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Loi instaurant un Service citoyen. - Traduction allemande | Wet tot invoering van een Samenlevingsdienst. - Duitse vertaling |
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15 MAI 2024. - Loi instaurant un Service citoyen. - Traduction | 15 MEI 2024. - Wet tot invoering van een Samenlevingsdienst. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei |
loi du 15 mai 2024 instaurant un Service citoyen (Moniteur belge du 31 | 2024 tot invoering van een Samenlevingsdienst (Belgisch Staatsblad van |
mai 2024). | 31 mei 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
15. MAI 2024 - Gesetz zur Einführung eines Bürgerdienstes | 15. MAI 2024 - Gesetz zur Einführung eines Bürgerdienstes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Bürgerdienst: Regelung, die es in Belgien wohnhaften Bürgern | 1. Bürgerdienst: Regelung, die es in Belgien wohnhaften Bürgern |
ermöglicht, sich über einen langen Zeitraum wesentlich für ein | ermöglicht, sich über einen langen Zeitraum wesentlich für ein |
Gemeinwohlprojekt zu engagieren und dafür eine angemessene | Gemeinwohlprojekt zu engagieren und dafür eine angemessene |
Entschädigung zu erhalten, um den Bürgersinn, die soziale Diversität, | Entschädigung zu erhalten, um den Bürgersinn, die soziale Diversität, |
die Solidarität und die individuelle Autonomie zu fördern, | die Solidarität und die individuelle Autonomie zu fördern, |
2. Bürgerdienstleistender: jede Person, die freiwillig einen | 2. Bürgerdienstleistender: jede Person, die freiwillig einen |
Bürgerdienst leistet, vom ersten Tag ihres Engagements bis zu dessen | Bürgerdienst leistet, vom ersten Tag ihres Engagements bis zu dessen |
Ende, | Ende, |
3. Agentur: Agentur Bürgerdienst, | 3. Agentur: Agentur Bürgerdienst, |
4. Aufnahmeorganisation: vorab zugelassene Dienste, Einrichtungen oder | 4. Aufnahmeorganisation: vorab zugelassene Dienste, Einrichtungen oder |
Vereinigungen, die für die Aufnahme von Bürgerdienstleistenden | Vereinigungen, die für die Aufnahme von Bürgerdienstleistenden |
zuständig sind, | zuständig sind, |
5. Auftrag: Tätigkeit des Bürgerdienstleistenden bei seiner | 5. Auftrag: Tätigkeit des Bürgerdienstleistenden bei seiner |
Aufnahmeorganisation, die der Verwirklichung eines von dieser | Aufnahmeorganisation, die der Verwirklichung eines von dieser |
Aufnahmeorganisation verfolgten Gemeinwohlziels dient und durch eine | Aufnahmeorganisation verfolgten Gemeinwohlziels dient und durch eine |
Vereinbarung zwischen dem Bürgerdienstleistenden, der | Vereinbarung zwischen dem Bürgerdienstleistenden, der |
Aufnahmeorganisation und der Agentur Bürgerdienst geregelt ist, | Aufnahmeorganisation und der Agentur Bürgerdienst geregelt ist, |
6. Bürgerdienstgruppe: gemischte Gruppe, in der jeder | 6. Bürgerdienstgruppe: gemischte Gruppe, in der jeder |
Bürgerdienstleistende zusammen mit anderen Bürgerdienstleistenden an | Bürgerdienstleistende zusammen mit anderen Bürgerdienstleistenden an |
mehreren Tätigkeiten teilnimmt, mit dem Ziel der sozialen | mehreren Tätigkeiten teilnimmt, mit dem Ziel der sozialen |
Durchmischung, des Austauschs zwischen Bürgern und der Stärkung des | Durchmischung, des Austauschs zwischen Bürgern und der Stärkung des |
Gemeinschaftsgefühls, | Gemeinschaftsgefühls, |
7. Modul zum Thema Bürgersinn: Gruppenaktivität, die innerhalb der | 7. Modul zum Thema Bürgersinn: Gruppenaktivität, die innerhalb der |
Bürgerdienstgruppe stattfindet und Bürgerdienstleistende für | Bürgerdienstgruppe stattfindet und Bürgerdienstleistende für |
verschiedene gesellschaftliche Fragen sensibilisiert, um sie zum | verschiedene gesellschaftliche Fragen sensibilisiert, um sie zum |
Nachdenken über ihr Engagement als Bürger anzuregen, | Nachdenken über ihr Engagement als Bürger anzuregen, |
8. Gesellschaftsgesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und | 8. Gesellschaftsgesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und |
Vereinigungen vom 23. März 2019. | Vereinigungen vom 23. März 2019. |
KAPITEL 3 - Agentur Bürgerdienst | KAPITEL 3 - Agentur Bürgerdienst |
Art. 3 - § 1 - Die Agentur ist eine Vereinigung ohne | Art. 3 - § 1 - Die Agentur ist eine Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die durch Königlichen Erlass zugelassen ist | Gewinnerzielungsabsicht, die durch Königlichen Erlass zugelassen ist |
und vom Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und | und vom Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und |
Soziale Konzertierung bezuschusst wird. | Soziale Konzertierung bezuschusst wird. |
Zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit | Zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit |
und Soziale Konzertierung und der Agentur kann eine Vereinbarung | und Soziale Konzertierung und der Agentur kann eine Vereinbarung |
geschlossen werden, um die Art und Weise, wie die Agentur ihre | geschlossen werden, um die Art und Weise, wie die Agentur ihre |
Aufträge erfüllt, darzulegen. | Aufträge erfüllt, darzulegen. |
§ 2 - Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. | § 2 - Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. |
§ 3 - Zur besseren Verwaltung des Bürgerdienstes kann die Agentur | § 3 - Zur besseren Verwaltung des Bürgerdienstes kann die Agentur |
dezentralisierte Außenstellen einrichten. Diese Außenstellen sind die | dezentralisierte Außenstellen einrichten. Diese Außenstellen sind die |
Beschäftigungsstrukturen für die Personalmitglieder der Agentur, die | Beschäftigungsstrukturen für die Personalmitglieder der Agentur, die |
außerhalb des Sitzes arbeiten. Sie dienen dazu, kurze Wege zwischen | außerhalb des Sitzes arbeiten. Sie dienen dazu, kurze Wege zwischen |
der Agentur einerseits und den Aufnahmeorganisationen und den | der Agentur einerseits und den Aufnahmeorganisationen und den |
Bürgerdienstleistenden andererseits zu schaffen. Sie besitzen keine | Bürgerdienstleistenden andererseits zu schaffen. Sie besitzen keine |
Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben müssen von der Agentur eindeutig | Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben müssen von der Agentur eindeutig |
bestimmt werden und dürfen nicht über die strikte Umsetzung der | bestimmt werden und dürfen nicht über die strikte Umsetzung der |
Beschlüsse hinausgehen, die die Agentur in Ausführung ihrer Aufträge | Beschlüsse hinausgehen, die die Agentur in Ausführung ihrer Aufträge |
trifft. | trifft. |
Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat folgende Aufträge: | Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat folgende Aufträge: |
1. die zentralisierte und tägliche Geschäftsführung des Bürgerdienstes | 1. die zentralisierte und tägliche Geschäftsführung des Bürgerdienstes |
in administrativer, finanzieller, operativer und programmatorischer | in administrativer, finanzieller, operativer und programmatorischer |
Hinsicht sicherstellen, insbesondere durch eine ausgeglichene | Hinsicht sicherstellen, insbesondere durch eine ausgeglichene |
Verteilung der Bürgerdienstleistenden auf die verschiedenen Regionen, | Verteilung der Bürgerdienstleistenden auf die verschiedenen Regionen, |
2. dafür sorgen, dass das Programm Personen offensteht, die | 2. dafür sorgen, dass das Programm Personen offensteht, die |
Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, insbesondere wenig | Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, insbesondere wenig |
qualifizierten Personen, | qualifizierten Personen, |
3. Aufnahmeorganisationen zulassen, die Bürgerdienstleistende | 3. Aufnahmeorganisationen zulassen, die Bürgerdienstleistende |
aufnehmen, | aufnehmen, |
4. die über den Bürgerdienst zusammengetragenen Informationen | 4. die über den Bürgerdienst zusammengetragenen Informationen |
zentralisieren und diese an den für Beschäftigung und Arbeit | zentralisieren und diese an den für Beschäftigung und Arbeit |
zuständigen Föderalminister weiterleiten, | zuständigen Föderalminister weiterleiten, |
5. die Öffentlichkeit über den Bürgerdienst informieren, | 5. die Öffentlichkeit über den Bürgerdienst informieren, |
6. jährlich eine Jobbörse organisieren, an der Arbeitgeber aus dem | 6. jährlich eine Jobbörse organisieren, an der Arbeitgeber aus dem |
Privatsektor und dem öffentlichen Dienst zusammenkommen, | Privatsektor und dem öffentlichen Dienst zusammenkommen, |
7. die Einhaltung der Bestimmungen und Verpflichtungen des | 7. die Einhaltung der Bestimmungen und Verpflichtungen des |
vorliegenden Gesetzes überwachen. | vorliegenden Gesetzes überwachen. |
§ 2 - Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist, | § 2 - Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist, |
kann die Agentur: | kann die Agentur: |
1. Aufnahmeorganisationen darum ersuchen, ihr die erforderlichen | 1. Aufnahmeorganisationen darum ersuchen, ihr die erforderlichen |
Informationen zur Verfügung zu stellen, | Informationen zur Verfügung zu stellen, |
2. die notwendigen Studien und Untersuchungen durchführen, | 2. die notwendigen Studien und Untersuchungen durchführen, |
3. föderale öffentliche Einrichtungen um Unterstützung bitten, die sie | 3. föderale öffentliche Einrichtungen um Unterstützung bitten, die sie |
ihr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. | ihr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. |
§ 3 - Im Rahmen ihres Kommunikationsauftrags rund um den Bürgerdienst | § 3 - Im Rahmen ihres Kommunikationsauftrags rund um den Bürgerdienst |
kann die Agentur: | kann die Agentur: |
1. alle relevanten Informationen und Unterlagen erstellen, | 1. alle relevanten Informationen und Unterlagen erstellen, |
bereitstellen und veröffentlichen, | bereitstellen und veröffentlichen, |
2. Werbung für den Bürgerdienst bei juristischen Personen des | 2. Werbung für den Bürgerdienst bei juristischen Personen des |
Privatrechts und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen machen. | Privatrechts und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen machen. |
§ 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 aufgeführten Aufträge und | § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 aufgeführten Aufträge und |
Handlungsmöglich-keiten können vom König ergänzt werden. | Handlungsmöglich-keiten können vom König ergänzt werden. |
§ 5 - Die Agentur legt der Regierung und der Abgeordnetenkammer | § 5 - Die Agentur legt der Regierung und der Abgeordnetenkammer |
jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der alle Informationen und | jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der alle Informationen und |
Veröffentlichungen enthält, die zur Evaluation ihrer Tätigkeiten | Veröffentlichungen enthält, die zur Evaluation ihrer Tätigkeiten |
dienlich sind. Sie hält sich auch der Regierung zur Verfügung, um alle | dienlich sind. Sie hält sich auch der Regierung zur Verfügung, um alle |
Auskunftsersuchen zu beantworten, die für das richtige Verständnis | Auskunftsersuchen zu beantworten, die für das richtige Verständnis |
dieses Berichts erforderlich sind. | dieses Berichts erforderlich sind. |
§ 6 - Die Agentur führt ihre Aufträge im Geiste des Dialogs und der | § 6 - Die Agentur führt ihre Aufträge im Geiste des Dialogs und der |
Zusammenarbeit mit den Diensten, Einrichtungen oder Vereinigungen, die | Zusammenarbeit mit den Diensten, Einrichtungen oder Vereinigungen, die |
als Aufnahmeorganisation zugelassen sind, aus. | als Aufnahmeorganisation zugelassen sind, aus. |
Art. 5 - Außer im Dringlichkeitsfall legt der zuständige Minister oder | Art. 5 - Außer im Dringlichkeitsfall legt der zuständige Minister oder |
jeder andere Minister der Agentur jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder | jeder andere Minister der Agentur jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder |
jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf | jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf |
abzielt, die Rechtsvorschriften oder Regelungen abzuändern, die sich | abzielt, die Rechtsvorschriften oder Regelungen abzuändern, die sich |
auf den Bürgerdienst beziehen, zur Stellungnahme vor. | auf den Bürgerdienst beziehen, zur Stellungnahme vor. |
KAPITEL 4 - Aufnahmeorganisationen | KAPITEL 4 - Aufnahmeorganisationen |
Art. 6 - Folgende Einrichtungen können als Aufnahmeorganisation | Art. 6 - Folgende Einrichtungen können als Aufnahmeorganisation |
zugelassen werden: | zugelassen werden: |
1. Einrichtungen des öffentlichen Sektors, mit Ausnahme von | 1. Einrichtungen des öffentlichen Sektors, mit Ausnahme von |
Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit | Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit |
ausüben, | ausüben, |
2. föderale Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne des | 2. föderale Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne des |
Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses. | öffentlichen Interesses. |
Folgende Einrichtungen können ebenfalls als Aufnahmeorganisation | Folgende Einrichtungen können ebenfalls als Aufnahmeorganisation |
zugelassen werden: | zugelassen werden: |
1. Vereinigungen wie in Artikel 1:2 des Gesellschaftsgesetzbuches | 1. Vereinigungen wie in Artikel 1:2 des Gesellschaftsgesetzbuches |
erwähnt, | erwähnt, |
2. Stiftungen wie in Artikel 1:3 des Gesellschaftsgesetzbuches | 2. Stiftungen wie in Artikel 1:3 des Gesellschaftsgesetzbuches |
erwähnt, | erwähnt, |
3. nichtrechtsfähige Vereinigungen wie in Artikel 1:6 des | 3. nichtrechtsfähige Vereinigungen wie in Artikel 1:6 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, |
4. Genossenschaften, die gemäß Artikel 8:5 des | 4. Genossenschaften, die gemäß Artikel 8:5 des |
Gesellschaftsgesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt sind. | Gesellschaftsgesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt sind. |
Art. 7 - Die folgenden personenbezogenen Daten werden der | Art. 7 - Die folgenden personenbezogenen Daten werden der |
Aufnahmeorganisation übermittelt, bei der der Bürgerdienstleistende | Aufnahmeorganisation übermittelt, bei der der Bürgerdienstleistende |
seinen Auftrag erfüllt, im Hinblick auf eine gute Begleitung des | seinen Auftrag erfüllt, im Hinblick auf eine gute Begleitung des |
Bürgerdienstleistenden bei der Ausführung seines Auftrags: Name und | Bürgerdienstleistenden bei der Ausführung seines Auftrags: Name und |
Vorname(n), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und/oder Wohnsitz oder | Vorname(n), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und/oder Wohnsitz oder |
Wohnort in Belgien, eventuelle Gesundheitsprobleme und damit | Wohnort in Belgien, eventuelle Gesundheitsprobleme und damit |
verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung. | verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung. |
Art. 8 - § 1 - In Artikel 6 erwähnte Dienste, Einrichtungen oder | Art. 8 - § 1 - In Artikel 6 erwähnte Dienste, Einrichtungen oder |
Vereinigungen, die Bürgerdienstleistende aufnehmen möchten, müssen | Vereinigungen, die Bürgerdienstleistende aufnehmen möchten, müssen |
zuvor von der Agentur zugelassen werden. Sie bewerben sich unter der | zuvor von der Agentur zugelassen werden. Sie bewerben sich unter der |
Angabe der Anzahl Bürgerdienstleistender, die sie aufnehmen möchten. | Angabe der Anzahl Bürgerdienstleistender, die sie aufnehmen möchten. |
Dienste, Einrichtungen oder Vereinigungen, die sich um die Zulassung | Dienste, Einrichtungen oder Vereinigungen, die sich um die Zulassung |
als Aufnahmeorganisation bewerben, dürfen Bürgerdienstleistende erst | als Aufnahmeorganisation bewerben, dürfen Bürgerdienstleistende erst |
aufnehmen, nachdem sie die Zulassung der Agentur erhalten haben. | aufnehmen, nachdem sie die Zulassung der Agentur erhalten haben. |
§ 2 - Binnen drei Monaten nach Einreichung der Bewerbung erteilt die | § 2 - Binnen drei Monaten nach Einreichung der Bewerbung erteilt die |
Agentur die Zulassung den Bewerbern, die folgende Bedingungen | Agentur die Zulassung den Bewerbern, die folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Der Dienst, die Einrichtung oder die Vereinigung muss über | 1. Der Dienst, die Einrichtung oder die Vereinigung muss über |
ausreichend Personal und entsprechende Rahmenbedingungen verfügen, um | ausreichend Personal und entsprechende Rahmenbedingungen verfügen, um |
eine ständige Betreuung der Bürgerdienstleistenden zu gewährleisten. | eine ständige Betreuung der Bürgerdienstleistenden zu gewährleisten. |
2. Die Tätigkeit der Organisation muss auf das Gemeinwohl ausgerichtet | 2. Die Tätigkeit der Organisation muss auf das Gemeinwohl ausgerichtet |
sein, insbesondere in den folgenden Bereichen: | sein, insbesondere in den folgenden Bereichen: |
a) soziale Aktion, sozialer Zusammenhalt und Solidarität, | a) soziale Aktion, sozialer Zusammenhalt und Solidarität, |
b) Umwelt, Naturschutz, nachhaltige Entwicklung, ökologischer Wandel, | b) Umwelt, Naturschutz, nachhaltige Entwicklung, ökologischer Wandel, |
Kampf gegen den Klimawandel, | Kampf gegen den Klimawandel, |
c) Kultur und Kulturförderung, | c) Kultur und Kulturförderung, |
d) Gesundheits- und Pflegedienste und Gesundheitsförderung, | d) Gesundheits- und Pflegedienste und Gesundheitsförderung, |
e) Förderung und Ausübung von Sport, | e) Förderung und Ausübung von Sport, |
f) Zivilschutz, | f) Zivilschutz, |
g) Unterrichtswesen, | g) Unterrichtswesen, |
h) Kulturerbe und Förderung des Kulturerbes, | h) Kulturerbe und Förderung des Kulturerbes, |
i) Entwicklungszusammenarbeit, | i) Entwicklungszusammenarbeit, |
j) Justiz. | j) Justiz. |
§ 3 - Im Fall einer Gesundheitskrise oder in anderen Fällen höherer | § 3 - Im Fall einer Gesundheitskrise oder in anderen Fällen höherer |
Gewalt kann die Agentur einer Pflegeeinrichtung, die eine andere als | Gewalt kann die Agentur einer Pflegeeinrichtung, die eine andere als |
die in Artikel 6 erwähnte Rechtsform hat, ihre Zulassung bis zur | die in Artikel 6 erwähnte Rechtsform hat, ihre Zulassung bis zur |
Bewältigung dieser Situation erteilen. | Bewältigung dieser Situation erteilen. |
§ 4 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann die Agentur | § 4 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann die Agentur |
jeder Aufnahmeorganisation, die die in § 2 erwähnten Bedingungen nicht | jeder Aufnahmeorganisation, die die in § 2 erwähnten Bedingungen nicht |
mehr erfüllt, die sich des Missbrauchs des Auftrags des | mehr erfüllt, die sich des Missbrauchs des Auftrags des |
Bürgerdienstleistenden für Zwecke, für die der Bürgerdienst nicht | Bürgerdienstleistenden für Zwecke, für die der Bürgerdienst nicht |
vorgesehen ist, oder der Nichteinhaltung der in Artikel 22 erwähnten | vorgesehen ist, oder der Nichteinhaltung der in Artikel 22 erwähnten |
Drei-Parteien-Ver-einbarung schuldig gemacht hat, die Zulassung | Drei-Parteien-Ver-einbarung schuldig gemacht hat, die Zulassung |
entziehen. | entziehen. |
§ 5 - Eine Aufnahmeorganisation kann bei der Agentur beantragen, als | § 5 - Eine Aufnahmeorganisation kann bei der Agentur beantragen, als |
vorübergehend nicht verfügbar für die Aufnahme von | vorübergehend nicht verfügbar für die Aufnahme von |
Bürgerdienstleistenden erklärt zu werden, wobei der Zeitraum der | Bürgerdienstleistenden erklärt zu werden, wobei der Zeitraum der |
Nichtverfügbarkeit erst nach Beendigung des Auftrags des oder der von | Nichtverfügbarkeit erst nach Beendigung des Auftrags des oder der von |
der Aufnahmeorganisation aufgenommenen Bürger beginnen kann. Der | der Aufnahmeorganisation aufgenommenen Bürger beginnen kann. Der |
Antrag muss durch Verhinderungsgründe oder schwerwiegende | Antrag muss durch Verhinderungsgründe oder schwerwiegende |
vorübergehende materielle, moralische oder rechtliche Schwierigkeiten, | vorübergehende materielle, moralische oder rechtliche Schwierigkeiten, |
Bürgerdienstleistende während dieses Zeitraums aufzunehmen, begründet | Bürgerdienstleistende während dieses Zeitraums aufzunehmen, begründet |
sein. Der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit darf ein Jahr nicht | sein. Der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit darf ein Jahr nicht |
überschreiten. Wenn die Organisation nach Ablauf eines solchen | überschreiten. Wenn die Organisation nach Ablauf eines solchen |
Zeitraums immer noch nicht in der Lage ist, Bürgerdienstleistende | Zeitraums immer noch nicht in der Lage ist, Bürgerdienstleistende |
aufzunehmen, kann die Agentur ihr die Zulassung entziehen. | aufzunehmen, kann die Agentur ihr die Zulassung entziehen. |
§ 6 - Eine Aufnahmeorganisation kann die Entziehung ihrer Zulassung | § 6 - Eine Aufnahmeorganisation kann die Entziehung ihrer Zulassung |
beantragen. Diese Entziehung kann erst nach Beendigung des Auftrags | beantragen. Diese Entziehung kann erst nach Beendigung des Auftrags |
des oder der von der Aufnahmeorganisation aufgenommenen | des oder der von der Aufnahmeorganisation aufgenommenen |
Bürgerdienstleistenden wirksam werden. Im Hinblick auf die ständige | Bürgerdienstleistenden wirksam werden. Im Hinblick auf die ständige |
Verbesserung des Bürgerdienstes wird von der Aufnahmeorganisation | Verbesserung des Bürgerdienstes wird von der Aufnahmeorganisation |
verlangt, den Antrag auf Entziehung mit Gründen zu versehen. Die | verlangt, den Antrag auf Entziehung mit Gründen zu versehen. Die |
Weigerung der Aufnahmeorganisation, eine solche Begründung | Weigerung der Aufnahmeorganisation, eine solche Begründung |
einzureichen, kann nicht dazu führen, dass die Zulassung gegen ihren | einzureichen, kann nicht dazu führen, dass die Zulassung gegen ihren |
Willen aufrechterhalten wird. | Willen aufrechterhalten wird. |
Art. 9 - § 1 - Ein Bewerber um das Statut des Bürgerdienstleistenden | Art. 9 - § 1 - Ein Bewerber um das Statut des Bürgerdienstleistenden |
kann ausnahmsweise selbst eine Eigeninitiative vorschlagen, die | kann ausnahmsweise selbst eine Eigeninitiative vorschlagen, die |
zusammen mit einem Dienst, einer Einrichtung oder einer Vereinigung | zusammen mit einem Dienst, einer Einrichtung oder einer Vereinigung |
durchgeführt wird, die nicht als Aufnahmeorganisation zugelassen ist, | durchgeführt wird, die nicht als Aufnahmeorganisation zugelassen ist, |
aber die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die | aber die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die |
Erteilung der Zulassung erfüllt. | Erteilung der Zulassung erfüllt. |
§ 2 - Die Agentur entscheidet einseitig und in letzter Instanz über | § 2 - Die Agentur entscheidet einseitig und in letzter Instanz über |
die Annahme eines solchen Vorschlags, indem sie sich auf dessen | die Annahme eines solchen Vorschlags, indem sie sich auf dessen |
Durchführbarkeit basiert und nachdem sie sich vergewissert hat, dass | Durchführbarkeit basiert und nachdem sie sich vergewissert hat, dass |
die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die | die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die |
Erteilung der Zulassung tatsächlich erfüllt sind. Wenn der Vorschlag | Erteilung der Zulassung tatsächlich erfüllt sind. Wenn der Vorschlag |
angenommen wird, wird dem Dienst, der Einrichtung oder der Vereinigung | angenommen wird, wird dem Dienst, der Einrichtung oder der Vereinigung |
die Zulassung für die Aufnahme von Bürgerdienst-leistenden innerhalb | die Zulassung für die Aufnahme von Bürgerdienst-leistenden innerhalb |
eines Zeitraums erteilt, der dem Zeitraum für die Erteilung der | eines Zeitraums erteilt, der dem Zeitraum für die Erteilung der |
Zulassung für eine aufgrund von Artikel 8 zugelassene | Zulassung für eine aufgrund von Artikel 8 zugelassene |
Aufnahmeorganisation entsprechen muss. | Aufnahmeorganisation entsprechen muss. |
KAPITEL 5 - Engagement im Rahmen des Bürgerdienstes | KAPITEL 5 - Engagement im Rahmen des Bürgerdienstes |
Art. 10 - Der Bürgerdienst ist für jede in Belgien wohnhafte Person | Art. 10 - Der Bürgerdienst ist für jede in Belgien wohnhafte Person |
zugänglich, die die folgenden Bedingungen erfüllt: | zugänglich, die die folgenden Bedingungen erfüllt: |
1. Eine Teilnahme ist zwischen dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr | 1. Eine Teilnahme ist zwischen dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr |
und dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr möglich. | und dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr möglich. |
2. Die Person darf sich nicht in einem der in Artikel 11 bestimmten | 2. Die Person darf sich nicht in einem der in Artikel 11 bestimmten |
Ausschlussfälle befinden. | Ausschlussfälle befinden. |
Art. 11 - § 1 - Wer bereits einen Dienst für den Kollektivnutzen oder | Art. 11 - § 1 - Wer bereits einen Dienst für den Kollektivnutzen oder |
einen durch das Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines | einen durch das Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines |
Bürgerdienstes eingeführten Bürgerdienst geleistet hat, darf sich | Bürgerdienstes eingeführten Bürgerdienst geleistet hat, darf sich |
nicht erneut bewerben. | nicht erneut bewerben. |
§ 2 - Wer wegen der in den Artikeln 393 bis 397, 398 bis 410, 417/1 | § 2 - Wer wegen der in den Artikeln 393 bis 397, 398 bis 410, 417/1 |
bis 417/64, 423 bis 433bis, 433quinquies bis 433novies, 433novies/2 | bis 417/64, 423 bis 433bis, 433quinquies bis 433novies, 433novies/2 |
bis 433novies/11, 434 bis 438bis, 442bis bis 442ter des | bis 433novies/11, 434 bis 438bis, 442bis bis 442ter des |
Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen und Vergehen zu einer | Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen und Vergehen zu einer |
Gefängnisstrafe verurteilt wurde, ist vom Bürgerdienst ausgeschlossen. | Gefängnisstrafe verurteilt wurde, ist vom Bürgerdienst ausgeschlossen. |
§ 3 - Die Agentur kann einer Person, die in Anwendung der Paragraphen | § 3 - Die Agentur kann einer Person, die in Anwendung der Paragraphen |
1 und 2 vom Bürgerdienst ausgeschlossen ist, eine außergewöhnliche | 1 und 2 vom Bürgerdienst ausgeschlossen ist, eine außergewöhnliche |
Möglichkeit einräumen, einen Bürgerdienst zu leisten. | Möglichkeit einräumen, einen Bürgerdienst zu leisten. |
Wer in Anwendung von § 2 ausgeschlossen ist, muss seine | Wer in Anwendung von § 2 ausgeschlossen ist, muss seine |
Gefängnisstrafe bereits verbüßt haben oder zu einer in Artikel 37ter, | Gefängnisstrafe bereits verbüßt haben oder zu einer in Artikel 37ter, |
37quinqies oder 37octies des Strafgesetzbuches erwähnten Strafe | 37quinqies oder 37octies des Strafgesetzbuches erwähnten Strafe |
verurteilt worden sein. Die Agentur kann ihrem Beschluss die | verurteilt worden sein. Die Agentur kann ihrem Beschluss die |
Bedingungen hinzufügen, die sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des | Bedingungen hinzufügen, die sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des |
Bürgerdienstes für notwendig hält. In allen Fällen, in denen einer | Bürgerdienstes für notwendig hält. In allen Fällen, in denen einer |
normalerweise ausgeschlossenen Person die Möglichkeit gewährt wird, | normalerweise ausgeschlossenen Person die Möglichkeit gewährt wird, |
einen Bürgerdienst zu leisten, benachrichtigt die Agentur die | einen Bürgerdienst zu leisten, benachrichtigt die Agentur die |
Aufnahmeorganisation, an die die Agentur den Bürgerdienstleistenden | Aufnahmeorganisation, an die die Agentur den Bürgerdienstleistenden |
verwiesen hat, über dessen eventuelle gerichtliche Vergangenheit und | verwiesen hat, über dessen eventuelle gerichtliche Vergangenheit und |
über alle besonderen Bedingungen, die sie ihrem Beschluss hinzugefügt | über alle besonderen Bedingungen, die sie ihrem Beschluss hinzugefügt |
hat. | hat. |
§ 4 - Wer wegen der in den Artikeln 375 bis 379 und 393 bis 397 des | § 4 - Wer wegen der in den Artikeln 375 bis 379 und 393 bis 397 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe | Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe |
verurteilt wurde, kann nicht von der außergewöhnlichen Möglichkeit | verurteilt wurde, kann nicht von der außergewöhnlichen Möglichkeit |
Gebrauch machen, einen Bürgerdienst zu leisten. | Gebrauch machen, einen Bürgerdienst zu leisten. |
Art. 12 - § 1 - Wer einen Bürgerdienst leisten möchte, bewirbt sich | Art. 12 - § 1 - Wer einen Bürgerdienst leisten möchte, bewirbt sich |
bei der Agentur um das Statut des Bürgerdienstleistenden, indem er aus | bei der Agentur um das Statut des Bürgerdienstleistenden, indem er aus |
den verfügbaren Aufträgen drei auswählt und in einer Rangfolge angibt. | den verfügbaren Aufträgen drei auswählt und in einer Rangfolge angibt. |
§ 2 - Bewerber müssen der Agentur personenbezogene Daten zur | § 2 - Bewerber müssen der Agentur personenbezogene Daten zur |
Verarbeitung bereitstellen. Diese Daten sind in den folgenden | Verarbeitung bereitstellen. Diese Daten sind in den folgenden |
Paragraphen aufgeführt. Sie werden während eines Zeitraums von drei | Paragraphen aufgeführt. Sie werden während eines Zeitraums von drei |
Jahren aufbewahrt. | Jahren aufbewahrt. |
§ 3 - Im Hinblick auf die Identifizierung und Auswahl der Bewerber | § 3 - Im Hinblick auf die Identifizierung und Auswahl der Bewerber |
stellen diese die folgenden Angaben bereit: Name und Vorname(n), | stellen diese die folgenden Angaben bereit: Name und Vorname(n), |
Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Staatsangehörigkeit. | Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Staatsangehörigkeit. |
§ 4 - Im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit den Bürgern stellen | § 4 - Im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit den Bürgern stellen |
diese eine oder mehrere der folgenden Angaben bereit: Telefonnummer, | diese eine oder mehrere der folgenden Angaben bereit: Telefonnummer, |
E-Mail-Adresse, Wohnsitz oder Wohnort in Belgien. | E-Mail-Adresse, Wohnsitz oder Wohnort in Belgien. |
§ 5 - Im Hinblick auf die medizinische Betreuung der Bewerber und das | § 5 - Im Hinblick auf die medizinische Betreuung der Bewerber und das |
Treffen angemessener Vorkehrungen im Bedarfsfall stellen Bewerber die | Treffen angemessener Vorkehrungen im Bedarfsfall stellen Bewerber die |
folgenden Angaben bereit: eventuelle Gesundheitsprobleme und damit | folgenden Angaben bereit: eventuelle Gesundheitsprobleme und damit |
verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung. | verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung. |
§ 6 - Im Hinblick auf die Auszahlung der in Artikel 19 festgelegten | § 6 - Im Hinblick auf die Auszahlung der in Artikel 19 festgelegten |
Entschädigung an Bewerber stellen diese die folgenden Angaben bereit: | Entschädigung an Bewerber stellen diese die folgenden Angaben bereit: |
sozio-professionelles Statut, familiäre Lage, Bankkontonummer, auf die | sozio-professionelles Statut, familiäre Lage, Bankkontonummer, auf die |
die Entschädigung überwiesen werden soll. | die Entschädigung überwiesen werden soll. |
§ 7 - Zur Einhaltung von Artikel 11 §§ 2 bis 4 stellen Bewerber die | § 7 - Zur Einhaltung von Artikel 11 §§ 2 bis 4 stellen Bewerber die |
folgenden Angaben bereit: eventuelle gerichtliche Vergangenheit. | folgenden Angaben bereit: eventuelle gerichtliche Vergangenheit. |
§ 8 - Zum Nachweis der bereitgestellten Informationen können Bewerber | § 8 - Zum Nachweis der bereitgestellten Informationen können Bewerber |
aufgefordert werden, die folgenden Unterlagen vorzulegen: | aufgefordert werden, die folgenden Unterlagen vorzulegen: |
1. Personalausweis, | 1. Personalausweis, |
2. Auszug aus dem Strafregister. | 2. Auszug aus dem Strafregister. |
Art. 13 - Die Agentur berücksichtigt die in der Bewerbungsakte | Art. 13 - Die Agentur berücksichtigt die in der Bewerbungsakte |
geäußerten Wünsche im Rahmen der verfügbaren Aufträge oder jedes | geäußerten Wünsche im Rahmen der verfügbaren Aufträge oder jedes |
anderen Kriteriums, das mit dem reibungslosen Funktionieren des | anderen Kriteriums, das mit dem reibungslosen Funktionieren des |
Bürgerdienstes zusammenhängt, und erlegt der Aufnahmeorganisation | Bürgerdienstes zusammenhängt, und erlegt der Aufnahmeorganisation |
eventuell Teilnahmebedingungen auf, um die Bedürfnisse der Bewerber zu | eventuell Teilnahmebedingungen auf, um die Bedürfnisse der Bewerber zu |
erfüllen, insbesondere die Bedürfnisse derjenigen, die unter die in | erfüllen, insbesondere die Bedürfnisse derjenigen, die unter die in |
Artikel 22 § 1 Nr. 8 erwähnten Kategorien fallen. | Artikel 22 § 1 Nr. 8 erwähnten Kategorien fallen. |
Wenn die Agentur nicht in der Lage ist, die in der Bewerbungsakte | Wenn die Agentur nicht in der Lage ist, die in der Bewerbungsakte |
geäußerten Wünsche zu berücksichtigen, kann der betreffende Bewerber | geäußerten Wünsche zu berücksichtigen, kann der betreffende Bewerber |
darum bitten, im Hinblick auf ein künftiges Engagement im Rahmen des | darum bitten, im Hinblick auf ein künftiges Engagement im Rahmen des |
Bürgerdienstes in eine vorrangige Reserveliste eingetragen zu werden. | Bürgerdienstes in eine vorrangige Reserveliste eingetragen zu werden. |
Art. 14 - § 1 - Die Möglichkeit für einen Bürgerdienstleistenden, | Art. 14 - § 1 - Die Möglichkeit für einen Bürgerdienstleistenden, |
einen Auftrag bei einer Aufnahmeorganisation in einem anderen | einen Auftrag bei einer Aufnahmeorganisation in einem anderen |
Sprachgebiet auszuführen, muss gefördert werden. | Sprachgebiet auszuführen, muss gefördert werden. |
§ 2 - Im Rahmen des Möglichen schlägt die Agentur vor, dass mindestens | § 2 - Im Rahmen des Möglichen schlägt die Agentur vor, dass mindestens |
eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in einer anderen | eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in einer anderen |
Region leistet. | Region leistet. |
Nach der in Artikel 34 erwähnten Evaluation kann der König festlegen, | Nach der in Artikel 34 erwähnten Evaluation kann der König festlegen, |
dass mindestens eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in | dass mindestens eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in |
einer anderen Region leisten muss. | einer anderen Region leisten muss. |
Art. 15 - Der König kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die | Art. 15 - Der König kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die |
Einreichung der Bewerbungen und das Auswahlverfahren der Bewerber | Einreichung der Bewerbungen und das Auswahlverfahren der Bewerber |
ergreifen. | ergreifen. |
KAPITEL 6 - Laufzeit des Bürgerdienstes | KAPITEL 6 - Laufzeit des Bürgerdienstes |
Art. 16 - § 1 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes darf nicht weniger als | Art. 16 - § 1 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes darf nicht weniger als |
sechs Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Sie ist nicht | sechs Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Sie ist nicht |
erneuerbar. | erneuerbar. |
§ 2 - Bürgerdienstleistende haben das Recht, ihre Leistungen im Rahmen | § 2 - Bürgerdienstleistende haben das Recht, ihre Leistungen im Rahmen |
des Bürgerdienstes anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen | des Bürgerdienstes anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen |
Abstammung von ihnen feststeht, für eine Dauer von zwanzig Tagen | Abstammung von ihnen feststeht, für eine Dauer von zwanzig Tagen |
auszusetzen, die sie innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Geburt | auszusetzen, die sie innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Geburt |
wählen können. | wählen können. |
Bürgerdienstleistende können den Schutz in Anspruch nehmen, der in | Bürgerdienstleistende können den Schutz in Anspruch nehmen, der in |
Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt ist. | Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt ist. |
§ 3 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes wird durch die in § 2 oder in | § 3 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes wird durch die in § 2 oder in |
Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte | Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte |
Arbeitsunterbrechung ausgesetzt. | Arbeitsunterbrechung ausgesetzt. |
KAPITEL 7 - Statut des Bürgerdienstleistenden | KAPITEL 7 - Statut des Bürgerdienstleistenden |
Art. 17 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden wird Personen gewährt, | Art. 17 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden wird Personen gewährt, |
die einen Bürgerdienst leisten, vom ersten Tag ihres Engagements bis | die einen Bürgerdienst leisten, vom ersten Tag ihres Engagements bis |
zu dessen Ende. | zu dessen Ende. |
Art. 18 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden unterscheidet sich von | Art. 18 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden unterscheidet sich von |
dem des Arbeitnehmers, Selbstständigen, Beamten und Freiwilligen. | dem des Arbeitnehmers, Selbstständigen, Beamten und Freiwilligen. |
Die Tätigkeiten, die Bürgerdienstleistenden im Rahmen ihres Auftrags | Die Tätigkeiten, die Bürgerdienstleistenden im Rahmen ihres Auftrags |
angeboten werden, dürfen weder festen Stellen, die in den Statuten des | angeboten werden, dürfen weder festen Stellen, die in den Statuten des |
öffentlichen Dienstes geregelt werden, noch Stellen entsprechen, die | öffentlichen Dienstes geregelt werden, noch Stellen entsprechen, die |
für den normalen Betrieb der Aufnahmeorganisation erforderlich sind | für den normalen Betrieb der Aufnahmeorganisation erforderlich sind |
und mit Lohnempfängern unter Arbeitsvertrag besetzt werden können, | und mit Lohnempfängern unter Arbeitsvertrag besetzt werden können, |
noch Tätigkeiten, die denjenigen entsprechen, die gewöhnlich von | noch Tätigkeiten, die denjenigen entsprechen, die gewöhnlich von |
Selbständigen bei der Aufnahme-organisation ausgeübt werden. | Selbständigen bei der Aufnahme-organisation ausgeübt werden. |
Art. 19 - § 1 - Bürgerdienstleistende erhalten von der Agentur eine | Art. 19 - § 1 - Bürgerdienstleistende erhalten von der Agentur eine |
Entschädigung, die proportional zur Anzahl der im Rahmen des | Entschädigung, die proportional zur Anzahl der im Rahmen des |
Bürgerdienstes geleisteten Tage ist. Dieser Betrag wird bei der | Bürgerdienstes geleisteten Tage ist. Dieser Betrag wird bei der |
Abrechnung des Arbeitslosengeldes, Eingliederungsgeldes, | Abrechnung des Arbeitslosengeldes, Eingliederungsgeldes, |
Eingliederungseinkommens und der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens | Eingliederungseinkommens und der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
§ 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Betrag der Entschädigung sowie eine angemessene Einkommensgrenze fest, | Betrag der Entschädigung sowie eine angemessene Einkommensgrenze fest, |
oberhalb derer die in § 1 erwähnte Entschädigung dem | oberhalb derer die in § 1 erwähnte Entschädigung dem |
Bürgerdienstleistenden nicht gezahlt wird. | Bürgerdienstleistenden nicht gezahlt wird. |
Art. 20 - § 1 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden und die | Art. 20 - § 1 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden und die |
vorgesehene Entschädigung können mit Sozialleistungen, auf die der | vorgesehene Entschädigung können mit Sozialleistungen, auf die der |
betreffende Bürger Anspruch erheben kann, wie Arbeitslosengeld, | betreffende Bürger Anspruch erheben kann, wie Arbeitslosengeld, |
Eingliederungseinkommen und Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, | Eingliederungseinkommen und Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, |
kumuliert werden. | kumuliert werden. |
§ 2 - Die im Rahmen des Bürgerdienstes geleisteten Diensttage werden | § 2 - Die im Rahmen des Bürgerdienstes geleisteten Diensttage werden |
für die Absolvierung der in Artikel 36 § 1 Nr. 4 des Königlichen | für die Absolvierung der in Artikel 36 § 1 Nr. 4 des Königlichen |
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit | Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit |
erwähnten Wartezeit berücksichtigt. | erwähnten Wartezeit berücksichtigt. |
Art. 21 - Außer bei arglistiger Täuschung, grobem Verschulden oder | Art. 21 - Außer bei arglistiger Täuschung, grobem Verschulden oder |
einem eher gewohnheitsmäßigen als zufälligen leichten Fehler eines | einem eher gewohnheitsmäßigen als zufälligen leichten Fehler eines |
Bürgerdienstleistenden ist dieser zivilrechtlich nicht für Schäden | Bürgerdienstleistenden ist dieser zivilrechtlich nicht für Schäden |
haftbar, die er bei der Ausführung seines Auftrags verursacht hat, es | haftbar, die er bei der Ausführung seines Auftrags verursacht hat, es |
sei denn, es handelt sich um Schäden, die er sich selbst zufügt. Die | sei denn, es handelt sich um Schäden, die er sich selbst zufügt. Die |
Agentur schließt zur Deckung der mit dem Bürgerdienst verbundenen | Agentur schließt zur Deckung der mit dem Bürgerdienst verbundenen |
Risiken eine Versicherung ab, die die zivilrechtliche Haftpflicht von | Risiken eine Versicherung ab, die die zivilrechtliche Haftpflicht von |
Bürgerdienstleistenden deckt. | Bürgerdienstleistenden deckt. |
KAPITEL 8 - Drei-Parteien-Vereinbarung zwischen der Agentur | KAPITEL 8 - Drei-Parteien-Vereinbarung zwischen der Agentur |
Bürgerdienst, einer Aufnahmeorganisation und einem | Bürgerdienst, einer Aufnahmeorganisation und einem |
Bürgerdienstleistenden | Bürgerdienstleistenden |
Art. 22 - § 1 - Aufträge, die von Bürgerdienstleistenden bei einer | Art. 22 - § 1 - Aufträge, die von Bürgerdienstleistenden bei einer |
Aufnahmeorganisation ausgeführt werden, sind Gegenstand einer | Aufnahmeorganisation ausgeführt werden, sind Gegenstand einer |
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem betreffenden | schriftlichen Vereinbarung zwischen dem betreffenden |
Bürgerdienstleistenden, der Aufnahmeorganisation und der Agentur. | Bürgerdienstleistenden, der Aufnahmeorganisation und der Agentur. |
Diese Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: | Diese Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: |
1. das Beginn- und Enddatum des Auftrags, den der | 1. das Beginn- und Enddatum des Auftrags, den der |
Bürgerdienstleistende bei der Aufnahmeorganisation erfüllt, | Bürgerdienstleistende bei der Aufnahmeorganisation erfüllt, |
2. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Siebentagewoche, wobei | 2. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Siebentagewoche, wobei |
dieser höchstens achtundzwanzig Stunden beträgt, mit mindestens einem | dieser höchstens achtundzwanzig Stunden beträgt, mit mindestens einem |
Tag ohne Tätigkeit, | Tag ohne Tätigkeit, |
3. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Tag, wobei dieser nicht | 3. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Tag, wobei dieser nicht |
mehr als neun Stunden betragen darf, außer bei höherer Gewalt, | mehr als neun Stunden betragen darf, außer bei höherer Gewalt, |
4. die Angabe des Ansprechpartners des Bürgerdienstleistenden in der | 4. die Angabe des Ansprechpartners des Bürgerdienstleistenden in der |
Aufnahmeorganisation; dabei handelt es sich um ein Personalmitglied | Aufnahmeorganisation; dabei handelt es sich um ein Personalmitglied |
dieser Aufnahmeorganisation, das damit beauftragt ist, für den | dieser Aufnahmeorganisation, das damit beauftragt ist, für den |
reibungslosen Ablauf des Auftrags des Bürgerdienstleistenden zu | reibungslosen Ablauf des Auftrags des Bürgerdienstleistenden zu |
sorgen, die Verbindung zwischen Letzterem und dem Team, in dem er | sorgen, die Verbindung zwischen Letzterem und dem Team, in dem er |
seinen Auftrag ausführt, herzustellen, die Begleitung des Auftrags und | seinen Auftrag ausführt, herzustellen, die Begleitung des Auftrags und |
die Festlegung der Rahmenbedingungen zu gewährleisten und für die | die Festlegung der Rahmenbedingungen zu gewährleisten und für die |
Agentur die Kontaktperson in der Aufnahmeorganisation zu vertreten, | Agentur die Kontaktperson in der Aufnahmeorganisation zu vertreten, |
5. die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die | 5. die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die |
Organisation des ausgeführten Auftrags, | Organisation des ausgeführten Auftrags, |
6. die Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung, wenn es | 6. die Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung, wenn es |
unmöglich ist, den Auftrag weiter auszuführen, insbesondere die | unmöglich ist, den Auftrag weiter auszuführen, insbesondere die |
Laufzeit der Kündigungsfrist, die im Fall einer Kündigung durch die | Laufzeit der Kündigungsfrist, die im Fall einer Kündigung durch die |
Aufnahmeorganisation nicht kürzer sein darf als sieben Kalendertage, | Aufnahmeorganisation nicht kürzer sein darf als sieben Kalendertage, |
wenn der Bürger seit weniger als drei Monaten einen Dienst leistet, | wenn der Bürger seit weniger als drei Monaten einen Dienst leistet, |
und vierzehn Kalendertage, wenn der Bürger seit mindestens drei | und vierzehn Kalendertage, wenn der Bürger seit mindestens drei |
Monaten einen Dienst leistet, | Monaten einen Dienst leistet, |
7. die Möglichkeit für den Bürgerdienstleistenden, der es wünscht, | 7. die Möglichkeit für den Bürgerdienstleistenden, der es wünscht, |
während seines Auftrags von einer im psychosozialen Bereich | während seines Auftrags von einer im psychosozialen Bereich |
fachkundigen Person persönlich begleitet zu werden, | fachkundigen Person persönlich begleitet zu werden, |
8. die angemessenen Vorkehrungen, die dazu dienen, die Ausführung des | 8. die angemessenen Vorkehrungen, die dazu dienen, die Ausführung des |
Auftrags für Bürgerdienstleistende mit spezifischen Bedürfnissen zu | Auftrags für Bürgerdienstleistende mit spezifischen Bedürfnissen zu |
erleichtern, insbesondere Menschen mit einer Behinderung, Menschen, | erleichtern, insbesondere Menschen mit einer Behinderung, Menschen, |
die sich in medizinischer Behandlung befinden, die nicht mindestens | die sich in medizinischer Behandlung befinden, die nicht mindestens |
eine der drei Landessprachen ausreichend beherrschen, die unterhalb | eine der drei Landessprachen ausreichend beherrschen, die unterhalb |
der Armutsgrenze leben, die keinen festen Wohnsitz haben, die an einer | der Armutsgrenze leben, die keinen festen Wohnsitz haben, die an einer |
Sucht leiden oder die eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, | Sucht leiden oder die eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, |
schwangere Frauen, Studierende, Flüchtlinge, Menschen mit hoher | schwangere Frauen, Studierende, Flüchtlinge, Menschen mit hoher |
psychischer Fragilität. | psychischer Fragilität. |
§ 2 - Der König kann weitere Angaben festlegen, die zwingend in der | § 2 - Der König kann weitere Angaben festlegen, die zwingend in der |
Vereinbarung enthalten sein müssen. | Vereinbarung enthalten sein müssen. |
§ 3 - Bürgerdienstleistende können einen Auftrag in zwei | § 3 - Bürgerdienstleistende können einen Auftrag in zwei |
Aufnahmeorganisationen erfüllen, sofern sie die wöchentliche | Aufnahmeorganisationen erfüllen, sofern sie die wöchentliche |
Auftragsdauer von achtundzwanzig Stunden nicht überschreiten, wobei | Auftragsdauer von achtundzwanzig Stunden nicht überschreiten, wobei |
die eventuelle Wegzeit zwischen den Aufnahmeorganisationen, in denen | die eventuelle Wegzeit zwischen den Aufnahmeorganisationen, in denen |
ein Auftrag am selben Tag ausgeführt wird, eingeschlossen ist. | ein Auftrag am selben Tag ausgeführt wird, eingeschlossen ist. |
KAPITEL 9 - Bürgerdienstgruppe und Module zum Thema Bürgersinn | KAPITEL 9 - Bürgerdienstgruppe und Module zum Thema Bürgersinn |
Art. 23 - § 1 - Jeder Bürgerdienstleistende ist einer | Art. 23 - § 1 - Jeder Bürgerdienstleistende ist einer |
Bürgerdienstgruppe angegliedert. | Bürgerdienstgruppe angegliedert. |
§ 2 - Jeder Bürgerdienstgruppe muss ein geografisches Gebiet und ein | § 2 - Jeder Bürgerdienstgruppe muss ein geografisches Gebiet und ein |
Datum zugewiesen werden, damit bekannt ist, in welchem Teil des | Datum zugewiesen werden, damit bekannt ist, in welchem Teil des |
Staatsgebiets die Bürgerdienstleistenden, die ihr angehören, im Rahmen | Staatsgebiets die Bürgerdienstleistenden, die ihr angehören, im Rahmen |
ihres Bürgerdienstes tätig sein werden und wann ihr Engagement | ihres Bürgerdienstes tätig sein werden und wann ihr Engagement |
beginnt. | beginnt. |
§ 3 - Für jede Bürgerdienstgruppe ist eine soziodemografische | § 3 - Für jede Bürgerdienstgruppe ist eine soziodemografische |
Repräsentativität anzustreben. Die Agentur muss die verschiedenen | Repräsentativität anzustreben. Die Agentur muss die verschiedenen |
Bürgerdienstleistenden bestmöglich verteilen, um dieses Ziel zu | Bürgerdienstleistenden bestmöglich verteilen, um dieses Ziel zu |
erreichen. In diesem Zusammenhang kann sie das Engagement eines | erreichen. In diesem Zusammenhang kann sie das Engagement eines |
Bewerbers verschieben, wenn die Teilnahme eines anderen Bewerbers aus | Bewerbers verschieben, wenn die Teilnahme eines anderen Bewerbers aus |
der folgenden Bürgerdienstgruppe es ermöglichen würde, diesem Ziel | der folgenden Bürgerdienstgruppe es ermöglichen würde, diesem Ziel |
näher zu kommen. Der Bewerber, dessen Engagement verschoben wurde, | näher zu kommen. Der Bewerber, dessen Engagement verschoben wurde, |
wird in eine nachfolgende Gruppe versetzt, die dem vom | wird in eine nachfolgende Gruppe versetzt, die dem vom |
Bürgerdienstleistenden gewählten Beginndatum am nächsten kommt. | Bürgerdienstleistenden gewählten Beginndatum am nächsten kommt. |
Art. 24 - § 1 - Neben dem Auftrag, der in der Aufnahmeorganisation | Art. 24 - § 1 - Neben dem Auftrag, der in der Aufnahmeorganisation |
ausgeführt wird, nehmen Bürgerdienstleistende an Modulen zum Thema | ausgeführt wird, nehmen Bürgerdienstleistende an Modulen zum Thema |
Bürgersinn in ihrer Bürgerdienstgruppe teil, die sich über fünfzehn | Bürgersinn in ihrer Bürgerdienstgruppe teil, die sich über fünfzehn |
bis fünfundzwanzig Tage erstrecken und gleichmäßig über die gesamte | bis fünfundzwanzig Tage erstrecken und gleichmäßig über die gesamte |
Laufzeit des Bürgerdienstes verteilt sind. Im Rahmen dieser Module | Laufzeit des Bürgerdienstes verteilt sind. Im Rahmen dieser Module |
beginnen die Bürgerdienstleistenden den Bürgerdienst mit einem Modul | beginnen die Bürgerdienstleistenden den Bürgerdienst mit einem Modul |
"Kennenlerntage" und beenden diesen mit einem Abschlussmodul zum Thema | "Kennenlerntage" und beenden diesen mit einem Abschlussmodul zum Thema |
Bürgersinn. | Bürgersinn. |
§ 2 - In den Modulen zum Thema Bürgersinn werden unbedingt, aber nicht | § 2 - In den Modulen zum Thema Bürgersinn werden unbedingt, aber nicht |
ausschließlich, folgende Themen behandelt: | ausschließlich, folgende Themen behandelt: |
1. demokratische Werte und Einrichtungen, | 1. demokratische Werte und Einrichtungen, |
2. Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima, | 2. Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima, |
3. gesellschaftliches Zusammenleben, | 3. gesellschaftliches Zusammenleben, |
4. erste Hilfe. | 4. erste Hilfe. |
§ 3 - Der König kann die Liste der in § 2 erwähnten Themen präzisieren | § 3 - Der König kann die Liste der in § 2 erwähnten Themen präzisieren |
und ergänzen. | und ergänzen. |
KAPITEL 10 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 10 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 25 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung | Art. 25 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung |
der Arbeitslosigkeit wird ein Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut | der Arbeitslosigkeit wird ein Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 94ter - Vollarbeitslose, die einen Bürgerdienst im Sinne des | "Art. 94ter - Vollarbeitslose, die einen Bürgerdienst im Sinne des |
Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten, | Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten, |
können während des Zeitraums, der am Tag beginnt, an dem sie das | können während des Zeitraums, der am Tag beginnt, an dem sie das |
Statut des Bürgerdienstleistenden erhalten, und am letzten Tag der | Statut des Bürgerdienstleistenden erhalten, und am letzten Tag der |
letzten Woche endet, in der sie dieses Statut besitzen, auf ihren | letzten Woche endet, in der sie dieses Statut besitzen, auf ihren |
Antrag hin von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6, | Antrag hin von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6, |
56 und 58 befreit werden. | 56 und 58 befreit werden. |
Die Befreiung wird höchstens für die Dauer des in Absatz 1 erwähnten | Die Befreiung wird höchstens für die Dauer des in Absatz 1 erwähnten |
Zeitraums gewährt. | Zeitraums gewährt. |
Der Befreiungsantrag muss innerhalb der Fristen, die aufgrund von | Der Befreiungsantrag muss innerhalb der Fristen, die aufgrund von |
Artikel 138 Absatz 1 Nr. 4 für die Meldung eines Änderungen | Artikel 138 Absatz 1 Nr. 4 für die Meldung eines Änderungen |
bewirkenden Ereignisses festgelegt werden, beim Arbeitslosigkeitsbüro | bewirkenden Ereignisses festgelegt werden, beim Arbeitslosigkeitsbüro |
eingehen. | eingehen. |
Der Befreiungsantrag muss eine Erklärung der Agentur Bürgerdienst | Der Befreiungsantrag muss eine Erklärung der Agentur Bürgerdienst |
enthalten, aus der hervorgeht, dass der Arbeitslose das in Absatz 1 | enthalten, aus der hervorgeht, dass der Arbeitslose das in Absatz 1 |
erwähnte Statut besitzt und dass die gewährten materiellen oder | erwähnte Statut besitzt und dass die gewährten materiellen oder |
finanziellen Vorteile gemäß dem vorerwähnten Gesetz festgelegt worden | finanziellen Vorteile gemäß dem vorerwähnten Gesetz festgelegt worden |
sind. | sind. |
Der Arbeitslose kann während des Zeitraums der Befreiung nur | Der Arbeitslose kann während des Zeitraums der Befreiung nur |
Leistungen für die Monate beziehen, in denen er seiner Kontrollkarte | Leistungen für die Monate beziehen, in denen er seiner Kontrollkarte |
eine von der Agentur Bürgerdienst monatlich ausgestellte Bescheinigung | eine von der Agentur Bürgerdienst monatlich ausgestellte Bescheinigung |
beifügt, aus der hervorgeht, dass er regelmäßig an den Tätigkeiten, | beifügt, aus der hervorgeht, dass er regelmäßig an den Tätigkeiten, |
die im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Bürgerdienstes auferlegt | die im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Bürgerdienstes auferlegt |
werden, teilnimmt. | werden, teilnimmt. |
Der Arbeitslose und die Agentur Bürgerdienst müssen sofort das | Der Arbeitslose und die Agentur Bürgerdienst müssen sofort das |
Arbeitslosigkeitsbüro benachrichtigen, wenn der in Absatz 1 erwähnte | Arbeitslosigkeitsbüro benachrichtigen, wenn der in Absatz 1 erwähnte |
Bürgerdienst während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vorzeitig | Bürgerdienst während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vorzeitig |
beendet wird. | beendet wird. |
Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze werden die Formulare | Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze werden die Formulare |
verwendet, die vom Landesamt erstellt und vom geschäftsführenden | verwendet, die vom Landesamt erstellt und vom geschäftsführenden |
Ausschuss gebilligt werden. | Ausschuss gebilligt werden. |
Durch die Befreiung wird nicht verhindert, dass die in Absatz 1 | Durch die Befreiung wird nicht verhindert, dass die in Absatz 1 |
erwähnten Artikel angewandt werden können, wenn diese Anwendung auf | erwähnten Artikel angewandt werden können, wenn diese Anwendung auf |
Sachverhalten beruht, die sich vor dem Datum des Beginns der Befreiung | Sachverhalten beruht, die sich vor dem Datum des Beginns der Befreiung |
ereignet haben." | ereignet haben." |
Art. 26 - Der König kann die durch Artikel 25 eingefügte Bestimmung | Art. 26 - Der König kann die durch Artikel 25 eingefügte Bestimmung |
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. | aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. |
Art. 27 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur | Art. 27 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung] | Eingliederung] |
Art. 28 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über | Art. 28 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über |
die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die | die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die |
Eingliederungsbeihilfe] | Eingliederungsbeihilfe] |
Art. 29 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Art. 29 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
wird ein Artikel 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/2 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf | "Art. 1/2 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf |
Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai | Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai |
2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten." | 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten." |
Art. 30 - Artikel 2 § 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über | Art. 30 - Artikel 2 § 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über |
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird | die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird |
durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai | "8. Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai |
2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten." | 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten." |
Art. 31 - Artikel 569 (föderal) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird | Art. 31 - Artikel 569 (föderal) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird |
durch eine Nummer 46 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nummer 46 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"46. über Klagen aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung | "46. über Klagen aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung |
eines Bürgerdienstes." | eines Bürgerdienstes." |
Art. 32 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 32 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird |
durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"f) die im Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes | "f) die im Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes |
erwähnten Bürgerdienstleistenden." | erwähnten Bürgerdienstleistenden." |
KAPITEL 11 - Inkrafttreten | KAPITEL 11 - Inkrafttreten |
Art. 33 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 33 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 12 - Evaluation | KAPITEL 12 - Evaluation |
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden |
evaluiert. Diese Evaluation wird vor dem 31. Dezember 2026 | evaluiert. Diese Evaluation wird vor dem 31. Dezember 2026 |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |