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| Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet houdende diverse fiscale bepalingen en fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen en fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande des articles 1 à 16 de la loi du 17 mars 2022 portant des | de artikelen 1 tot 16 van de wet van 17 maart 2022 houdende diverse |
| dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude (Moniteur | fiscale bepalingen en fraudebestrijding (Belgisch Staatsblad van 25 |
| belge du 25 mars 2022), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 5 | maart 2022), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 5 juli 2022 |
| juillet 2022 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur | houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 15 juli |
| belge du 15 juillet 2022, err. du 27 juillet 2022). | 2022, err. van 27 juli 2022). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | 17. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
| Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung | Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Befreiung der von einer Region oder von der | KAPITEL 2 - Befreiung der von einer Region oder von der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährten Ausbildungsprämien für | Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährten Ausbildungsprämien für |
| Mangelberufe | Mangelberufe |
| Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des | Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. |
| März 2019, werden die Wörter "höchstens 220 EUR" durch die Wörter | März 2019, werden die Wörter "höchstens 220 EUR" durch die Wörter |
| "höchstens 420 EUR" ersetzt. | "höchstens 420 EUR" ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr |
| 2023 anwendbar. | 2023 anwendbar. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen im Bereich der Steuerermäßigungen für | KAPITEL 3 - Abänderungen im Bereich der Steuerermäßigungen für |
| Arbeitslosengeld | Arbeitslosengeld |
| Art. 4 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 4 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter |
| "eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung | "eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung |
| von 236,38 EUR" ersetzt. | von 236,38 EUR" ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten | 2. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten |
| Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" ersetzt. | Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" ersetzt. |
| 3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: | 3. Absatz 4 wird wie folgt abgeändert: |
| a) Zwischen den Wörtern "auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und | a) Zwischen den Wörtern "auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte" und |
| den Wörtern "nach Anwendung des" werden die Wörter "oder auf | den Wörtern "nach Anwendung des" werden die Wörter "oder auf |
| Arbeitslosengeld" eingefügt. | Arbeitslosengeld" eingefügt. |
| b) Zwischen den Wörtern "aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften" | b) Zwischen den Wörtern "aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften" |
| und dem Wort "zusammensetzt" werden die Wörter "oder aus | und dem Wort "zusammensetzt" werden die Wörter "oder aus |
| Arbeitslosengeld" eingefügt. | Arbeitslosengeld" eingefügt. |
| c) Die Wörter "den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag" werden durch | c) Die Wörter "den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag" werden durch |
| die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt. | die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt. |
| d) Die Wörter "Dieser erhöhte Betrag ist" werden durch die Wörter | d) Die Wörter "Dieser erhöhte Betrag ist" werden durch die Wörter |
| "Diese erhöhten Beträge sind" ersetzt. | "Diese erhöhten Beträge sind" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 151/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 151/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 23. März 2019, werden zwischen den Wörtern "für Pensionen | Gesetz vom 23. März 2019, werden zwischen den Wörtern "für Pensionen |
| und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "werden nicht gewährt" die | und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "werden nicht gewährt" die |
| Wörter "und für Arbeitslosengeld" eingefügt. | Wörter "und für Arbeitslosengeld" eingefügt. |
| Art. 6 - 8 - [...] | Art. 6 - 8 - [...] |
| [Art. 6 bis 8 widerrufen durch Art. 67 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. | [Art. 6 bis 8 widerrufen durch Art. 67 des G. vom 5. Juli 2022 (B.S. |
| vom 15. Juli 2022)] | vom 15. Juli 2022)] |
| Art. 9 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. |
| KAPITEL 4 - Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Konzertierung und | KAPITEL 4 - Schaffung eines Rechtsrahmens, der die Konzertierung und |
| die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft, der föderalen | die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft, der föderalen |
| Gerichtspolizei und der Steuerverwaltung ermöglicht, um organisierte | Gerichtspolizei und der Steuerverwaltung ermöglicht, um organisierte |
| oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen und | oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen und |
| die Arbeit der MOTEM (gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams) zu | die Arbeit der MOTEM (gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams) zu |
| erleichtern | erleichtern |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: | wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 8 - Zuerkennung der Eigenschaft eines | "Abschnitt 8 - Zuerkennung der Eigenschaft eines |
| Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs". | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs". |
| Art. 11 - In Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - In Abschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| Artikel 10, wird ein Artikel 338quater mit folgendem Wortlaut | Artikel 10, wird ein Artikel 338quater mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 338quater - § 1 - Die Eigenschaft eines | "Art. 338quater - § 1 - Die Eigenschaft eines |
| Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
| wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines | wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines |
| Attachés verliehen. | Attachés verliehen. |
| Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach | Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach |
| Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. |
| Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung | Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung |
| dieser Steuerbeamten bestimmen. | dieser Steuerbeamten bestimmen. |
| § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
| Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt | Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt |
| werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung | werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung |
| der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder | der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder |
| in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt | in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt |
| werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung | werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung |
| der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese | der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese |
| Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die | Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die |
| auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember | auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember |
| 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes gebildet werden. | integrierten Polizeidienstes gebildet werden. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten dürfen ein gemischtes | § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten dürfen ein gemischtes |
| multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls | multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls |
| sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, | sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, |
| auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. | auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. |
| § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines | § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines |
| Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
| ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres | ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres |
| Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: | Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: |
| "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen | "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen |
| des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu | des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu |
| wahrzunehmen." | wahrzunehmen." |
| Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes | Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes |
| ausüben." | ausüben." |
| Art. 12 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember | vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember |
| 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 327 § 1 Absatz 2 können die | "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 327 § 1 Absatz 2 können die |
| Beweiselemente, die die in Artikel 338quater § 1 erwähnten | Beweiselemente, die die in Artikel 338quater § 1 erwähnten |
| Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer | Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer |
| Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten | Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten |
| multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des | multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des |
| Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines | Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines |
| Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder | Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder |
| seiner Ausführungserlasse verwendet werden." | seiner Ausführungserlasse verwendet werden." |
| Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1 | "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1 |
| erwähnten Beamten, die die in Artikel 338quater § 2 erwähnten | erwähnten Beamten, die die in Artikel 338quater § 2 erwähnten |
| gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." | gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
| Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein | Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein |
| Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, | "Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, |
| Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig | Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig |
| Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen. | Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen. |
| Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach | Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach |
| Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. | Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. |
| Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung | Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung |
| dieser Steuerbeamten bestimmen. | dieser Steuerbeamten bestimmen. |
| § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
| Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt | Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt |
| werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung | werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung |
| der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder | der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder |
| in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt | in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt |
| werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung | werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung |
| der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese | der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese |
| Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die | Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die |
| auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember | auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom 7. Dezember |
| 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes gebildet werden. | integrierten Polizeidienstes gebildet werden. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Steuerbeamten dürfen ein gemischtes | § 3 - Die in § 1 erwähnten Steuerbeamten dürfen ein gemischtes |
| multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls | multidisziplinäres Ermittlungsteam jedoch nicht unterstützen, falls |
| sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, | sie an einer laufenden administrativen Untersuchung beteiligt sind, |
| auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. | auf die sich die in § 2 erwähnte Untersuchung bezieht. |
| § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines | § 4 - Damit die in § 1 erwähnten Steuerbeamten ihre Befugnisse eines |
| Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
| ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres | ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres |
| Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: | Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: |
| "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen | "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen |
| des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu | des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu |
| wahrzunehmen." | wahrzunehmen." |
| Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes | Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes |
| ausüben." | ausüben." |
| Art. 15 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 15 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 | "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 |
| können die Beweiselemente, die die in Artikel 63ter § 1 erwähnten | können die Beweiselemente, die die in Artikel 63ter § 1 erwähnten |
| Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer | Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer |
| Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten | Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten |
| multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des | multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des |
| Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines | Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines |
| Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder | Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder |
| seiner Ausführungserlasse verwendet werden." | seiner Ausführungserlasse verwendet werden." |
| Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten | "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten |
| Steuerbeamten, die die in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten | Steuerbeamten, die die in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten |
| multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." | multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." |
| (...) | (...) |