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Loi du 18 avril 2017
publié le 10 octobre 2017

Loi portant réforme du financement de la sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2017031303
pub.
10/10/2017
prom.
18/04/2017
ELI
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 AVRIL 2017. - Loi portant réforme du financement de la sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 30 à 37, 39, 40, 42 et 45 à 48 de la loi du 18 avril 2017 portant réforme du financement de la sécurité sociale (Moniteur belge du 28 avril 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. APRIL 2017 - Gesetz zur Reform der Finanzierung der sozialen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 6 - Änderung der Finanzierung von Ausgaben, die die soziale Sicherheit nicht direkt betreffen Art. 30 - Artikel 21 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, wird wie folgt ersetzt: "2. das Arbeitslosengeld, einschließlich der Zulagen für die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Unterbrechungszulagen für die allgemeine Zeitkreditregelung und der Unterbrechungszulagen für den thematischen Urlaub der Arbeitnehmer im Privatsektor".

Art. 31 - In Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, werden die Wörter "eine Finanzierung der Föderalbehörde" durch die Wörter "den im Haushaltsplan des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingetragenen Mitteln zur Finanzierung der Kosten, die auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit weniger als zwanzig Arbeitnehmern zurückzuführen sind," ersetzt.

Art. 32 - Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Ab dem 1. Januar 2017 wird dieser Betrag durch einen im Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit eingetragenen jährlichen Haushaltsmittelbetrag finanziert." Art. 33 - Andere Initiativen als die in Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit erwähnten Initiativen in Bezug auf die Polizei werden durch einen im Haushaltsplan des Föderalstaates eingetragenen jährlichen Haushaltsmittelbetrag finanziert. Art. 34 - Andere Unterbrechungszulagen für Laufbahnunterbrechung als diejenigen, die erwähnt sind in Artikel 21 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8.August 1997, und die vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung ausgezahlt werden, werden durch eine im Haushaltsplan des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingetragene jährliche Dotation finanziert.

KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen Art. 35 - In Artikel 4ter § 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6, der zu Absatz 7 wird, folgender Absatz eingefügt: "Die leitenden Beamten der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit (OESS), die Teil der Globalverwaltung der Lohnempfänger sind, oder deren Vertreter sowie ein Vertreter des FÖD Soziale Sicherheit, ein Vertreter des FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle und der beim FÖD Soziale Sicherheit akkreditierte Finanzinspektor wohnen den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit mit beratender Stimme bei." Art. 36 - Artikel 8ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird aufgehoben.

Art. 37 - Artikel 19bis Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird aufgehoben. (...) Art. 39 - Artikel 24 § 1quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2007 und ergänzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird aufgehoben.

Art. 40 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8.August 1997, werden die Wörter "in Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte" aufgehoben. 2. Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8.August 1997, wird aufgehoben. (...) Art. 42 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird aufgehoben, 2. Nummer 4, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird aufgehoben, 3. Nummer 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird aufgehoben, 4. Nummer 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2005, wird aufgehoben. (...) Art. 45 - Im Gesetz vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen werden die folgenden Artikel aufgehoben: 1. Artikel 46, ersetzt durch das Gesetz vom 19.Juli 2001, 2. Artikel 47 § 3. Art. 46 - Im Programmgesetz vom 2. Januar 2001 werden folgende Artikel aufgehoben: (...) 2. Artikel 66, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1.Juli 2016. (...) Art. 47 - Artikel 36 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird aufgehoben.

KAPITEL 8 - Schlussbestimmung Art. 48 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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