlichen Dienststellen des Staates, der Gemeinden, der Provinzen, der Gemeinschaften und der Regionen oder bei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder bei Stiftungen mit sozialer, wissenschaftlicher oder kultureller Zielsetzung. Die gemeinnützige Arbeit darf nicht aus einer Tätigkeit bestehen, die in der bestimmten öffentlichen Dienststelle oder Vereinigung gewöhnlich von entlohnten Arbeitnehmern ausgeführt wird, 3. an einer Ausbildung von höchstens hundertzwanzig Stunden teilnehmen. § 2 - Wenn der Tatverdächtige den in § 1 Absatz 1 und/oder 2 erwähnten vorgeschlagenen Bedingungen und den in § 1 Absatz 5 erwähnten vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt, teilt der Prokurator des Königs dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften des Wohnortes des Verdächtigen seine Vollstreckungsentscheidung mit; dieser Dienst bestimmt unverzüglich einen Verantwortlichen, der mit der Ausarbeitung und der Überwachung der Maßnahmen beauftragt wird.

Der zuständige Dienst der Gemeinschaften erläutert dem Tatverdächtigen das Verfahren und die Rechtsfolgen.

Nachdem der zuständige Dienst der Gemeinschaften den Tatverdächtigen angehört hat und dessen Bemerkungen und körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten sowie den eventuellen Hinweisen des Prokurators des Königs Rechnung getragen hat, leitet er die erforderlichen Schritte ein, um den konkreten Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahmen auszuarbeiten.

Um den vorgeschlagenen Maßnahmen und Bedingungen einen konkreten Inhalt zu verleihen, arbeiten der Tatverdächtige und der zuständige Dienst der Gemeinschaften einen Vorschlag aus, der in einer Vereinbarung festgelegt wird, die vom Verdächtigen angenommen und unterzeichnet wird.

Wenn der Prokurator des Königs der Vereinbarung zustimmt, unterzeichnet er sie ebenfalls und eine Abschrift der Vereinbarung wird dem Verantwortlichen des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften und dem Verdächtigen zugesandt. Werden die Vermittlung über die Entschädigung oder den Schadenersatz und die diesbezügliche Regelung nicht abgeschlossen, wird das Opfer über die Weiterführung der Akte in Bezug auf die den Täter betreffenden Maßnahmen informiert. Der Prokurator des Königs kann jederzeit auf schriftlichen Antrag Erläuterungen oder Änderungen anbringen, auf Ersuchen des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften oder des Tatverdächtigen.

Der zuständige Dienst der Gemeinschaften ist mit der Überwachung und Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen beauftragt.

Der Dienst oder die Person, bei der die Maßnahmen ausgeführt werden, übermittelt dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften mindestens einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Maßnahmen.

Der Bericht betrifft Folgendes: - Anwesenheiten und gegebenenfalls Abwesenheiten des Betreffenden oder einseitige Einstellung der Maßnahmen, - eventuelle Schwierigkeiten bei der Ausführung der Maßnahmen und Situationen, die ein ernsthaftes Risiko für Dritte darstellen.

Wird die Vereinbarung nicht oder nur teilweise ausgeführt, setzt der zuständige Dienst der Gemeinschaften den Prokurator des Königs unverzüglich davon in Kenntnis. In diesem Fall kann der Prokurator des Königs den Tatverdächtigen vorladen, dessen Bemerkungen anhören und entscheiden, die Ausführung der Vereinbarung fortzusetzen, gegebenenfalls mit Erläuterungen oder Änderungen, oder die Vereinbarung zu beenden. § 3 - Hat die Straftat Analyse- oder Sachverständigenkosten verursacht, können die in § 1 erwähnten Maßnahmen nur vorgeschlagen werden, wenn der Verdächtige sich dazu verpflichtet, diese Kosten binnen der vom Prokurator des Königs festgelegten Frist zu zahlen.

Andere Gerichtskosten können ebenfalls angerechnet werden. § 4 - Der Prokurator des Königs fordert den Verdächtigen der Straftat, die eine Einziehung mit sich bringt oder mit sich bringen kann, dazu auf, binnen einer von ihm festgelegten Frist auf die beschlagnahmten Güter oder Vermögensvorteile zu verzichten oder, wenn sie nicht beschlagnahmt worden sind, sie an dem von ihm festgelegten Ort abzugeben. § 5 - Die Strafverfolgung erlischt, wenn der Tatverdächtige alle in der Vereinbarung festgelegten Maßnahmen und Bedingungen, die gegebenenfalls vom zuständigen Richter homologiert wurden, erfüllt hat.

Wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt worden ist, erlischt die Strafverfolgung nur, wenn der Verdächtige seine zivilrechtliche Haftung für den durch die Tat entstandenen Schaden schriftlich anerkannt und den Beweis für die Entschädigung oder Wiedergutmachung des unbestrittenen Teils des Schadens und dessen Regelung vorgelegt hat.

Auf jeden Fall kann das Opfer seine Rechte vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen. Das Erlöschen der Strafverfolgung beeinträchtigt nicht die Rechte derjenigen, die in die Rechte des Opfers beziehungsweise der Opfer, die nicht an dem in § 1 vorgesehenen Verfahren beteiligt worden sind, eintreten. Ihnen gegenüber gilt die Annahme des Vorschlags durch den Verdächtigen als eine unwiderlegbare Vermutung seines Verschuldens. § 6 - Das dem Prokurator des Königs durch § 1 zuerkannte Recht kann auch ausgeübt werden, wenn der Untersuchungsrichter bereits mit einer Untersuchung beauftragt ist oder wenn das Gericht oder der Gerichtshof bereits mit der Sache befasst ist, sofern noch kein Endurteil oder Endentscheid in Strafsachen erlassen worden ist.

Gegebenenfalls lässt der Prokurator des Königs sich die Strafakte vom Untersuchungsrichter, der eine Stellungnahme über den Stand der Untersuchung abgeben kann, übermitteln.

Wenn der Prokurator des Königs der Ansicht ist, dass vorliegender Paragraph angewandt werden kann, informiert er den Verdächtigen, das Opfer und ihre Rechtsanwälte darüber, dass sie Einsicht in die Strafakte nehmen können, sofern sie noch nicht die Möglichkeit dazu hatten.

Wird das Recht in einer anhängigen Sache ausgeübt und ist über die Strafverfolgung noch kein Endurteil oder Endentscheid erlassen worden, erstattet je nach Fall der Prokurator des Königs oder der Generalprokurator beim Appellationshof unverzüglich dem mit der Sache befassten Polizeigericht, Korrektionalgericht oder Appellationshof offiziell Bericht.

Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Prokurators des Königs und nachdem der zuständige Richter überprüft hat, ob die in § 1 Absatz 1 erwähnten gesetzlichen Anwendungsbedingungen erfüllt sind, ob der Verdächtige die vorgeschlagenen Maßnahmen freiwillig und wohlüberlegt angenommen hat und ob die vom Prokurator des Königs vorgeschlagenen Maßnahmen im Verhältnis stehen zur Schwere der Taten und zur Persönlichkeit des Verdächtigen, befindet er über die Gesetzmäßigkeit der vorgeschlagenen Vereinbarung und homologiert diese. Während der gerichtlichen Untersuchung und bei der Regelung des Verfahrens beurteilt das Untersuchungsgericht die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der Prüfung der Belastungstatsachen. Ist die Vereinbarung nicht homologiert worden, wird die Akte dem Prokurator des Königs zur Verfügung gestellt. In diesem Fall kann der Richter, dem die Vereinbarung zur Homologierung vorgelegt worden ist, die Untersuchung zur Sache nicht mehr fortsetzen. Die während der Konzertierung erstellten Dokumente und gemachten mündlichen Mitteilungen dürfen nicht verwendet werden, um den Verdächtigen in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs-, Schieds- oder Disziplinarverfahren oder in jeglichem anderen Verfahren zur Lösung von Konflikten zu belasten, und sie sind nicht als Beweis zulässig, auch nicht als außergerichtliches Geständnis.

Die Dokumente, die die Parteien im Rahmen der Verhandlungen übermittelt haben, werden ihnen zurückgegeben und die Akte über die Verhandlungen wird aus der Strafakte entfernt. Die Akte über die Verhandlungen enthält kein Originalaktenstück, das als Beweis für die Straftat dienen kann.

Werden während der Verhandlungen erstellte Dokumente oder mündliche Mitteilungen mit dem Ziel und der Folge verwendet, das Privatleben, die körperliche oder moralische Unversehrtheit oder die Güter einer in der Akte angegebenen Person zu beeinträchtigen, wird dies mit den in Artikel 460ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.

Das in § 1 vorgesehene Recht haben, was die gleichen Taten betrifft, auch der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator und, was die in den Artikeln 479 und 483 erwähnten Personen betrifft, der Generalprokurator beim Appellationshof.

Wenn die in § 1 Absatz 5 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden, kann der Richter, der über die dem Verdächtigen angelasteten Taten, die Gegenstand der Vereinbarung waren, zu befinden hat, bei der Strafzumessung den bereits ausgeführten Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigen. § 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der Verdächtige sich bei seinem Erscheinen vor dem Prokurator des Königs von einem Rechtsanwalt beistehen lassen; er kann sich nicht vertreten lassen.

Das Opfer kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen. § 8 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften unterstützt den Prokurator des Königs in den verschiedenen Phasen der Ausführung des vorliegenden Artikels.

Die Bediensteten dieses Dienstes führen ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit dem Prokurator des Königs aus, der die Kontrolle über die Entwicklung der Akte ausübt." Art. 12 - In Artikel 464/1 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 178/2015 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen den Absätzen 3 und 4 neun Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der vom Verurteilten oder von einem Interesse habenden Dritten eingereichte Antrag auf Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Akte oder zum Erhalt einer Kopie davon ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in Belgien hat.

Die Antragschrift wird dem Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Arbeitsauditorats zugesandt oder dort hinterlegt und vom Sekretariat in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben.

Der SVE-Magistrat befindet spätestens binnen einer Frist von vier Monaten ab Eingabe der Antragschrift in das Register.

Der SVE-Magistrat kann die Einsichtnahme auf den Teil der Akte beschränken, für den der Antragsteller ein Interesse nachweisen kann.

Der SVE-Magistrat kann die Einsichtnahme in die Akte oder den Erhalt einer Kopie davon verweigern, weil die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung noch nicht zu einer Beschlagnahme oder zur Entdeckung neuer Straftaten geführt hat, weil es für die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung erforderlich ist oder weil der Antragsteller keinen rechtmäßigen Grund zur Einsichtnahme in die Akte nachweisen kann.

Wird dem Antrag auf Einsichtnahme in die Akte oder auf Erhalt einer Kopie davon stattgegeben, wird die Akte binnen zwanzig Tagen nach der Entscheidung des SVE-Magistrats dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens achtundvierzig Stunden im Original oder als Kopie zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Auditorats setzt den Antragsteller und seinen Rechtsanwalt per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege davon in Kenntnis, wann die Akte eingesehen werden kann. Der Antragsteller darf die durch die Einsichtnahme oder den Erhalt einer Kopie erlangten Auskünfte nur im Interesse seiner Verteidigung verwenden, unter der Bedingung, dass die Unschuldsvermutung und die Rechte der Verteidigung von Dritten, das Privatleben und die Würde der Person geachtet werden. Jeglicher Missbrauch wird gemäß Artikel 460ter des Strafgesetzbuches bestraft.

Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege mitgeteilt. Der Antragsteller darf zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der letzten Entscheidung über einen Klagegegenstand keine Antragschrift mit dem gleichen Gegenstand übermitteln oder hinterlegen.

Der Antragsteller kann binnen fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung beim Strafvollstreckungsrichter Berufung gegen die Entscheidung einlegen durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung, die in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben wird. Hat der SVE-Magistrat binnen der in Absatz 6 vorgesehenen um fünfzehn Tage erweiterten Frist keine Entscheidung getroffen, kann der Antragsteller sich an den Strafvollstreckungsrichter wenden. Dieses Recht wird hinfällig, wenn die mit Gründen versehene Antragschrift nicht binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts hinterlegt wird. Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in Kenntnis. Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie bei der Kanzlei hinterlegt. Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt spätestens sieben Tage im Voraus per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft können angehört werden. Der Strafvollstreckungsrichter kann den SVE-Magistrat getrennt anhören.

Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung. Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten verurteilt werden. Der Greffier übermittelt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt sowie dem SVE-Magistrat das Urteil des Strafvollstreckungsrichters binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege.

Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden." Art. 13 - Artikel 464/23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Ausweitung einer Suche in einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen, insbesondere Zugang haben." Art. 14 - Artikel 464/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 178/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: " § 2 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann jede geeignete Person ersuchen, das Datenverarbeitungssystem selbst zu bedienen oder die sachdienlichen Daten, die von diesem System gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden, in der von ihm verlangten Form je nach Fall zu suchen, zugänglich zu machen, zu kopieren, unzugänglich zu machen oder zu entfernen.Diese Personen sind verpflichtet, diesem Ersuchen Folge zu leisten, sofern es ihnen möglich ist. Diese Personen können jedoch ihre Mitarbeit verweigern, insbesondere wenn sie sich selbst belasten würden. § 3 - Dritte, die sich weigern, die in den Paragraphen 1 und 2 angeordnete Mitwirkung zu gewähren, oder die Suche im Datenverarbeitungssystem behindern, werden mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht.

Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 464/27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 178/2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 464/27 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Ermittlung durchführt, kann einem Polizeidienst die Genehmigung erteilen, eine in Artikel 47sexies erwähnte Observation durchzuführen, um mit Hilfe technischer Mittel eine Wohneinheit oder einen eigenen von dieser Wohneinheit umschlossenen zugehörigen Teil im Sinne der Artikel 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches oder eine zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeit oder den Wohnsitz eines Rechtsanwalts oder eines Arztes einzusehen.

Der in Artikel 464/15 erwähnte Entschuldigungsgrund ist auf diese Observation anwendbar. § 2 - Der Magistrat gibt in seiner Genehmigung zur Observation die Adresse oder eine möglichst genaue Lokalisierung der Wohneinheit, der zu Berufszwecken genutzten Räumlichkeit oder des Wohnsitzes, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind und auf die sich die Observation bezieht, an. § 3 - Die in § 1 erwähnte Observation kann angeordnet werden: 1. wenn sie ausschließlich zur Vollstreckung einer formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zur Zahlung von Einziehungsbeträgen, Geldbußen und Gerichtskosten angewandt wird und verkündet wird, nachdem der Verurteilte einer in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftat oder einer Straftat, die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen worden ist, für schuldig befunden worden ist, 2.wenn die gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen.

Darüber hinaus kann eine in § 1 erwähnte Observation in Bezug auf eine zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeit den Wohnsitz eines Rechtsanwalts oder eines Arztes vom SVE-Magistrat nur genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der Arzt selbst Gegenstand einer in Nr. 1 erwähnten formell rechtskräftigen Verurteilung ist oder oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die Gegenstand einer solchen Verurteilung sind, diese Räumlichkeiten oder diese Wohnung benutzen.

Diese Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt werden. Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Es wird gemäß Artikel 464/14 vorgegangen." Art. 16 - In Artikel 524bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Diese besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile ist jedoch nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von schwerwiegenden und konkreten Indizien nachweist, dass der Verurteilte aus der Straftat, für die er verurteilt worden ist, oder aus anderen Straftaten, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen können, sofern diese Straftaten in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, Vermögensvorteile von einer gewissen Bedeutung gezogen hat." Art. 17 - Artikel 590 Absatz 1 Nr. 19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "19. Erlöschen der Strafverfolgung gemäß Artikel 216bis § 2 und Artikel 216ter § 6".

Art. 18 - In Artikel 594 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "durch die das Erlöschen der Strafverfolgung in Anwendung von Artikel 216bis § 2 festgestellt wird" durch die Wörter "durch die das Erlöschen der Strafverfolgung gemäß Artikel 216bis § 2 und Artikel 216ter § 6 festgestellt wird" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 19 - Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1990, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Einziehung der Sachen, die zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens gedient haben oder dazu bestimmt waren, wird angeordnet, außer wenn der Verurteilte dadurch einer übermäßig schweren Strafe unterworfen wird." Art. 20 - In Artikel 43bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1990, werden die Wörter "Können die Sachen" durch die Wörter "Können die in Absatz 1 erwähnten Sachen und die Sachen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die Straftat zu begehen," ersetzt.

Art. 21 - Artikel 43quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet von Artikel 43bis Absatz 3 und 4 können die in § 2 erwähnten Vermögensvorteile, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und die Einkünfte aus den investierten Vorteilen, die im Vermögen einer Person aufgefunden werden oder sich in deren Besitz befinden, auf Antrag des Prokurators des Königs eingezogen werden oder kann diese Person zur Zahlung eines Betrags, den der Richter als Gegenwert dieser Sachen veranschlagt, verurteilt werden, wenn sie schuldig gesprochen worden ist: 1.entweder wegen einer oder mehrerer Straftaten erwähnt: a) in den Artikeln 136sexies und 136septies Nr.1, b) in Artikel 137, sofern diese Straftaten mit einer der in Artikel 138 § 1 Nr.4 bis 10 vorgesehenen Strafen geahndet werden und Vermögensvorteile erbringen können, in Artikel 140, sofern dieses Verbrechen oder Vergehen Vermögensvorteile erbringen kann, in den Artikeln 140bis bis 140sexies, sofern diese Straftaten Vermögensvorteile erbringen können, in Artikel 140septies, sofern diese Straftat mit einer der in Artikel 140septies § 1 dritter und vierter Gedankenstrich vorgesehenen Strafen geahndet wird und sofern die Straftat Vermögensvorteile erbringen kann, und in Artikel 141, c) in den Artikeln 162, 163, 173, 180 und 186, d) in den Artikeln 246 bis 250, e) in den Artikeln 379 oder 380 und 383bis, f) in den Artikeln 433quinquies bis 433octies, 433undecies und 433duodecies, g) in den Artikeln 504bis und 504ter, h) in Artikel 505, mit Ausnahme der durch Artikel 42 Nr.1 gedeckten Sachen, i) in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 24.Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, sofern die Taten sich auf die Einfuhr, die Ausfuhr, die Herstellung, den Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf der in diesem Artikel erwähnten Mittel und Stoffe beziehen, oder in Artikel 2bis § 3 Buchstabe b) oder § 4 Buchstabe b), j) in Artikel 2quater Nr.4 desselben Gesetzes, k) in den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, l) in Artikel 10 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, 2. oder wegen in Artikel 324ter erwähnter Straftaten 3.oder wegen einer oder mehrerer Straftaten, wenn sie im Rahmen einer wie in Artikel 324bis definierten kriminellen Organisation begangen worden sind, erwähnt: a) in den Artikeln 468, 469, 470, 471 oder 472, b) in Artikel 475, c) in den Artikeln 477 bis 477sexies oder 488bis, d) in Artikel 8 des Gesetzes vom 5.August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen Handels damit, e) in den Artikeln 1 und 8 des Königlichen Erlasses vom 12.April 1974 über bestimmte Verrichtungen in Bezug auf Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, anabolisierender, beta-adrenergischer, antiinfektiöser, antiparasitärer und entzündungshemmender Wirkung, was die Straftaten betrifft, die gemäß dem Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, geahndet werden, 4. oder wegen mehrerer Straftaten, die zusammen verfolgt werden und deren Schwere, Zweck und Abstimmung aufeinander es dem Gericht erlauben, unbestreitbar und zwingend zu entscheiden, dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind." b) In § 2 werden die Wörter "identischen Taten hervorgehen" durch die Wörter "Straftaten hervorgehen, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen können, vorausgesetzt, dass sie unter derselben in § 1 vorgesehenen Rubrik aufgeführt sind wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist,".c) Paragraph 3 Absatz 3 wird aufgehoben. KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 22 - Artikel 591 Nr. 25 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt ersetzt: "25. über alle Klagen gegen eine natürliche Person, die kein in Artikel 573 Absatz 1 Nr. 1 erwähntes Unternehmen ist, auf Zahlung für die Lieferung einer öffentlichen Dienstleistung, die von einem Strom-, Gas-, Wärme- oder Wasseranbieter oder von einer Person, die ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz, einen Rundfunkübertragungs- oder Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienst anbietet, erbracht wird." Art. 23 - Artikel 1017 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In die Verfahrenskosten verurteilt wird, außer bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen, jedoch immer die Behörde oder Einrichtung, die beauftragt ist mit der Anwendung der Gesetze und Verordnungen: 1.die in Artikel 579 Nr. 6, 580, 581 und 582 Nr. 1 und 2 erwähnt sind, was Klagen betrifft, die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich eingereicht werden, 2. über die soziale Sicherheit des statutarischen Personals des öffentlichen Dienstes, die den in Nr.1 erwähnten Gesetzen und Verordnungen über die soziale Sicherheit für Lohnempfänger entsprechen, was Klagen betrifft, die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich eingereicht werden." b) In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Ehepartner," und den Wörtern "Verwandten in aufsteigender Linie" die Wörter "gesetzlich Zusammenwohnenden, faktisch zusammenwohnenden Partner," eingefügt. KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches Art. 24 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Rechtsstreit durch eine im Versäumniswege ergangene Entscheidung endet und keine unterlegene Partei jemals erschienen ist oder wenn alle unterlegenen Parteien bei der Einleitungssitzung erschienen sind, die Klage jedoch nicht angefochten haben oder wenn sie ausschließlich Zahlungsaufschub beantragt haben, entspricht der Betrag der Verfahrensentschädigung der Mindestentschädigung.

Keine Entschädigung wird zu Lasten des Staates geschuldet, wenn das Arbeitsauditorat gemäß Artikel 138bis § 2 eine Klage bei den Arbeitsgerichten einreicht."." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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