← Retour vers "Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
16 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative | 16 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 17 juli 2013 |
aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent | houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de |
être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis | volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden |
annuellement à la consommation. - Traduction allemande | uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 |
loi du 16 décembre 2022 modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative | december 2022 tot wijziging van de wet van 17 juli 2013 houdende de |
aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent | minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes |
être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis | fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden |
annuellement à la consommation (Moniteur belge du 22 décembre 2022 ). | uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 22 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli | 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli |
2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den | 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den |
jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen | jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen |
fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen | fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/2001 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/2001 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur |
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise | Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise |
um. | um. |
Bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen auf die durch | Bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen auf die durch |
die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgehobenen Richtlinien verwiesen wird, | die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgehobenen Richtlinien verwiesen wird, |
werden so ausgelegt, dass in ihnen auf diese Richtlinie verwiesen | werden so ausgelegt, dass in ihnen auf diese Richtlinie verwiesen |
wird. | wird. |
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die |
Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in | Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in |
den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler | den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler |
Kraftstoffe beigemischt werden müssen, wird wie folgt abgeändert: | Kraftstoffe beigemischt werden müssen, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. "Königlichem Erlass vom 17. Dezember 2021": Königlicher Erlass vom | "3. "Königlichem Erlass vom 17. Dezember 2021": Königlicher Erlass vom |
17. Dezember 2021 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus | 17. Dezember 2021 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus |
erneuerbaren Quellen für den Verkehr und für wiederverwertete | erneuerbaren Quellen für den Verkehr und für wiederverwertete |
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für den Verkehr,". | kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für den Verkehr,". |
b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. "Ministeriellem Erlass vom 19. Mai 2021": Ministerieller Erlass | "4. "Ministeriellem Erlass vom 19. Mai 2021": Ministerieller Erlass |
vom 19. Mai 2021 zur Registrierung der Personen, die an der Kette der | vom 19. Mai 2021 zur Registrierung der Personen, die an der Kette der |
Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und | Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und |
Erdölerzeugnissen beteiligt sind,". | Erdölerzeugnissen beteiligt sind,". |
c) In Nr. 5 werden die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 27. | c) In Nr. 5 werden die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 27. |
Dezember 1978" durch die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai | Dezember 1978" durch die Wörter "Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai |
2021" ersetzt. | 2021" ersetzt. |
d) Der Artikel wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut | d) Der Artikel wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"24. "Königlichem Erlass vom 16. Juli 2014": Königlicher Erlass vom | "24. "Königlichem Erlass vom 16. Juli 2014": Königlicher Erlass vom |
16. Juli 2014 über die Verpflichtungen im Bereich Information und | 16. Juli 2014 über die Verpflichtungen im Bereich Information und |
Verwaltung in Bezug auf Biokraftstoffe der Kategorie B und C im | Verwaltung in Bezug auf Biokraftstoffe der Kategorie B und C im |
Einklang mit dem Gesetz vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen | Einklang mit dem Gesetz vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen |
nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich | nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich |
freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt | freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt |
werden müssen,". | werden müssen,". |
e) Der Artikel wird durch eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut | e) Der Artikel wird durch eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"25. "delegierter Verordnung 2019/807": delegierte Verordnung (EU) | "25. "delegierter Verordnung 2019/807": delegierte Verordnung (EU) |
2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie | 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie |
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick |
auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter | auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter |
Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der | Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der |
Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu | Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu |
beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen | beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen |
Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko | Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko |
indirekter Landnutzungsänderungen." | indirekter Landnutzungsänderungen." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 26. | Art. 4 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Dezember 2015, wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Dezember 2015, wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2023 können Biokraftstoffe, die aus | "Art. 7/1 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2023 können Biokraftstoffe, die aus |
Palmöl hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder | Palmöl hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder |
indirekter Nebenprodukte von Ölpalmen, nicht mehr zur Erreichung des | indirekter Nebenprodukte von Ölpalmen, nicht mehr zur Erreichung des |
in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der | in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der |
Unterziele von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen | Unterziele von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen |
Erlasses vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen | Erlasses vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen |
nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich | nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich |
freien Verkehr überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden | freien Verkehr überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden |
müssen, beitragen. | müssen, beitragen. |
Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen | Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für | Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für |
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit | Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit |
geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu | geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu |
diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung | diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung |
2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche | 2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche |
zertifiziert sind. | zertifiziert sind. |
§ 2 - Ab dem 1. Juli 2023 können Biokraftstoffe, die aus Sojaöl | § 2 - Ab dem 1. Juli 2023 können Biokraftstoffe, die aus Sojaöl |
hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder indirekter | hergestellt werden, einschließlich anderer direkter oder indirekter |
Nebenprodukte von Sojabohnen, nicht mehr zur Erreichung des in Artikel | Nebenprodukte von Sojabohnen, nicht mehr zur Erreichung des in Artikel |
7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der Unterziele von | 7 § 1 vorgesehenen Volumens der Beimischung und der Unterziele von |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 4. | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 4. |
Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen nachhaltiger | Mai 2018 zur Festlegung der Mindest-Nennvolumen nachhaltiger |
Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr | Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden müssen, beitragen. | überführten Volumen Kraftstoffe beigemischt werden müssen, beitragen. |
Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen | Vorliegender Paragraph gilt nicht für die in Anlage IV des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für | Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführten Rohstoffe und für |
Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit | Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit |
geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu | geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, die gemäß den zu |
diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung | diesem Zweck in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung |
2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche | 2019/807 enthaltenen Bestimmungen und Kriterien als solche |
zertifiziert sind." | zertifiziert sind." |
Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter " | Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter " |
§§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt. | §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter " §§ 7 und | Art. 6 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter " §§ 7 und |
8" durch die Wörter " §§ 12 und 13" ersetzt. | 8" durch die Wörter " §§ 12 und 13" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung | 1. Die Wörter "Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung |
der Produktnormen für Biokraftstoffe" werden durch die Wörter | der Produktnormen für Biokraftstoffe" werden durch die Wörter |
"Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt. | "Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt. |
2. Das Wort "Bescheinigungen" wird durch das Wort | 2. Das Wort "Bescheinigungen" wird durch das Wort |
"Produktdeklarationen" ersetzt. | "Produktdeklarationen" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter " §§ 3 und 5" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter " §§ 3 und 5" durch die Wörter |
" §§ 3 und 7" ersetzt. | " §§ 3 und 7" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 | 2. In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 |
und 6" ersetzt. | und 6" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 9 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt. | Wörter " §§ 2 und 4" durch die Wörter " §§ 2 und 6" ersetzt. |
Art. 10 - In den Artikeln 2 Nr. 10 und 4 Nr. 1 werden die Wörter "den | Art. 10 - In den Artikeln 2 Nr. 10 und 4 Nr. 1 werden die Wörter "den |
Königlichen Erlass vom 26. November 2011" durch die Wörter "den | Königlichen Erlass vom 26. November 2011" durch die Wörter "den |
Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt und in den Artikeln | Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021" ersetzt und in den Artikeln |
4 Nr. 2 und 11 § 2 Absatz 3 und § 3 werden die Wörter "des Königlichen | 4 Nr. 2 und 11 § 2 Absatz 3 und § 3 werden die Wörter "des Königlichen |
Erlasses vom 26. November 2011" durch die Wörter "des Königlichen | Erlasses vom 26. November 2011" durch die Wörter "des Königlichen |
Erlasses vom 17. Dezember 2021" ersetzt. | Erlasses vom 17. Dezember 2021" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |