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Loi instaurant un Service citoyen. - Traduction allemande Wet tot invoering van een Samenlevingsdienst. - Duitse vertaling
15 MAI 2024. - Loi instaurant un Service citoyen. - Traduction 15 MEI 2024. - Wet tot invoering van een Samenlevingsdienst. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei
loi du 15 mai 2024 instaurant un Service citoyen (Moniteur belge du 31 2024 tot invoering van een Samenlevingsdienst (Belgisch Staatsblad van
mai 2024). 31 mei 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
15. MAI 2024 - Gesetz zur Einführung eines Bürgerdienstes 15. MAI 2024 - Gesetz zur Einführung eines Bürgerdienstes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Bürgerdienst: Regelung, die es in Belgien wohnhaften Bürgern 1. Bürgerdienst: Regelung, die es in Belgien wohnhaften Bürgern
ermöglicht, sich über einen langen Zeitraum wesentlich für ein ermöglicht, sich über einen langen Zeitraum wesentlich für ein
Gemeinwohlprojekt zu engagieren und dafür eine angemessene Gemeinwohlprojekt zu engagieren und dafür eine angemessene
Entschädigung zu erhalten, um den Bürgersinn, die soziale Diversität, Entschädigung zu erhalten, um den Bürgersinn, die soziale Diversität,
die Solidarität und die individuelle Autonomie zu fördern, die Solidarität und die individuelle Autonomie zu fördern,
2. Bürgerdienstleistender: jede Person, die freiwillig einen 2. Bürgerdienstleistender: jede Person, die freiwillig einen
Bürgerdienst leistet, vom ersten Tag ihres Engagements bis zu dessen Bürgerdienst leistet, vom ersten Tag ihres Engagements bis zu dessen
Ende, Ende,
3. Agentur: Agentur Bürgerdienst, 3. Agentur: Agentur Bürgerdienst,
4. Aufnahmeorganisation: vorab zugelassene Dienste, Einrichtungen oder 4. Aufnahmeorganisation: vorab zugelassene Dienste, Einrichtungen oder
Vereinigungen, die für die Aufnahme von Bürgerdienstleistenden Vereinigungen, die für die Aufnahme von Bürgerdienstleistenden
zuständig sind, zuständig sind,
5. Auftrag: Tätigkeit des Bürgerdienstleistenden bei seiner 5. Auftrag: Tätigkeit des Bürgerdienstleistenden bei seiner
Aufnahmeorganisation, die der Verwirklichung eines von dieser Aufnahmeorganisation, die der Verwirklichung eines von dieser
Aufnahmeorganisation verfolgten Gemeinwohlziels dient und durch eine Aufnahmeorganisation verfolgten Gemeinwohlziels dient und durch eine
Vereinbarung zwischen dem Bürgerdienstleistenden, der Vereinbarung zwischen dem Bürgerdienstleistenden, der
Aufnahmeorganisation und der Agentur Bürgerdienst geregelt ist, Aufnahmeorganisation und der Agentur Bürgerdienst geregelt ist,
6. Bürgerdienstgruppe: gemischte Gruppe, in der jeder 6. Bürgerdienstgruppe: gemischte Gruppe, in der jeder
Bürgerdienstleistende zusammen mit anderen Bürgerdienstleistenden an Bürgerdienstleistende zusammen mit anderen Bürgerdienstleistenden an
mehreren Tätigkeiten teilnimmt, mit dem Ziel der sozialen mehreren Tätigkeiten teilnimmt, mit dem Ziel der sozialen
Durchmischung, des Austauschs zwischen Bürgern und der Stärkung des Durchmischung, des Austauschs zwischen Bürgern und der Stärkung des
Gemeinschaftsgefühls, Gemeinschaftsgefühls,
7. Modul zum Thema Bürgersinn: Gruppenaktivität, die innerhalb der 7. Modul zum Thema Bürgersinn: Gruppenaktivität, die innerhalb der
Bürgerdienstgruppe stattfindet und Bürgerdienstleistende für Bürgerdienstgruppe stattfindet und Bürgerdienstleistende für
verschiedene gesellschaftliche Fragen sensibilisiert, um sie zum verschiedene gesellschaftliche Fragen sensibilisiert, um sie zum
Nachdenken über ihr Engagement als Bürger anzuregen, Nachdenken über ihr Engagement als Bürger anzuregen,
8. Gesellschaftsgesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und 8. Gesellschaftsgesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und
Vereinigungen vom 23. März 2019. Vereinigungen vom 23. März 2019.
KAPITEL 3 - Agentur Bürgerdienst KAPITEL 3 - Agentur Bürgerdienst
Art. 3 - § 1 - Die Agentur ist eine Vereinigung ohne Art. 3 - § 1 - Die Agentur ist eine Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die durch Königlichen Erlass zugelassen ist Gewinnerzielungsabsicht, die durch Königlichen Erlass zugelassen ist
und vom Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und und vom Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung bezuschusst wird. Soziale Konzertierung bezuschusst wird.
Zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit Zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung und der Agentur kann eine Vereinbarung und Soziale Konzertierung und der Agentur kann eine Vereinbarung
geschlossen werden, um die Art und Weise, wie die Agentur ihre geschlossen werden, um die Art und Weise, wie die Agentur ihre
Aufträge erfüllt, darzulegen. Aufträge erfüllt, darzulegen.
§ 2 - Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. § 2 - Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.
§ 3 - Zur besseren Verwaltung des Bürgerdienstes kann die Agentur § 3 - Zur besseren Verwaltung des Bürgerdienstes kann die Agentur
dezentralisierte Außenstellen einrichten. Diese Außenstellen sind die dezentralisierte Außenstellen einrichten. Diese Außenstellen sind die
Beschäftigungsstrukturen für die Personalmitglieder der Agentur, die Beschäftigungsstrukturen für die Personalmitglieder der Agentur, die
außerhalb des Sitzes arbeiten. Sie dienen dazu, kurze Wege zwischen außerhalb des Sitzes arbeiten. Sie dienen dazu, kurze Wege zwischen
der Agentur einerseits und den Aufnahmeorganisationen und den der Agentur einerseits und den Aufnahmeorganisationen und den
Bürgerdienstleistenden andererseits zu schaffen. Sie besitzen keine Bürgerdienstleistenden andererseits zu schaffen. Sie besitzen keine
Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben müssen von der Agentur eindeutig Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben müssen von der Agentur eindeutig
bestimmt werden und dürfen nicht über die strikte Umsetzung der bestimmt werden und dürfen nicht über die strikte Umsetzung der
Beschlüsse hinausgehen, die die Agentur in Ausführung ihrer Aufträge Beschlüsse hinausgehen, die die Agentur in Ausführung ihrer Aufträge
trifft. trifft.
Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat folgende Aufträge: Art. 4 - § 1 - Die Agentur hat folgende Aufträge:
1. die zentralisierte und tägliche Geschäftsführung des Bürgerdienstes 1. die zentralisierte und tägliche Geschäftsführung des Bürgerdienstes
in administrativer, finanzieller, operativer und programmatorischer in administrativer, finanzieller, operativer und programmatorischer
Hinsicht sicherstellen, insbesondere durch eine ausgeglichene Hinsicht sicherstellen, insbesondere durch eine ausgeglichene
Verteilung der Bürgerdienstleistenden auf die verschiedenen Regionen, Verteilung der Bürgerdienstleistenden auf die verschiedenen Regionen,
2. dafür sorgen, dass das Programm Personen offensteht, die 2. dafür sorgen, dass das Programm Personen offensteht, die
Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, insbesondere wenig Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, insbesondere wenig
qualifizierten Personen, qualifizierten Personen,
3. Aufnahmeorganisationen zulassen, die Bürgerdienstleistende 3. Aufnahmeorganisationen zulassen, die Bürgerdienstleistende
aufnehmen, aufnehmen,
4. die über den Bürgerdienst zusammengetragenen Informationen 4. die über den Bürgerdienst zusammengetragenen Informationen
zentralisieren und diese an den für Beschäftigung und Arbeit zentralisieren und diese an den für Beschäftigung und Arbeit
zuständigen Föderalminister weiterleiten, zuständigen Föderalminister weiterleiten,
5. die Öffentlichkeit über den Bürgerdienst informieren, 5. die Öffentlichkeit über den Bürgerdienst informieren,
6. jährlich eine Jobbörse organisieren, an der Arbeitgeber aus dem 6. jährlich eine Jobbörse organisieren, an der Arbeitgeber aus dem
Privatsektor und dem öffentlichen Dienst zusammenkommen, Privatsektor und dem öffentlichen Dienst zusammenkommen,
7. die Einhaltung der Bestimmungen und Verpflichtungen des 7. die Einhaltung der Bestimmungen und Verpflichtungen des
vorliegenden Gesetzes überwachen. vorliegenden Gesetzes überwachen.
§ 2 - Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist, § 2 - Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich ist,
kann die Agentur: kann die Agentur:
1. Aufnahmeorganisationen darum ersuchen, ihr die erforderlichen 1. Aufnahmeorganisationen darum ersuchen, ihr die erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen, Informationen zur Verfügung zu stellen,
2. die notwendigen Studien und Untersuchungen durchführen, 2. die notwendigen Studien und Untersuchungen durchführen,
3. föderale öffentliche Einrichtungen um Unterstützung bitten, die sie 3. föderale öffentliche Einrichtungen um Unterstützung bitten, die sie
ihr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. ihr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
§ 3 - Im Rahmen ihres Kommunikationsauftrags rund um den Bürgerdienst § 3 - Im Rahmen ihres Kommunikationsauftrags rund um den Bürgerdienst
kann die Agentur: kann die Agentur:
1. alle relevanten Informationen und Unterlagen erstellen, 1. alle relevanten Informationen und Unterlagen erstellen,
bereitstellen und veröffentlichen, bereitstellen und veröffentlichen,
2. Werbung für den Bürgerdienst bei juristischen Personen des 2. Werbung für den Bürgerdienst bei juristischen Personen des
Privatrechts und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen machen. Privatrechts und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen machen.
§ 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 aufgeführten Aufträge und § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 aufgeführten Aufträge und
Handlungsmöglich-keiten können vom König ergänzt werden. Handlungsmöglich-keiten können vom König ergänzt werden.
§ 5 - Die Agentur legt der Regierung und der Abgeordnetenkammer § 5 - Die Agentur legt der Regierung und der Abgeordnetenkammer
jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der alle Informationen und jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der alle Informationen und
Veröffentlichungen enthält, die zur Evaluation ihrer Tätigkeiten Veröffentlichungen enthält, die zur Evaluation ihrer Tätigkeiten
dienlich sind. Sie hält sich auch der Regierung zur Verfügung, um alle dienlich sind. Sie hält sich auch der Regierung zur Verfügung, um alle
Auskunftsersuchen zu beantworten, die für das richtige Verständnis Auskunftsersuchen zu beantworten, die für das richtige Verständnis
dieses Berichts erforderlich sind. dieses Berichts erforderlich sind.
§ 6 - Die Agentur führt ihre Aufträge im Geiste des Dialogs und der § 6 - Die Agentur führt ihre Aufträge im Geiste des Dialogs und der
Zusammenarbeit mit den Diensten, Einrichtungen oder Vereinigungen, die Zusammenarbeit mit den Diensten, Einrichtungen oder Vereinigungen, die
als Aufnahmeorganisation zugelassen sind, aus. als Aufnahmeorganisation zugelassen sind, aus.
Art. 5 - Außer im Dringlichkeitsfall legt der zuständige Minister oder Art. 5 - Außer im Dringlichkeitsfall legt der zuständige Minister oder
jeder andere Minister der Agentur jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeder andere Minister der Agentur jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder
jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf
abzielt, die Rechtsvorschriften oder Regelungen abzuändern, die sich abzielt, die Rechtsvorschriften oder Regelungen abzuändern, die sich
auf den Bürgerdienst beziehen, zur Stellungnahme vor. auf den Bürgerdienst beziehen, zur Stellungnahme vor.
KAPITEL 4 - Aufnahmeorganisationen KAPITEL 4 - Aufnahmeorganisationen
Art. 6 - Folgende Einrichtungen können als Aufnahmeorganisation Art. 6 - Folgende Einrichtungen können als Aufnahmeorganisation
zugelassen werden: zugelassen werden:
1. Einrichtungen des öffentlichen Sektors, mit Ausnahme von 1. Einrichtungen des öffentlichen Sektors, mit Ausnahme von
Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit
ausüben, ausüben,
2. föderale Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne des 2. föderale Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne des
Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses. öffentlichen Interesses.
Folgende Einrichtungen können ebenfalls als Aufnahmeorganisation Folgende Einrichtungen können ebenfalls als Aufnahmeorganisation
zugelassen werden: zugelassen werden:
1. Vereinigungen wie in Artikel 1:2 des Gesellschaftsgesetzbuches 1. Vereinigungen wie in Artikel 1:2 des Gesellschaftsgesetzbuches
erwähnt, erwähnt,
2. Stiftungen wie in Artikel 1:3 des Gesellschaftsgesetzbuches 2. Stiftungen wie in Artikel 1:3 des Gesellschaftsgesetzbuches
erwähnt, erwähnt,
3. nichtrechtsfähige Vereinigungen wie in Artikel 1:6 des 3. nichtrechtsfähige Vereinigungen wie in Artikel 1:6 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt,
4. Genossenschaften, die gemäß Artikel 8:5 des 4. Genossenschaften, die gemäß Artikel 8:5 des
Gesellschaftsgesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt sind. Gesellschaftsgesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt sind.
Art. 7 - Die folgenden personenbezogenen Daten werden der Art. 7 - Die folgenden personenbezogenen Daten werden der
Aufnahmeorganisation übermittelt, bei der der Bürgerdienstleistende Aufnahmeorganisation übermittelt, bei der der Bürgerdienstleistende
seinen Auftrag erfüllt, im Hinblick auf eine gute Begleitung des seinen Auftrag erfüllt, im Hinblick auf eine gute Begleitung des
Bürgerdienstleistenden bei der Ausführung seines Auftrags: Name und Bürgerdienstleistenden bei der Ausführung seines Auftrags: Name und
Vorname(n), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und/oder Wohnsitz oder Vorname(n), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und/oder Wohnsitz oder
Wohnort in Belgien, eventuelle Gesundheitsprobleme und damit Wohnort in Belgien, eventuelle Gesundheitsprobleme und damit
verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung. verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung.
Art. 8 - § 1 - In Artikel 6 erwähnte Dienste, Einrichtungen oder Art. 8 - § 1 - In Artikel 6 erwähnte Dienste, Einrichtungen oder
Vereinigungen, die Bürgerdienstleistende aufnehmen möchten, müssen Vereinigungen, die Bürgerdienstleistende aufnehmen möchten, müssen
zuvor von der Agentur zugelassen werden. Sie bewerben sich unter der zuvor von der Agentur zugelassen werden. Sie bewerben sich unter der
Angabe der Anzahl Bürgerdienstleistender, die sie aufnehmen möchten. Angabe der Anzahl Bürgerdienstleistender, die sie aufnehmen möchten.
Dienste, Einrichtungen oder Vereinigungen, die sich um die Zulassung Dienste, Einrichtungen oder Vereinigungen, die sich um die Zulassung
als Aufnahmeorganisation bewerben, dürfen Bürgerdienstleistende erst als Aufnahmeorganisation bewerben, dürfen Bürgerdienstleistende erst
aufnehmen, nachdem sie die Zulassung der Agentur erhalten haben. aufnehmen, nachdem sie die Zulassung der Agentur erhalten haben.
§ 2 - Binnen drei Monaten nach Einreichung der Bewerbung erteilt die § 2 - Binnen drei Monaten nach Einreichung der Bewerbung erteilt die
Agentur die Zulassung den Bewerbern, die folgende Bedingungen Agentur die Zulassung den Bewerbern, die folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Der Dienst, die Einrichtung oder die Vereinigung muss über 1. Der Dienst, die Einrichtung oder die Vereinigung muss über
ausreichend Personal und entsprechende Rahmenbedingungen verfügen, um ausreichend Personal und entsprechende Rahmenbedingungen verfügen, um
eine ständige Betreuung der Bürgerdienstleistenden zu gewährleisten. eine ständige Betreuung der Bürgerdienstleistenden zu gewährleisten.
2. Die Tätigkeit der Organisation muss auf das Gemeinwohl ausgerichtet 2. Die Tätigkeit der Organisation muss auf das Gemeinwohl ausgerichtet
sein, insbesondere in den folgenden Bereichen: sein, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a) soziale Aktion, sozialer Zusammenhalt und Solidarität, a) soziale Aktion, sozialer Zusammenhalt und Solidarität,
b) Umwelt, Naturschutz, nachhaltige Entwicklung, ökologischer Wandel, b) Umwelt, Naturschutz, nachhaltige Entwicklung, ökologischer Wandel,
Kampf gegen den Klimawandel, Kampf gegen den Klimawandel,
c) Kultur und Kulturförderung, c) Kultur und Kulturförderung,
d) Gesundheits- und Pflegedienste und Gesundheitsförderung, d) Gesundheits- und Pflegedienste und Gesundheitsförderung,
e) Förderung und Ausübung von Sport, e) Förderung und Ausübung von Sport,
f) Zivilschutz, f) Zivilschutz,
g) Unterrichtswesen, g) Unterrichtswesen,
h) Kulturerbe und Förderung des Kulturerbes, h) Kulturerbe und Förderung des Kulturerbes,
i) Entwicklungszusammenarbeit, i) Entwicklungszusammenarbeit,
j) Justiz. j) Justiz.
§ 3 - Im Fall einer Gesundheitskrise oder in anderen Fällen höherer § 3 - Im Fall einer Gesundheitskrise oder in anderen Fällen höherer
Gewalt kann die Agentur einer Pflegeeinrichtung, die eine andere als Gewalt kann die Agentur einer Pflegeeinrichtung, die eine andere als
die in Artikel 6 erwähnte Rechtsform hat, ihre Zulassung bis zur die in Artikel 6 erwähnte Rechtsform hat, ihre Zulassung bis zur
Bewältigung dieser Situation erteilen. Bewältigung dieser Situation erteilen.
§ 4 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann die Agentur § 4 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann die Agentur
jeder Aufnahmeorganisation, die die in § 2 erwähnten Bedingungen nicht jeder Aufnahmeorganisation, die die in § 2 erwähnten Bedingungen nicht
mehr erfüllt, die sich des Missbrauchs des Auftrags des mehr erfüllt, die sich des Missbrauchs des Auftrags des
Bürgerdienstleistenden für Zwecke, für die der Bürgerdienst nicht Bürgerdienstleistenden für Zwecke, für die der Bürgerdienst nicht
vorgesehen ist, oder der Nichteinhaltung der in Artikel 22 erwähnten vorgesehen ist, oder der Nichteinhaltung der in Artikel 22 erwähnten
Drei-Parteien-Ver-einbarung schuldig gemacht hat, die Zulassung Drei-Parteien-Ver-einbarung schuldig gemacht hat, die Zulassung
entziehen. entziehen.
§ 5 - Eine Aufnahmeorganisation kann bei der Agentur beantragen, als § 5 - Eine Aufnahmeorganisation kann bei der Agentur beantragen, als
vorübergehend nicht verfügbar für die Aufnahme von vorübergehend nicht verfügbar für die Aufnahme von
Bürgerdienstleistenden erklärt zu werden, wobei der Zeitraum der Bürgerdienstleistenden erklärt zu werden, wobei der Zeitraum der
Nichtverfügbarkeit erst nach Beendigung des Auftrags des oder der von Nichtverfügbarkeit erst nach Beendigung des Auftrags des oder der von
der Aufnahmeorganisation aufgenommenen Bürger beginnen kann. Der der Aufnahmeorganisation aufgenommenen Bürger beginnen kann. Der
Antrag muss durch Verhinderungsgründe oder schwerwiegende Antrag muss durch Verhinderungsgründe oder schwerwiegende
vorübergehende materielle, moralische oder rechtliche Schwierigkeiten, vorübergehende materielle, moralische oder rechtliche Schwierigkeiten,
Bürgerdienstleistende während dieses Zeitraums aufzunehmen, begründet Bürgerdienstleistende während dieses Zeitraums aufzunehmen, begründet
sein. Der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit darf ein Jahr nicht sein. Der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit darf ein Jahr nicht
überschreiten. Wenn die Organisation nach Ablauf eines solchen überschreiten. Wenn die Organisation nach Ablauf eines solchen
Zeitraums immer noch nicht in der Lage ist, Bürgerdienstleistende Zeitraums immer noch nicht in der Lage ist, Bürgerdienstleistende
aufzunehmen, kann die Agentur ihr die Zulassung entziehen. aufzunehmen, kann die Agentur ihr die Zulassung entziehen.
§ 6 - Eine Aufnahmeorganisation kann die Entziehung ihrer Zulassung § 6 - Eine Aufnahmeorganisation kann die Entziehung ihrer Zulassung
beantragen. Diese Entziehung kann erst nach Beendigung des Auftrags beantragen. Diese Entziehung kann erst nach Beendigung des Auftrags
des oder der von der Aufnahmeorganisation aufgenommenen des oder der von der Aufnahmeorganisation aufgenommenen
Bürgerdienstleistenden wirksam werden. Im Hinblick auf die ständige Bürgerdienstleistenden wirksam werden. Im Hinblick auf die ständige
Verbesserung des Bürgerdienstes wird von der Aufnahmeorganisation Verbesserung des Bürgerdienstes wird von der Aufnahmeorganisation
verlangt, den Antrag auf Entziehung mit Gründen zu versehen. Die verlangt, den Antrag auf Entziehung mit Gründen zu versehen. Die
Weigerung der Aufnahmeorganisation, eine solche Begründung Weigerung der Aufnahmeorganisation, eine solche Begründung
einzureichen, kann nicht dazu führen, dass die Zulassung gegen ihren einzureichen, kann nicht dazu führen, dass die Zulassung gegen ihren
Willen aufrechterhalten wird. Willen aufrechterhalten wird.
Art. 9 - § 1 - Ein Bewerber um das Statut des Bürgerdienstleistenden Art. 9 - § 1 - Ein Bewerber um das Statut des Bürgerdienstleistenden
kann ausnahmsweise selbst eine Eigeninitiative vorschlagen, die kann ausnahmsweise selbst eine Eigeninitiative vorschlagen, die
zusammen mit einem Dienst, einer Einrichtung oder einer Vereinigung zusammen mit einem Dienst, einer Einrichtung oder einer Vereinigung
durchgeführt wird, die nicht als Aufnahmeorganisation zugelassen ist, durchgeführt wird, die nicht als Aufnahmeorganisation zugelassen ist,
aber die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die aber die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die
Erteilung der Zulassung erfüllt. Erteilung der Zulassung erfüllt.
§ 2 - Die Agentur entscheidet einseitig und in letzter Instanz über § 2 - Die Agentur entscheidet einseitig und in letzter Instanz über
die Annahme eines solchen Vorschlags, indem sie sich auf dessen die Annahme eines solchen Vorschlags, indem sie sich auf dessen
Durchführbarkeit basiert und nachdem sie sich vergewissert hat, dass Durchführbarkeit basiert und nachdem sie sich vergewissert hat, dass
die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die die in den Artikeln 6 und 8 § 2 erwähnten Bedingungen für die
Erteilung der Zulassung tatsächlich erfüllt sind. Wenn der Vorschlag Erteilung der Zulassung tatsächlich erfüllt sind. Wenn der Vorschlag
angenommen wird, wird dem Dienst, der Einrichtung oder der Vereinigung angenommen wird, wird dem Dienst, der Einrichtung oder der Vereinigung
die Zulassung für die Aufnahme von Bürgerdienst-leistenden innerhalb die Zulassung für die Aufnahme von Bürgerdienst-leistenden innerhalb
eines Zeitraums erteilt, der dem Zeitraum für die Erteilung der eines Zeitraums erteilt, der dem Zeitraum für die Erteilung der
Zulassung für eine aufgrund von Artikel 8 zugelassene Zulassung für eine aufgrund von Artikel 8 zugelassene
Aufnahmeorganisation entsprechen muss. Aufnahmeorganisation entsprechen muss.
KAPITEL 5 - Engagement im Rahmen des Bürgerdienstes KAPITEL 5 - Engagement im Rahmen des Bürgerdienstes
Art. 10 - Der Bürgerdienst ist für jede in Belgien wohnhafte Person Art. 10 - Der Bürgerdienst ist für jede in Belgien wohnhafte Person
zugänglich, die die folgenden Bedingungen erfüllt: zugänglich, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Eine Teilnahme ist zwischen dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr 1. Eine Teilnahme ist zwischen dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr
und dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr möglich. und dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr möglich.
2. Die Person darf sich nicht in einem der in Artikel 11 bestimmten 2. Die Person darf sich nicht in einem der in Artikel 11 bestimmten
Ausschlussfälle befinden. Ausschlussfälle befinden.
Art. 11 - § 1 - Wer bereits einen Dienst für den Kollektivnutzen oder Art. 11 - § 1 - Wer bereits einen Dienst für den Kollektivnutzen oder
einen durch das Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines einen durch das Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines
Bürgerdienstes eingeführten Bürgerdienst geleistet hat, darf sich Bürgerdienstes eingeführten Bürgerdienst geleistet hat, darf sich
nicht erneut bewerben. nicht erneut bewerben.
§ 2 - Wer wegen der in den Artikeln 393 bis 397, 398 bis 410, 417/1 § 2 - Wer wegen der in den Artikeln 393 bis 397, 398 bis 410, 417/1
bis 417/64, 423 bis 433bis, 433quinquies bis 433novies, 433novies/2 bis 417/64, 423 bis 433bis, 433quinquies bis 433novies, 433novies/2
bis 433novies/11, 434 bis 438bis, 442bis bis 442ter des bis 433novies/11, 434 bis 438bis, 442bis bis 442ter des
Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen und Vergehen zu einer Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen und Vergehen zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt wurde, ist vom Bürgerdienst ausgeschlossen. Gefängnisstrafe verurteilt wurde, ist vom Bürgerdienst ausgeschlossen.
§ 3 - Die Agentur kann einer Person, die in Anwendung der Paragraphen § 3 - Die Agentur kann einer Person, die in Anwendung der Paragraphen
1 und 2 vom Bürgerdienst ausgeschlossen ist, eine außergewöhnliche 1 und 2 vom Bürgerdienst ausgeschlossen ist, eine außergewöhnliche
Möglichkeit einräumen, einen Bürgerdienst zu leisten. Möglichkeit einräumen, einen Bürgerdienst zu leisten.
Wer in Anwendung von § 2 ausgeschlossen ist, muss seine Wer in Anwendung von § 2 ausgeschlossen ist, muss seine
Gefängnisstrafe bereits verbüßt haben oder zu einer in Artikel 37ter, Gefängnisstrafe bereits verbüßt haben oder zu einer in Artikel 37ter,
37quinqies oder 37octies des Strafgesetzbuches erwähnten Strafe 37quinqies oder 37octies des Strafgesetzbuches erwähnten Strafe
verurteilt worden sein. Die Agentur kann ihrem Beschluss die verurteilt worden sein. Die Agentur kann ihrem Beschluss die
Bedingungen hinzufügen, die sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bedingungen hinzufügen, die sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Bürgerdienstes für notwendig hält. In allen Fällen, in denen einer Bürgerdienstes für notwendig hält. In allen Fällen, in denen einer
normalerweise ausgeschlossenen Person die Möglichkeit gewährt wird, normalerweise ausgeschlossenen Person die Möglichkeit gewährt wird,
einen Bürgerdienst zu leisten, benachrichtigt die Agentur die einen Bürgerdienst zu leisten, benachrichtigt die Agentur die
Aufnahmeorganisation, an die die Agentur den Bürgerdienstleistenden Aufnahmeorganisation, an die die Agentur den Bürgerdienstleistenden
verwiesen hat, über dessen eventuelle gerichtliche Vergangenheit und verwiesen hat, über dessen eventuelle gerichtliche Vergangenheit und
über alle besonderen Bedingungen, die sie ihrem Beschluss hinzugefügt über alle besonderen Bedingungen, die sie ihrem Beschluss hinzugefügt
hat. hat.
§ 4 - Wer wegen der in den Artikeln 375 bis 379 und 393 bis 397 des § 4 - Wer wegen der in den Artikeln 375 bis 379 und 393 bis 397 des
Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe Strafgesetzbuches erwähnten Verbrechen zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt wurde, kann nicht von der außergewöhnlichen Möglichkeit verurteilt wurde, kann nicht von der außergewöhnlichen Möglichkeit
Gebrauch machen, einen Bürgerdienst zu leisten. Gebrauch machen, einen Bürgerdienst zu leisten.
Art. 12 - § 1 - Wer einen Bürgerdienst leisten möchte, bewirbt sich Art. 12 - § 1 - Wer einen Bürgerdienst leisten möchte, bewirbt sich
bei der Agentur um das Statut des Bürgerdienstleistenden, indem er aus bei der Agentur um das Statut des Bürgerdienstleistenden, indem er aus
den verfügbaren Aufträgen drei auswählt und in einer Rangfolge angibt. den verfügbaren Aufträgen drei auswählt und in einer Rangfolge angibt.
§ 2 - Bewerber müssen der Agentur personenbezogene Daten zur § 2 - Bewerber müssen der Agentur personenbezogene Daten zur
Verarbeitung bereitstellen. Diese Daten sind in den folgenden Verarbeitung bereitstellen. Diese Daten sind in den folgenden
Paragraphen aufgeführt. Sie werden während eines Zeitraums von drei Paragraphen aufgeführt. Sie werden während eines Zeitraums von drei
Jahren aufbewahrt. Jahren aufbewahrt.
§ 3 - Im Hinblick auf die Identifizierung und Auswahl der Bewerber § 3 - Im Hinblick auf die Identifizierung und Auswahl der Bewerber
stellen diese die folgenden Angaben bereit: Name und Vorname(n), stellen diese die folgenden Angaben bereit: Name und Vorname(n),
Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Staatsangehörigkeit. Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Staatsangehörigkeit.
§ 4 - Im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit den Bürgern stellen § 4 - Im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit den Bürgern stellen
diese eine oder mehrere der folgenden Angaben bereit: Telefonnummer, diese eine oder mehrere der folgenden Angaben bereit: Telefonnummer,
E-Mail-Adresse, Wohnsitz oder Wohnort in Belgien. E-Mail-Adresse, Wohnsitz oder Wohnort in Belgien.
§ 5 - Im Hinblick auf die medizinische Betreuung der Bewerber und das § 5 - Im Hinblick auf die medizinische Betreuung der Bewerber und das
Treffen angemessener Vorkehrungen im Bedarfsfall stellen Bewerber die Treffen angemessener Vorkehrungen im Bedarfsfall stellen Bewerber die
folgenden Angaben bereit: eventuelle Gesundheitsprobleme und damit folgenden Angaben bereit: eventuelle Gesundheitsprobleme und damit
verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung. verbundene Behandlungen, eventuelle Behinderung.
§ 6 - Im Hinblick auf die Auszahlung der in Artikel 19 festgelegten § 6 - Im Hinblick auf die Auszahlung der in Artikel 19 festgelegten
Entschädigung an Bewerber stellen diese die folgenden Angaben bereit: Entschädigung an Bewerber stellen diese die folgenden Angaben bereit:
sozio-professionelles Statut, familiäre Lage, Bankkontonummer, auf die sozio-professionelles Statut, familiäre Lage, Bankkontonummer, auf die
die Entschädigung überwiesen werden soll. die Entschädigung überwiesen werden soll.
§ 7 - Zur Einhaltung von Artikel 11 §§ 2 bis 4 stellen Bewerber die § 7 - Zur Einhaltung von Artikel 11 §§ 2 bis 4 stellen Bewerber die
folgenden Angaben bereit: eventuelle gerichtliche Vergangenheit. folgenden Angaben bereit: eventuelle gerichtliche Vergangenheit.
§ 8 - Zum Nachweis der bereitgestellten Informationen können Bewerber § 8 - Zum Nachweis der bereitgestellten Informationen können Bewerber
aufgefordert werden, die folgenden Unterlagen vorzulegen: aufgefordert werden, die folgenden Unterlagen vorzulegen:
1. Personalausweis, 1. Personalausweis,
2. Auszug aus dem Strafregister. 2. Auszug aus dem Strafregister.
Art. 13 - Die Agentur berücksichtigt die in der Bewerbungsakte Art. 13 - Die Agentur berücksichtigt die in der Bewerbungsakte
geäußerten Wünsche im Rahmen der verfügbaren Aufträge oder jedes geäußerten Wünsche im Rahmen der verfügbaren Aufträge oder jedes
anderen Kriteriums, das mit dem reibungslosen Funktionieren des anderen Kriteriums, das mit dem reibungslosen Funktionieren des
Bürgerdienstes zusammenhängt, und erlegt der Aufnahmeorganisation Bürgerdienstes zusammenhängt, und erlegt der Aufnahmeorganisation
eventuell Teilnahmebedingungen auf, um die Bedürfnisse der Bewerber zu eventuell Teilnahmebedingungen auf, um die Bedürfnisse der Bewerber zu
erfüllen, insbesondere die Bedürfnisse derjenigen, die unter die in erfüllen, insbesondere die Bedürfnisse derjenigen, die unter die in
Artikel 22 § 1 Nr. 8 erwähnten Kategorien fallen. Artikel 22 § 1 Nr. 8 erwähnten Kategorien fallen.
Wenn die Agentur nicht in der Lage ist, die in der Bewerbungsakte Wenn die Agentur nicht in der Lage ist, die in der Bewerbungsakte
geäußerten Wünsche zu berücksichtigen, kann der betreffende Bewerber geäußerten Wünsche zu berücksichtigen, kann der betreffende Bewerber
darum bitten, im Hinblick auf ein künftiges Engagement im Rahmen des darum bitten, im Hinblick auf ein künftiges Engagement im Rahmen des
Bürgerdienstes in eine vorrangige Reserveliste eingetragen zu werden. Bürgerdienstes in eine vorrangige Reserveliste eingetragen zu werden.
Art. 14 - § 1 - Die Möglichkeit für einen Bürgerdienstleistenden, Art. 14 - § 1 - Die Möglichkeit für einen Bürgerdienstleistenden,
einen Auftrag bei einer Aufnahmeorganisation in einem anderen einen Auftrag bei einer Aufnahmeorganisation in einem anderen
Sprachgebiet auszuführen, muss gefördert werden. Sprachgebiet auszuführen, muss gefördert werden.
§ 2 - Im Rahmen des Möglichen schlägt die Agentur vor, dass mindestens § 2 - Im Rahmen des Möglichen schlägt die Agentur vor, dass mindestens
eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in einer anderen eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in einer anderen
Region leistet. Region leistet.
Nach der in Artikel 34 erwähnten Evaluation kann der König festlegen, Nach der in Artikel 34 erwähnten Evaluation kann der König festlegen,
dass mindestens eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in dass mindestens eine Person pro Bürgerdienstgruppe einen Dienst in
einer anderen Region leisten muss. einer anderen Region leisten muss.
Art. 15 - Der König kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Art. 15 - Der König kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die
Einreichung der Bewerbungen und das Auswahlverfahren der Bewerber Einreichung der Bewerbungen und das Auswahlverfahren der Bewerber
ergreifen. ergreifen.
KAPITEL 6 - Laufzeit des Bürgerdienstes KAPITEL 6 - Laufzeit des Bürgerdienstes
Art. 16 - § 1 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes darf nicht weniger als Art. 16 - § 1 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes darf nicht weniger als
sechs Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Sie ist nicht sechs Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Sie ist nicht
erneuerbar. erneuerbar.
§ 2 - Bürgerdienstleistende haben das Recht, ihre Leistungen im Rahmen § 2 - Bürgerdienstleistende haben das Recht, ihre Leistungen im Rahmen
des Bürgerdienstes anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen des Bürgerdienstes anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen
Abstammung von ihnen feststeht, für eine Dauer von zwanzig Tagen Abstammung von ihnen feststeht, für eine Dauer von zwanzig Tagen
auszusetzen, die sie innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Geburt auszusetzen, die sie innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Geburt
wählen können. wählen können.
Bürgerdienstleistende können den Schutz in Anspruch nehmen, der in Bürgerdienstleistende können den Schutz in Anspruch nehmen, der in
Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt ist. Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt ist.
§ 3 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes wird durch die in § 2 oder in § 3 - Die Laufzeit des Bürgerdienstes wird durch die in § 2 oder in
Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte Kapitel IV des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte
Arbeitsunterbrechung ausgesetzt. Arbeitsunterbrechung ausgesetzt.
KAPITEL 7 - Statut des Bürgerdienstleistenden KAPITEL 7 - Statut des Bürgerdienstleistenden
Art. 17 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden wird Personen gewährt, Art. 17 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden wird Personen gewährt,
die einen Bürgerdienst leisten, vom ersten Tag ihres Engagements bis die einen Bürgerdienst leisten, vom ersten Tag ihres Engagements bis
zu dessen Ende. zu dessen Ende.
Art. 18 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden unterscheidet sich von Art. 18 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden unterscheidet sich von
dem des Arbeitnehmers, Selbstständigen, Beamten und Freiwilligen. dem des Arbeitnehmers, Selbstständigen, Beamten und Freiwilligen.
Die Tätigkeiten, die Bürgerdienstleistenden im Rahmen ihres Auftrags Die Tätigkeiten, die Bürgerdienstleistenden im Rahmen ihres Auftrags
angeboten werden, dürfen weder festen Stellen, die in den Statuten des angeboten werden, dürfen weder festen Stellen, die in den Statuten des
öffentlichen Dienstes geregelt werden, noch Stellen entsprechen, die öffentlichen Dienstes geregelt werden, noch Stellen entsprechen, die
für den normalen Betrieb der Aufnahmeorganisation erforderlich sind für den normalen Betrieb der Aufnahmeorganisation erforderlich sind
und mit Lohnempfängern unter Arbeitsvertrag besetzt werden können, und mit Lohnempfängern unter Arbeitsvertrag besetzt werden können,
noch Tätigkeiten, die denjenigen entsprechen, die gewöhnlich von noch Tätigkeiten, die denjenigen entsprechen, die gewöhnlich von
Selbständigen bei der Aufnahme-organisation ausgeübt werden. Selbständigen bei der Aufnahme-organisation ausgeübt werden.
Art. 19 - § 1 - Bürgerdienstleistende erhalten von der Agentur eine Art. 19 - § 1 - Bürgerdienstleistende erhalten von der Agentur eine
Entschädigung, die proportional zur Anzahl der im Rahmen des Entschädigung, die proportional zur Anzahl der im Rahmen des
Bürgerdienstes geleisteten Tage ist. Dieser Betrag wird bei der Bürgerdienstes geleisteten Tage ist. Dieser Betrag wird bei der
Abrechnung des Arbeitslosengeldes, Eingliederungsgeldes, Abrechnung des Arbeitslosengeldes, Eingliederungsgeldes,
Eingliederungseinkommens und der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens Eingliederungseinkommens und der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens
nicht berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
§ 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Betrag der Entschädigung sowie eine angemessene Einkommensgrenze fest, Betrag der Entschädigung sowie eine angemessene Einkommensgrenze fest,
oberhalb derer die in § 1 erwähnte Entschädigung dem oberhalb derer die in § 1 erwähnte Entschädigung dem
Bürgerdienstleistenden nicht gezahlt wird. Bürgerdienstleistenden nicht gezahlt wird.
Art. 20 - § 1 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden und die Art. 20 - § 1 - Das Statut des Bürgerdienstleistenden und die
vorgesehene Entschädigung können mit Sozialleistungen, auf die der vorgesehene Entschädigung können mit Sozialleistungen, auf die der
betreffende Bürger Anspruch erheben kann, wie Arbeitslosengeld, betreffende Bürger Anspruch erheben kann, wie Arbeitslosengeld,
Eingliederungseinkommen und Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, Eingliederungseinkommen und Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens,
kumuliert werden. kumuliert werden.
§ 2 - Die im Rahmen des Bürgerdienstes geleisteten Diensttage werden § 2 - Die im Rahmen des Bürgerdienstes geleisteten Diensttage werden
für die Absolvierung der in Artikel 36 § 1 Nr. 4 des Königlichen für die Absolvierung der in Artikel 36 § 1 Nr. 4 des Königlichen
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit
erwähnten Wartezeit berücksichtigt. erwähnten Wartezeit berücksichtigt.
Art. 21 - Außer bei arglistiger Täuschung, grobem Verschulden oder Art. 21 - Außer bei arglistiger Täuschung, grobem Verschulden oder
einem eher gewohnheitsmäßigen als zufälligen leichten Fehler eines einem eher gewohnheitsmäßigen als zufälligen leichten Fehler eines
Bürgerdienstleistenden ist dieser zivilrechtlich nicht für Schäden Bürgerdienstleistenden ist dieser zivilrechtlich nicht für Schäden
haftbar, die er bei der Ausführung seines Auftrags verursacht hat, es haftbar, die er bei der Ausführung seines Auftrags verursacht hat, es
sei denn, es handelt sich um Schäden, die er sich selbst zufügt. Die sei denn, es handelt sich um Schäden, die er sich selbst zufügt. Die
Agentur schließt zur Deckung der mit dem Bürgerdienst verbundenen Agentur schließt zur Deckung der mit dem Bürgerdienst verbundenen
Risiken eine Versicherung ab, die die zivilrechtliche Haftpflicht von Risiken eine Versicherung ab, die die zivilrechtliche Haftpflicht von
Bürgerdienstleistenden deckt. Bürgerdienstleistenden deckt.
KAPITEL 8 - Drei-Parteien-Vereinbarung zwischen der Agentur KAPITEL 8 - Drei-Parteien-Vereinbarung zwischen der Agentur
Bürgerdienst, einer Aufnahmeorganisation und einem Bürgerdienst, einer Aufnahmeorganisation und einem
Bürgerdienstleistenden Bürgerdienstleistenden
Art. 22 - § 1 - Aufträge, die von Bürgerdienstleistenden bei einer Art. 22 - § 1 - Aufträge, die von Bürgerdienstleistenden bei einer
Aufnahmeorganisation ausgeführt werden, sind Gegenstand einer Aufnahmeorganisation ausgeführt werden, sind Gegenstand einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem betreffenden schriftlichen Vereinbarung zwischen dem betreffenden
Bürgerdienstleistenden, der Aufnahmeorganisation und der Agentur. Bürgerdienstleistenden, der Aufnahmeorganisation und der Agentur.
Diese Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Diese Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. das Beginn- und Enddatum des Auftrags, den der 1. das Beginn- und Enddatum des Auftrags, den der
Bürgerdienstleistende bei der Aufnahmeorganisation erfüllt, Bürgerdienstleistende bei der Aufnahmeorganisation erfüllt,
2. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Siebentagewoche, wobei 2. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Siebentagewoche, wobei
dieser höchstens achtundzwanzig Stunden beträgt, mit mindestens einem dieser höchstens achtundzwanzig Stunden beträgt, mit mindestens einem
Tag ohne Tätigkeit, Tag ohne Tätigkeit,
3. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Tag, wobei dieser nicht 3. den Umfang des ausgeführten Auftrags pro Tag, wobei dieser nicht
mehr als neun Stunden betragen darf, außer bei höherer Gewalt, mehr als neun Stunden betragen darf, außer bei höherer Gewalt,
4. die Angabe des Ansprechpartners des Bürgerdienstleistenden in der 4. die Angabe des Ansprechpartners des Bürgerdienstleistenden in der
Aufnahmeorganisation; dabei handelt es sich um ein Personalmitglied Aufnahmeorganisation; dabei handelt es sich um ein Personalmitglied
dieser Aufnahmeorganisation, das damit beauftragt ist, für den dieser Aufnahmeorganisation, das damit beauftragt ist, für den
reibungslosen Ablauf des Auftrags des Bürgerdienstleistenden zu reibungslosen Ablauf des Auftrags des Bürgerdienstleistenden zu
sorgen, die Verbindung zwischen Letzterem und dem Team, in dem er sorgen, die Verbindung zwischen Letzterem und dem Team, in dem er
seinen Auftrag ausführt, herzustellen, die Begleitung des Auftrags und seinen Auftrag ausführt, herzustellen, die Begleitung des Auftrags und
die Festlegung der Rahmenbedingungen zu gewährleisten und für die die Festlegung der Rahmenbedingungen zu gewährleisten und für die
Agentur die Kontaktperson in der Aufnahmeorganisation zu vertreten, Agentur die Kontaktperson in der Aufnahmeorganisation zu vertreten,
5. die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die 5. die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die
Organisation des ausgeführten Auftrags, Organisation des ausgeführten Auftrags,
6. die Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung, wenn es 6. die Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung, wenn es
unmöglich ist, den Auftrag weiter auszuführen, insbesondere die unmöglich ist, den Auftrag weiter auszuführen, insbesondere die
Laufzeit der Kündigungsfrist, die im Fall einer Kündigung durch die Laufzeit der Kündigungsfrist, die im Fall einer Kündigung durch die
Aufnahmeorganisation nicht kürzer sein darf als sieben Kalendertage, Aufnahmeorganisation nicht kürzer sein darf als sieben Kalendertage,
wenn der Bürger seit weniger als drei Monaten einen Dienst leistet, wenn der Bürger seit weniger als drei Monaten einen Dienst leistet,
und vierzehn Kalendertage, wenn der Bürger seit mindestens drei und vierzehn Kalendertage, wenn der Bürger seit mindestens drei
Monaten einen Dienst leistet, Monaten einen Dienst leistet,
7. die Möglichkeit für den Bürgerdienstleistenden, der es wünscht, 7. die Möglichkeit für den Bürgerdienstleistenden, der es wünscht,
während seines Auftrags von einer im psychosozialen Bereich während seines Auftrags von einer im psychosozialen Bereich
fachkundigen Person persönlich begleitet zu werden, fachkundigen Person persönlich begleitet zu werden,
8. die angemessenen Vorkehrungen, die dazu dienen, die Ausführung des 8. die angemessenen Vorkehrungen, die dazu dienen, die Ausführung des
Auftrags für Bürgerdienstleistende mit spezifischen Bedürfnissen zu Auftrags für Bürgerdienstleistende mit spezifischen Bedürfnissen zu
erleichtern, insbesondere Menschen mit einer Behinderung, Menschen, erleichtern, insbesondere Menschen mit einer Behinderung, Menschen,
die sich in medizinischer Behandlung befinden, die nicht mindestens die sich in medizinischer Behandlung befinden, die nicht mindestens
eine der drei Landessprachen ausreichend beherrschen, die unterhalb eine der drei Landessprachen ausreichend beherrschen, die unterhalb
der Armutsgrenze leben, die keinen festen Wohnsitz haben, die an einer der Armutsgrenze leben, die keinen festen Wohnsitz haben, die an einer
Sucht leiden oder die eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, Sucht leiden oder die eine oder mehrere Personen zu Lasten haben,
schwangere Frauen, Studierende, Flüchtlinge, Menschen mit hoher schwangere Frauen, Studierende, Flüchtlinge, Menschen mit hoher
psychischer Fragilität. psychischer Fragilität.
§ 2 - Der König kann weitere Angaben festlegen, die zwingend in der § 2 - Der König kann weitere Angaben festlegen, die zwingend in der
Vereinbarung enthalten sein müssen. Vereinbarung enthalten sein müssen.
§ 3 - Bürgerdienstleistende können einen Auftrag in zwei § 3 - Bürgerdienstleistende können einen Auftrag in zwei
Aufnahmeorganisationen erfüllen, sofern sie die wöchentliche Aufnahmeorganisationen erfüllen, sofern sie die wöchentliche
Auftragsdauer von achtundzwanzig Stunden nicht überschreiten, wobei Auftragsdauer von achtundzwanzig Stunden nicht überschreiten, wobei
die eventuelle Wegzeit zwischen den Aufnahmeorganisationen, in denen die eventuelle Wegzeit zwischen den Aufnahmeorganisationen, in denen
ein Auftrag am selben Tag ausgeführt wird, eingeschlossen ist. ein Auftrag am selben Tag ausgeführt wird, eingeschlossen ist.
KAPITEL 9 - Bürgerdienstgruppe und Module zum Thema Bürgersinn KAPITEL 9 - Bürgerdienstgruppe und Module zum Thema Bürgersinn
Art. 23 - § 1 - Jeder Bürgerdienstleistende ist einer Art. 23 - § 1 - Jeder Bürgerdienstleistende ist einer
Bürgerdienstgruppe angegliedert. Bürgerdienstgruppe angegliedert.
§ 2 - Jeder Bürgerdienstgruppe muss ein geografisches Gebiet und ein § 2 - Jeder Bürgerdienstgruppe muss ein geografisches Gebiet und ein
Datum zugewiesen werden, damit bekannt ist, in welchem Teil des Datum zugewiesen werden, damit bekannt ist, in welchem Teil des
Staatsgebiets die Bürgerdienstleistenden, die ihr angehören, im Rahmen Staatsgebiets die Bürgerdienstleistenden, die ihr angehören, im Rahmen
ihres Bürgerdienstes tätig sein werden und wann ihr Engagement ihres Bürgerdienstes tätig sein werden und wann ihr Engagement
beginnt. beginnt.
§ 3 - Für jede Bürgerdienstgruppe ist eine soziodemografische § 3 - Für jede Bürgerdienstgruppe ist eine soziodemografische
Repräsentativität anzustreben. Die Agentur muss die verschiedenen Repräsentativität anzustreben. Die Agentur muss die verschiedenen
Bürgerdienstleistenden bestmöglich verteilen, um dieses Ziel zu Bürgerdienstleistenden bestmöglich verteilen, um dieses Ziel zu
erreichen. In diesem Zusammenhang kann sie das Engagement eines erreichen. In diesem Zusammenhang kann sie das Engagement eines
Bewerbers verschieben, wenn die Teilnahme eines anderen Bewerbers aus Bewerbers verschieben, wenn die Teilnahme eines anderen Bewerbers aus
der folgenden Bürgerdienstgruppe es ermöglichen würde, diesem Ziel der folgenden Bürgerdienstgruppe es ermöglichen würde, diesem Ziel
näher zu kommen. Der Bewerber, dessen Engagement verschoben wurde, näher zu kommen. Der Bewerber, dessen Engagement verschoben wurde,
wird in eine nachfolgende Gruppe versetzt, die dem vom wird in eine nachfolgende Gruppe versetzt, die dem vom
Bürgerdienstleistenden gewählten Beginndatum am nächsten kommt. Bürgerdienstleistenden gewählten Beginndatum am nächsten kommt.
Art. 24 - § 1 - Neben dem Auftrag, der in der Aufnahmeorganisation Art. 24 - § 1 - Neben dem Auftrag, der in der Aufnahmeorganisation
ausgeführt wird, nehmen Bürgerdienstleistende an Modulen zum Thema ausgeführt wird, nehmen Bürgerdienstleistende an Modulen zum Thema
Bürgersinn in ihrer Bürgerdienstgruppe teil, die sich über fünfzehn Bürgersinn in ihrer Bürgerdienstgruppe teil, die sich über fünfzehn
bis fünfundzwanzig Tage erstrecken und gleichmäßig über die gesamte bis fünfundzwanzig Tage erstrecken und gleichmäßig über die gesamte
Laufzeit des Bürgerdienstes verteilt sind. Im Rahmen dieser Module Laufzeit des Bürgerdienstes verteilt sind. Im Rahmen dieser Module
beginnen die Bürgerdienstleistenden den Bürgerdienst mit einem Modul beginnen die Bürgerdienstleistenden den Bürgerdienst mit einem Modul
"Kennenlerntage" und beenden diesen mit einem Abschlussmodul zum Thema "Kennenlerntage" und beenden diesen mit einem Abschlussmodul zum Thema
Bürgersinn. Bürgersinn.
§ 2 - In den Modulen zum Thema Bürgersinn werden unbedingt, aber nicht § 2 - In den Modulen zum Thema Bürgersinn werden unbedingt, aber nicht
ausschließlich, folgende Themen behandelt: ausschließlich, folgende Themen behandelt:
1. demokratische Werte und Einrichtungen, 1. demokratische Werte und Einrichtungen,
2. Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima, 2. Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima,
3. gesellschaftliches Zusammenleben, 3. gesellschaftliches Zusammenleben,
4. erste Hilfe. 4. erste Hilfe.
§ 3 - Der König kann die Liste der in § 2 erwähnten Themen präzisieren § 3 - Der König kann die Liste der in § 2 erwähnten Themen präzisieren
und ergänzen. und ergänzen.
KAPITEL 10 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 10 - Abänderungsbestimmungen
Art. 25 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung Art. 25 - In den Königlichen Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit wird ein Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut der Arbeitslosigkeit wird ein Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 94ter - Vollarbeitslose, die einen Bürgerdienst im Sinne des "Art. 94ter - Vollarbeitslose, die einen Bürgerdienst im Sinne des
Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten, Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten,
können während des Zeitraums, der am Tag beginnt, an dem sie das können während des Zeitraums, der am Tag beginnt, an dem sie das
Statut des Bürgerdienstleistenden erhalten, und am letzten Tag der Statut des Bürgerdienstleistenden erhalten, und am letzten Tag der
letzten Woche endet, in der sie dieses Statut besitzen, auf ihren letzten Woche endet, in der sie dieses Statut besitzen, auf ihren
Antrag hin von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6, Antrag hin von der Anwendung der Artikel 51 § 1 Absatz 2 Nr. 3 bis 6,
56 und 58 befreit werden. 56 und 58 befreit werden.
Die Befreiung wird höchstens für die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Die Befreiung wird höchstens für die Dauer des in Absatz 1 erwähnten
Zeitraums gewährt. Zeitraums gewährt.
Der Befreiungsantrag muss innerhalb der Fristen, die aufgrund von Der Befreiungsantrag muss innerhalb der Fristen, die aufgrund von
Artikel 138 Absatz 1 Nr. 4 für die Meldung eines Änderungen Artikel 138 Absatz 1 Nr. 4 für die Meldung eines Änderungen
bewirkenden Ereignisses festgelegt werden, beim Arbeitslosigkeitsbüro bewirkenden Ereignisses festgelegt werden, beim Arbeitslosigkeitsbüro
eingehen. eingehen.
Der Befreiungsantrag muss eine Erklärung der Agentur Bürgerdienst Der Befreiungsantrag muss eine Erklärung der Agentur Bürgerdienst
enthalten, aus der hervorgeht, dass der Arbeitslose das in Absatz 1 enthalten, aus der hervorgeht, dass der Arbeitslose das in Absatz 1
erwähnte Statut besitzt und dass die gewährten materiellen oder erwähnte Statut besitzt und dass die gewährten materiellen oder
finanziellen Vorteile gemäß dem vorerwähnten Gesetz festgelegt worden finanziellen Vorteile gemäß dem vorerwähnten Gesetz festgelegt worden
sind. sind.
Der Arbeitslose kann während des Zeitraums der Befreiung nur Der Arbeitslose kann während des Zeitraums der Befreiung nur
Leistungen für die Monate beziehen, in denen er seiner Kontrollkarte Leistungen für die Monate beziehen, in denen er seiner Kontrollkarte
eine von der Agentur Bürgerdienst monatlich ausgestellte Bescheinigung eine von der Agentur Bürgerdienst monatlich ausgestellte Bescheinigung
beifügt, aus der hervorgeht, dass er regelmäßig an den Tätigkeiten, beifügt, aus der hervorgeht, dass er regelmäßig an den Tätigkeiten,
die im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Bürgerdienstes auferlegt die im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Bürgerdienstes auferlegt
werden, teilnimmt. werden, teilnimmt.
Der Arbeitslose und die Agentur Bürgerdienst müssen sofort das Der Arbeitslose und die Agentur Bürgerdienst müssen sofort das
Arbeitslosigkeitsbüro benachrichtigen, wenn der in Absatz 1 erwähnte Arbeitslosigkeitsbüro benachrichtigen, wenn der in Absatz 1 erwähnte
Bürgerdienst während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vorzeitig Bürgerdienst während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vorzeitig
beendet wird. beendet wird.
Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze werden die Formulare Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze werden die Formulare
verwendet, die vom Landesamt erstellt und vom geschäftsführenden verwendet, die vom Landesamt erstellt und vom geschäftsführenden
Ausschuss gebilligt werden. Ausschuss gebilligt werden.
Durch die Befreiung wird nicht verhindert, dass die in Absatz 1 Durch die Befreiung wird nicht verhindert, dass die in Absatz 1
erwähnten Artikel angewandt werden können, wenn diese Anwendung auf erwähnten Artikel angewandt werden können, wenn diese Anwendung auf
Sachverhalten beruht, die sich vor dem Datum des Beginns der Befreiung Sachverhalten beruht, die sich vor dem Datum des Beginns der Befreiung
ereignet haben." ereignet haben."
Art. 26 - Der König kann die durch Artikel 25 eingefügte Bestimmung Art. 26 - Der König kann die durch Artikel 25 eingefügte Bestimmung
aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Art. 27 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Art. 27 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung] Eingliederung]
Art. 28 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über Art. 28 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über
die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die
Eingliederungsbeihilfe] Eingliederungsbeihilfe]
Art. 29 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 29 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
wird ein Artikel 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/2 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf "Art. 1/2 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf
Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai
2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten." 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten."
Art. 30 - Artikel 2 § 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über Art. 30 - Artikel 2 § 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird
durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai "8. Personen, die einen Bürgerdienst im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai
2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten." 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes leisten."
Art. 31 - Artikel 569 (föderal) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird Art. 31 - Artikel 569 (föderal) Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird
durch eine Nummer 46 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 46 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"46. über Klagen aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung "46. über Klagen aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2024 zur Einführung
eines Bürgerdienstes." eines Bürgerdienstes."
Art. 32 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 32 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird
durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"f) die im Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes "f) die im Gesetz vom 15. Mai 2024 zur Einführung eines Bürgerdienstes
erwähnten Bürgerdienstleistenden." erwähnten Bürgerdienstleistenden."
KAPITEL 11 - Inkrafttreten KAPITEL 11 - Inkrafttreten
Art. 33 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 33 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 12 - Evaluation KAPITEL 12 - Evaluation
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden Art. 34 - Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden
evaluiert. Diese Evaluation wird vor dem 31. Dezember 2026 evaluiert. Diese Evaluation wird vor dem 31. Dezember 2026
durchgeführt. durchgeführt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2024 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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