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Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling
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16 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative 16 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 17 juli 2013
aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de
être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden
annuellement à la consommation. - Traduction allemande uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16
loi du 16 décembre 2022 modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative december 2022 tot wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de
aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes
être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden
annuellement à la consommation (Moniteur belge du 22 décembre 2022 ). uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 22 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli
2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den
jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen
fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise
um. um.
Bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen auf die durch Bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen auf die durch
die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgehobenen Richtlinien verwiesen wird, die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgehobenen Richtlinien verwiesen wird,
werden so ausgelegt, dass in ihnen auf diese Richtlinie verwiesen werden so ausgelegt, dass in ihnen auf diese Richtlinie verwiesen
wird. wird.
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die
Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler
Kraftstoffe beigemischt werden müssen, wird wie folgt abgeändert: Kraftstoffe beigemischt werden müssen, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. "Königlichem Erlass vom 17. Dezember 2021": Königlicher Erlass vom "3. "Königlichem Erlass vom 17. Dezember 2021": Königlicher Erlass vom
17. Dezember 2021 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus 17. Dezember 2021 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus
erneuerbaren Quellen für den Verkehr und für wiederverwertete erneuerbaren Quellen für den Verkehr und für wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für den Verkehr,". kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für den Verkehr,".
b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. "Ministeriellem Erlass vom 19. Mai 2021": Ministerieller Erlass "4. "Ministeriellem Erlass vom 19. Mai 2021": Ministerieller Erlass
vom 19. Mai 2021 zur Registrierung der Personen, die an der Kette der vom 19. Mai 2021 zur Registrierung der Personen, die an der Kette der
Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und
Erdölerzeugnissen beteiligt sind,". Erdölerzeugnissen beteiligt sind,".
c) In Nr. 5 werden die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 27. c) In Nr. 5 werden die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 27.
Dezember 1978" durch die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai Dezember 1978" durch die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai
2021" ersetzt. 2021" ersetzt.
d) Der Artikel wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut d) Der Artikel wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"24. "Königlichem Erlass vom 16. Juli 2014": Königlicher Erlass vom "24. "Königlichem Erlass vom 16. Juli 2014": Königlicher Erlass vom
16. Juli 2014 über die Verpflichtungen im Bereich Information und 16. Juli 2014 über die Verpflichtungen im Bereich Information und
Verwaltung in Bezug auf Biokraftstoffe der Kategorie B und C im Verwaltung in Bezug auf Biokraftstoffe der Kategorie B und C im
Einklang mit dem Gesetz vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen Einklang mit dem Gesetz vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen
nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt
werden müssen,". werden müssen,".
e) Der Artikel wird durch eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut e) Der Artikel wird durch eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"25. "delegierter Verordnung 2019/807": delegierte Verordnung (EU) "25. "delegierter Verordnung 2019/807": delegierte Verordnung (EU)
2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der
Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu
beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen
Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen." indirekter Landnutzungsänderungen."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Art. 4 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Dezember 2015, wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Dezember 2015, wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2023 können Biokraftstoffe, die aus "Art. 7/1 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2023 können Biokraftstoffe, die aus
Palmöl hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder Palmöl hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder
indirekter Nebenprodukte von Ölpalmen, nicht mehr zur Erreichung des indirekter Nebenprodukte von Ölpalmen, nicht mehr zur Erreichung des
in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der
Unterziele von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen Unterziele von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen
Erlasses vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen Erlasses vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen
nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden freien Verkehr überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden
müssen, beitragen. müssen, beitragen.
Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen
Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit
geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu
diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung
2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche 2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche
zertifiziert sind. zertifiziert sind.
§ 2 - Ab dem 1. Juli 2023 können Biokraftstoffe, die aus Sojaöl § 2 - Ab dem 1. Juli 2023 können Biokraftstoffe, die aus Sojaöl
hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder indirekter hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder indirekter
Nebenprodukte von Sojabohnen, nicht mehr zur Erreichung des in Artikel Nebenprodukte von Sojabohnen, nicht mehr zur Erreichung des in Artikel
7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der Unterziele von 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der Unterziele von
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 4. Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 4.
Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen nachhaltiger
Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden müssen, beitragen. überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden müssen, beitragen.
Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen
Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit
geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu
diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung
2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche 2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche
zertifiziert sind." zertifiziert sind."
Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter " Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "
§§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt. §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter " §§ 7 und Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter " §§ 7 und
8" durch die Wörter " §§ 12 und 13" ersetzt. 8" durch die Wörter " §§ 12 und 13" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung 1. Die Wörter "Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung
der Produktnormen für Biokraftstoffe" werden durch die Wörter der Produktnormen für Biokraftstoffe" werden durch die Wörter
"Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt. "Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt.
2. Das Wort "Bescheinigungen" wird durch das Wort 2. Das Wort "Bescheinigungen" wird durch das Wort
"Produktdeklarationen" ersetzt. "Produktdeklarationen" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter " §§ 3 und 5" durch die Wörter 1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter " §§ 3 und 5" durch die Wörter
" §§ 3 und 7" ersetzt. " §§ 3 und 7" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 2. In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2
und 6" ersetzt. und 6" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 9 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt. Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt.
Art. 10 - In den Artikeln 2 Nr. 10 und 4 Nr. 1 werden die Wörter "den Art. 10 - In den Artikeln 2 Nr. 10 und 4 Nr. 1 werden die Wörter "den
Königlichen Erlass vom 26. November 2011" durch die Wörter "den Königlichen Erlass vom 26. November 2011" durch die Wörter "den
Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt und in den Artikeln Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt und in den Artikeln
4 Nr. 2 und 11 § 2 Absatz 3 und § 3 werden die Wörter "des Königlichen 4 Nr. 2 und 11 § 2 Absatz 3 und § 3 werden die Wörter "des Königlichen
Erlasses vom 26. November 2011" durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011" durch die Wörter "des Königlichen
Erlasses vom 17. Dezember 2021" ersetzt. Erlasses vom 17. Dezember 2021" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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