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Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het Strafwetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het Strafwetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het |
l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal | deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het |
(Moniteur belge du 22 août 2007). | Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die |
Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme | Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme |
von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches | von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 875bis mit | Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 875bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 875bis - Der Richter beschränkt die Wahl der | "Art. 875bis - Der Richter beschränkt die Wahl der |
Untersuchungsmassnahme auf das, was für die Lösung der Streitsache | Untersuchungsmassnahme auf das, was für die Lösung der Streitsache |
erforderlich ist, wobei die einfachste, schnellste und am wenigsten | erforderlich ist, wobei die einfachste, schnellste und am wenigsten |
kostspielige Massnahme bevorzugt wird." | kostspielige Massnahme bevorzugt wird." |
Art. 3 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI | Art. 3 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI |
desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 962 | desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 962 |
umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung" | "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung" |
Art. 4 - Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird mit einem Absatz 2 | Art. 4 - Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird mit einem Absatz 2 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der | "Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der |
Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist." | Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist." |
Art. 5 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 5 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
1. die Artikel 963 und 964, | 1. die Artikel 963 und 964, |
2. Artikel 965, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970. | 2. Artikel 965, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970. |
Art. 6 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 6 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift, der die unveränderten | Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift, der die unveränderten |
Artikel 966 bis 971 umfasst, eingefügt: | Artikel 966 bis 971 umfasst, eingefügt: |
"Unterabschnitt 2 - Ablehnung der Sachverständigen" | "Unterabschnitt 2 - Ablehnung der Sachverständigen" |
Art. 7 - Artikel 969 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 969 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Nach der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen | "Nach der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen |
Versammlung, nachdem der Sachverständige seine Verrichtungen | Versammlung, nachdem der Sachverständige seine Verrichtungen |
aufgenommen hat, darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es | aufgenommen hat, darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es |
sei denn, die Partei ist erst später vom Ablehnungsgrund in Kenntnis | sei denn, die Partei ist erst später vom Ablehnungsgrund in Kenntnis |
gesetzt worden." | gesetzt worden." |
Art. 8 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 8 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift, der die Artikel 972 bis | Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift, der die Artikel 972 bis |
983 umfasst, eingefügt: | 983 umfasst, eingefügt: |
"Unterabschnitt 3 - Verlauf der Begutachtung" | "Unterabschnitt 3 - Verlauf der Begutachtung" |
Art. 9 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 9 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"§ 1 - Die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, | "§ 1 - Die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, |
umfasst mindestens: | umfasst mindestens: |
- die Angabe der Umstände, die die Begutachtung und die eventuelle | - die Angabe der Umstände, die die Begutachtung und die eventuelle |
Bestellung mehrerer Sachverständiger erforderlich machen, | Bestellung mehrerer Sachverständiger erforderlich machen, |
- die Angabe der Identität des oder der bestellten Sachverständigen, | - die Angabe der Identität des oder der bestellten Sachverständigen, |
- eine präzise Beschreibung des Auftrags des Sachverständigen, | - eine präzise Beschreibung des Auftrags des Sachverständigen, |
- die Angabe des Datums der Einsetzungsversammlung, sofern der Richter | - die Angabe des Datums der Einsetzungsversammlung, sofern der Richter |
mit Zustimmung der Parteien darauf nicht verzichtet. | mit Zustimmung der Parteien darauf nicht verzichtet. |
Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt | Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt |
gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3. | gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3. |
Nach dieser Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage, | Nach dieser Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage, |
um: | um: |
- den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung | - den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung |
ordnungsgemäss mit Gründen versieht, | ordnungsgemäss mit Gründen versieht, |
- Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen, | - Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen, |
wenn keine Einsetzungsversammlung vorgesehen ist. | wenn keine Einsetzungsversammlung vorgesehen ist. |
Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief | Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief |
darüber und den Richter und die Beistände per gewöhnlichen Brief. | darüber und den Richter und die Beistände per gewöhnlichen Brief. |
§ 2 - Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer vor dem | § 2 - Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer vor dem |
Richter statt, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren | Richter statt, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren |
Kontrolle beauftragt ist. | Kontrolle beauftragt ist. |
Die Parteien erscheinen vor dem Richter. Der Sachverständige kann | Die Parteien erscheinen vor dem Richter. Der Sachverständige kann |
telefonisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel erreicht | telefonisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel erreicht |
werden, es sei denn, eine der Parteien oder der Richter beantragen, | werden, es sei denn, eine der Parteien oder der Richter beantragen, |
dass er persönlich vor dem Richter erscheint. | dass er persönlich vor dem Richter erscheint. |
In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung | In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung |
wird Folgendes festgehalten: | wird Folgendes festgehalten: |
- die eventuelle Anpassung des Auftrags, | - die eventuelle Anpassung des Auftrags, |
- Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des | - Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des |
Sachverständigen, | Sachverständigen, |
- die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater | - die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater |
hinzuzuziehen oder nicht, | hinzuzuziehen oder nicht, |
- die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens | - die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens |
der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des | der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des |
Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater, | Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater, |
- der Betrag des Vorschusses, | - der Betrag des Vorschusses, |
- der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen | - der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen |
zugewiesen werden kann, | zugewiesen werden kann, |
- die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das | - die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das |
vorläufige Gutachten des Sachverständigen vorbringen können, | vorläufige Gutachten des Sachverständigen vorbringen können, |
- die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts. | - die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts. |
In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung kann der Richter die | In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung kann der Richter die |
vorerwähnten Vermerke in die Entscheidung, durch die die Begutachtung | vorerwähnten Vermerke in die Entscheidung, durch die die Begutachtung |
angeordnet wird, aufnehmen. | angeordnet wird, aufnehmen. |
Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt | Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt |
gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3." | gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 972bis mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 972bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 972bis - § 1 - Die Parteien sind verpflichtet, bei der | "Art. 972bis - § 1 - Die Parteien sind verpflichtet, bei der |
Begutachtung mitzuarbeiten. Tun sie dies nicht, kann der Richter | Begutachtung mitzuarbeiten. Tun sie dies nicht, kann der Richter |
daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält. | daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält. |
Die Parteien übergeben dem Sachverständigen spätestens bei der | Die Parteien übergeben dem Sachverständigen spätestens bei der |
Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung, | Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung, |
zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen | zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen |
relevanten Unterlagen. | relevanten Unterlagen. |
§ 2 - Die Vorladung im Hinblick auf weitere Verrichtungen erfolgt | § 2 - Die Vorladung im Hinblick auf weitere Verrichtungen erfolgt |
gemäss Artikel 972 § 1 letzter Absatz, ausser wenn der Sachverständige | gemäss Artikel 972 § 1 letzter Absatz, ausser wenn der Sachverständige |
von den Parteien und den Beiständen die Erlaubnis erhalten hat, auf | von den Parteien und den Beiständen die Erlaubnis erhalten hat, auf |
eine andere Vorladungsform zurückzugreifen. | eine andere Vorladungsform zurückzugreifen. |
Wenn alle Parteien oder ihre Beistände eine Aufschiebung beantragen, | Wenn alle Parteien oder ihre Beistände eine Aufschiebung beantragen, |
ist der Sachverständige verpflichtet, dem zuzustimmen. In allen | ist der Sachverständige verpflichtet, dem zuzustimmen. In allen |
anderen Fällen kann er die Aufschiebung verweigern oder ihr zustimmen | anderen Fällen kann er die Aufschiebung verweigern oder ihr zustimmen |
und notifiziert er dem Richter seinen Beschluss durch gewöhnlichen | und notifiziert er dem Richter seinen Beschluss durch gewöhnlichen |
Brief. | Brief. |
Der Sachverständige erstellt einen Bericht über die von ihm | Der Sachverständige erstellt einen Bericht über die von ihm |
organisierten Versammlungen. Er übermittelt eine Abschrift des | organisierten Versammlungen. Er übermittelt eine Abschrift des |
Berichts per gewöhnlichen Brief an den Richter, die Parteien und die | Berichts per gewöhnlichen Brief an den Richter, die Parteien und die |
Beistände und, gegebenenfalls, per Einschreibebrief an die Parteien, | Beistände und, gegebenenfalls, per Einschreibebrief an die Parteien, |
die säumig sind." | die säumig sind." |
Art. 11 - Artikel 973 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 973 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 973 - § 1 - Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, | "Art. 973 - § 1 - Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, |
oder der zu diesem Zweck bestimmte Richter verfolgt den Verlauf der | oder der zu diesem Zweck bestimmte Richter verfolgt den Verlauf der |
Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen | Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen |
und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung. | und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung. |
Der Richter kann aus Dringlichkeitsgründen die im vorliegenden | Der Richter kann aus Dringlichkeitsgründen die im vorliegenden |
Unterabschnitt vorgesehenen Fristen verkürzen oder die | Unterabschnitt vorgesehenen Fristen verkürzen oder die |
Sachverständigen von bestimmten Vorladungsformen befreien. | Sachverständigen von bestimmten Vorladungsformen befreien. |
Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des | Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des |
Richters, der jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien | Richters, der jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien |
den Verrichtungen beiwohnen kann. Der Greffier benachrichtigt die | den Verrichtungen beiwohnen kann. Der Greffier benachrichtigt die |
Sachverständigen, die Parteien und ihre Beistände darüber per | Sachverständigen, die Parteien und ihre Beistände darüber per |
gewöhnlichen Brief und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, | gewöhnlichen Brief und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, |
per Einschreibebrief. | per Einschreibebrief. |
§ 2 - Jegliche Streitfälle, die im Laufe der Begutachtung über diese | § 2 - Jegliche Streitfälle, die im Laufe der Begutachtung über diese |
Begutachtung zwischen den Parteien oder zwischen den Parteien und den | Begutachtung zwischen den Parteien oder zwischen den Parteien und den |
Sachverständigen aufkommen, einschliesslich des Antrags auf Ersetzung | Sachverständigen aufkommen, einschliesslich des Antrags auf Ersetzung |
der Sachverständigen, sowie jegliche Streitfälle über die Ausweitung | der Sachverständigen, sowie jegliche Streitfälle über die Ausweitung |
oder die Verlängerung des Auftrags, werden vom Richter geregelt. | oder die Verlängerung des Auftrags, werden vom Richter geregelt. |
Zu diesem Zweck können die Parteien und die Sachverständigen sich per | Zu diesem Zweck können die Parteien und die Sachverständigen sich per |
gewöhnlichen mit Gründen versehenen Brief an den Richter wenden. Der | gewöhnlichen mit Gründen versehenen Brief an den Richter wenden. Der |
Richter ordnet sofort die Vorladung der Parteien und der | Richter ordnet sofort die Vorladung der Parteien und der |
Sachverständigen an. | Sachverständigen an. |
Binnen fünf Tagen benachrichtigt der Greffier die Parteien und ihre | Binnen fünf Tagen benachrichtigt der Greffier die Parteien und ihre |
Beistände darüber per einfachen Brief sowie den Sachverständigen und, | Beistände darüber per einfachen Brief sowie den Sachverständigen und, |
gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Gerichtsbrief. | gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Gerichtsbrief. |
Das Erscheinen vor der Ratskammer erfolgt im Monat nach der Vorladung. | Das Erscheinen vor der Ratskammer erfolgt im Monat nach der Vorladung. |
Der Richter befindet binnen acht Tagen durch eine mit Gründen | Der Richter befindet binnen acht Tagen durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung. | versehene Entscheidung. |
Der Greffier notifiziert diese Entscheidung gemäss Absatz 3. Bei einem | Der Greffier notifiziert diese Entscheidung gemäss Absatz 3. Bei einem |
Antrag auf Ersetzung wird die Entscheidung, je nach Fall, dem | Antrag auf Ersetzung wird die Entscheidung, je nach Fall, dem |
Sachverständigen, dessen Auftrag bestätigt worden ist, oder dem | Sachverständigen, dessen Auftrag bestätigt worden ist, oder dem |
Sachverständigen, der von seinem Auftrag entbunden worden ist, und dem | Sachverständigen, der von seinem Auftrag entbunden worden ist, und dem |
neuen Sachverständigen per Gerichtsbrief notifiziert." | neuen Sachverständigen per Gerichtsbrief notifiziert." |
Art. 12 - Artikel 974 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 12 - Artikel 974 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 974 - § 1 - Übersteigt die Frist für die Hinterlegung des | "Art. 974 - § 1 - Übersteigt die Frist für die Hinterlegung des |
Abschlussberichts sechs Monate, übermittelt der Sachverständige dem | Abschlussberichts sechs Monate, übermittelt der Sachverständige dem |
Richter, den Parteien und den Beiständen alle sechs Monate einen | Richter, den Parteien und den Beiständen alle sechs Monate einen |
Zwischenbericht über den Sachstand seiner Verrichtungen. Darin sind | Zwischenbericht über den Sachstand seiner Verrichtungen. Darin sind |
vermerkt: | vermerkt: |
- die bereits ausgeführten Verrichtungen, | - die bereits ausgeführten Verrichtungen, |
- die seit dem letzten Zwischenbericht ausgeführten Verrichtungen, | - die seit dem letzten Zwischenbericht ausgeführten Verrichtungen, |
- die noch auszuführenden Verrichtungen. | - die noch auszuführenden Verrichtungen. |
§ 2 - Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des | § 2 - Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des |
Schlussberichts verlängern. Der Sachverständige kann sich zu diesem | Schlussberichts verlängern. Der Sachverständige kann sich zu diesem |
Zweck an den Richter wenden, wobei er den Grund angibt, warum die | Zweck an den Richter wenden, wobei er den Grund angibt, warum die |
Frist verlängert werden müsste. | Frist verlängert werden müsste. |
Der Richter verweigert die Verlängerung der Frist, wenn er der Meinung | Der Richter verweigert die Verlängerung der Frist, wenn er der Meinung |
ist, dass eine Verlängerung nach vernünftigem Ermessen nicht | ist, dass eine Verlängerung nach vernünftigem Ermessen nicht |
gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen. | gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen. |
§ 3 - Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist und in Ermangelung | § 3 - Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist und in Ermangelung |
eines fristgerecht eingegangenen Antrags auf Verlängerung ordnet der | eines fristgerecht eingegangenen Antrags auf Verlängerung ordnet der |
Richter von Amts wegen die Vorladung gemäss Artikel 973 § 2 an." | Richter von Amts wegen die Vorladung gemäss Artikel 973 § 2 an." |
Art. 13 - Artikel 975 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 975 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 976 - Nach Abschluss der Verrichtungen übermittelt der | "Art. 976 - Nach Abschluss der Verrichtungen übermittelt der |
Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine | Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine |
Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches | Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches |
Gutachten bei. In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung bestimmt | Gutachten bei. In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung bestimmt |
der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache | der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache |
eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen | eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen |
abgeben müssen. | abgeben müssen. |
Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer | Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer |
technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige | technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige |
berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter | berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter |
kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung | kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung |
ausschliessen." | ausschliessen." |
Art. 15 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 15 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 977 - § 1 - Der Sachverständige versucht, die Parteien | "Art. 977 - § 1 - Der Sachverständige versucht, die Parteien |
miteinander auszusöhnen. | miteinander auszusöhnen. |
Kommt es zu einer Aussöhnung der Parteien, stellt der Sachverständige | Kommt es zu einer Aussöhnung der Parteien, stellt der Sachverständige |
fest, dass seine Begutachtung gegenstandslos geworden ist. Die | fest, dass seine Begutachtung gegenstandslos geworden ist. Die |
Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln. | Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln. |
§ 2 - Die Feststellung der Aussöhnung, die Schriftstücke und | § 2 - Die Feststellung der Aussöhnung, die Schriftstücke und |
Mitteilungen der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten | Mitteilungen der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten |
und Honorare des Sachverständigen werden in der Kanzlei hinterlegt. | und Honorare des Sachverständigen werden in der Kanzlei hinterlegt. |
Am Tag der Hinterlegung der Aussöhnungsfeststellung übermittelt der | Am Tag der Hinterlegung der Aussöhnungsfeststellung übermittelt der |
Sachverständige eine Abschrift der Aussöhnungsfeststellung und eine | Sachverständige eine Abschrift der Aussöhnungsfeststellung und eine |
detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief | detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief |
an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." | an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." |
Art. 16 - Artikel 978 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 16 - Artikel 978 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 978 - § 1 - Der Abschlussbericht wird datiert und im Bericht | "Art. 978 - § 1 - Der Abschlussbericht wird datiert und im Bericht |
wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren, | wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren, |
welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie | welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie |
gestellt haben. Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der | gestellt haben. Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der |
Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen | Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen |
ausgehändigt haben, wobei der Wortlaut dieser Unterlagen im Bericht | ausgehändigt haben, wobei der Wortlaut dieser Unterlagen im Bericht |
nur wiedergegeben werden darf, insofern dies für die Diskussion | nur wiedergegeben werden darf, insofern dies für die Diskussion |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen | Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der | Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der |
Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid: | Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid: |
"Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité." | exactitude et probité." |
oder: | oder: |
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
vervuld heb." | vervuld heb." |
oder: | oder: |
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und |
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." | Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." |
§ 2 - Die Urschrift des Berichts, die Dokumente und Schriftstücke der | § 2 - Die Urschrift des Berichts, die Dokumente und Schriftstücke der |
Parteien sowie eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare | Parteien sowie eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare |
des Sachverständigen werden bei der Kanzlei hinterlegt. | des Sachverständigen werden bei der Kanzlei hinterlegt. |
Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige | Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige |
eine Abschrift des Berichts und eine detaillierte Aufstellung der | eine Abschrift des Berichts und eine detaillierte Aufstellung der |
Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per | Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per |
gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." | gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." |
Art. 17 - Artikel 979 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 17 - Artikel 979 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Mai 1974 und 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: | Gesetze vom 27. Mai 1974 und 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 979 - § 1 - Der Richter kann den Sachverständigen, der seinen | "Art. 979 - § 1 - Der Richter kann den Sachverständigen, der seinen |
Auftrag nicht korrekt ausführt, ersetzen, wenn eine Partei dies | Auftrag nicht korrekt ausführt, ersetzen, wenn eine Partei dies |
beantragt. | beantragt. |
Wenn die Parteien einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag stellen, | Wenn die Parteien einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag stellen, |
muss der Richter den Sachverständigen ersetzen. | muss der Richter den Sachverständigen ersetzen. |
Wenn keine der Parteien es beantragt, kann der Richter von Amts wegen | Wenn keine der Parteien es beantragt, kann der Richter von Amts wegen |
die in Artikel 973 § 2 erwähnte Vorladung anordnen. | die in Artikel 973 § 2 erwähnte Vorladung anordnen. |
Der Richter versieht seine Ersetzungsentscheidung mit Gründen und | Der Richter versieht seine Ersetzungsentscheidung mit Gründen und |
bestellt sofort einen neuen Sachverständigen. | bestellt sofort einen neuen Sachverständigen. |
§ 2 - Der ersetzte Sachverständige verfügt über eine Frist von | § 2 - Der ersetzte Sachverständige verfügt über eine Frist von |
fünfzehn Tagen, um die Dokumente und Schriftstücke der Parteien und | fünfzehn Tagen, um die Dokumente und Schriftstücke der Parteien und |
eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare bei der Kanzlei | eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare bei der Kanzlei |
zu hinterlegen. | zu hinterlegen. |
Am Tag der Hinterlegung übermittelt der Sachverständige den Parteien | Am Tag der Hinterlegung übermittelt der Sachverständige den Parteien |
per Einschreibebrief und den Beiständen der Parteien per gewöhnlichen | per Einschreibebrief und den Beiständen der Parteien per gewöhnlichen |
Brief eine Abschrift der detaillierten Aufstellung der Kosten und | Brief eine Abschrift der detaillierten Aufstellung der Kosten und |
Honorare." | Honorare." |
Art. 18 - Artikel 980 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 18 - Artikel 980 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 980 - Wird die Begutachtung in Bezug auf eine oder mehrere | "Art. 980 - Wird die Begutachtung in Bezug auf eine oder mehrere |
Parteien im Versäumniswege angeordnet, können Letztere ohne weitere | Parteien im Versäumniswege angeordnet, können Letztere ohne weitere |
Formalitäten an jeder Phase der Begutachtung teilnehmen, entweder | Formalitäten an jeder Phase der Begutachtung teilnehmen, entweder |
indem sie anwesend sind oder indem sie sich vertreten lassen oder | indem sie anwesend sind oder indem sie sich vertreten lassen oder |
indem sie schriftliche Bemerkungen übermitteln. | indem sie schriftliche Bemerkungen übermitteln. |
In diesem Fall verlaufen die Begutachtung und das Verfahren mit Bezug | In diesem Fall verlaufen die Begutachtung und das Verfahren mit Bezug |
auf diese Parteien kontradiktorisch und können die Parteien gegen | auf diese Parteien kontradiktorisch und können die Parteien gegen |
frühere Entscheidungen und Handlungen keinen Einspruch erheben." | frühere Entscheidungen und Handlungen keinen Einspruch erheben." |
Art. 19 - Artikel 981 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 981 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 981 - Die Begutachtung ist nicht wirksam gegenüber der Partei, | "Art. 981 - Die Begutachtung ist nicht wirksam gegenüber der Partei, |
die nach Versendung des provisorischen Gutachtens des Sachverständigen | die nach Versendung des provisorischen Gutachtens des Sachverständigen |
durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren herangezogen wird, | durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren herangezogen wird, |
es sei denn, diese Partei verzichtet auf den Klagegrund der | es sei denn, diese Partei verzichtet auf den Klagegrund der |
Nicht-Drittwirksamkeit. | Nicht-Drittwirksamkeit. |
Der beitretende Dritte kann nicht verlangen, dass bereits vorgenommene | Der beitretende Dritte kann nicht verlangen, dass bereits vorgenommene |
Verrichtungen in seiner Gegenwart wiederholt werden, es sei denn er | Verrichtungen in seiner Gegenwart wiederholt werden, es sei denn er |
weist sein diesbezügliches Interesse nach." | weist sein diesbezügliches Interesse nach." |
Art. 20 - Artikel 982 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 20 - Artikel 982 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 982 - Der Richter bestellt nur einen Sachverständigen, es sei | "Art. 982 - Der Richter bestellt nur einen Sachverständigen, es sei |
denn, er hält es für notwendig, mehrere Sachverständige zu bestellen. | denn, er hält es für notwendig, mehrere Sachverständige zu bestellen. |
Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben | Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben |
ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. Im Falle von | ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. Im Falle von |
Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen | Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen |
Meinungen und deren Gründe. Der Bericht wird von allen gerichtlichen | Meinungen und deren Gründe. Der Bericht wird von allen gerichtlichen |
Sachverständigen unterzeichnet. | Sachverständigen unterzeichnet. |
Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine | Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine |
gemeinsame detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare gemacht, | gemeinsame detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare gemacht, |
wobei der Anteil jedes Sachverständigen deutlich vermerkt wird." | wobei der Anteil jedes Sachverständigen deutlich vermerkt wird." |
Art. 21 - Artikel 983 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 21 - Artikel 983 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. April 1982, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 21. April 1982, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 983 - Der Greffier schickt eine Abschrift des Endurteils per | "Art. 983 - Der Greffier schickt eine Abschrift des Endurteils per |
gewöhnlichen Brief an den Sachverständigen." | gewöhnlichen Brief an den Sachverständigen." |
Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
Unterabschnitt 4, der die Artikel 984 bis 986 umfasst, mit folgender | Unterabschnitt 4, der die Artikel 984 bis 986 umfasst, mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 4 - Beschränktes Einschreiten der Sachverständigen" | "Unterabschnitt 4 - Beschränktes Einschreiten der Sachverständigen" |
Art. 23 - Artikel 984 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 23 - Artikel 984 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 984 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichenden | "Art. 984 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichenden |
Erläuterungen, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch | Erläuterungen, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch |
denselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch einen | denselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch einen |
anderen Sachverständigen anordnen. | anderen Sachverständigen anordnen. |
Der neue Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um | Der neue Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um |
die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet." | die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet." |
Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung | "Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung |
anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur | anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur |
Hilfe nehmen. | Hilfe nehmen. |
Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden | Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden |
Eid ab: | Eid ab: |
"Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec | "Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité." | exactitude et probité." |
oder: | oder: |
"Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal | "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal |
doen." | doen." |
oder: | oder: |
"Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich | "Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich |
abzugeben." | abzugeben." |
Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll | Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll |
festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige | festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige |
unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen | unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen |
angebracht haben. | angebracht haben. |
Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören. | Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören. |
Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter | Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter |
unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten | unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten |
wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien | wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien |
ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er | ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er |
bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als | bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als |
Gerichtskosten festgesetzt." | Gerichtskosten festgesetzt." |
Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit | "Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit |
dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend | dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend |
ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem | ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem |
Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter | Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter |
kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner | kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner |
Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache | Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache |
dienlich sind. | dienlich sind. |
Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. | Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. |
Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: | Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: |
"Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en | "Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en |
honneur et conscience, avec exactitude et probité." | honneur et conscience, avec exactitude et probité." |
oder: | oder: |
"Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, | "Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, |
nauwgezet en eerlijk zal verstrekken." | nauwgezet en eerlijk zal verstrekken." |
oder: | oder: |
"Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, | "Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, |
genau und ehrlich zu geben." | genau und ehrlich zu geben." |
Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt. | Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt. |
Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter | Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter |
unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten | unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten |
wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien | wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien |
ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er | ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er |
bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als | bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als |
Gerichtskosten festgesetzt." | Gerichtskosten festgesetzt." |
Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit | Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen" | "Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen" |
Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei | "Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei |
bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam | bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam |
gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, | gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, |
innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der | innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der |
Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach | Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach |
Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann. | Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann. |
Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der | Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der |
freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. | freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. |
Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das | Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das |
Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in | Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den | Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den |
freigegebenen Teil." | freigegebenen Teil." |
Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der | "Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der |
Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, | Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, |
kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses | kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses |
oder um eine weitere Freigabe ersuchen. | oder um eine weitere Freigabe ersuchen. |
Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen | Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen |
Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken. | Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken. |
Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe | Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe |
eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, | eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, |
dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese | dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese |
Entscheidung mit Gründen." | Entscheidung mit Gründen." |
Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen | "Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen |
Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen | Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen |
ziehen, die er für angemessen hält." | ziehen, die er für angemessen hält." |
Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der | "Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der |
Begutachtung umfasst getrennt: | Begutachtung umfasst getrennt: |
- den Stundenlohn, | - den Stundenlohn, |
- die Fahrtkosten, | - die Fahrtkosten, |
- die Aufenthaltskosten, | - die Aufenthaltskosten, |
- die allgemeinen Kosten, | - die allgemeinen Kosten, |
- die an Dritte gezahlten Beträge, | - die an Dritte gezahlten Beträge, |
- die Verrechnung der freigegebenen Beträge. | - die Verrechnung der freigegebenen Beträge. |
Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und | Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und |
Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die | Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die |
Festsetzung vorzunehmen." | Festsetzung vorzunehmen." |
Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach | "Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach |
Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter | Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter |
schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den | schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den |
Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, | Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, |
werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung | werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung |
festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der | festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der |
zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei | zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei |
oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des | oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des |
Vorschusses vorgesehen. | Vorschusses vorgesehen. |
§ 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr | § 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr |
Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder | Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder |
die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache | die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache |
befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt. | befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt. |
Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines | Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines |
eventuellen Schadenersatzes fest. | eventuellen Schadenersatzes fest. |
Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit | Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit |
ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die | ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die |
Qualität der geleisteten Arbeit. | Qualität der geleisteten Arbeit. |
Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder | Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder |
die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. | die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. |
§ 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten | § 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten |
festgesetzt." | festgesetzt." |
Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem | Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die | "Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die |
Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe | Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe |
entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den | entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den |
eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als | eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als |
Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben. | Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben. |
Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, | Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, |
nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt | nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt |
worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist." | worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist." |
KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 9. März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4. | Gesetz vom 9. März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4. |
Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte | "Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte |
Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei | Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei |
des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht | des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht |
Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500 | Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500 |
EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." | EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden. |
Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf | Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf |
Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
anhängig sind: | anhängig sind: |
- der neue Artikel 875bis, | - der neue Artikel 875bis, |
- der neue Artikel 972bis § 1 Absatz 1, | - der neue Artikel 972bis § 1 Absatz 1, |
- der neue Artikel 973 § 1, | - der neue Artikel 973 § 1, |
- der neue Artikel 974 § 1, | - der neue Artikel 974 § 1, |
- der neue Artikel 991 § 2 Absatz 2 und 3. | - der neue Artikel 991 § 2 Absatz 2 und 3. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |