publié le 10 septembre 2019
Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants. - Traduction allemande d'extraits
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18 FEVRIER 2018. - Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 52 à 66 de la loi du 18 février 2018 portant des dispositions diverses en matière de pensions complémentaires et instaurant une pension complémentaire pour les travailleurs indépendants personnes physiques, pour les conjoints aidants et pour les aidants indépendants (Moniteur belge du 30 mars 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 52 - In Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. 2bis" durch die Wörter "Artikel 34 § 1 Nr. 2bis und 2ter" ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24.
Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004, 8. Mai 2014 und 25.
Dezember 2017, wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2ter. ergänzende Pensionen der Selbständigen wie in Titel II des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnt,".
Art. 54 - In Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" ersetzt.
Art. 55 - In Artikel 59 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden im ersten Gedankenstrich die Wörter "oder in Artikel 1453" durch die Wörter ", in Artikel 1453 oder in Artikel 1453/1" ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.
November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002, 28.
April 2003, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 8. Mai 2014, wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis. als Beiträge und Prämien für eine in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter erwähnte ergänzende Pension,".
Art. 57 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung B/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "B/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige gezahlte Beiträge und Prämien".
Art. 58 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2bis Unterteilung B/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 57, wird ein Artikel 1453/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1453/1 - § 1 - In Artikel 1451 Nr. 1bis erwähnte Beiträge und Prämien werden unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen für eine Steuerermäßigung berücksichtigt: 1. Die Beiträge und Prämien werden definitiv an ein Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, das/die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, gezahlt.2. Die in Jahresrenten ausgedrückten und auf der Grundlage einer normalen Berufstätigkeitsdauer von 40 Jahren berechneten gesetzlichen und außergesetzlichen Leistungen bei Versetzung in den Ruhestand übersteigen nicht 80 Prozent des Referenzeinkommens.Eine Indexierung der Renten ist erlaubt. 3. Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die die Feststellung von Echtheit und Betrag der Zahlungen und Einhaltung der in Nr.1 und 2 erwähnten Bedingungen und Grenzen ermöglichen.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2: 1. entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der in den Artikeln 23 § 1 Nr.1 und 2 und 30 Nr. 3 erwähnten Einkünfte des Steuerpflichtigen der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume, mit Ausnahme der Mehrwerte, nach Abzug der Werbungskosten, die nicht in Artikel 52 Nr. 7 und 7bis erwähnt sind. Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte, die sich nicht auf eine Tätigkeit als Selbständiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 18.
Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer beziehen, werden hierbei nicht berücksichtigt, 2. werden, um die Einhaltung der darin erwähnten Grenzen für Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen, diese Leistungen in Renten umgewandelt anhand der Angaben in einer vom König festgelegten Tabelle, in der - ohne die Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für die verschiedenen Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, das einschließlich Gewinnbeteiligungen für die Zahlung in Zwölfteln und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt.Bei Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Rente berücksichtigt wird, 3. wird die Grenze von 80 Prozent unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der gesetzlichen Pensionen und der in Jahresrenten ausgedrückten außergesetzlichen Pensionen beurteilt, darunter die außergesetzliche Pension, die anhand der in Artikel 52 Nr.7bis erwähnten Beiträge gebildet wird und für die Jahre der Berufstätigkeit gezahlt wird, die gemäß Nr. 4 im Zähler des Laufbahnbruchs berücksichtigt werden. Leistungen, die aus Pensionssparen und aus individuellen Lebensversicherungsverträgen hervorgehen, die nicht in Ausführung einer individuellen ergänzenden Pensionsvereinbarung in Bezug auf eine Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension geschlossen werden, werden nicht berücksichtigt, 4. werden für die Berechnung der Rente auf der Grundlage der Berufstätigkeitsdauer 80 Prozent des Referenzeinkommens mit einem Bruch multipliziert, der als Zähler die Anzahl tatsächlich geleisteter Jahre hat, während deren eine Berufstätigkeit als Selbständiger im Sinne von Artikel 2 Nr.2 bis 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer ab dem Quartal des Abschlusses des Pensionsabkommens ausgeübt worden ist, gegebenenfalls erhöht um höchstens 10 Jahre Berufstätigkeit, die ab dem 1. Januar 2018 vor Abschluss des Pensionsabkommens tatsächlich geleistet worden sind, und um die Anzahl Jahre der Berufstätigkeit, die bis zum Ruhestandsalter noch auszuüben sind, und als Nenner 40 Jahre, 5. können die Leistungen, die ab dem 1.Januar 2018 vor dem Quartal des Abschlusses des Pensionsabkommens bereits geleisteten Jahren der Berufstätigkeit entsprechen, die im Zähler des Laufbahnbruchs berücksichtigt werden, in der Form eines oder mehrerer Beiträge oder einer oder mehrerer Prämien finanziert werden, 6. darf der in dem Pensionsabkommen vorgesehene Koeffizient der Übertragbarkeit von Leistungen zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners 80 Prozent nicht übersteigen, 7.kommen die Beiträge und Prämien nur für die Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie die aufgrund des Pensionsabkommens zu zahlenden Beträge pro Jahr nicht übersteigen.
Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe eines der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen den zu berücksichtigenden Einkünften, die in diesem Besteuerungszeitraum erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige erst im Laufe zweier der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte erzielt hat, entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnittswert der zu berücksichtigenden Einkünfte, die in diesen beiden Besteuerungszeiträumen erzielt worden sind. Wenn der Steuerpflichtige im Laufe keines der drei vorhergehenden Besteuerungszeiträume die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte erzielt hat, wird das Referenzeinkommen auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Einkünfte bestimmt, die in dem Besteuerungszeitraum selbst erzielt worden sind. § 2 - Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund von § 1 Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen definitiven Charakter der Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um es einem Selbständigen zu ermöglichen, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern, instandzusetzen oder umzubauen, und sofern die Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Selbständigen sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss in dem in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer erwähnten Pensionsabkommen eingetragen sein. § 3 - Der König kann Inhalt und Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Belege und die Modalitäten der Anwendung der Steuerermäßigung festlegen." Art. 59 - In Artikel 1454 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern "von Artikel 52 Nr. 7bis" und dem Wort "berücksichtigt" die Wörter "oder Artikel 1451 Nr. 1bis" eingefügt.
Art. 60 - In Artikel 169 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" und den Wörtern "erwähnten ergänzenden Pension" die Wörter "und Nr. 2ter" eingefügt.
Art. 61 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "j) in Nr.2 Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, wenn sie auf andere Weise ausgezahlt werden,". 2. In Nr.2 wird Buchstabe c) wie folgt wieder aufgenommen: "c) Kapitalien und Rückkaufswerte, die in Artikel 34 § 1 Nr. 2ter erwähnte Einkünfte bilden, die nicht gemäß Artikel 169 § 1 steuerpflichtig sind, wenn sie dem Empfänger zu Lebzeiten ausgezahlt werden ab dem Alter, an dem er die Bedingungen erfüllt, um seine Ruhestandspension zu erhalten, ob vorzeitig oder nicht, oder anlässlich des Todes der Person, deren Rechtsnachfolger er ist,".
Art. 62 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr.1 und 4, 1452 bis 1453" durch die Wörter "Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr. 1, 1bis und 4, 1452 bis 1453/1" ersetzt. b) In Nr.1 werden die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt.
Art. 63 - In Artikel 243/1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt.
Art. 64 - In Artikel 244 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 1 und 1bis" ersetzt.
Art. 65 - In Artikel 364ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1" durch die Wörter "oder in Artikel 1451 Nr. 1 oder 1bis" ersetzt.
Art. 66 - Vorliegender Titel ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS