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Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het Strafwetboek. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het Strafwetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het
l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het
(Moniteur belge du 22 août 2007). Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die
Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme
von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 875bis mit Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 875bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 875bis - Der Richter beschränkt die Wahl der "Art. 875bis - Der Richter beschränkt die Wahl der
Untersuchungsmassnahme auf das, was für die Lösung der Streitsache Untersuchungsmassnahme auf das, was für die Lösung der Streitsache
erforderlich ist, wobei die einfachste, schnellste und am wenigsten erforderlich ist, wobei die einfachste, schnellste und am wenigsten
kostspielige Massnahme bevorzugt wird." kostspielige Massnahme bevorzugt wird."
Art. 3 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI Art. 3 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI
desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 962
umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung" "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung"
Art. 4 - Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird mit einem Absatz 2 Art. 4 - Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird mit einem Absatz 2
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der "Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der
Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist." Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist."
Art. 5 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 5 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. die Artikel 963 und 964, 1. die Artikel 963 und 964,
2. Artikel 965, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970. 2. Artikel 965, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970.
Art. 6 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Art. 6 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein
Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift, der die unveränderten Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift, der die unveränderten
Artikel 966 bis 971 umfasst, eingefügt: Artikel 966 bis 971 umfasst, eingefügt:
"Unterabschnitt 2 - Ablehnung der Sachverständigen" "Unterabschnitt 2 - Ablehnung der Sachverständigen"
Art. 7 - Artikel 969 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 7 - Artikel 969 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Nach der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen "Nach der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen
Versammlung, nachdem der Sachverständige seine Verrichtungen Versammlung, nachdem der Sachverständige seine Verrichtungen
aufgenommen hat, darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es aufgenommen hat, darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es
sei denn, die Partei ist erst später vom Ablehnungsgrund in Kenntnis sei denn, die Partei ist erst später vom Ablehnungsgrund in Kenntnis
gesetzt worden." gesetzt worden."
Art. 8 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Art. 8 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein
Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift, der die Artikel 972 bis Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift, der die Artikel 972 bis
983 umfasst, eingefügt: 983 umfasst, eingefügt:
"Unterabschnitt 3 - Verlauf der Begutachtung" "Unterabschnitt 3 - Verlauf der Begutachtung"
Art. 9 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 9 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"§ 1 - Die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, "§ 1 - Die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird,
umfasst mindestens: umfasst mindestens:
- die Angabe der Umstände, die die Begutachtung und die eventuelle - die Angabe der Umstände, die die Begutachtung und die eventuelle
Bestellung mehrerer Sachverständiger erforderlich machen, Bestellung mehrerer Sachverständiger erforderlich machen,
- die Angabe der Identität des oder der bestellten Sachverständigen, - die Angabe der Identität des oder der bestellten Sachverständigen,
- eine präzise Beschreibung des Auftrags des Sachverständigen, - eine präzise Beschreibung des Auftrags des Sachverständigen,
- die Angabe des Datums der Einsetzungsversammlung, sofern der Richter - die Angabe des Datums der Einsetzungsversammlung, sofern der Richter
mit Zustimmung der Parteien darauf nicht verzichtet. mit Zustimmung der Parteien darauf nicht verzichtet.
Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt
gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3. gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3.
Nach dieser Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage, Nach dieser Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage,
um: um:
- den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung - den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung
ordnungsgemäss mit Gründen versieht, ordnungsgemäss mit Gründen versieht,
- Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen, - Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen,
wenn keine Einsetzungsversammlung vorgesehen ist. wenn keine Einsetzungsversammlung vorgesehen ist.
Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief
darüber und den Richter und die Beistände per gewöhnlichen Brief. darüber und den Richter und die Beistände per gewöhnlichen Brief.
§ 2 - Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer vor dem § 2 - Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer vor dem
Richter statt, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren Richter statt, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren
Kontrolle beauftragt ist. Kontrolle beauftragt ist.
Die Parteien erscheinen vor dem Richter. Der Sachverständige kann Die Parteien erscheinen vor dem Richter. Der Sachverständige kann
telefonisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel erreicht telefonisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel erreicht
werden, es sei denn, eine der Parteien oder der Richter beantragen, werden, es sei denn, eine der Parteien oder der Richter beantragen,
dass er persönlich vor dem Richter erscheint. dass er persönlich vor dem Richter erscheint.
In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung
wird Folgendes festgehalten: wird Folgendes festgehalten:
- die eventuelle Anpassung des Auftrags, - die eventuelle Anpassung des Auftrags,
- Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des - Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des
Sachverständigen, Sachverständigen,
- die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater - die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater
hinzuzuziehen oder nicht, hinzuzuziehen oder nicht,
- die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens - die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens
der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des
Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater, Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater,
- der Betrag des Vorschusses, - der Betrag des Vorschusses,
- der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen - der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen
zugewiesen werden kann, zugewiesen werden kann,
- die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das - die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das
vorläufige Gutachten des Sachverständigen vorbringen können, vorläufige Gutachten des Sachverständigen vorbringen können,
- die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts. - die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts.
In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung kann der Richter die In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung kann der Richter die
vorerwähnten Vermerke in die Entscheidung, durch die die Begutachtung vorerwähnten Vermerke in die Entscheidung, durch die die Begutachtung
angeordnet wird, aufnehmen. angeordnet wird, aufnehmen.
Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt
gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3." gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3."
Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 972bis mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 972bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 972bis - § 1 - Die Parteien sind verpflichtet, bei der "Art. 972bis - § 1 - Die Parteien sind verpflichtet, bei der
Begutachtung mitzuarbeiten. Tun sie dies nicht, kann der Richter Begutachtung mitzuarbeiten. Tun sie dies nicht, kann der Richter
daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält. daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält.
Die Parteien übergeben dem Sachverständigen spätestens bei der Die Parteien übergeben dem Sachverständigen spätestens bei der
Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung, Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung,
zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen
relevanten Unterlagen. relevanten Unterlagen.
§ 2 - Die Vorladung im Hinblick auf weitere Verrichtungen erfolgt § 2 - Die Vorladung im Hinblick auf weitere Verrichtungen erfolgt
gemäss Artikel 972 § 1 letzter Absatz, ausser wenn der Sachverständige gemäss Artikel 972 § 1 letzter Absatz, ausser wenn der Sachverständige
von den Parteien und den Beiständen die Erlaubnis erhalten hat, auf von den Parteien und den Beiständen die Erlaubnis erhalten hat, auf
eine andere Vorladungsform zurückzugreifen. eine andere Vorladungsform zurückzugreifen.
Wenn alle Parteien oder ihre Beistände eine Aufschiebung beantragen, Wenn alle Parteien oder ihre Beistände eine Aufschiebung beantragen,
ist der Sachverständige verpflichtet, dem zuzustimmen. In allen ist der Sachverständige verpflichtet, dem zuzustimmen. In allen
anderen Fällen kann er die Aufschiebung verweigern oder ihr zustimmen anderen Fällen kann er die Aufschiebung verweigern oder ihr zustimmen
und notifiziert er dem Richter seinen Beschluss durch gewöhnlichen und notifiziert er dem Richter seinen Beschluss durch gewöhnlichen
Brief. Brief.
Der Sachverständige erstellt einen Bericht über die von ihm Der Sachverständige erstellt einen Bericht über die von ihm
organisierten Versammlungen. Er übermittelt eine Abschrift des organisierten Versammlungen. Er übermittelt eine Abschrift des
Berichts per gewöhnlichen Brief an den Richter, die Parteien und die Berichts per gewöhnlichen Brief an den Richter, die Parteien und die
Beistände und, gegebenenfalls, per Einschreibebrief an die Parteien, Beistände und, gegebenenfalls, per Einschreibebrief an die Parteien,
die säumig sind." die säumig sind."
Art. 11 - Artikel 973 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 11 - Artikel 973 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 973 - § 1 - Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, "Art. 973 - § 1 - Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat,
oder der zu diesem Zweck bestimmte Richter verfolgt den Verlauf der oder der zu diesem Zweck bestimmte Richter verfolgt den Verlauf der
Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen
und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung. und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung.
Der Richter kann aus Dringlichkeitsgründen die im vorliegenden Der Richter kann aus Dringlichkeitsgründen die im vorliegenden
Unterabschnitt vorgesehenen Fristen verkürzen oder die Unterabschnitt vorgesehenen Fristen verkürzen oder die
Sachverständigen von bestimmten Vorladungsformen befreien. Sachverständigen von bestimmten Vorladungsformen befreien.
Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des
Richters, der jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien Richters, der jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien
den Verrichtungen beiwohnen kann. Der Greffier benachrichtigt die den Verrichtungen beiwohnen kann. Der Greffier benachrichtigt die
Sachverständigen, die Parteien und ihre Beistände darüber per Sachverständigen, die Parteien und ihre Beistände darüber per
gewöhnlichen Brief und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, gewöhnlichen Brief und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind,
per Einschreibebrief. per Einschreibebrief.
§ 2 - Jegliche Streitfälle, die im Laufe der Begutachtung über diese § 2 - Jegliche Streitfälle, die im Laufe der Begutachtung über diese
Begutachtung zwischen den Parteien oder zwischen den Parteien und den Begutachtung zwischen den Parteien oder zwischen den Parteien und den
Sachverständigen aufkommen, einschliesslich des Antrags auf Ersetzung Sachverständigen aufkommen, einschliesslich des Antrags auf Ersetzung
der Sachverständigen, sowie jegliche Streitfälle über die Ausweitung der Sachverständigen, sowie jegliche Streitfälle über die Ausweitung
oder die Verlängerung des Auftrags, werden vom Richter geregelt. oder die Verlängerung des Auftrags, werden vom Richter geregelt.
Zu diesem Zweck können die Parteien und die Sachverständigen sich per Zu diesem Zweck können die Parteien und die Sachverständigen sich per
gewöhnlichen mit Gründen versehenen Brief an den Richter wenden. Der gewöhnlichen mit Gründen versehenen Brief an den Richter wenden. Der
Richter ordnet sofort die Vorladung der Parteien und der Richter ordnet sofort die Vorladung der Parteien und der
Sachverständigen an. Sachverständigen an.
Binnen fünf Tagen benachrichtigt der Greffier die Parteien und ihre Binnen fünf Tagen benachrichtigt der Greffier die Parteien und ihre
Beistände darüber per einfachen Brief sowie den Sachverständigen und, Beistände darüber per einfachen Brief sowie den Sachverständigen und,
gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Gerichtsbrief. gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Gerichtsbrief.
Das Erscheinen vor der Ratskammer erfolgt im Monat nach der Vorladung. Das Erscheinen vor der Ratskammer erfolgt im Monat nach der Vorladung.
Der Richter befindet binnen acht Tagen durch eine mit Gründen Der Richter befindet binnen acht Tagen durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung. versehene Entscheidung.
Der Greffier notifiziert diese Entscheidung gemäss Absatz 3. Bei einem Der Greffier notifiziert diese Entscheidung gemäss Absatz 3. Bei einem
Antrag auf Ersetzung wird die Entscheidung, je nach Fall, dem Antrag auf Ersetzung wird die Entscheidung, je nach Fall, dem
Sachverständigen, dessen Auftrag bestätigt worden ist, oder dem Sachverständigen, dessen Auftrag bestätigt worden ist, oder dem
Sachverständigen, der von seinem Auftrag entbunden worden ist, und dem Sachverständigen, der von seinem Auftrag entbunden worden ist, und dem
neuen Sachverständigen per Gerichtsbrief notifiziert." neuen Sachverständigen per Gerichtsbrief notifiziert."
Art. 12 - Artikel 974 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 12 - Artikel 974 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 974 - § 1 - Übersteigt die Frist für die Hinterlegung des "Art. 974 - § 1 - Übersteigt die Frist für die Hinterlegung des
Abschlussberichts sechs Monate, übermittelt der Sachverständige dem Abschlussberichts sechs Monate, übermittelt der Sachverständige dem
Richter, den Parteien und den Beiständen alle sechs Monate einen Richter, den Parteien und den Beiständen alle sechs Monate einen
Zwischenbericht über den Sachstand seiner Verrichtungen. Darin sind Zwischenbericht über den Sachstand seiner Verrichtungen. Darin sind
vermerkt: vermerkt:
- die bereits ausgeführten Verrichtungen, - die bereits ausgeführten Verrichtungen,
- die seit dem letzten Zwischenbericht ausgeführten Verrichtungen, - die seit dem letzten Zwischenbericht ausgeführten Verrichtungen,
- die noch auszuführenden Verrichtungen. - die noch auszuführenden Verrichtungen.
§ 2 - Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des § 2 - Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des
Schlussberichts verlängern. Der Sachverständige kann sich zu diesem Schlussberichts verlängern. Der Sachverständige kann sich zu diesem
Zweck an den Richter wenden, wobei er den Grund angibt, warum die Zweck an den Richter wenden, wobei er den Grund angibt, warum die
Frist verlängert werden müsste. Frist verlängert werden müsste.
Der Richter verweigert die Verlängerung der Frist, wenn er der Meinung Der Richter verweigert die Verlängerung der Frist, wenn er der Meinung
ist, dass eine Verlängerung nach vernünftigem Ermessen nicht ist, dass eine Verlängerung nach vernünftigem Ermessen nicht
gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen. gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen.
§ 3 - Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist und in Ermangelung § 3 - Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist und in Ermangelung
eines fristgerecht eingegangenen Antrags auf Verlängerung ordnet der eines fristgerecht eingegangenen Antrags auf Verlängerung ordnet der
Richter von Amts wegen die Vorladung gemäss Artikel 973 § 2 an." Richter von Amts wegen die Vorladung gemäss Artikel 973 § 2 an."
Art. 13 - Artikel 975 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 975 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 14 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 976 - Nach Abschluss der Verrichtungen übermittelt der "Art. 976 - Nach Abschluss der Verrichtungen übermittelt der
Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine
Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches
Gutachten bei. In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung bestimmt Gutachten bei. In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung bestimmt
der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache
eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen
abgeben müssen. abgeben müssen.
Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer
technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige
berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter
kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung
ausschliessen." ausschliessen."
Art. 15 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 15 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 977 - § 1 - Der Sachverständige versucht, die Parteien "Art. 977 - § 1 - Der Sachverständige versucht, die Parteien
miteinander auszusöhnen. miteinander auszusöhnen.
Kommt es zu einer Aussöhnung der Parteien, stellt der Sachverständige Kommt es zu einer Aussöhnung der Parteien, stellt der Sachverständige
fest, dass seine Begutachtung gegenstandslos geworden ist. Die fest, dass seine Begutachtung gegenstandslos geworden ist. Die
Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln. Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln.
§ 2 - Die Feststellung der Aussöhnung, die Schriftstücke und § 2 - Die Feststellung der Aussöhnung, die Schriftstücke und
Mitteilungen der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten Mitteilungen der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten
und Honorare des Sachverständigen werden in der Kanzlei hinterlegt. und Honorare des Sachverständigen werden in der Kanzlei hinterlegt.
Am Tag der Hinterlegung der Aussöhnungsfeststellung übermittelt der Am Tag der Hinterlegung der Aussöhnungsfeststellung übermittelt der
Sachverständige eine Abschrift der Aussöhnungsfeststellung und eine Sachverständige eine Abschrift der Aussöhnungsfeststellung und eine
detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief
an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände."
Art. 16 - Artikel 978 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 16 - Artikel 978 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 978 - § 1 - Der Abschlussbericht wird datiert und im Bericht "Art. 978 - § 1 - Der Abschlussbericht wird datiert und im Bericht
wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren, wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren,
welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie
gestellt haben. Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der gestellt haben. Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der
Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen
ausgehändigt haben, wobei der Wortlaut dieser Unterlagen im Bericht ausgehändigt haben, wobei der Wortlaut dieser Unterlagen im Bericht
nur wiedergegeben werden darf, insofern dies für die Diskussion nur wiedergegeben werden darf, insofern dies für die Diskussion
erforderlich ist. erforderlich ist.
Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen
unterzeichnet. unterzeichnet.
Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der
Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid: Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid:
"Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité." exactitude et probité."
oder: oder:
"Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk
vervuld heb." vervuld heb."
oder: oder:
"Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe."
§ 2 - Die Urschrift des Berichts, die Dokumente und Schriftstücke der § 2 - Die Urschrift des Berichts, die Dokumente und Schriftstücke der
Parteien sowie eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare Parteien sowie eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare
des Sachverständigen werden bei der Kanzlei hinterlegt. des Sachverständigen werden bei der Kanzlei hinterlegt.
Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige
eine Abschrift des Berichts und eine detaillierte Aufstellung der eine Abschrift des Berichts und eine detaillierte Aufstellung der
Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per
gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." gewöhnlichen Brief an ihre Beistände."
Art. 17 - Artikel 979 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 17 - Artikel 979 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Mai 1974 und 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: Gesetze vom 27. Mai 1974 und 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 979 - § 1 - Der Richter kann den Sachverständigen, der seinen "Art. 979 - § 1 - Der Richter kann den Sachverständigen, der seinen
Auftrag nicht korrekt ausführt, ersetzen, wenn eine Partei dies Auftrag nicht korrekt ausführt, ersetzen, wenn eine Partei dies
beantragt. beantragt.
Wenn die Parteien einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag stellen, Wenn die Parteien einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag stellen,
muss der Richter den Sachverständigen ersetzen. muss der Richter den Sachverständigen ersetzen.
Wenn keine der Parteien es beantragt, kann der Richter von Amts wegen Wenn keine der Parteien es beantragt, kann der Richter von Amts wegen
die in Artikel 973 § 2 erwähnte Vorladung anordnen. die in Artikel 973 § 2 erwähnte Vorladung anordnen.
Der Richter versieht seine Ersetzungsentscheidung mit Gründen und Der Richter versieht seine Ersetzungsentscheidung mit Gründen und
bestellt sofort einen neuen Sachverständigen. bestellt sofort einen neuen Sachverständigen.
§ 2 - Der ersetzte Sachverständige verfügt über eine Frist von § 2 - Der ersetzte Sachverständige verfügt über eine Frist von
fünfzehn Tagen, um die Dokumente und Schriftstücke der Parteien und fünfzehn Tagen, um die Dokumente und Schriftstücke der Parteien und
eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare bei der Kanzlei eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare bei der Kanzlei
zu hinterlegen. zu hinterlegen.
Am Tag der Hinterlegung übermittelt der Sachverständige den Parteien Am Tag der Hinterlegung übermittelt der Sachverständige den Parteien
per Einschreibebrief und den Beiständen der Parteien per gewöhnlichen per Einschreibebrief und den Beiständen der Parteien per gewöhnlichen
Brief eine Abschrift der detaillierten Aufstellung der Kosten und Brief eine Abschrift der detaillierten Aufstellung der Kosten und
Honorare." Honorare."
Art. 18 - Artikel 980 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 18 - Artikel 980 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 980 - Wird die Begutachtung in Bezug auf eine oder mehrere "Art. 980 - Wird die Begutachtung in Bezug auf eine oder mehrere
Parteien im Versäumniswege angeordnet, können Letztere ohne weitere Parteien im Versäumniswege angeordnet, können Letztere ohne weitere
Formalitäten an jeder Phase der Begutachtung teilnehmen, entweder Formalitäten an jeder Phase der Begutachtung teilnehmen, entweder
indem sie anwesend sind oder indem sie sich vertreten lassen oder indem sie anwesend sind oder indem sie sich vertreten lassen oder
indem sie schriftliche Bemerkungen übermitteln. indem sie schriftliche Bemerkungen übermitteln.
In diesem Fall verlaufen die Begutachtung und das Verfahren mit Bezug In diesem Fall verlaufen die Begutachtung und das Verfahren mit Bezug
auf diese Parteien kontradiktorisch und können die Parteien gegen auf diese Parteien kontradiktorisch und können die Parteien gegen
frühere Entscheidungen und Handlungen keinen Einspruch erheben." frühere Entscheidungen und Handlungen keinen Einspruch erheben."
Art. 19 - Artikel 981 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 19 - Artikel 981 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 981 - Die Begutachtung ist nicht wirksam gegenüber der Partei, "Art. 981 - Die Begutachtung ist nicht wirksam gegenüber der Partei,
die nach Versendung des provisorischen Gutachtens des Sachverständigen die nach Versendung des provisorischen Gutachtens des Sachverständigen
durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren herangezogen wird, durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren herangezogen wird,
es sei denn, diese Partei verzichtet auf den Klagegrund der es sei denn, diese Partei verzichtet auf den Klagegrund der
Nicht-Drittwirksamkeit. Nicht-Drittwirksamkeit.
Der beitretende Dritte kann nicht verlangen, dass bereits vorgenommene Der beitretende Dritte kann nicht verlangen, dass bereits vorgenommene
Verrichtungen in seiner Gegenwart wiederholt werden, es sei denn er Verrichtungen in seiner Gegenwart wiederholt werden, es sei denn er
weist sein diesbezügliches Interesse nach." weist sein diesbezügliches Interesse nach."
Art. 20 - Artikel 982 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 20 - Artikel 982 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 982 - Der Richter bestellt nur einen Sachverständigen, es sei "Art. 982 - Der Richter bestellt nur einen Sachverständigen, es sei
denn, er hält es für notwendig, mehrere Sachverständige zu bestellen. denn, er hält es für notwendig, mehrere Sachverständige zu bestellen.
Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben
ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. Im Falle von ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. Im Falle von
Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen
Meinungen und deren Gründe. Der Bericht wird von allen gerichtlichen Meinungen und deren Gründe. Der Bericht wird von allen gerichtlichen
Sachverständigen unterzeichnet. Sachverständigen unterzeichnet.
Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine
gemeinsame detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare gemacht, gemeinsame detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare gemacht,
wobei der Anteil jedes Sachverständigen deutlich vermerkt wird." wobei der Anteil jedes Sachverständigen deutlich vermerkt wird."
Art. 21 - Artikel 983 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 21 - Artikel 983 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. April 1982, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 21. April 1982, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 983 - Der Greffier schickt eine Abschrift des Endurteils per "Art. 983 - Der Greffier schickt eine Abschrift des Endurteils per
gewöhnlichen Brief an den Sachverständigen." gewöhnlichen Brief an den Sachverständigen."
Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein
Unterabschnitt 4, der die Artikel 984 bis 986 umfasst, mit folgender Unterabschnitt 4, der die Artikel 984 bis 986 umfasst, mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 4 - Beschränktes Einschreiten der Sachverständigen" "Unterabschnitt 4 - Beschränktes Einschreiten der Sachverständigen"
Art. 23 - Artikel 984 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 23 - Artikel 984 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 984 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichenden "Art. 984 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichenden
Erläuterungen, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch Erläuterungen, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch
denselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch einen denselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen. anderen Sachverständigen anordnen.
Der neue Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um Der neue Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um
die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet." die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet."
Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung "Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung
anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur
Hilfe nehmen. Hilfe nehmen.
Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden
Eid ab: Eid ab:
"Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec "Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec
exactitude et probité." exactitude et probité."
oder: oder:
"Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal
doen." doen."
oder: oder:
"Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich "Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich
abzugeben." abzugeben."
Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll
festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige
unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen
angebracht haben. angebracht haben.
Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören. Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören.
Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter
unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten
wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien
ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er
bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als
Gerichtskosten festgesetzt." Gerichtskosten festgesetzt."
Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit "Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit
dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend
ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem
Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter
kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner
Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache
dienlich sind. dienlich sind.
Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen.
Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab:
"Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en "Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en
honneur et conscience, avec exactitude et probité." honneur et conscience, avec exactitude et probité."
oder: oder:
"Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, "Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten,
nauwgezet en eerlijk zal verstrekken." nauwgezet en eerlijk zal verstrekken."
oder: oder:
"Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, "Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen,
genau und ehrlich zu geben." genau und ehrlich zu geben."
Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt. Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt.
Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter
unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten
wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien
ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er
bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als
Gerichtskosten festgesetzt." Gerichtskosten festgesetzt."
Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein
Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen" "Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen"
Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei "Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei
bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam
gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist,
innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der
Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach
Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann. Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann.
Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der
freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken.
Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das
Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den
freigegebenen Teil." freigegebenen Teil."
Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der "Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der
Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht,
kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses
oder um eine weitere Freigabe ersuchen. oder um eine weitere Freigabe ersuchen.
Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen
Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken. Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken.
Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe
eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist,
dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese
Entscheidung mit Gründen." Entscheidung mit Gründen."
Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen "Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen
Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen
ziehen, die er für angemessen hält." ziehen, die er für angemessen hält."
Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der "Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der
Begutachtung umfasst getrennt: Begutachtung umfasst getrennt:
- den Stundenlohn, - den Stundenlohn,
- die Fahrtkosten, - die Fahrtkosten,
- die Aufenthaltskosten, - die Aufenthaltskosten,
- die allgemeinen Kosten, - die allgemeinen Kosten,
- die an Dritte gezahlten Beträge, - die an Dritte gezahlten Beträge,
- die Verrechnung der freigegebenen Beträge. - die Verrechnung der freigegebenen Beträge.
Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und
Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die
Festsetzung vorzunehmen." Festsetzung vorzunehmen."
Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach "Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach
Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter
schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den
Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind,
werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung
festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der
zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei
oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des
Vorschusses vorgesehen. Vorschusses vorgesehen.
§ 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr § 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr
Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder
die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache
befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt. befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt.
Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines
eventuellen Schadenersatzes fest. eventuellen Schadenersatzes fest.
Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit
ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die
Qualität der geleisteten Arbeit. Qualität der geleisteten Arbeit.
Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder
die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen.
§ 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten § 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten
festgesetzt." festgesetzt."
Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die "Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die
Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe
entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den
eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als
Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben. Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben.
Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen,
nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt
worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist." worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist."
KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Gesetz vom 9. März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4.
Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte "Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte
Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei
des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500 Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500
EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft."
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden. nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden.
Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf
Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
anhängig sind: anhängig sind:
- der neue Artikel 875bis, - der neue Artikel 875bis,
- der neue Artikel 972bis § 1 Absatz 1, - der neue Artikel 972bis § 1 Absatz 1,
- der neue Artikel 973 § 1, - der neue Artikel 973 § 1,
- der neue Artikel 974 § 1, - der neue Artikel 974 § 1,
- der neue Artikel 991 § 2 Absatz 2 und 3. - der neue Artikel 991 § 2 Absatz 2 und 3.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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