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Loi du 15 mai 2012
publié le 27 juillet 2012

Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne la copropriété et modifiant l'article 46, § 2, du Code judiciaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000459
pub.
27/07/2012
prom.
15/05/2012
ELI
eli/loi/2012/05/15/2012000459/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2012. - Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne la copropriété et modifiant l'article 46, § 2, du Code judiciaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2012 modifiant le Code civil en ce qui concerne la copropriété et modifiant l'article 46, § 2, du Code judiciaire (Moniteur belge du 8 juin 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was das Miteigentum betrifft, und des Artikels 46 § 2 des Gerichtsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 577-6 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die mit der Einladung zur Generalversammlung verbundenen Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Miteigentümervereinigung.» 2. In § 4 werden die Wörter "gemäss Artikel 577 8 § 4 Nr.1 Punkt 1-1" durch die Wörter "gemäss § 3" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 577B8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.

Dezember 2005 und 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Nr.6 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen im vorliegenden Kapitel wird eingeschriebene Korrespondenz zur Vermeidung der Nichtigkeit an den Wohnsitz oder, in Ermangelung dessen, an den Wohnort oder an den Gesellschaftssitz des Hausverwalters und an den Sitz der Miteigentümervereinigung gerichtet. » 2. In § 4 Nr.11 werden die Wörter ", insbesondere über eine Website" gestrichen. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Die Ausübung der Funktion eines Hausverwalters ist unvereinbar mit der Eigenschaft eines Mitglieds des Miteigentumsrats.» Art. 4 - Artikel 577B11/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes].2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach Empfang" durch die Wörter "nach Erstellung" ersetzt.3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Wenn nicht binnen zwanzig Werktagen nach Erstellung der besagten Urkunde eine Drittsicherungspfändung oder eine Drittvollstreckungspfändung notifiziert wird, kann der Notar dem Zedenten den Betrag der Rückstände rechtsgültig bezahlen.» KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 5 - In Artikel 46 § 2 [sic, zu lesen ist: § 1] Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird zwischen den Wörtern "Artikeln 33," und den Wörtern "35 und 39" die Zahl "34," eingefügt.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung Art. 6 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird im Entwurf des Artikels 46 § 1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zwischen den Wörtern "Artikeln 33," und den Wörtern "35 und 39" die Zahl "34," eingefügt.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 7 - Artikel 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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