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Loi du 16 décembre 2022
publié le 28 décembre 2023

Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023047915
pub.
28/12/2023
prom.
16/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/07/2013 pub. 16/12/2014 numac 2014000896 source service public federal interieur Loi relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande fermer relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 décembre 2022 modifiant la loi du 17 juillet 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/07/2013 pub. 16/12/2014 numac 2014000896 source service public federal interieur Loi relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande fermer relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation (Moniteur belge du 22 décembre 2022 ).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise um.

Bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen auf die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgehobenen Richtlinien verwiesen wird, werden so ausgelegt, dass in ihnen auf diese Richtlinie verwiesen wird.

Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3."Königlichem Erlass vom 17. Dezember 2021": Königlicher Erlass vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und für wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für den Verkehr,".b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4."Ministeriellem Erlass vom 19. Mai 2021": Ministerieller Erlass vom 19. Mai 2021 zur Registrierung der Personen, die an der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und Erdölerzeugnissen beteiligt sind,". c) In Nr.5 werden die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 27.

Dezember 1978" durch die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai 2021" ersetzt. d) Der Artikel wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "24."Königlichem Erlass vom 16. Juli 2014": Königlicher Erlass vom 16. Juli 2014 über die Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung in Bezug auf Biokraftstoffe der Kategorie B und C im Einklang mit dem Gesetz vom 17.Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen,". e) Der Artikel wird durch eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "25."delegierter Verordnung 2019/807": delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen." Art. 4 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Dezember 2015, wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2023 können Biokraftstoffe, die aus Palmöl hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder indirekter Nebenprodukte von Ölpalmen, nicht mehr zur Erreichung des in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der Unterziele von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden müssen, beitragen.

Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung 2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche zertifiziert sind. § 2 - Ab dem 1. Juli 2023 können Biokraftstoffe, die aus Sojaöl hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder indirekter Nebenprodukte von Sojabohnen, nicht mehr zur Erreichung des in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der Unterziele von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden müssen, beitragen.

Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung 2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche zertifiziert sind." Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter " §§ 7 und 8" durch die Wörter " §§ 12 und 13" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Königlichen Erlass vom 26.November 2011 zur Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe" werden durch die Wörter "Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt. 2. Das Wort "Bescheinigungen" wird durch das Wort "Produktdeklarationen" ersetzt. Art. 8 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter " §§ 3 und 5" durch die Wörter " §§ 3 und 7" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt.

Art. 10 - In den Artikeln 2 Nr. 10 und 4 Nr. 1 werden die Wörter "den Königlichen Erlass vom 26. November 2011" durch die Wörter "den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt und in den Artikeln 4 Nr. 2 und 11 § 2 Absatz 3 und § 3 werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011" durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 2021" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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