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Loi du 15 mai 2007
publié le 12 novembre 2008

Loi confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000930
pub.
12/11/2008
prom.
15/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/15/2008000930/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2007. - Loi confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité (Moniteur belge du 8 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. MAI 2007 - Gesetz zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz vor der Aufzählung wie folgt ersetzt: "Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen oder Mitteilung davon zu erhalten, und die Ermächtigung, auf die Informationen über die im Warteregister eingetragenen Ausländer zuzugreifen, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, werden von dem durch Artikel 15 eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters erteilt." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, und die Zwecke, für die der Zugriff auf die Daten des Warteregisters beantragt worden ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ob die beantragten Daten des Nationalregisters oder des Warteregisters angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen Zwecken sind." 3. Absatz 6 wird aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "dem Personalausweishersteller, dem Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator" werden durch die Wörter "dem Ausweis- beziehungsweise Kartenhersteller, dem Ausweis- beziehungsweise Kartenpersonalisator und dem Ausweis- beziehungsweise Karteninitialisator" ersetzt. 2. Die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" werden durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 werden die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" jeweils durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.7 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter "Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "des Personalausweisherstellers" durch die Wörter "des Ausweis- beziehungsweise Kartenherstellers" ersetzt. 4. In Absatz 1 Nr.11 werden die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt. 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "14.Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die Informationen des Warteregisters, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, zu nehmen, 15. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 6bis § 3 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 desselben Gesetzes erwähnten Informationen des Registers der Personalausweise zu nehmen." 6. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Nummern 1 und 12" durch die Wörter "in den Nummern 1, 12, 14 und 15" ersetzt. Art. 7 - In der Überschrift des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen werden die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.

Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL I - Bevölkerungsregister, Personalausweise, Ausländerkarten und Aufenthaltsdokumente".

Art. 9 - Artikel 1 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994 und 24. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Bevölkerungsregister, in die Belgier und Ausländer, deren Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist, an ihrem Hauptwohnort eingetragen werden, ob sie dort anwesend oder zeitweilig abwesend sind, deren Niederlassung dort erlaubt ist oder die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus einem anderen Grund eingetragen werden; dies gilt nicht für Ausländer, die in dem in Nr. 2 erwähnten Warteregister eingetragen sind,". 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "die sich als Flüchtling melden oder die die Anerkennung als Flüchtling beantragen" durch die Wörter "die einen Asylantrag gestellt haben" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der sich als Flüchtling gemeldet oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat" durch die Wörter "der einen Asylantrag gestellt hat" ersetzt. Art. 10 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "ihnen die Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt worden ist" durch die Wörter "ihnen die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter "eines anerkannten Flüchtlings" durch die Wörter "eines Flüchtlings oder Begünstigten des subsidiären Schutzstatus" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. März 2003, 5. August 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern einen Personalausweis aus, Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt ist, eine Ausländerkarte und Ausländern, die gemäss der Bestimmungen des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus einem anderen Grund eingetragen sind, ein Aufenthaltsdokument.

Personalausweis, Ausländerkarte und Aufenthaltsdokument gelten als Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern." 2. In § 1 Absatz 2 einleitender Satz wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt;in Nr. 1 werden die Wörter "auf dem Personalausweis" durch die Wörter "auf dem Personalausweis und auf der Ausländerkarte" ersetzt; in Nr. 3 wird das Wort "Personalausweisregister" durch die Wörter "Register der Personalausweise und Register der Ausländerkarten" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt. 4. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises werden in dessen oberem Teil die Wörter "Belgien" und "Personalausweis" angebracht." 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Muster der Ausländerkarte und des Aufenthaltsdokuments wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmt." 6. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Auf dem Personalausweis" durch die Wörter "Auf dem Personalausweis und der Ausländerkarte" und wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. In § 2 Absatz 2 und 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. 7. In § 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt.8. In § 4 werden die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt.9. In § 5 werden die Wörter "den elektronischen Personalausweis" jeweils durch die Wörter "elektronischen Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt.10. In § 6 werden die Wörter "Der Personalausweis" durch die Wörter "Der Ausweis beziehungsweise die Karte" ersetzt.11. In § 7 werden die Begriffe "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt.12. In § 8 werden die Wörter "die Herstellung der Personalausweise" durch die Wörter "die Herstellung der Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt.13. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: "§ 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." Art. 12 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "wird eine zentrale Personalausweisdatei geführt.Diese Datei trägt den Namen "Register der Personalausweise" und umfasst folgende Angaben:" durch die Wörter "werden eine zentrale Personalausweis- und eine zentrale Ausländerkartendatei geführt. Diese Dateien tragen den Namen "Register der Personalausweise" beziehungsweise "Register der Ausländerkarten" und umfassen beide folgende Angaben:" ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers, für die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte". 3. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "für jeden ausgestellten Personalausweis" durch die Wörter "für jeden ausgestellten Ausweis beziehungsweise jede ausgestellte Karte" und die Begriffe "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. 4. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: "j) andere durch die Gesetze auferlegte Vermerke." 5. In § 2 werden die Wörter "der Personalausweise" durch die Wörter "der Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt.6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Die Ermächtigung, auf das Register der Personalausweise und auf das Register der Ausländerkarten zuzugreifen, wird von dem durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters den belgischen öffentlichen Behörden erteilt für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz ermächtigt sind.

Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der Zugriff auf die Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der Ausländerkarten beantragt worden ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ob die beantragten Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der Ausländerkarten angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen Zwecken sind.

Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren Ausführungserlassen und anderen sachdienlichen Normen im Bereich Schutz des Privatlebens oder personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung erteilt.

Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie dieses Beschlusses an den Minister des Innern und an den Minister der Justiz." 7. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 4 - Der König kann den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." Art. 13 - Artikel 6ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff "Personalausweis" wird jeweils durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der König legt eine ausführliche Regelung fest in Bezug auf den Betrieb des Helpdesks, auf Aussetzung oder Annullierung von verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweisen beziehungsweise Karten und auf Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Ausweise, Karten oder Aufenthaltsdokumente." Art. 14 - Artikel 6quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "auf dem Personalausweis" werden durch die Wörter "auf Ausweisen beziehungsweise Karten" ersetzt.2. Die Wörter "entsprechen müssen" werden durch die Wörter "entsprechen müssen, und kann sie auf Aufenthaltsdokumente erweitern" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter "des Ausweises, der Karte oder des Aufenthaltsdokuments" ersetzt.

Art. 16 - § 1 - Die Königlichen Erlasse, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zum Zugriff auf das Warteregister und das Register der Personalausweise ermächtigten, bleiben auch nach diesem Inkrafttreten anwendbar. § 2 - Anträge auf Zugriff auf das Warteregister und das Register der Personalausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden vom sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters bearbeitet.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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