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Loi du 15 mai 2024
publié le 20 février 2025

Loi instaurant un Service citoyen. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025001221
pub.
20/02/2025
prom.
15/05/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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15 MAI 2024. - Loi instaurant un Service citoyen. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2024 instaurant un Service citoyen (Moniteur belge du 31 mai 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 15. MAI 2024 - Gesetz zur Einführung eines Bürgerdienstes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Bürgerdienst: Regelung, die es in Belgien wohnhaften Bürgern ermöglicht, sich über einen langen Zeitraum wesentlich für ein Gemeinwohlprojekt zu engagieren und dafür eine angemessene Entschädigung zu erhalten, um den Bürgersinn, die soziale Diversität, die Solidarität und die individuelle Autonomie zu fördern, 2.Bürgerdienstleistender: jede Person, die freiwillig einen Bürgerdienst leistet, vom ersten Tag ihres Engagements bis zu dessen Ende, 3. Agentur: Agentur Bürgerdienst, 4.Aufnahmeorganisation: vorab zugelassene Dienste, Einrichtungen oder Vereinigungen, die für die Aufnahme von Bürgerdienstleistenden zuständig sind, 5. Auftrag: Tätigkeit des Bürgerdienstleistenden bei seiner Aufnahmeorganisation, die der Verwirklichung eines von dieser Aufnahmeorganisation verfolgten Gemeinwohlziels dient und durch eine Vereinbarung zwischen dem Bürgerdienstleistenden, der Aufnahmeorganisation und der Agentur Bürgerdienst geregelt ist, 6.Bürgerdienstgruppe: gemischte Gruppe, in der jeder Bürgerdienstleistende zusammen mit anderen Bürgerdienstleistenden an mehreren Tätigkeiten teilnimmt, mit dem Ziel der sozialen Durchmischung, des Austauschs zwischen Bürgern und der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls, 7. Modul zum Thema Bürgersinn: Gruppenaktivität, die innerhalb der Bürgerdienstgruppe stattfindet und Bürgerdienstleistende für verschiedene gesellschaftliche Fragen sensibilisiert, um sie zum Nachdenken über ihr Engagement als Bürger anzuregen, 8.Gesellschaftsgesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019.

KAPITEL 3 - Agentur Bürgerdienst

Art. 3 - § 1 - Die Agentur ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die durch Königlichen Erlass zugelassen ist und vom Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung bezuschusst wird.

Zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und der Agentur kann eine Vereinbarung geschlossen werden, um die Art und Weise, wie die Agentur ihre Aufträge erfüllt, darzulegen. § 2 - Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. § 3 - Zur besseren Verwaltung des Bürgerdienstes kann die Agentur dezentralisierte Außenstellen einrichten. Diese Außenstellen sind die Beschäftigungsstrukturen für die Personalmitglieder der Agentur, die außerhalb des Sitzes arbeiten. Sie dienen dazu, kurze Wege zwischen der Agentur einerseits und den Aufnahmeorganisationen und den Bürgerdienstleistenden andererseits zu schaffen. Sie besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben müssen von der Agentur eindeutig bestimmt werden und dürfen nicht über die strikte Umsetzung der Beschlüsse hinausgehen, die die Agentur in Ausführung ihrer Aufträge trifft.

Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat folgende Aufträge: 1. die zentralisierte und tägliche Geschäftsführung des Bürgerdienstes in administrativer, finanzieller, operativer und programmatorischer Hinsicht sicherstellen, insbesondere durch eine ausgeglichene Verteilung der Bürgerdienstleistenden auf die verschiedenen Regionen, 2.dafür sorgen, dass das Programm Personen offensteht, die Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, insbesondere wenig qualifizierten Personen, 3. Aufnahmeorganisationen zulassen, die Bürgerdienstleistende aufnehmen, 4.die über den Bürgerdienst zusammengetragenen Informationen zentralisieren und diese an den für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Föderalminister weiterleiten, 5. die Öffentlichkeit über den Bürgerdienst informieren, 6.jährlich eine Jobbörse organisieren, an der Arbeitgeber aus dem Privatsektor und dem öffentlichen Dienst zusammenkommen, 7. die Einhaltung der Bestimmungen und Verpflichtungen des vorliegenden Gesetzes überwachen. § 2 - Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist, kann die Agentur: 1. Aufnahmeorganisationen darum ersuchen, ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, 2.die notwendigen Studien und Untersuchungen durchführen, 3. föderale öffentliche Einrichtungen um Unterstützung bitten, die sie ihr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. § 3 - Im Rahmen ihres Kommunikationsauftrags rund um den Bürgerdienst kann die Agentur: 1. alle relevanten Informationen und Unterlagen erstellen, bereitstellen und veröffentlichen, 2.Werbung für den Bürgerdienst bei juristischen Personen des Privatrechts und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen machen. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 aufgeführten Aufträge und Handlungsmöglich-keiten können vom König ergänzt werden. § 5 - Die Agentur legt der Regierung und der Abgeordnetenkammer jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der alle Informationen und Veröffentlichungen enthält, die zur Evaluation ihrer Tätigkeiten dienlich sind. Sie hält sich auch der Regierung zur Verfügung, um alle Auskunftsersuchen zu beantworten, die für das richtige Verständnis dieses Berichts erforderlich sind. § 6 - Die Agentur führt ihre Aufträge im Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Diensten, Einrichtungen oder Vereinigungen, die als Aufnahmeorganisation zugelassen sind, aus.

Art. 5 - Außer im Dringlichkeitsfall legt der zuständige Minister oder jeder andere Minister der Agentur jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder Regelungen abzuändern, die sich auf den Bürgerdienst beziehen, zur Stellungnahme vor.

KAPITEL 4 - Aufnahmeorganisationen

Art. 6 - Folgende Einrichtungen können als Aufnahmeorganisation zugelassen werden: 1. Einrichtungen des öffentlichen Sektors, mit Ausnahme von Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, 2.föderale Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses.

Folgende Einrichtungen können ebenfalls als Aufnahmeorganisation zugelassen werden: 1. Vereinigungen wie in Artikel 1:2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, 2.Stiftungen wie in Artikel 1:3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. nichtrechtsfähige Vereinigungen wie in Artikel 1:6 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, 4.Genossenschaften, die gemäß Artikel 8:5 des Gesellschaftsgesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt sind.

Art. 7 - Die folgenden personenbezogenen Daten werden der Aufnahmeorganisation übermittelt, bei der der Bürgerdienstleistende seinen Auftrag erfüllt, im Hinblick auf eine gute Begleitung des Bürgerdienstleistenden bei der Ausführung seines Auftrags: Name und Vorname(n), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und/oder Wohnsitz oder Wohnort in Belgien, eventuelle Gesundheitsprobleme und damit verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung.

Art. 8 - § 1 - In Artikel 6 erwähnte Dienste, Einrichtungen oder Vereinigungen, die Bürgerdienstleistende aufnehmen möchten, müssen zuvor von der Agentur zugelassen werden. Sie bewerben sich unter der Angabe der Anzahl Bürgerdienstleistender, die sie aufnehmen möchten.

Dienste, Einrichtungen oder Vereinigungen, die sich um die Zulassung als Aufnahmeorganisation bewerben, dürfen Bürgerdienstleistende erst aufnehmen, nachdem sie die Zulassung der Agentur erhalten haben. § 2 - Binnen drei Monaten nach Einreichung der Bewerbung erteilt die Agentur die Zulassung den Bewerbern, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Dienst, die Einrichtung oder die Vereinigung muss über ausreichend Personal und entsprechende Rahmenbedingungen verfügen, um eine ständige Betreuung der Bürgerdienstleistenden zu gewährleisten.2. Die Tätigkeit der Organisation muss auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein, insbesondere in den folgenden Bereichen: a) soziale Aktion, sozialer Zusammenhalt und Solidarität, b) Umwelt, Naturschutz, nachhaltige Entwicklung, ökologischer Wandel, Kampf gegen den Klimawandel, c) Kultur und Kulturförderung, d) Gesundheits- und Pflegedienste und Gesundheitsförderung, e) Förderung und Ausübung von Sport, f) Zivilschutz, g) Unterrichtswesen, h) Kulturerbe und Förderung des Kulturerbes, i) Entwicklungszusammenarbeit, j) Justiz. § 3 - Im Fall einer Gesundheitskrise oder in anderen Fällen höherer Gewalt kann die Agentur einer Pflegeeinrichtung, die eine andere als die in Artikel 6 erwähnte Rechtsform hat, ihre Zulassung bis zur Bewältigung dieser Situation erteilen. § 4 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann die Agentur jeder Aufnahmeorganisation, die die in § 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, die sich des Missbrauchs des Auftrags des Bürgerdienstleistenden für Zwecke, für die der Bürgerdienst nicht vorgesehen ist, oder der Nichteinhaltung der in Artikel 22 erwähnten Drei-Parteien-Ver-einbarung schuldig gemacht hat, die Zulassung entziehen. § 5 - Eine Aufnahmeorganisation kann bei der Agentur beantragen, als vorübergehend nicht verfügbar für die Aufnahme von Bürgerdienstleistenden erklärt zu werden, wobei der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit erst nach Beendigung des Auftrags des oder der von der Aufnahmeorganisation aufgenommenen Bürger beginnen kann. Der Antrag muss durch Verhinderungsgründe oder schwerwiegende vorübergehende materielle, moralische oder rechtliche Schwierigkeiten, Bürgerdienstleistende während dieses Zeitraums aufzunehmen, begründet sein. Der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. Wenn die Organisation nach Ablauf eines solchen Zeitraums immer noch nicht in der Lage ist, Bürgerdienstleistende aufzunehmen, kann die Agentur ihr die Zulassung entziehen. § 6 - Eine Aufnahmeorganisation kann die Entziehung ihrer Zulassung beantragen. Diese Entziehung kann erst nach Beendigung des Auftrags des oder der von der Aufnahmeorganisation aufgenommenen Bürgerdienstleistenden wirksam werden. Im Hinblick auf die ständige Verbesserung des Bürgerdienstes wird von der Aufnahmeorganisation verlangt, den Antrag auf Entziehung mit Gründen zu versehen. Die Weigerung der Aufnahmeorganisation, eine solche Begründung einzureichen, kann nicht dazu führen, dass die Zulassung gegen ihren Willen aufrechterhalten wird.

Art. 9 - § 1 - Ein Bewerber um das Statut des Bürgerdienstleistenden kann ausnahmsweise selbst eine Eigeninitiative vorschlagen, die zusammen mit einem Dienst, einer Einrichtung oder einer Vereinigung durchgeführt wird, die nicht als Aufnahmeorganisation zugelassen ist, aber die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die Erteilung der Zulassung erfüllt. § 2 - Die Agentur entscheidet einseitig und in letzter Instanz über die Annahme eines solchen Vorschlags, indem sie sich auf dessen Durchführbarkeit basiert und nachdem sie sich vergewissert hat, dass die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die Erteilung der Zulassung tatsächlich erfüllt sind. Wenn der Vorschlag angenommen wird, wird dem Dienst, der Einrichtung oder der Vereinigung die Zulassung für die Aufnahme von Bürgerdienst-leistenden innerhalb eines Zeitraums erteilt, der dem Zeitraum für die Erteilung der Zulassung für eine aufgrund von Artikel 8 zugelassene Aufnahmeorganisation entsprechen muss.

KAPITEL 5 - Engagement im Rahmen des Bürgerdienstes

Art. 10 - Der Bürgerdienst ist für jede in Belgien wohnhafte Person zugänglich, die die folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Eine Teilnahme ist zwischen dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr möglich.2. Die Person darf sich nicht in einem der in Artikel 11 bestimmten Ausschlussfälle befinden. Art. 11 - § 1 - Wer bereits einen Dienst für den Kollektivnutzen oder einen durch das Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes eingeführten Bürgerdienst geleistet hat, darf sich nicht erneut bewerben. § 2 - Wer wegen der in den Artikeln 393 bis 397, 398 bis 410, 417/1 bis 417/64, 423 bis 433bis, 433quinquies bis 433novies, 433novies/2 bis 433novies/11, 434 bis 438bis, 442bis bis 442ter des Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen und Vergehen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, ist vom Bürgerdienst ausgeschlossen. § 3 - Die Agentur kann einer Person, die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 vom Bürgerdienst ausgeschlossen ist, eine außergewöhnliche Möglichkeit einräumen, einen Bürgerdienst zu leisten.

Wer in Anwendung von § 2 ausgeschlossen ist, muss seine Gefängnisstrafe bereits verbüßt haben oder zu einer in Artikel 37ter, 37quinqies oder 37octies des Strafgesetzbuches erwähnten Strafe verurteilt worden sein. Die Agentur kann ihrem Beschluss die Bedingungen hinzufügen, die sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bürgerdienstes für notwendig hält. In allen Fällen, in denen einer normalerweise ausgeschlossenen Person die Möglichkeit gewährt wird, einen Bürgerdienst zu leisten, benachrichtigt die Agentur die Aufnahmeorganisation, an die die Agentur den Bürgerdienstleistenden verwiesen hat, über dessen eventuelle gerichtliche Vergangenheit und über alle besonderen Bedingungen, die sie ihrem Beschluss hinzugefügt hat. § 4 - Wer wegen der in den Artikeln 375 bis 379 und 393 bis 397 des Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, kann nicht von der außergewöhnlichen Möglichkeit Gebrauch machen, einen Bürgerdienst zu leisten.

Art. 12 - § 1 - Wer einen Bürgerdienst leisten möchte, bewirbt sich bei der Agentur um das Statut des Bürgerdienstleistenden, indem er aus den verfügbaren Aufträgen drei auswählt und in einer Rangfolge angibt. § 2 - Bewerber müssen der Agentur personenbezogene Daten zur Verarbeitung bereitstellen. Diese Daten sind in den folgenden Paragraphen aufgeführt. Sie werden während eines Zeitraums von drei Jahren aufbewahrt. § 3 - Im Hinblick auf die Identifizierung und Auswahl der Bewerber stellen diese die folgenden Angaben bereit: Name und Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Staatsangehörigkeit. § 4 - Im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit den Bürgern stellen diese eine oder mehrere der folgenden Angaben bereit: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz oder Wohnort in Belgien. § 5 - Im Hinblick auf die medizinische Betreuung der Bewerber und das Treffen angemessener Vorkehrungen im Bedarfsfall stellen Bewerber die folgenden Angaben bereit: eventuelle Gesundheitsprobleme und damit verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung. § 6 - Im Hinblick auf die Auszahlung der in Artikel 19 festgelegten Entschädigung an Bewerber stellen diese die folgenden Angaben bereit: sozio-professionelles Statut, familiäre Lage, Bankkontonummer, auf die die Entschädigung überwiesen werden soll. § 7 - Zur Einhaltung von Artikel 11 §§ 2 bis 4 stellen Bewerber die folgenden Angaben bereit: eventuelle gerichtliche Vergangenheit. § 8 - Zum Nachweis der bereitgestellten Informationen können Bewerber aufgefordert werden, die folgenden Unterlagen vorzulegen: 1. Personalausweis, 2.Auszug aus dem Strafregister.

Art. 13 - Die Agentur berücksichtigt die in der Bewerbungsakte geäußerten Wünsche im Rahmen der verfügbaren Aufträge oder jedes anderen Kriteriums, das mit dem reibungslosen Funktionieren des Bürgerdienstes zusammenhängt, und erlegt der Aufnahmeorganisation eventuell Teilnahmebedingungen auf, um die Bedürfnisse der Bewerber zu erfüllen, insbesondere die Bedürfnisse derjenigen, die unter die in Artikel 22 § 1 Nr. 8 erwähnten Kategorien fallen.

Wenn die Agentur nicht in der Lage ist, die in der Bewerbungsakte geäußerten Wünsche zu berücksichtigen, kann der betreffende Bewerber darum bitten, im Hinblick auf ein künftiges Engagement im Rahmen des Bürgerdienstes in eine vorrangige Reserveliste eingetragen zu werden.

Art. 14 - § 1 - Die Möglichkeit für einen Bürgerdienstleistenden, einen Auftrag bei einer Aufnahmeorganisation in einem anderen Sprachgebiet auszuführen, muss gefördert werden. § 2 - Im Rahmen des Möglichen schlägt die Agentur vor, dass mindestens eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in einer anderen Region leistet.

Nach der in Artikel 34 erwähnten Evaluation kann der König festlegen, dass mindestens eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in einer anderen Region leisten muss.

Art. 15 - Der König kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Einreichung der Bewerbungen und das Auswahlverfahren der Bewerber ergreifen.

KAPITEL 6 - Laufzeit des Bürgerdienstes

Art. 16 - § 1 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes darf nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Sie ist nicht erneuerbar. § 2 - Bürgerdienstleistende haben das Recht, ihre Leistungen im Rahmen des Bürgerdienstes anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen Abstammung von ihnen feststeht, für eine Dauer von zwanzig Tagen auszusetzen, die sie innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Geburt wählen können.

Bürgerdienstleistende können den Schutz in Anspruch nehmen, der in Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt ist. § 3 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes wird durch die in § 2 oder in Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte Arbeitsunterbrechung ausgesetzt.

KAPITEL 7 - Statut des Bürgerdienstleistenden

Art. 17 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden wird Personen gewährt, die einen Bürgerdienst leisten, vom ersten Tag ihres Engagements bis zu dessen Ende.

Art. 18 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden unterscheidet sich von dem des Arbeitnehmers, Selbstständigen, Beamten und Freiwilligen.

Die Tätigkeiten, die Bürgerdienstleistenden im Rahmen ihres Auftrags angeboten werden, dürfen weder festen Stellen, die in den Statuten des öffentlichen Dienstes geregelt werden, noch Stellen entsprechen, die für den normalen Betrieb der Aufnahmeorganisation erforderlich sind und mit Lohnempfängern unter Arbeitsvertrag besetzt werden können, noch Tätigkeiten, die denjenigen entsprechen, die gewöhnlich von Selbständigen bei der Aufnahme-organisation ausgeübt werden.

Art. 19 - § 1 - Bürgerdienstleistende erhalten von der Agentur eine Entschädigung, die proportional zur Anzahl der im Rahmen des Bürgerdienstes geleisteten Tage ist. Dieser Betrag wird bei der Abrechnung des Arbeitslosengeldes, Eingliederungsgeldes, Eingliederungseinkommens und der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens nicht berücksichtigt. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Entschädigung sowie eine angemessene Einkommensgrenze fest, oberhalb derer die in § 1 erwähnte Entschädigung dem Bürgerdienstleistenden nicht gezahlt wird.

Art. 20 - § 1 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden und die vorgesehene Entschädigung können mit Sozialleistungen, auf die der betreffende Bürger Anspruch erheben kann, wie Arbeitslosengeld, Eingliederungseinkommen und Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, kumuliert werden. § 2 - Die im Rahmen des Bürgerdienstes geleisteten Diensttage werden für die Absolvierung der in Artikel 36 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Wartezeit berücksichtigt.

Art. 21 - Außer bei arglistiger Täuschung, grobem Verschulden oder einem eher gewohnheitsmäßigen als zufälligen leichten Fehler eines Bürgerdienstleistenden ist dieser zivilrechtlich nicht für Schäden haftbar, die er bei der Ausführung seines Auftrags verursacht hat, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die er sich selbst zufügt. Die Agentur schließt zur Deckung der mit dem Bürgerdienst verbundenen Risiken eine Versicherung ab, die die zivilrechtliche Haftpflicht von Bürgerdienstleistenden deckt.

KAPITEL 8 - Drei-Parteien-Vereinbarung zwischen der Agentur Bürgerdienst, einer Aufnahmeorganisation und einem Bürgerdienstleistenden

Art. 22 - § 1 - Aufträge, die von Bürgerdienstleistenden bei einer Aufnahmeorganisation ausgeführt werden, sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem betreffenden Bürgerdienstleistenden, der Aufnahmeorganisation und der Agentur.

Diese Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. das Beginn- und Enddatum des Auftrags, den der Bürgerdienstleistende bei der Aufnahmeorganisation erfüllt, 2.den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Siebentagewoche, wobei dieser höchstens achtundzwanzig Stunden beträgt, mit mindestens einem Tag ohne Tätigkeit, 3. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Tag, wobei dieser nicht mehr als neun Stunden betragen darf, außer bei höherer Gewalt, 4.die Angabe des Ansprechpartners des Bürgerdienstleistenden in der Aufnahmeorganisation; dabei handelt es sich um ein Personalmitglied dieser Aufnahmeorganisation, das damit beauftragt ist, für den reibungslosen Ablauf des Auftrags des Bürgerdienstleistenden zu sorgen, die Verbindung zwischen Letzterem und dem Team, in dem er seinen Auftrag ausführt, herzustellen, die Begleitung des Auftrags und die Festlegung der Rahmenbedingungen zu gewährleisten und für die Agentur die Kontaktperson in der Aufnahmeorganisation zu vertreten, 5. die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die Organisation des ausgeführten Auftrags, 6.die Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung, wenn es unmöglich ist, den Auftrag weiter auszuführen, insbesondere die Laufzeit der Kündigungsfrist, die im Fall einer Kündigung durch die Aufnahmeorganisation nicht kürzer sein darf als sieben Kalendertage, wenn der Bürger seit weniger als drei Monaten einen Dienst leistet, und vierzehn Kalendertage, wenn der Bürger seit mindestens drei Monaten einen Dienst leistet, 7. die Möglichkeit für den Bürgerdienstleistenden, der es wünscht, während seines Auftrags von einer im psychosozialen Bereich fachkundigen Person persönlich begleitet zu werden, 8.die angemessenen Vorkehrungen, die dazu dienen, die Ausführung des Auftrags für Bürgerdienstleistende mit spezifischen Bedürfnissen zu erleichtern, insbesondere Menschen mit einer Behinderung, Menschen, die sich in medizinischer Behandlung befinden, die nicht mindestens eine der drei Landessprachen ausreichend beherrschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, die keinen festen Wohnsitz haben, die an einer Sucht leiden oder die eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, schwangere Frauen, Studierende, Flüchtlinge, Menschen mit hoher psychischer Fragilität. § 2 - Der König kann weitere Angaben festlegen, die zwingend in der Vereinbarung enthalten sein müssen. § 3 - Bürgerdienstleistende können einen Auftrag in zwei Aufnahmeorganisationen erfüllen, sofern sie die wöchentliche Auftragsdauer von achtundzwanzig Stunden nicht überschreiten, wobei die eventuelle Wegzeit zwischen den Aufnahmeorganisationen, in denen ein Auftrag am selben Tag ausgeführt wird, eingeschlossen ist.

KAPITEL 9 - Bürgerdienstgruppe und Module zum Thema Bürgersinn

Art. 23 - § 1 - Jeder Bürgerdienstleistende ist einer Bürgerdienstgruppe angegliedert. § 2 - Jeder Bürgerdienstgruppe muss ein geografisches Gebiet und ein Datum zugewiesen werden, damit bekannt ist, in welchem Teil des Staatsgebiets die Bürgerdienstleistenden, die ihr angehören, im Rahmen ihres Bürgerdienstes tätig sein werden und wann ihr Engagement beginnt. § 3 - Für jede Bürgerdienstgruppe ist eine soziodemografische Repräsentativität anzustreben. Die Agentur muss die verschiedenen Bürgerdienstleistenden bestmöglich verteilen, um dieses Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang kann sie das Engagement eines Bewerbers verschieben, wenn die Teilnahme eines anderen Bewerbers aus der folgenden Bürgerdienstgruppe es ermöglichen würde, diesem Ziel näher zu kommen. Der Bewerber, dessen Engagement verschoben wurde, wird in eine nachfolgende Gruppe versetzt, die dem vom Bürgerdienstleistenden gewählten Beginndatum am nächsten kommt.

Art. 24 - § 1 - Neben dem Auftrag, der in der Aufnahmeorganisation ausgeführt wird, nehmen Bürgerdienstleistende an Modulen zum Thema Bürgersinn in ihrer Bürgerdienstgruppe teil, die sich über fünfzehn bis fünfundzwanzig Tage erstrecken und gleichmäßig über die gesamte Laufzeit des Bürgerdienstes verteilt sind. Im Rahmen dieser Module beginnen die Bürgerdienstleistenden den Bürgerdienst mit einem Modul "Kennenlerntage" und beenden diesen mit einem Abschlussmodul zum Thema Bürgersinn. § 2 - In den Modulen zum Thema Bürgersinn werden unbedingt, aber nicht ausschließlich, folgende Themen behandelt: 1. demokratische Werte und Einrichtungen, 2.Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima, 3. gesellschaftliches Zusammenleben, 4.erste Hilfe. § 3 - Der König kann die Liste der in § 2 erwähnten Themen präzisieren und ergänzen.

KAPITEL 10 - Abänderungsbestimmungen

Art. 25 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit wird ein Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94ter - Vollarbeitslose, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten, können während des Zeitraums, der am Tag beginnt, an dem sie das Statut des Bürgerdienstleistenden erhalten, und am letzten Tag der letzten Woche endet, in der sie dieses Statut besitzen, auf ihren Antrag hin von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6, 56 und 58 befreit werden.

Die Befreiung wird höchstens für die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums gewährt.

Der Befreiungsantrag muss innerhalb der Fristen, die aufgrund von Artikel 138 Absatz 1 Nr. 4 für die Meldung eines Änderungen bewirkenden Ereignisses festgelegt werden, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen.

Der Befreiungsantrag muss eine Erklärung der Agentur Bürgerdienst enthalten, aus der hervorgeht, dass der Arbeitslose das in Absatz 1 erwähnte Statut besitzt und dass die gewährten materiellen oder finanziellen Vorteile gemäß dem vorerwähnten Gesetz festgelegt worden sind.

Der Arbeitslose kann während des Zeitraums der Befreiung nur Leistungen für die Monate beziehen, in denen er seiner Kontrollkarte eine von der Agentur Bürgerdienst monatlich ausgestellte Bescheinigung beifügt, aus der hervorgeht, dass er regelmäßig an den Tätigkeiten, die im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Bürgerdienstes auferlegt werden, teilnimmt.

Der Arbeitslose und die Agentur Bürgerdienst müssen sofort das Arbeitslosigkeitsbüro benachrichtigen, wenn der in Absatz 1 erwähnte Bürgerdienst während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vorzeitig beendet wird.

Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze werden die Formulare verwendet, die vom Landesamt erstellt und vom geschäftsführenden Ausschuss gebilligt werden.

Durch die Befreiung wird nicht verhindert, dass die in Absatz 1 erwähnten Artikel angewandt werden können, wenn diese Anwendung auf Sachverhalten beruht, die sich vor dem Datum des Beginns der Befreiung ereignet haben."

Art. 26 - Der König kann die durch Artikel 25 eingefügte Bestimmung aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

Art. 27 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung]

Art. 28 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe]

Art. 29 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/2 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten."

Art. 30 - Artikel 2 § 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten."

Art. 31 - Artikel 569 (föderal) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer 46 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "46. über Klagen aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes."

Art. 32 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) die im Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes erwähnten Bürgerdienstleistenden." KAPITEL 11 - Inkrafttreten

Art. 33 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 12 - Evaluation

Art. 34 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden evaluiert. Diese Evaluation wird vor dem 31. Dezember 2026 durchgeführt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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