publié le 04 mars 2022
Loi portant des dispositions sur la fiscalité familiale et la suppression du système permanent de régularisation fiscale et sociale. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 MARS 2021. - Loi portant des dispositions sur la fiscalité familiale et la suppression du système permanent de régularisation fiscale et sociale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 mars 2021 portant des dispositions sur la fiscalité familiale et la suppression du système permanent de régularisation fiscale et sociale (Moniteur belge du 23 mars 2021, err. du 29 mars 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. MÄRZ 2021 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Familienbesteuerung und zur Abschaffung des ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Familienbesteuerung Art. 2 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "fünfundsechzig Jahren" werden durch die Wörter "sechsundsechzig Jahren" ersetzt.2. Die Wörter "sechsundsechzig Jahren" werden durch die Wörter "siebenundsechzig Jahren" ersetzt. Art. 3 - Artikel 2 Nr. 1 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar.
Artikel 2 Nr. 2 ist ab dem Steuerjahr 2031 anwendbar.
KAPITEL 2 - Abschaffung der (steuerlichen und sozialen) Regularisierung Art. 4 - Die Kapitel 2 und 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Art. 5 - Regularisierungserklärungen, die spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht werden und für die die Kontaktstelle an diesem Datum noch keine Regularisierungsbescheinigung ausgestellt hat, werden weiterhin gemäß den in den Kapiteln 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Juli 2016 festgelegten Regeln bearbeitet.
Art. 6 - Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte Regularisierungsbescheinigungen und nach dem 31. Dezember 2023 auf der Grundlage von Artikel 5 ausgestellte Regularisierungsbescheinigungen unterliegen weiterhin den in den Kapiteln 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Juli 2016 festgelegten Regeln.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE