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Loi du 16 octobre 2022
publié le 28 décembre 2023

Loi visant la création du Registre central pour les décisions de l'ordre judiciaire et relative à la publication des jugements, tenant des assouplissements temporaires concernant la signature électronique par des membres ou entités de l'ordre judiciaire, et modifiant la procédure d'assises relative à la récusation des jurés. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2023048062
pub.
28/12/2023
prom.
16/10/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 OCTOBRE 2022. - Loi visant la création du Registre central pour les décisions de l'ordre judiciaire et relative à la publication des jugements, tenant des assouplissements temporaires concernant la signature électronique par des membres ou entités de l'ordre judiciaire, et modifiant la procédure d'assises relative à la récusation des jurés. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 16 octobre 2022 visant la création du Registre central pour les décisions de l'ordre judiciaire et relative à la publication des jugements et modifiant la procédure d'assises relative à la récusation des jurés (Moniteur belge du 24 octobre 2022), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 31 juillet 2023 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IV (Moniteur belge du 9 août 2023).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. OKTOBER 2022 - [Gesetz zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen] [Überschrift ersetzt durch Art.37 des G. vom 31. Juli 2023 (B.S. vom 9. August 2023)] TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Bestimmungen zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 163 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 1987, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Artikel 190 Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anwendbar auf das Polizeigericht." Art. 3 - Artikel 176 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Artikel 190 Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anwendbar." Art. 4 - Artikel 190 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Das Urteil" durch die Wörter "Der Tenor des Urteils" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "erklärt worden ist," und dem Wort "verkündet" die Wörter "selbst in Abwesenheit der anderen Richter, aber in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft" eingefügt.2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das pseudonymisierte Urteil wird binnen einer angemessenen Frist über das in Artikel 782 § 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister bekanntgemacht. In Abweichung von Absatz 4 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Urteil aufgenommen wird, kann das Gericht, das das Urteil erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen Begründung in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Urteil weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die in der Verfassung und in Belgien bindenden internationalen Vertragswerken verankert sind, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.

Falls die in Absatz 4 erwähnte Bekanntmachung unmöglich ist, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig oder stellt es der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung.

Die Bekanntmachung erfolgt, sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht.

Unbeschadet von Absatz 4 kann der Kammervorsitzende, der das Urteil erlassen hat, in jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien, entscheiden, die Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken." Art. 5 - Artikel 209 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 190 Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anwendbar auf den Appellationshof." Art. 6 - Artikel 337 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.

Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "den Entscheid" durch die Wörter "den Tenor des Entscheids" ersetzt und wird der Satz durch die Wörter ", selbst in Abwesenheit der anderen Richter, aber in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft" ergänzt." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der pseudonymisierte Entscheid wird binnen einer angemessenen Frist über das in Artikel 782 § 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister bekanntgemacht. In Abweichung von Absatz 3 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Entscheid aufgenommen wird, kann der Gerichtshof, der den Entscheid erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Entscheid aufgenommenen Begründung in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Entscheid weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die in der Verfassung und in Belgien bindenden internationalen Vertragswerken verankert sind, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.

Falls die in Absatz 3 erwähnte Bekanntmachung unmöglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig oder stellt ihn der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung.

Die Bekanntmachung erfolgt, sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht.

Unbeschadet von Absatz 3 kann der Kammervorsitzende, der den Entscheid erlassen hat, in jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien, entscheiden, die Verkündung des Entscheids in öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken." Art. 7 - Artikel 346 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "den Entscheid" durch die Wörter "den Tenor des Entscheids" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der pseudonymisierte Entscheid wird binnen einer angemessenen Frist über das in Artikel 782 § 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister bekanntgemacht. In Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Entscheid aufgenommen wird, kann der Gerichtshof, der den Entscheid erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Entscheid aufgenommenen Begründung in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Entscheid weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die in der Verfassung und in Belgien bindenden internationalen Vertragswerken verankert sind, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.

Falls die in Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung unmöglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig oder stellt ihn der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung.

Die in Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung erfolgt, sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht.

Unbeschadet von Absatz 2 kann der Kammervorsitzende, der den Entscheid erlassen hat, in jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien, entscheiden, die Verkündung des Entscheids in öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken." 3. In Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "des Entscheids" aufgehoben. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 782 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 782 - § 1 - Das Urteil wird in entmaterialisierter Form erstellt. Der König bestimmt die technischen Anforderungen, denen das in entmaterialisierter Form erstellte Urteil genügen muss.

Ist es unmöglich, ein Urteil gemäß Absatz 1 in entmaterialisierter Form zu erstellen, kann es in nicht entmaterialisierter Form erstellt werden. § 2 - Das Urteil wird vor seiner Verkündung von den Richtern, die es erlassen haben, und vom Greffier unterzeichnet.

Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der oder die Richter der Meinung sind, dass das Urteil sofort nach der Verhandlung verkündet werden kann. In diesem Fall wird das Urteil binnen drei Tagen von den Richtern, die es erlassen haben, und vom Greffier unterzeichnet.

Wird das Urteil in entmaterialisierter Form erstellt, wird es anhand der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet. § 3 - Sobald das Urteil gemäß § 2 unterzeichnet ist, wird es gemäß § 4 im Zentralregister gespeichert. § 4 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird ein "Zentralregister der Entscheidungen des gerichtlichen Standes" eingerichtet, nachstehend "Zentralregister" genannt.

Das Zentralregister ist eine computergestützte Datenbank, deren Ziel es ist: 1. in entmaterialisierter Form erstellte Urteile zentralisiert zu speichern und aufzubewahren, um die Ausführung der gesetzlichen Aufträge des gerichtlichen Standes zu erleichtern, 2.als authentische Quelle, wie in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators erwähnt, zu dienen für Urteile, deren Urschrift oder vom Greffier beglaubigte entmaterialisierte Abschrift der Urschrift darin gespeichert ist, 3.elektronische Abfragen der im Zentralregister gespeicherten Daten durch die Personen und Akteure, die sie in Anwendung von § 8 Absatz 1 Nr. 2 abfragen dürfen, zu ermöglichen, 4. im Zentralregister gespeicherte Daten zur Verbesserung ihrer Qualität zu verarbeiten, 5.im Zentralregister gespeicherte Daten zur Optimierung der Organisation des gerichtlichen Standes zu verarbeiten, um eine effizientere Verwaltung, eine bessere Unterstützung der Politik, eine bessere Analyse der Auswirkungen von Gesetzesänderungen und eine bessere Zuweisung personeller und logistischer Mittel innerhalb des gerichtlichen Standes zu ermöglichen, 6. im Zentralregister gespeicherte Daten zu verarbeiten, um die in der in Artikel 315ter § 1 Absatz 1 erwähnten Liste aufgenommenen Mitglieder des gerichtlichen Standes bei der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge zu unterstützen, 7.einen Datensatz oder individuelle im Zentralregister gespeicherte Daten zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verarbeiten, 8. spezifizierte individuelle im Zentralregister gespeicherte Daten zu journalistischen Zwecken zu verarbeiten. § 5 - Im Zentralregister werden folgende Daten gespeichert: 1. Urschrift des gemäß § 1 Absatz 1 erstellten Urteils, 2.eine vom Greffier beglaubigte entmaterialisierte Abschrift der Urschrift des Urteils, das gemäß § 1 Absatz 2 in nicht entmaterialisierter Form erstellt worden ist, 3. erforderliche Metadaten zur Erreichung des in § 4 Absatz 2 erwähnten Zwecks, nämlich: a) Daten in Bezug auf das Gericht, das das Urteil erlassen hat, b) Daten in Bezug auf das Urteil, c) Daten in Bezug auf die Sitzung, in der das Urteil erlassen wurde, d) erforderliche Erkennungsdaten der im Urteil angegebenen Person, e) einmalige Kennnummer des Urteils, f) Daten, die laut Gesetz mit dem Urteil nach seiner Erstellung verbunden werden müssen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des in § 6 Absatz 1 erwähnten Verwalters und der Datenschutzbehörde die genauen in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Daten, die im Register gespeichert werden.

Der König bestimmt die technischen Anforderungen, denen die entmaterialisierte Abschrift genügen muss. § 6 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird ein geschäftsführender Ausschuss des Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes eingerichtet, nachstehend "Verwalter" genannt.

Der Verwalter setzt sich zusammen aus: 1. vier Vertretern, die vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bevollmächtigt werden, 2.zwei Vertretern, die vom Kassationshof bevollmächtigt werden, 3. zwei Vertretern, die vom Kollegium der Staatsanwaltschaft bevollmächtigt werden, 4.zwei Vertretern, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz bevollmächtigt werden, 5. einem Vertreter, der von der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof bevollmächtigt wird, 6.einem Vertreter, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften bevollmächtigt wird, 7. einem Vertreter, der von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bevollmächtigt wird, 8.einem Vertreter, der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen als Beobachter bevollmächtigt wird, 9. einem Vertreter, der vom Strategiebüro des Ministers der Justiz als Beobachter bevollmächtigt wird. Die in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Vertreter sind stimmberechtigt für die Verwendung der Mittel, die technischen Aspekte und die für die Öffentlichkeit zugänglichen Teile des Zentralregisters, insofern Letztere keinen Einfluss auf den Inhalt oder das Verständnis der pseudonymisierten Urteile haben. Sie tagen als Beobachter in den Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die interne Funktionsweise des gerichtlichen Standes beziehen.

Die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 erwähnten Vertreter tagen mit beratender Stimme.

Der Vorsitz des Verwalters wird von einem Vorsitzenden, dem ein Vizevorsitzender beisteht, ausgeübt. Beide sind Magistrate der Richterschaft.

Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden von den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Mitgliedern unter den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitgliedern für ein erneuerbares Mandat von drei Jahren gewählt.

Ist der gewählte Vorsitzende ein in Absatz 2 Nr. 1 erwähntes Mitglied, wird der Vizevorsitzende unter den in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern gewählt und umgekehrt.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der Verwalter sorgt für Aufbau und Betrieb des Zentralregisters. Er hat insbesondere folgenden Auftrag: 1. überwachen, dass die Ziele des Zentralregisters eingehalten werden und dass es möglichst zu keinem unerlaubten Massenupload von Urteilen oder Daten kommt, 2.Beaufsichtigung der Arbeitsweise des Zentralregisters, einschließlich Zugangsregelung und Ausübung der diesbezüglichen Kontrolle, 3. Erteilung einer schriftlichen und bedingten Genehmigung an die in § 8 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Dritten in Bezug auf die in § 4 Absatz 2 Nr. 6, 7 oder 8 erwähnten Verarbeitungen, 4. Überwachung des Zustroms der Entscheidungen des gerichtlichen Standes in das Zentralregister, 5.Beaufsichtigung der technischen Infrastruktur des Zentralregisters, 6. regelmäßige Berichterstattung über Arbeitsweise des Zentralregisters und Ausübung der in Nr.1 bis 5 erwähnten Aufträge.

Der in Absatz 9 Nr. 6 erwähnte Bericht wird jährlich beim Minister der Justiz und bei dem in § 8 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) erwähnten Datenschutzbeauftragten hinterlegt. Der Bericht ist öffentlich.

Der König bestimmt die Modalitäten der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verwalters. § 7 - Die beim Verwalter vertretenen, in § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Körperschaften handeln in Bezug auf das Zentralregister als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die in Absatz 1 erwähnten Körperschaften tragen keine Verantwortung für die Verarbeitung in den Angelegenheiten, in denen sie als Beobachter tagen. § 8 - Zugang zum Zentralregister haben: 1. für die Hinterlegung, Ergänzung oder Berichtigung der in § 5 Absatz 1 erwähnten Daten: die in der in Artikel 315ter § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ausgehen, 2.für die Abfrage der in § 5 Absatz 1 erwähnten Daten: a) die in der in Artikel 315ter § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ausgehen, b) auf eine mit Gründen versehene Anfrage: die in der in Artikel 315ter § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen im Hinblick auf eine erforderliche Suche eines oder mehrerer spezifischer Urteile im Rahmen einer durch den Antragsteller geführten Untersuchung, im Rahmen einer Sache, die vor dem Antragsteller anhängig ist oder in der er beruflich auftritt und in der die Verhandlung noch nicht geschlossen ist, c) die Parteien eines im Zentralregister gespeicherten Urteils sowie gegebenenfalls ihr Rechtsanwalt oder Vertreter vor Gericht, wobei die Abfrage sich auf dieses Urteil und die diesbezüglichen Daten beschränkt, d) der vom gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmte Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge, 3.ausnahmsweise vom Verwalter bestimmte Personen, die mit der technischen und operativen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt sind, im Rahmen ihrer Funktion, wenn die Anforderungen ihres Auftrags diesen Zugriff unerlässlich machen, und für die Verarbeitung der in § 4 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Daten, 4. für die in § 4 Absatz 2 Nr.5 erwähnte Datenverarbeitung: a) mit der Verwaltung und Organisation der Gerichte und Gerichtshöfe beauftragte gerichtliche Behörden, b) mit der statistischen Analyse bei den im Verwalter vertretenen Körperschaften beauftragte Dienste, einschließlich des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, 5.für die in § 4 Absatz 2 Nr. 6, 7 oder 8 erwähnte Datenverarbeitung: vom Verwalter schriftlich ermächtigte Dritte gemäß den vom Verwalter festgelegten Bedingungen.

Vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen sind Massenuploads und die Verarbeitung eines im Zentralregister gespeicherten Datensatzes verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit der in Artikel 222 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe geahndet.

Im Falle einer in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Abfrage, die zu einem Ergebnis geführt hat, werden die Parteien rechtzeitig über die Abfrage und deren Ergebnis in Kenntnis gesetzt, damit sie diesbezüglich ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren in der kontradiktorischen Phase des Verfahrens, in dem die Anfrage erfolgt ist, oder des Verfahrens im Anschluss an die Suche, in der die Anfrage erfolgt ist, ausüben können.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die Modalitäten für den Zugang zum Zentralregister und die Verfahren in Bezug auf diesen Zugang, einschließlich der Parameter zur Beurteilung der in Absatz 1 Nr. 2 Buchtstabe b) erwähnten Begründung und der Weise, wie die in demselben Buchstaben b) erwähnte Anfrage eingereicht wird.

Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Speicherung von Daten im Zentralregister oder an der Verarbeitung oder Übermittlung der darin gespeicherten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar.

Stellt der Verwalter einen unberechtigten Zugang zum Zentralregister fest, informiert er die Behörde, die aufgrund des Gesetzes befugt ist, ein Disziplinarverfahren gegen den betreffenden Nutzer einzuleiten. § 9 - Die im Zentralregister gespeicherten Daten werden für unbestimmte Zeit aufbewahrt. § 10 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die technischen und materiellen Regeln in Bezug auf Einrichtung und Betrieb des Zentralregisters, die jedoch keinen Einfluss auf Inhalt oder Verständnis der im Zentralregister gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen haben dürfen.

Art. 9 - Artikel 782 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Artikel 8, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "der im Zentralregister gespeicherten Daten" und den Wörtern "durch die Personen" die Wörter ", die in § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnt sind," eingefügt. 2. In § 4 Absatz 2 Nr.4 werden zwischen den Wörtern "im Zentralregister gespeicherte Daten" und den Wörtern "zur Verbesserung ihrer Qualität" die Wörter ", die in § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnt sind," eingefügt. 3. In § 4 Absatz 2 Nr.8 werden zwischen den Wörtern "im Zentralregister gespeicherte Daten" und den Wörtern "zu journalistischen Zwecken" die Wörter ", die in § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnt sind," eingefügt. 4. Paragraf 4 Absatz 2 wird durch Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.öffentliche Zugänglichmachung der pseudonymisierten Urteile im Rahmen ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von Artikel 149 der Verfassung, die unter anderem auf Transparenz der und Kontrolle über die Arbeitsweise der rechtsprechenden Gewalt abzielt, 10. Verarbeitung der im Zentralregister gespeicherten Daten, die in § 5 Absatz 1 Nr.4 erwähnt sind, zu statistischen Zwecken innerhalb der in Titel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Grenzen." 5. Paragraf 5 Absatz 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. in den Artikeln 782bis und 1109 und den Artikeln 163, 176, 190, 209, 337 und 346 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte pseudonymisierte Urteile und jegliches Urteil, von dem das Gericht, das es erlassen hat, angeordnet hat, dass es in pseudonymisierter Form über das Zentralregister bekanntgemacht werden muss." 6. In § 5 werden zwischen den Absätzen 2 und 3 fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: Vor Speicherung eines Urteils im Zentralregister im Hinblick auf die Aufbewahrung dieses Urteils als Daten, erwähnt in Absatz 1 Nr.4, werden folgende Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG pseudonymisiert, und zwar gemäß den zum Zeitpunkt der Pseudonymisierung geltenden technischen und praktischen Standards: 1. Personalien der im Urteil angegebenen natürlichen Personen, mit Ausnahme der Personalien der Magistrate, der Mitglieder der Kanzlei und der Rechtsanwälte, 2.jegliches Element des Urteils, durch das es möglich ist, im Urteil angegebene natürliche Personen direkt oder indirekt zu identifizieren, mit Ausnahme der Magistrate, der Mitglieder der Kanzlei und der Rechtsanwälte und dies innerhalb der Grenzen der Lesbarkeit und des Verständnisses des Urteils, 3. in Abweichung von Nr.1 und 2 und auf Entscheidung des Korpschefs des Gerichts nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, wenn die betreffende Verbreitung die Sicherheit der Magistrate, der Mitglieder der Kanzlei, der Rechtsanwälte und ihres Umfelds beeinträchtigen kann: Personalien dieser im Urteil angegebenen Personen sowie - innerhalb der Grenzen der Lesbarkeit und des Verständnisses des Urteils - jegliches Element des Urteils, durch das es möglich ist, im Urteil angegebene natürliche Personen direkt oder indirekt zu identifizieren, 4. in Abweichung von Nr.1 und 2: Personalien der im Urteil angegebenen Magistrate, Mitglieder der Kanzlei und Rechtsanwälte, was Strafsachen in Bezug auf die in den Artikeln 137 bis 141ter, 324bis und 324ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten betrifft, sowie - innerhalb der Grenzen der Lesbarkeit und des Verständnisses des Urteils - jegliches Element des Urteils, durch das es möglich ist, diese Personen direkt oder indirekt zu identifizieren.

Erfolgt die in Absatz 3 erwähnte Pseudonymisierung automatisch mit Hilfe von Informatiktechniken, wird das Ergebnis dieser automatischen Pseudonymisierung einer menschlichen Kontrolle unterzogen. Der König bestimmt die mit dieser Kontrolle beauftragte Instanz. Diese Instanz hängt unmittelbar von der rechtsprechenden Gewalt ab oder steht unter ihrer Kontrolle.

Jeder Interessehabender, der meint, dass bestimmte nicht pseudonymisierte Daten in einem pseudonymisierten Urteil gemäß Absatz 3 pseudonymisiert werden müssen, kann zu diesem Zweck eine schriftliche Anfrage bei der vom König bestimmten Instanz, die mit der in Absatz 4 erwähnten menschlichen Kontrolle beauftragt ist, einreichen.

Personalien der Magistrate, der Mitglieder der Kanzlei und der Rechtsanwälte dürfen nicht Gegenstand einer Weiterverwendung sein mit dem Ziel oder als Folge, ihre tatsächliche oder vermeintliche Berufspraxis zu bewerten, zu analysieren, zu vergleichen oder vorherherzusagen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit der in Artikel 227 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe geahndet.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die Modalitäten für die in Absatz 3 erwähnte Pseudonymisierung und die in Absatz 4 erwähnte menschliche Kontrolle. 7. In § 8 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter " § 5 Absatz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 8. § 8 Absatz 1 Nr.2 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) andere Personen und Akteure als die in den Buchstaben a) bis d) erwähnten, denen ein im Zentralregister gespeichertes Urteil gemäß dem Gesetz notifiziert werden muss oder die auf andere Weise gemäß dem Gesetz zu einem solchen Urteil oder zu einem Teil davon Zugang haben müssen, wobei die Abfrage sich auf dieses Urteil oder diesen Teil des Urteils beschränkt." 9. Paragraf 8 Absatz 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.für die in § 4 Absatz 2 Nr. 10 erwähnte Datenverarbeitung: die öffentlichen Behörden, 7. in § 5 Absatz 1 Nr.4 erwähnte individuelle Daten sind öffentlich." 10. In § 8 Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "solcher Daten hat, ist " und den Wörtern "verpflichtet, deren Vertraulichkeit" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Art. 10 - Artikel 782bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Urteil wird vom Kammervorsitzenden, der es erlassen hat, schriftlich oder mündlich verkündet, selbst in Abwesenheit der anderen Richter und, außer in Straf- und gegebenenfalls in Disziplinarsachen, der Staatsanwaltschaft.Bei einer mündlichen Verkündung liest der Vorsitzende mindestens den Tenor des Urteils vor. Auf dem Sitzungsblatt wird die Verkündung und die Weise der Verkündung angegeben." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das pseudonymisierte Urteil wird binnen einer angemessenen Frist über das in Artikel 782 § 4 erwähnte Zentralregister bekanntgemacht. Ist die in Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung unmöglich, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig oder stellt es der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung. Die in Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung erfolgt sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht.

Unbeschadet von Absatz 2 kann der Kammervorsitzende, der das Urteil erlassen hat, in jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien entscheiden, die mündliche Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken.

In Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Urteil aufgenommen wird, kann das Gericht, das das Urteil erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen Begründung in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Urteil weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils oder der betreffenden Teile dieses Urteils das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die in der Verfassung und in Belgien bindenden internationalen Vertragswerken verankert sind, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. 3. Im früheren Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die Verkündung des Urteils, für das er an der Beratung unter den in Artikel 778 vorgesehenen Bedingungen teilgenommen hat, vorzunehmen," durch die Wörter "das Urteil, für das er an der Beratung unter den in Artikel 778 vorgesehenen Bedingungen teilgenommen hat, gemäß Absatz 1 Nr.3 oder 4 zu verkünden" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nach der in Absatz 1, 3 oder 4 erwähnten Verkündung können die Parteien die vollständige Entscheidung unmittelbar in der Kanzlei einsehen. In den in Artikel 782 § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen kann die Entscheidung eingesehen werden, sobald sie unterzeichnet worden ist." Art. 11 - Artikel 783 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Das Sitzungsblatt ermöglicht eine Einsicht der Urschrift oder gegebenenfalls der vom Greffier beglaubigten entmaterialisierten Abschrift des während der Sitzung erlassenen Urteils." Art. 12 - In Artikel 794 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, werden die Wörter "oder gegen Artikel 782" durch die Wörter "oder gegen Artikel 782 § 2" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 1109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. November 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1109 - § 1 - Der Entscheid wird binnen acht Tagen nach der Verkündung von den Magistraten, die ihn erlassen haben, und vom Greffier unterzeichnet. § 2 - Der Tenor des Entscheids wird vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers in öffentlicher Sitzung verkündet.

Der Vorsitzende kann entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer Partei entscheiden, die Verkündung des Entscheids in öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken.

Der pseudonymisierte Entscheid wird binnen einer angemessenen Frist über das in Artikel 782 § 4 erwähnte Zentralregister bekanntgemacht.

In Abweichung von Absatz 3 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Entscheid aufgenommen wird, kann der Gerichtshof, der den Entscheid erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Entscheid aufgenommenen Begründung in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Entscheid weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die in der Verfassung und in Belgien bindenden internationalen Vertragswerken verankert sind, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. § 3 - Unbeschadet der Artikel 1114 Absatz 3, 1115 und 1116 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen ab Verkündung des Entscheids dem Rechtsanwalt beim Kassationshof oder dem Rechtsanwalt jeder der Parteien oder den Parteien, die keinen Rechtsanwalt haben, eine nicht unterzeichnete Abschrift.

Diese Notifizierung erfolgt auf elektronischem Wege an die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es sich um eine Partei handelt, die keinen Rechtsanwalt hat, an die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder in deren Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im Rahmen des Kassationsverfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die Notifizierung per gewöhnlichen Brief." KAPITEL 3 - Abänderungen anderer Gesetze Art. 14 - 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1926 zur Einführung eines Untersuchungsrates für die Schifffahrt] Art. 16 - [In Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die in Französisch oder Niederländisch erlassenen Entscheide, die der Kassationshof gemäß den vom König nach Stellungnahme des Kassationshofes festgelegten Kriterien als ausreichend relevant für die Rechtsprechungseinheit und die Rechtsentwicklung erachtet, werden ins Niederländische beziehungsweise ins Französische übersetzt.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 31. Juli 2023 (B.S. vom 9.

August 2023)] KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 17 - Im Gesetz vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 7, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Mai 2019, 2. Artikel 8, abgeändert durch die Gesetze vom 12.Mai 2014 und 5. Mai 2019, 3. Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014.

Art. 18 - Das Gesetz vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 19 - Die in Artikel 782 § 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte und durch Artikel 8 eingefügte Aufbewahrungsplicht betrifft nur Urteile, die ab dem Tag des Inkrafttretens von Artikel 8 erlassen werden.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der in Artikel 782bis oder 1109 des Gerichtsgesetzbuches oder in Artikel 163, 176, 190, 209, 337 oder 346 des Strafprozessgesetzbuches - so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert -, erwähnten pseudonymisierten Urteile oder einer gerichtlichen Entscheidung betrifft nur Urteile, die ab dem Tag des Inkrafttretens von Kapitel 2 und der Artikel 9, 10, 13 und 18 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erlassen werden.

Der König kann nach Stellungnahme des Verwalters des Zentralregisters und der Datenschutzbehörde für ein oder mehrere Gerichte beziehungsweise für eine oder mehrere Streitsachen eines oder mehrerer Gerichte, die nach Angelegenheit oder Zeitraum vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgegrenzt werden, die Absätze 1 oder 2 aufheben.

Art. 20 - Solange der Verwalter noch nicht einsatzbereit ist, kann aufgrund des vorliegenden Gesetzes Dritten, die in Artikel 782 § 4 Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verarbeitungszwecke geltend machen, der Zugang zu den Urteilen nicht verweigert werden.

In Erwartung der Einsatzfähigkeit des Verwalters ergreifen in Absatz 1 angegebene Dritte mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zum Zweck der vorerwähnten Verarbeitung selber die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Urteilen erwähnten privaten und personenbezogenen Daten zu schützen. [TITEL 2/1 - Zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes] [Unterteilung Titel 2/1 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 31. Juli 2023 (B.S. vom 9. August 2023)] [Art. 20/1 - Die fortgeschrittene elektronische Signatur, die in Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt ist und von einem Mitglied des gerichtlichen Standes angebracht wird, das in der in Artikel 315ter des Gerichtsgesetzbuches erwähnten elektronischen Liste aufgenommen ist, wird - was ihre Rechtsfolgen betrifft -, einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt.

Unbeschadet eventueller anderer durch das Gesetz auferlegter Bedingungen reicht in den Fällen, wo das Gesetz für die Unterzeichnung durch ein in Absatz 1 erwähntes Mitglied des gerichtlichen Standes eine qualifizierte elektronische Signatur vorschreibt, wie in Artikel 3 Nr. 12 der in Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnt, die in Absatz 1 erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur aus.

Unbeschadet eventueller anderer durch das Gesetz auferlegter Bedingungen reicht in den Fällen, wo das Gesetz für die Unterzeichnung eines Schriftstücks durch den gerichtlichen Stand ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorschreibt, wie in Artikel 3 Nr. 27 der in Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnt, das in Artikel 3 Nr. 26 der in Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnte fortgeschrittene elektronische Siegel aus.] [Art. 20/1 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 31. Juli 2023 (B.S. vom 9. August 2023)] TITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen Art.21 - In Artikel 289 § 2 des Strafprozessgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "und zwölf, wenn es deren elf oder zwölf gibt" durch die Wörter "zwölf, wenn es deren elf oder zwölf gibt, dreizehn, wenn es deren dreizehn oder vierzehn gibt, vierzehn, wenn es deren fünfzehn oder sechszehn gibt, fünfzehn, wenn es deren siebzehn oder achtzehn gibt, sechszehn, wenn es deren neunzehn oder zwanzig gibt, siebzehn, wenn es deren einundzwanzig oder zweiundzwanzig gibt, und achtzehn, wenn es deren dreiundzwanzig oder vierundzwanzig gibt" ersetzt.

TITEL 4 - Inkrafttreten und [Außerkrafttreten] [Überschrift von Titel 4 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 31. Juli 2023 (B.S. vom 9. August 2023)] Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. September 2023 in Kraft.

Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 9, 10, 13 und 19 Absatz 2 treten am 31.

Dezember 2023 in Kraft. [Titel 2/1 tritt am 30. September 2023 in Kraft und am 31. März 2024 außer Kraft.] Artikel 18 tritt am 29. September 2023 in Kraft.

Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. [Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den Absätzen 1, 2 und 4 erwähnte Datum und das Außerkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 3 erwähnte Datum festlegen.] [Art. 22 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 31.

Juli 2023 (B.S. vom 9. August 2023); Abs. 6 ersetzt durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 31. Juli 2023 (B.S. vom 9. August 2023)]

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