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Loi portant réforme du financement de la sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende hervorming van de financiering van de sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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18 AVRIL 2017. - Loi portant réforme du financement de la sécurité 18 APRIL 2017. - Wet houdende hervorming van de financiering van de
sociale. - Traduction allemande d'extraits sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 30
articles 1, 30 à 37, 39, 40, 42 et 45 à 48 de la loi du 18 avril 2017 tot 37, 39, 40, 42 en 45 tot 48 van de wet van 18 april 2017 houdende
portant réforme du financement de la sécurité sociale (Moniteur belge hervorming van de financiering van de sociale zekerheid (Belgisch
du 28 avril 2017). Staatsblad van 28 april 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
18. APRIL 2017 - Gesetz zur Reform der Finanzierung der sozialen 18. APRIL 2017 - Gesetz zur Reform der Finanzierung der sozialen
Sicherheit Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Änderung der Finanzierung von Ausgaben, die die soziale KAPITEL 6 - Änderung der Finanzierung von Ausgaben, die die soziale
Sicherheit nicht direkt betreffen Sicherheit nicht direkt betreffen
Art. 30 - Artikel 21 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 30 - Artikel 21 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August
1997, wird wie folgt ersetzt: 1997, wird wie folgt ersetzt:
"2. das Arbeitslosengeld, einschließlich der Zulagen für die Regelung "2. das Arbeitslosengeld, einschließlich der Zulagen für die Regelung
der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Unterbrechungszulagen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Unterbrechungszulagen
für die allgemeine Zeitkreditregelung und der Unterbrechungszulagen für die allgemeine Zeitkreditregelung und der Unterbrechungszulagen
für den thematischen Urlaub der Arbeitnehmer im Privatsektor". für den thematischen Urlaub der Arbeitnehmer im Privatsektor".
Art. 31 - In Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Art. 31 - In Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli
2006, werden die Wörter "eine Finanzierung der Föderalbehörde" durch 2006, werden die Wörter "eine Finanzierung der Föderalbehörde" durch
die Wörter "den im Haushaltsplan des FÖD Beschäftigung, Arbeit und die Wörter "den im Haushaltsplan des FÖD Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung eingetragenen Mitteln zur Finanzierung der Soziale Konzertierung eingetragenen Mitteln zur Finanzierung der
Kosten, die auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen Kosten, die auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen
mit weniger als zwanzig Arbeitnehmern zurückzuführen sind," ersetzt. mit weniger als zwanzig Arbeitnehmern zurückzuführen sind," ersetzt.
Art. 32 - Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Art. 32 - Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird Dezember 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird
durch folgenden Absatz ergänzt: durch folgenden Absatz ergänzt:
"Ab dem 1. Januar 2017 wird dieser Betrag durch einen im Haushaltsplan "Ab dem 1. Januar 2017 wird dieser Betrag durch einen im Haushaltsplan
des FÖD Soziale Sicherheit eingetragenen jährlichen des FÖD Soziale Sicherheit eingetragenen jährlichen
Haushaltsmittelbetrag finanziert." Haushaltsmittelbetrag finanziert."
Art. 33 - Andere Initiativen als die in Artikel 21 des Gesetzes vom Art. 33 - Andere Initiativen als die in Artikel 21 des Gesetzes vom
12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der
sozialen Sicherheit erwähnten Initiativen in Bezug auf die Polizei sozialen Sicherheit erwähnten Initiativen in Bezug auf die Polizei
werden durch einen im Haushaltsplan des Föderalstaates eingetragenen werden durch einen im Haushaltsplan des Föderalstaates eingetragenen
jährlichen Haushaltsmittelbetrag finanziert. jährlichen Haushaltsmittelbetrag finanziert.
Art. 34 - Andere Unterbrechungszulagen für Laufbahnunterbrechung als Art. 34 - Andere Unterbrechungszulagen für Laufbahnunterbrechung als
diejenigen, die erwähnt sind in Artikel 21 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom diejenigen, die erwähnt sind in Artikel 21 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
8. August 1997, und die vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung 8. August 1997, und die vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung
ausgezahlt werden, werden durch eine im Haushaltsplan des FÖD ausgezahlt werden, werden durch eine im Haushaltsplan des FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingetragene jährliche Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingetragene jährliche
Dotation finanziert. Dotation finanziert.
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen
Art. 35 - In Artikel 4ter § 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Art. 35 - In Artikel 4ter § 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die
Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale
Sicherheit und Sozialfürsorge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli Sicherheit und Sozialfürsorge, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli
2016, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6, der zu Absatz 7 wird, 2016, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6, der zu Absatz 7 wird,
folgender Absatz eingefügt: folgender Absatz eingefügt:
"Die leitenden Beamten der öffentlichen Einrichtungen für soziale "Die leitenden Beamten der öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit (OESS), die Teil der Globalverwaltung der Lohnempfänger Sicherheit (OESS), die Teil der Globalverwaltung der Lohnempfänger
sind, oder deren Vertreter sowie ein Vertreter des FÖD Soziale sind, oder deren Vertreter sowie ein Vertreter des FÖD Soziale
Sicherheit, ein Vertreter des FÖD Haushalt und Sicherheit, ein Vertreter des FÖD Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle und der beim FÖD Soziale Sicherheit Geschäftsführungskontrolle und der beim FÖD Soziale Sicherheit
akkreditierte Finanzinspektor wohnen den Sitzungen des akkreditierte Finanzinspektor wohnen den Sitzungen des
geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit mit beratender geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit mit beratender
Stimme bei." Stimme bei."
Art. 36 - Artikel 8ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 36 - Artikel 8ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 30. März 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, vom 30. März 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 37 - Artikel 19bis Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 37 - Artikel 19bis Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. März 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember Gesetz vom 30. März 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
1994, wird aufgehoben. 1994, wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 39 - Artikel 24 § 1quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 39 - Artikel 24 § 1quinquies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2007 und Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2007 und
ergänzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird aufgehoben. ergänzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird aufgehoben.
Art. 40 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 40 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1. In Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August
1997, werden die Wörter "in Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1997, werden die Wörter "in Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezember
1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte" aufgehoben. 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte" aufgehoben.
2. Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, 2. Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 42 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 42 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 3, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 1. Nummer 3, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003
und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird
aufgehoben, aufgehoben,
2. Nummer 4, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 2. Nummer 4, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003
und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird aufgehoben, und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird aufgehoben,
3. Nummer 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 3. Nummer 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, wird aufgehoben, 2003, wird aufgehoben,
4. Nummer 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird 4. Nummer 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
Art. 45 - Im Gesetz vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan Art. 45 - Im Gesetz vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan
für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen
werden die folgenden Artikel aufgehoben: werden die folgenden Artikel aufgehoben:
1. Artikel 46, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, 1. Artikel 46, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001,
2. Artikel 47 § 3. 2. Artikel 47 § 3.
Art. 46 - Im Programmgesetz vom 2. Januar 2001 werden folgende Artikel Art. 46 - Im Programmgesetz vom 2. Januar 2001 werden folgende Artikel
aufgehoben: aufgehoben:
(...) (...)
2. Artikel 66, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016. 2. Artikel 66, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016.
(...) (...)
Art. 47 - Artikel 36 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Art. 47 - Artikel 36 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die
Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird aufgehoben. abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird aufgehoben.
KAPITEL 8 - Schlussbestimmung KAPITEL 8 - Schlussbestimmung
Art. 48 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017. Art. 48 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
W. BORSUS W. BORSUS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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