Etaamb.openjustice.be
Loi du 18 juin 2018
publié le 19 avril 2019

Loi portant dispositions diverses en matière de droit civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de résolution des litiges. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2019011516
pub.
19/04/2019
prom.
18/06/2018
ELI
eli/loi/2018/06/18/2019011516/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JUIN 2018. - Loi portant dispositions diverses en matière de droit civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de résolution des litiges. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 99 à 128, 136, 154 et 156 à 161 de la loi du 18 juin 2018 portant dispositions diverses en matière de droit civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de résolution des litiges (Moniteur belge du 2 juillet 2018), tels qu'ils ont été modifiés par les articles 179 à 186 de la loi du 21 décembre 2018 portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur belge du 31 décembre 2018).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. JUNI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung (...) TITEL 2 - Modernisierung des Personenstands (...) KAPITEL 7 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 99 - In Artikel 263 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "der Artikel 34 bis 44, 49, 50 und 334" durch die Wörter "von Buch 1 Titel 2" ersetzt.

Art. 100 - In Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "Artikel 45 § 1" durch die Wörter "Artikel 29 § 1" ersetzt.

Art. 101 - Artikel 361 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1984 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 3" durch die Wörter "Artikel 43 § 1" ersetzt. 2. In Nr.1 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "wie in diesem Artikel vorgesehen" ersetzt. 3. In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 42" ersetzt.

Art. 102 - In Artikel 362 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Mit den im vorhergehenden Artikel erwähnten Strafen wird bestraft, wer ein neugeborenes Kind findet und die öffentlichen Hilfsdienste nicht wie in Artikel 45 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt." Art. 103 - In Artikel 391octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn die Nichtigkeit der Ehe durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid ausgesprochen worden ist, übermittelt der Greffier der DPSU unverzüglich die Angaben des Urteils oder des Entscheids mit Vermerk des Datums, an dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

Die DPSU erstellt auf der Grundlage dieser Angaben einen Vermerk und verknüpft ihn mit der Eheschließungsurkunde.

Die DPSU notifiziert dem Ausländeramt unverzüglich die gerichtliche Entscheidung mit Vermerk des Datums, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist.

Der Greffier setzt die Parteien unverzüglich davon in Kenntnis." KAPITEL 8 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 104 - In Buch 1 Kapitel 7ter des Strafprozessgesetzbuches wird Artikel 106, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wie folgt ersetzt: "Art. 106 - § 1 - Wenn die Zeugenschutzkommission die in Artikel 104 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte besondere Schutzmaßnahme vorschlägt, kann der Minister der Justiz durch einen ersten Ministeriellen Erlass in Abweichung von den Bestimmungen von Buch 1 Titel 2 und Titel 8/1 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts der betreffenden Person erlauben.

Das Verfahren zur Identitätsänderung wird nur bei Personen angewandt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Die neue Identität wird auf Vorschlag des Zeugenschutzdienstes und nach Absprache mit dem Betreffenden oder seinem gesetzlichen Vertreter bestimmt und mit der Zustimmung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission dem Minister der Justiz mitgeteilt, der diese Identität in einen zweiten Ministeriellen Erlass aufnimmt. § 2 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission fordert, dass in der in Titel 2 Kapitel 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Datenbank der Personenstandsurkunden folgender Vermerk in die Personenstandsurkunden der Begünstigten mit Angabe ihrer früheren Identität und in die Personenstandsurkunden mit Bezug auf die während des Verfahrens zur Identitätsänderung geborenen Kinder der Begünstigten eingetragen wird: "Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches - Erteilte Ermächtigung zur Änderung der Personenstandsdaten - Ursprünglicher Name und Vorname: (Begünstigter)." Für jeden in Absatz 1 erwähnten Vermerk wird ein identischer Vermerk ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen.

Es dürfen weder Abschriften von Personenstandsurkunden noch Auszüge aus diesen Urkunden mit der früheren Identität des Begünstigten ausgestellt werden. § 3 - Der Präsident der Zeugenschutzkommission bestimmt die Gemeinden, die mit der Erstellung der in § 4 erwähnten Personenstandsurkunden beauftragt werden.

Diese Gemeinden bestimmen dann in Absprache mit dem Zeugenschutzdienst den dazu ermächtigten Beamten der Gemeindeverwaltung. § 4 - Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des in § 1 Absatz 3 erwähnten zweiten Ministeriellen Erlasses wird das Original dieses Erlasses dem Zeugenschutzdienst übermittelt. Letzterer setzt den Präsidenten der Zeugenschutzkommission davon in Kenntnis, der dann den von ihm bestimmten Standesbeamten ersucht, die Personenstandsurkunden in der Datenbank der Personenstandsurkunden zu erstellen.

Die neuen Daten in Sachen Personenstand werden am Datum der Erstellung der Urkunde wirksam.

Die neue Identität der Begünstigten wird im Nationalregister der natürlichen Personen registriert. § 5 - Der Zeugenschutzdienst bewahrt die Originale der in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse auf.

Die Gemeindebehörden dürfen weder Abschriften der in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen und Ministeriellen Erlasse noch Auszüge aus diesen Ersuchen und Erlassen ausstellen." KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz Art. 105 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz wird aufgehoben.

Art. 106 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 1231-1/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1231-1/3 - § 1 - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen ihr neben der in Artikel 1231-1/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bescheinigung folgende Schriftstücke oder Angaben beigefügt werden, sofern sie nicht in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind: 1. Abschrift der Geburtsurkunde oder gleichwertige Urkunde, 2.Staatsangehörigkeitsnachweis, 3. Erklärung in Bezug auf den Ort, in dem der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden [...] im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen sind oder, in Ermangelung dessen, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, 4. Auszug aus der Eheschließungsurkunde oder aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. § 2 - Nach Eingang der Antragschrift überprüft der Greffier, ob fehlende Schriftstücke oder Angaben in der DPSU oder im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister verfügbar sind.

Wurde die Geburtsurkunde oder die Eheschließungsurkunde vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Belgien erstellt oder in Belgien übertragen, ersucht er den Standesbeamten, der die Urkunde erstellt oder übertragen hat, die Urkunde in die DPSU aufzunehmen. § 3 - Wenn Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder bestimmte Informationen für die Einleitungssitzung fehlen, fordert der Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen.

Jede Partei kann auch selbst die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen."." [Art. 106 abgeändert durch Art. 179 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] Art. 107 - In Titel 2 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 2/1 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung".

Art. 108 - In Titel 2 Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 107, wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/1 - Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird aufgehoben." [KAPITEL 9/1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten] [Unterteilung Kapitel 9/1 eingefügt durch Art. 180 des G. vom 21.

Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] [Art. 108/1 - In Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Der zuständige Standesbeamte oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung erstellt infolge der Erklärung die Urkunde über die Erklärung der Namenswahl und verknüpft sie mit der Geburtsurkunde des Kindes und mit den Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht."] [Art. 108/1 eingefügt durch Art. 181 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] KAPITEL 10 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Aufnahme der auf Papier erstellten Urkunden in die Datenbank der Personenstandsurkunden Art. 109 - Wenn der Standesbeamte, der Greffier beziehungsweise der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz feststellen, dass eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte Urkunde, die ihnen vorgelegt werden muss, nicht in der DPSU aufgenommen ist oder dass ihre Metadaten fehlen, ersucht der Standesbeamte, der das Register führt, in dem die Urkunde aufgenommen ist, um Aufnahme dieser Urkunde in die DPSU. Dieser Standesbeamte nimmt diese Urkunde unverzüglich in entmaterialisierter Form mit den entsprechenden Metadaten auf.

Wenn eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgefertigte Urkunde in Form eines Bildes der Urkunde in der DPSU aufgenommen ist und laut Gesetz ein Auszug aus der Personenstandsurkunde vorgelegt werden muss, genügt eine aktualisierte Abschrift.

Art. 110 - [ § 1 - Der Standesbeamte, der die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsregister führt, bewahrt diese bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in diesen Registern aufgenommenen Personenstandsurkunden an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen auf.

Der Standesbeamte verhindert, dass Urkunden der Personenstandsregister vom Aufbewahrungsort entfernt werden.

Auf Papier erstellte Personenstandsregister können durch einen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und mit der Erlaubnis des Prokurators des Königs an einen anderen Aufbewahrungsort innerhalb der Gemeinde verbracht werden. § 2 - Auf Papier erstellte Personenstandsurkunden oder auf Papier erstellte Protokolle, die in entmaterialisierter Form in der DPSU aufgenommen worden sind, müssen vom Standesbeamten, der das Register führt, in dem die Urkunden oder Protokolle aufgenommen sind, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Personenstandsurkunden oder Protokolle an das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen aufbewahrt werden, wenn die Gemeinde dies beschließt.] [Art. 110 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] Art. 111 - Der Standesbeamte, der eine vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellte Urkunde in die DPSU aufnimmt, ist für die Richtigkeit der entmaterialisierten Urkunde und der entsprechenden Metadaten zum Zeitpunkt der Aufnahme verantwortlich.

Abschnitt 2 - Geburtsanmeldung, Ankündigung der Eheschließung, Todeserklärung und Eheschließung Art. 112 - Die Artikel 42 bis 49 des Zivilgesetzbuches finden Anwendung auf Kinder, deren Geburt nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angemeldet wird.

Art. 113 - Die Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches finden Anwendung auf die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgegebenen Todeserklärungen.

Art. 114 - Die Artikel 164/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches finden Anwendung auf Eheschließungsankündigungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen.

Für Eheschließungsankündigungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemacht werden und für die noch keine Urkunde über die Ankündigung der Eheschließung erstellt worden ist, erfolgt die Ankündigung gemäß den Artikeln 164/1 und 164/2 desselben Gesetzbuches.

Abschnitt 3 - Übermittlung der Daten über die DPSU Art. 115 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die von den Greffiers oder den zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz vorgenommene Übermittlung der Daten über die DPSU finden Anwendung auf formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidungen, auf Entscheidungen zur Anerkennung einer Adoption oder auf Königliche und Ministerielle Erlasse, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht in die Personenstandsregister übertragen oder noch nicht am Rand einer Personenstandsurkunde vermerkt worden sind.

Abschnitt 4 - Berichtigungen von Personenstandsurkunden Art. 116 - Artikel 33 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung auf Berichtigungen der nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellten Urkunden.

Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Papier erstellten Personenstandsurkunden versteht man unter Schreibfehlern: - Orthographie- oder Tippfehler in Namen, Vornamen und Adressen, - Fehler in Bezug auf ein Geburts- oder Sterbedatum, wenn in einer Geburts- oder Todesbescheinigung ein anderes Datum vermerkt ist, - Fehler in Bezug auf ein Eheschließungsdatum, - Fehler in Bezug auf den in der Urkunde erwähnten Standesbeamten, - Fehler in Bezug auf das Datum, an dem die Urkunde ausgefertigt worden ist.

Diese Schreibfehler können nur berichtigt werden, sofern es sich um Vermerke in Urkunden handelt, die in Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des Zivilgesetzbuches erwähnt sind. [Abschnitt 5 - Vornamensänderung] [Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 183 des G. vom 21.

Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] [Art. 116/1 - Für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen erwähnten Ministeriellen Erlasse, die vor dem 1. August 2018 ergehen, kann der im neuen Artikel 370/3 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Standesbeamte eine Urkunde über die Vornamensänderung erstellen, in der er als Grundlage für die Erstellung der Urkunde, wie im neuen Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr.5 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, den Ministeriellen Erlass angeben darf, sofern der Erlass vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht in die Personenstandsregister übertragen oder nicht am Rand einer Personenstandsurkunde vermerkt worden ist.] [Art. 116/1 eingefügt durch Art. 184 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] KAPITEL 11 - Aufhebungsbestimmungen Art. 117 - Aufgehoben werden: 1. das Dekret vom 6.Fructidor des Jahres II (23. August 1794) zur Festlegung, dass ein Bürger keinen anderen als den in seiner Geburtsurkunde angegebenen Namen und Vornamen tragen darf, 2. das Dekret vom 20.Juli 1807 über die alphabetischen Verzeichnisse der Zivilstandsurkunden, 3. der Königliche Erlass vom 8.Juni 1823 zur Festlegung weiterer Bestimmungen über Standesbeamte und Personenstandsregister, 4. Artikel 18 des Gesundheitsgesetzes vom 18.Juli 1831, 5. der Königliche Erlass vom 31.Dezember 1851 zur Festlegung der Form der Jahrestabellen der Personenstandsregister, 6. die Artikel 7, 7bis, 7ter und 7quinquies des Gesetzes vom 27.Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, 7. die Artikel 1383, 1384 und 1385 des Gerichtsgesetzbuches, 8.Artikel 25 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, 9. das Gesetz vom 15.Mai 1987 über die Namen und Vornamen, 10. die Artikel 125, 127 und 132 des Neuen Gemeindegesetzes, 11.der Königliche Erlass vom 2. Juli 2013 über bestimmte administrative Aspekte der Identitätsänderung als einer in Artikel 104 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten besonderen Schutzmaßnahme, [12. die Artikel 69 Nr. 12, 70 Nr. 8 und 135 des Provinzialgesetzes.] [Art. 117 Nr. 12 eingefügt durch Art. 185 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] KAPITEL 12 - Inkrafttreten Art. 118 - [Vorliegender Titel tritt am 31. März 2019 in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 9, das an dem Datum in Kraft tritt, das durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6.

Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird.] Für jede Bestimmung des Titels kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. [Art. 118 Abs. 1 ersetzt durch Art. 186 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 31. Dezember 2018)] TITEL 3 - Verschiedene Abänderungen im Bereich des Namensrechts KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen Art. 119 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Mai 2007 und 25. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Jeder Antrag auf Änderung des Namens oder der Vornamen wird vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht. § 2 - Jede Person, die gleich welchen Grund hat, ihren Namen zu ändern, kann einen diesbezüglichen Antrag an den Minister der Justiz richten.

Der Antrag ist zulässig, wenn die in Artikel 249 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Registrierungsgebühr entrichtet wurde. § 3 - Jede Person, die ihre Vornamen ändern will, richtet einen diesbezüglichen Antrag an den Standesbeamten: - der Gemeinde, wo sie im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist, oder, - wenn sie im Ausland wohnt und nicht im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist: der Gemeinde, wo sie zuletzt in diesen Registern eingetragen war, oder, in Ermangelung dessen, - des ersten Distrikts von Brüssel. § 4 - Jede Person, die davon überzeugt ist, dass das in ihrer Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht, fügt ihrem Antrag auf Vornamensänderung eine diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei.

Der gewählte Vorname muss dieser Überzeugung entsprechen. Unbeschadet des Absatzes 4 kann eine Vornamensänderung nur einmal aus diesem Grund beantragt werden, außer wenn die Vornamensänderung vom Familiengericht nach einer neuen Änderung der Registrierung des Geschlechts genehmigt worden ist.

Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger kann ab dem Alter von zwölf Jahren die Änderung seines Vornamens aus diesem Grund mit dem Beistand seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters beantragen.

Weigern sich diese Personen, dem nicht für mündig erklärten Minderjährigen beizustehen, kann dieser das Familiengericht durch eine von ihm oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnete Antragschrift um die Ermächtigung ersuchen, diese Handlung mit dem Beistand eines Ad-hoc-Vormunds vorzunehmen.

Der nicht für mündig erklärte Minderjährige, dessen Vorname gemäß Absatz 2 geändert worden ist, kann eine Vornamensänderung ein zweites Mal aus demselben Grund beantragen, sofern er nicht die Registrierung seines Geschlechts gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches ändert." Art. 120 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Der König kann nach Überprüfung der gerichtlichen Vergangenheit des Betreffenden ausnahmsweise eine Namensänderung genehmigen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag auf ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann. § 2 - Der Standesbeamte kann nach Überprüfung der gerichtlichen Vergangenheit des Betreffenden eine Vornamensänderung genehmigen, wenn die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch einem Dritten schaden können.

Im Falle ernsthafter Zweifel bei der Beurteilung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen kann der Standesbeamte die Stellungnahme des Prokurators des Königs beantragen.

Der Standesbeamte genehmigt den in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen die Vornamensänderung.

Im Fall der in Artikel 2 § 4 erwähnten Personen darf die Gemeindegebühr 10 Prozent des normalen Tarifs nicht überschreiten.

Die in den Artikeln 11bis § 3 Absatz 3, 15 § 1 Absatz 5 und 21 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnten Personen sind von der Gemeindegebühr befreit. § 3 - Wird die Namens- oder Vornamensänderung verweigert, setzt der Minister der Justiz beziehungsweise der Standesbeamte den Antragsteller davon in Kenntnis." Art. 121 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Binnen drei Monaten nach dem Antrag überträgt der Standesbeamte, der die Vornamensänderung genehmigt, diese in seine Register. Er vermerkt dies am Rand der Personenstandsurkunden mit Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen Kindern.

Die Vornamensänderung wird wirksam mit dem Datum der Übertragung.

Der Standesbeamte benachrichtigt die Standesbeamten, die gemäß Absatz 1 die Übertragung am Rand ihrer Urkunden vermerken müssen, über diese Übertragung." Art. 122 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Die Genehmigung zur Namensänderung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Genehmigung zur Namensänderung wird ab diesem Vermerk im Belgischen Staatsblatt im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 endgültig.

Auf der Grundlage ordnungsgemäß nachgewiesener außergewöhnlicher Umstände und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kann der König eine Befreiung von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk gewähren. In der Genehmigung zur Namensänderung wird diese Befreiung vermerkt; die Genehmigung wird am Datum ihrer Unterzeichnung endgültig." Art. 123 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 124 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Genehmigung zur Namensänderung endgültig geworden ist, übermittelt der König dem zuständigen Standesbeamten eine Abschrift dieser Genehmigung zwecks Übertragung in die Personenstandsregister." 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 125 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Abschrift der Genehmigung zur Namensänderung überträgt der Standesbeamte diese in seine Register." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Namensänderung wird am Datum der Übertragung wirksam und gilt ab diesem Datum für die minderjährigen Kinder, auf die der Antrag ausgeweitet worden ist." Art. 126 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "sowie die Standesbeamten" die Wörter ", die Begünstigten der Namensänderung" eingefügt.

Art. 127 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Wird die Genehmigung zur Namensänderung zurückgenommen oder für nichtig erklärt, ersucht der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Standesbeamten darum, die Übertragung des Tenors des Rücknahmebeschlusses beziehungsweise des Entscheids vorzunehmen." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 128 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - § 1 - Weigert sich der Minister der Justiz, die Namensänderung gemäß Artikel 2 § 2 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen.

Weigert sich der Standesbeamte, die Vornamensänderung gemäß Artikel 2 § 3 zu genehmigen, kann der Betreffende durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Klage einreichen. § 2 - Die Klage muss binnen dreißig Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Minister der Justiz oder der Standesbeamte die Weigerung, die Namens- oder Vornamensänderung zu genehmigen, notifiziert hat. § 3 - Das Familiengericht beurteilt die Schwere der Gründe, die den Antrag auf Namensänderung untermauern, und überprüft, ob der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden kann.

Das Familiengericht überprüft, ob die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und weder dem Antragsteller noch Dritten schaden können. § 4 - Die Kanzlei des Familiengerichts notifiziert dem zuständigen Standesbeamten die Entscheidung binnen einem Monat ab dem Tag, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist.

Wird im Tenor des Urteils oder Entscheids die Namens- oder Vornamensänderung genehmigt, überträgt der zuständige Standesbeamte die Namens- oder Vornamensänderung in seine Register, und zwar gemäß Artikel 4 im Fall einer Vornamensänderung oder gemäß den Artikeln 8 und 9 im Fall einer Namensänderung." (...) Art. 136 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 154 - In Artikel 604 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit" durch die Wörter "in den Artikeln 23/1 § 1 und 23/2 § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit" ersetzt. (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 156 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den Wörtern "15 und 21" das Wort "11bis," eingefügt.

TITEL 5 - Verschiedene Abänderungen in Adoptionssachen Art. 157 - Artikel 362-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.von der föderalen Zentralbehörde das in Artikel 1231-37 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Urteil erhalten hat,". b) In Nr.3 werden die Wörter "der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Berichte" durch die Wörter "des in Nr. 1 erwähnten Berichts und des in Nr. 2 erwähnten Urteils" ersetzt. c) In Nr.4 werden die Wörter "den in Nr. 2 vorgesehenen Bericht" durch die Wörter "den in Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bericht" ersetzt.

Art. 158 - In Artikel 368-6 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Sie gewährleisten den Zugriff des Adoptierten oder seines gesetzlichen Vertreters oder, im Todesfall des Adoptierten, seiner Nachkommen auf diese Information.

Der schriftliche Antrag auf Zugriff auf die Information in Bezug auf die Herkunft des Adoptierten, der an die föderale Zentralbehörde gerichtet ist und von einem minderjährigen Adoptierten ausgeht, der das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, wird nur berücksichtigt, wenn er von seinem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet ist.

Weigert sich der gesetzliche Vertreter, den Antrag mitzuunterzeichnen, entscheidet die föderale Zentralbehörde unter Berücksichtigung der Reife des Adoptierten, ob der Zugriff auf die Information gewährt wird. Die föderale Zentralbehörde bringt dem gesetzlichen Vertreter ihre Entscheidung zur Kenntnis." Art. 159 - Artikel 1231-38 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1231-38 - Der Bericht, der in Artikel 16 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erwähnt ist und erstellt wird, damit die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über ausreichende Auskünfte über die Adoptierbarkeit des Kindes verfügt, enthält Angaben über die Identität des Kindes, sein soziales Umfeld, seine persönliche Entwicklung und die der Familie, seine Krankheitsgeschichte und die seiner Familie sowie über seine besonderen Bedürfnisse." Art. 160 - Artikel 1231-39 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "nach Empfang des Berichts" werden durch die Wörter "nach Verkündung des Urteils" ersetzt.2. Die Wörter "sowie eine Abschrift des Urteils" werden aufgehoben. Art. 161 - Die Artikel 157, 159 und 160 treten an dem Datum des Inkrafttretens in Kraft, das durch den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 47 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz festgelegt wird. (...)

^