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Vue multilingue de Loi du 17/05/2019
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Loi interdisant le recours à des sociétés de gestion aux administrateurs publics. - Traduction allemande Wet tot het verbieden van een beroep op managementsvennootschappen door overheidsbestuurders. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2019. - Loi interdisant le recours à des sociétés de gestion aux administrateurs publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2019 interdisant le recours à des sociétés de gestion FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2019. - Wet tot het verbieden van een beroep op managementsvennootschappen door overheidsbestuurders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2019 tot het verbieden van een beroep op managementsvennootschappen
aux administrateurs publics (Moniteur belge du 29 mai 2019). door overheidsbestuurders (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
17. MAI 2019 - Gesetz zum Verbot des Rückgriffs auf 17. MAI 2019 - Gesetz zum Verbot des Rückgriffs auf
Verwaltungsgesellschaften durch öffentliche Verwalter Verwaltungsgesellschaften durch öffentliche Verwalter
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Gesellschaften wie erwähnt im Gesetzbuch der Gesellschaften Art. 2 - Gesellschaften wie erwähnt im Gesetzbuch der Gesellschaften
und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019, und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019,
dürfen kein Mandat mit öffentlichem Charakter ausüben. dürfen kein Mandat mit öffentlichem Charakter ausüben.
Als Mandate mit öffentlichem Charakter im Sinne von Absatz 1 gelten: Als Mandate mit öffentlichem Charakter im Sinne von Absatz 1 gelten:
1. Mandate der in ihrer Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar eine 1. Mandate der in ihrer Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar eine
Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und
Direktionsausschüsse: Direktionsausschüsse:
a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, a) der Interkommunalen und Interprovinzialen,
b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche
Behörden gemeinsam unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Behörden gemeinsam unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben, weil sie: Einfluss ausüben, weil sie:
- mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder - mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder
Verwaltungsvertrag abschließen oder Verwaltungsvertrag abschließen oder
- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder
eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer
Mitte auszuüben, oder Mitte auszuüben, oder
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
halten oder halten oder
- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte
verfügen, die mit den von der juristischen Person ausgegebenen verfügen, die mit den von der juristischen Person ausgegebenen
Anteilen verbunden sind, Anteilen verbunden sind,
2. Mandate der Regierungskommissare und Mitglieder der 2. Mandate der Regierungskommissare und Mitglieder der
Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen Verwaltungsräte, Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen
Person, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil Person, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil
von ihnen sind und in dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar von ihnen sind und in dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar
eine Entschädigung beziehen. eine Entschädigung beziehen.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, der und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, der
Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und mit Personen mit Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und mit Personen mit
Behinderung Behinderung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der
Bekämpfung der Steuerhinterziehung, Bekämpfung der Steuerhinterziehung,
und Minister der Entwicklungszusammenarbeit und Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der
Europäischen Angelegenheiten Europäischen Angelegenheiten
und der Landesverteidigung, beauftragt mit Beliris und den Föderalen und der Landesverteidigung, beauftragt mit Beliris und den Föderalen
Kulturellen Institutionen Kulturellen Institutionen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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