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Loi du 15 mai 2007
publié le 31 décembre 2010

Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000718
pub.
31/12/2010
prom.
15/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/15/2010000718/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2007. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal (Moniteur belge du 22 août 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 875bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 875bis - Der Richter beschränkt die Wahl der Untersuchungsmassnahme auf das, was für die Lösung der Streitsache erforderlich ist, wobei die einfachste, schnellste und am wenigsten kostspielige Massnahme bevorzugt wird." Art. 3 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 962 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung" Art. 4 - Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird mit einem Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist." Art. 5 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: 1. die Artikel 963 und 964, 2.Artikel 965, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970.

Art. 6 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift, der die unveränderten Artikel 966 bis 971 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Ablehnung der Sachverständigen" Art. 7 - Artikel 969 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Nach der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung, nachdem der Sachverständige seine Verrichtungen aufgenommen hat, darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es sei denn, die Partei ist erst später vom Ablehnungsgrund in Kenntnis gesetzt worden." Art. 8 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift, der die Artikel 972 bis 983 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Verlauf der Begutachtung" Art. 9 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, umfasst mindestens: - die Angabe der Umstände, die die Begutachtung und die eventuelle Bestellung mehrerer Sachverständiger erforderlich machen, - die Angabe der Identität des oder der bestellten Sachverständigen, - eine präzise Beschreibung des Auftrags des Sachverständigen, - die Angabe des Datums der Einsetzungsversammlung, sofern der Richter mit Zustimmung der Parteien darauf nicht verzichtet.

Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3.

Nach dieser Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage, um: - den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung ordnungsgemäss mit Gründen versieht, - Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen, wenn keine Einsetzungsversammlung vorgesehen ist.

Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief darüber und den Richter und die Beistände per gewöhnlichen Brief. § 2 - Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer vor dem Richter statt, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren Kontrolle beauftragt ist.

Die Parteien erscheinen vor dem Richter. Der Sachverständige kann telefonisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel erreicht werden, es sei denn, eine der Parteien oder der Richter beantragen, dass er persönlich vor dem Richter erscheint.

In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung wird Folgendes festgehalten: - die eventuelle Anpassung des Auftrags, - Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des Sachverständigen, - die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater hinzuzuziehen oder nicht, - die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater, - der Betrag des Vorschusses, - der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen zugewiesen werden kann, - die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das vorläufige Gutachten des Sachverständigen vorbringen können, - die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts.

In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung kann der Richter die vorerwähnten Vermerke in die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, aufnehmen.

Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3." Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 972bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 972bis - § 1 - Die Parteien sind verpflichtet, bei der Begutachtung mitzuarbeiten. Tun sie dies nicht, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält.

Die Parteien übergeben dem Sachverständigen spätestens bei der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung, zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen relevanten Unterlagen. § 2 - Die Vorladung im Hinblick auf weitere Verrichtungen erfolgt gemäss Artikel 972 § 1 letzter Absatz, ausser wenn der Sachverständige von den Parteien und den Beiständen die Erlaubnis erhalten hat, auf eine andere Vorladungsform zurückzugreifen.

Wenn alle Parteien oder ihre Beistände eine Aufschiebung beantragen, ist der Sachverständige verpflichtet, dem zuzustimmen. In allen anderen Fällen kann er die Aufschiebung verweigern oder ihr zustimmen und notifiziert er dem Richter seinen Beschluss durch gewöhnlichen Brief.

Der Sachverständige erstellt einen Bericht über die von ihm organisierten Versammlungen. Er übermittelt eine Abschrift des Berichts per gewöhnlichen Brief an den Richter, die Parteien und die Beistände und, gegebenenfalls, per Einschreibebrief an die Parteien, die säumig sind." Art. 11 - Artikel 973 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 973 - § 1 - Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, oder der zu diesem Zweck bestimmte Richter verfolgt den Verlauf der Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung.

Der Richter kann aus Dringlichkeitsgründen die im vorliegenden Unterabschnitt vorgesehenen Fristen verkürzen oder die Sachverständigen von bestimmten Vorladungsformen befreien.

Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des Richters, der jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien den Verrichtungen beiwohnen kann. Der Greffier benachrichtigt die Sachverständigen, die Parteien und ihre Beistände darüber per gewöhnlichen Brief und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Einschreibebrief. § 2 - Jegliche Streitfälle, die im Laufe der Begutachtung über diese Begutachtung zwischen den Parteien oder zwischen den Parteien und den Sachverständigen aufkommen, einschliesslich des Antrags auf Ersetzung der Sachverständigen, sowie jegliche Streitfälle über die Ausweitung oder die Verlängerung des Auftrags, werden vom Richter geregelt.

Zu diesem Zweck können die Parteien und die Sachverständigen sich per gewöhnlichen mit Gründen versehenen Brief an den Richter wenden. Der Richter ordnet sofort die Vorladung der Parteien und der Sachverständigen an.

Binnen fünf Tagen benachrichtigt der Greffier die Parteien und ihre Beistände darüber per einfachen Brief sowie den Sachverständigen und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Gerichtsbrief.

Das Erscheinen vor der Ratskammer erfolgt im Monat nach der Vorladung.

Der Richter befindet binnen acht Tagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

Der Greffier notifiziert diese Entscheidung gemäss Absatz 3. Bei einem Antrag auf Ersetzung wird die Entscheidung, je nach Fall, dem Sachverständigen, dessen Auftrag bestätigt worden ist, oder dem Sachverständigen, der von seinem Auftrag entbunden worden ist, und dem neuen Sachverständigen per Gerichtsbrief notifiziert." Art. 12 - Artikel 974 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 974 - § 1 - Übersteigt die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts sechs Monate, übermittelt der Sachverständige dem Richter, den Parteien und den Beiständen alle sechs Monate einen Zwischenbericht über den Sachstand seiner Verrichtungen. Darin sind vermerkt: - die bereits ausgeführten Verrichtungen, - die seit dem letzten Zwischenbericht ausgeführten Verrichtungen, - die noch auszuführenden Verrichtungen. § 2 - Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des Schlussberichts verlängern. Der Sachverständige kann sich zu diesem Zweck an den Richter wenden, wobei er den Grund angibt, warum die Frist verlängert werden müsste.

Der Richter verweigert die Verlängerung der Frist, wenn er der Meinung ist, dass eine Verlängerung nach vernünftigem Ermessen nicht gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen. § 3 - Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist und in Ermangelung eines fristgerecht eingegangenen Antrags auf Verlängerung ordnet der Richter von Amts wegen die Vorladung gemäss Artikel 973 § 2 an." Art. 13 - Artikel 975 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 976 - Nach Abschluss der Verrichtungen übermittelt der Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches Gutachten bei. In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung bestimmt der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen abgeben müssen.

Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung ausschliessen." Art. 15 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 977 - § 1 - Der Sachverständige versucht, die Parteien miteinander auszusöhnen.

Kommt es zu einer Aussöhnung der Parteien, stellt der Sachverständige fest, dass seine Begutachtung gegenstandslos geworden ist. Die Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln. § 2 - Die Feststellung der Aussöhnung, die Schriftstücke und Mitteilungen der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare des Sachverständigen werden in der Kanzlei hinterlegt.

Am Tag der Hinterlegung der Aussöhnungsfeststellung übermittelt der Sachverständige eine Abschrift der Aussöhnungsfeststellung und eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." Art. 16 - Artikel 978 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 978 - § 1 - Der Abschlussbericht wird datiert und im Bericht wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren, welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie gestellt haben. Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen ausgehändigt haben, wobei der Wortlaut dieser Unterlagen im Bericht nur wiedergegeben werden darf, insofern dies für die Diskussion erforderlich ist.

Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen unterzeichnet.

Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid: "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder: "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb." oder: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." § 2 - Die Urschrift des Berichts, die Dokumente und Schriftstücke der Parteien sowie eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare des Sachverständigen werden bei der Kanzlei hinterlegt.

Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige eine Abschrift des Berichts und eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." Art. 17 - Artikel 979 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1974 und 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: "Art. 979 - § 1 - Der Richter kann den Sachverständigen, der seinen Auftrag nicht korrekt ausführt, ersetzen, wenn eine Partei dies beantragt.

Wenn die Parteien einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag stellen, muss der Richter den Sachverständigen ersetzen.

Wenn keine der Parteien es beantragt, kann der Richter von Amts wegen die in Artikel 973 § 2 erwähnte Vorladung anordnen.

Der Richter versieht seine Ersetzungsentscheidung mit Gründen und bestellt sofort einen neuen Sachverständigen. § 2 - Der ersetzte Sachverständige verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um die Dokumente und Schriftstücke der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare bei der Kanzlei zu hinterlegen.

Am Tag der Hinterlegung übermittelt der Sachverständige den Parteien per Einschreibebrief und den Beiständen der Parteien per gewöhnlichen Brief eine Abschrift der detaillierten Aufstellung der Kosten und Honorare." Art. 18 - Artikel 980 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 980 - Wird die Begutachtung in Bezug auf eine oder mehrere Parteien im Versäumniswege angeordnet, können Letztere ohne weitere Formalitäten an jeder Phase der Begutachtung teilnehmen, entweder indem sie anwesend sind oder indem sie sich vertreten lassen oder indem sie schriftliche Bemerkungen übermitteln.

In diesem Fall verlaufen die Begutachtung und das Verfahren mit Bezug auf diese Parteien kontradiktorisch und können die Parteien gegen frühere Entscheidungen und Handlungen keinen Einspruch erheben." Art. 19 - Artikel 981 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 981 - Die Begutachtung ist nicht wirksam gegenüber der Partei, die nach Versendung des provisorischen Gutachtens des Sachverständigen durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren herangezogen wird, es sei denn, diese Partei verzichtet auf den Klagegrund der Nicht-Drittwirksamkeit.

Der beitretende Dritte kann nicht verlangen, dass bereits vorgenommene Verrichtungen in seiner Gegenwart wiederholt werden, es sei denn er weist sein diesbezügliches Interesse nach." Art. 20 - Artikel 982 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 982 - Der Richter bestellt nur einen Sachverständigen, es sei denn, er hält es für notwendig, mehrere Sachverständige zu bestellen.

Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen Meinungen und deren Gründe. Der Bericht wird von allen gerichtlichen Sachverständigen unterzeichnet.

Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine gemeinsame detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare gemacht, wobei der Anteil jedes Sachverständigen deutlich vermerkt wird." Art. 21 - Artikel 983 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 1982, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 983 - Der Greffier schickt eine Abschrift des Endurteils per gewöhnlichen Brief an den Sachverständigen." Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4, der die Artikel 984 bis 986 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Beschränktes Einschreiten der Sachverständigen" Art. 23 - Artikel 984 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 984 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichenden Erläuterungen, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen.

Der neue Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet." Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur Hilfe nehmen.

Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden Eid ab: "Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder: "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal doen." oder: "Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich abzugeben." Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen angebracht haben.

Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören.

Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt." Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache dienlich sind.

Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen.

Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: "Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder: "Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal verstrekken." oder: "Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu geben." Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt.

Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt." Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen" Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann.

Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken.

Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in Kenntnis.

Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den freigegebenen Teil." Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses oder um eine weitere Freigabe ersuchen.

Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken.

Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen." Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält." Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der Begutachtung umfasst getrennt: - den Stundenlohn, - die Fahrtkosten, - die Aufenthaltskosten, - die allgemeinen Kosten, - die an Dritte gezahlten Beträge, - die Verrechnung der freigegebenen Beträge.

Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die Festsetzung vorzunehmen." Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. § 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt.

Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines eventuellen Schadenersatzes fest.

Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die Qualität der geleisteten Arbeit.

Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. § 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt." Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben.

Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist." KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4.

Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden.

Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig sind: - der neue Artikel 875bis, - der neue Artikel 972bis § 1 Absatz 1, - der neue Artikel 973 § 1, - der neue Artikel 974 § 1, - der neue Artikel 991 § 2 Absatz 2 und 3.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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