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Loi du 17 mai 2019
publié le 11 septembre 2023

Loi interdisant le recours à des sociétés de gestion aux administrateurs publics. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023042911
pub.
11/09/2023
prom.
17/05/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MAI 2019. - Loi interdisant le recours à des sociétés de gestion aux administrateurs publics. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2019 interdisant le recours à des sociétés de gestion aux administrateurs publics (Moniteur belge du 29 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. MAI 2019 - Gesetz zum Verbot des Rückgriffs auf Verwaltungsgesellschaften durch öffentliche Verwalter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Gesellschaften wie erwähnt im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019, dürfen kein Mandat mit öffentlichem Charakter ausüben.

Als Mandate mit öffentlichem Charakter im Sinne von Absatz 1 gelten: 1. Mandate der in ihrer Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar eine Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse: a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche Behörden gemeinsam unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, weil sie: - mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag abschließen oder - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer Mitte auszuüben, oder - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals halten oder - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, die mit den von der juristischen Person ausgegebenen Anteilen verbunden sind, 2.Mandate der Regierungskommissare und Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen Person, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil von ihnen sind und in dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar eine Entschädigung beziehen.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und mit Personen mit Behinderung K. PEETERS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten und der Landesverteidigung, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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