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Loi du 17 mars 2022
publié le 07 novembre 2023

Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2023045857
pub.
07/11/2023
prom.
17/03/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MARS 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 16 de la loi du 17 mars 2022 portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude (Moniteur belge du 25 mars 2022), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 5 juillet 2022 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 15 juillet 2022, err. du 27 juillet 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Befreiung der von einer Region oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährten Ausbildungsprämien für Mangelberufe Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23.

März 2019, werden die Wörter "höchstens 220 EUR" durch die Wörter "höchstens 420 EUR" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.

KAPITEL 3 - Abänderungen im Bereich der Steuerermäßigungen für Arbeitslosengeld Art. 4 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.7 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter "eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung von 236,38 EUR" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" ersetzt. 3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "nach Anwendung des" werden die Wörter "oder auf Arbeitslosengeld" eingefügt.b) Zwischen den Wörtern "aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften" und dem Wort "zusammensetzt" werden die Wörter "oder aus Arbeitslosengeld" eingefügt.c) Die Wörter "den in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Betrag" werden durch die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt. d) Die Wörter "Dieser erhöhte Betrag ist" werden durch die Wörter "Diese erhöhten Beträge sind" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 151/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019, werden zwischen den Wörtern "für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "werden nicht gewährt" die Wörter "und für Arbeitslosengeld" eingefügt.

Art. 6 - 8 - [...] [Art. 6 bis 8 widerrufen durch Art. 67 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. vom 15. Juli 2022)] Art. 9 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.

KAPITEL 4 - Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Konzertierung und die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft, der föderalen Gerichtspolizei und der Steuerverwaltung ermöglicht, um organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Arbeit der MOTEM (gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams) zu erleichtern Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 8 - Zuerkennung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs".

Art. 11 - In Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 338quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 338quater - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen.

Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden.

Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung dieser Steuerbeamten bestimmen. § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes gebildet werden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten dürfen ein gemischtes multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu wahrzunehmen." Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes ausüben." Art. 12 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 327 § 1 Absatz 2 können die Beweiselemente, die die in Artikel 338quater § 1 erwähnten Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verwendet werden." Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1 erwähnten Beamten, die die in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen.

Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden.

Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung dieser Steuerbeamten bestimmen. § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes gebildet werden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Steuerbeamten dürfen ein gemischtes multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu wahrzunehmen." Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes ausüben." Art. 15 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 können die Beweiselemente, die die in Artikel 63ter § 1 erwähnten Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verwendet werden." Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten Steuerbeamten, die die in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." (...)

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