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Loi du 17 juin 2022
publié le 08 décembre 2023

Loi modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023047636
pub.
08/12/2023
prom.
17/06/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUIN 2022. - Loi modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2022 modifiant l'article 2/1 de la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 24 juin 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 17. JUNI 2022 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 9. April 2020 und das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 3 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der Handarbeiter, die mit Arbeiten im Chicoréeanbau oder in der Champignonzucht beschäftigt sind: der Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten, für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen unterstehen, mit Ausnahme der Handarbeiter, die mit Arbeiten im Obstanbau beschäftigt sind: der Handarbeiter, der während höchstens fünfundsechzig Tagen pro Kalenderjahr beschäftigt ist, es sei denn, die Beschäftigung besteht in der Anlage und Pflege von Parks und Gärten,". b) In § 1 Absatz 3 wird Nr.6 wie folgt ersetzt: "6. für das Jahr 2022, was Handarbeiter betrifft, die im Obstanbau beschäftigt sind: der Handarbeiter, der während höchstens hundert Tagen pro Kalenderjahr beschäftigt ist, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, was die letzten fünfunddreißig der hundert Tage betrifft." c) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 3 werden die in Absatz 3 erwähnten Kontingente für das Jahr 2022 wie folgt angepasst: Das Höchstmaß von dreißig Tagen wird jeweils auf sechzig Tage und das Höchstmaß von fünfundsechzig Tagen wird jeweils auf hundert Tage angehoben." d) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für das Jahr 2022 wird das in Absatz 1 erwähnte Höchstmaß von fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." e) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für das Jahr 2022 wird in Abweichung von Absatz 1 die Beschränkung von fünfundsechzig Tagen auf hundert Tage angehoben." f) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Arbeitnehmer, die im Laufe der hundertachtzig vorangegangenen Tage unter Anwendung des Gesetzes in einer anderen Eigenschaft als derjenigen eines Gelegenheitsarbeitnehmers, wie sie hier beschrieben ist, in demselben Unternehmen gearbeitet haben, gelten nicht als Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels." g) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter demselben Unternehmen die Gesamtheit der Körperschaften, die von denselben Verwaltern und/oder Geschäftsführern verwaltet werden oder die derselben technischen Betriebseinheit angehören wie im Gesetz vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft bestimmt." h) Die Paragraphen 4/1 und 4/2 werden wie folgt ersetzt: " § 4/1 - Für die Berechnung der in § 4 erwähnten hundertachtzig Tage wird eine Beschäftigung im Unternehmen während dieses Zeitraums nicht berücksichtigt, sofern sie im Rahmen eines befristeten Vertrags oder für eine genau bestimmte Arbeit von höchstens sechs aufeinanderfolgenden Kalenderwochen erfolgt ist. § 4/2 - In Abweichung von § 4 findet die hundertachtzig-Tage-Regel keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in demselben Unternehmen als Gelegenheitsarbeitnehmer arbeiten möchten, nachdem ihr Arbeitsvertrag mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beendet worden ist." Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P-Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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