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Loi confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité. - Traduction allemande Wet waarbij de bevoegdheid om toegang te verlenen tot de informatiegegevens van het wachtregister en van het register van de identiteitskaarten toevertrouwd wordt aan het sectoraal comité van het Rijksregister. - Duitse vertaling
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15 MAI 2007. - Loi confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre 15 MEI 2007. - Wet waarbij de bevoegdheid om toegang te verlenen tot de informatiegegevens van het wachtregister en van het register van de identiteitskaarten toevertrouwd wordt aan het sectoraal comité van het Rijksregister. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 waarbij de bevoegdheid om toegang te verlenen tot de informatiegegevens van het wachtregister en van het register van de identiteitskaarten toevertrouwd wordt aan het sectoraal comité van het
d'attente et du registre des cartes d'identité (Moniteur belge du 8 juin 2007). Rijksregister (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. MAI 2007 - Gesetz zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen 15. MAI 2007 - Gesetz zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen
Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des
Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen,
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "über abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "über
die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter
"über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die "über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz vor der Aufzählung wie folgt 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz vor der Aufzählung wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des "Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen oder vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen oder
Mitteilung davon zu erhalten, und die Ermächtigung, auf die Mitteilung davon zu erhalten, und die Ermächtigung, auf die
Informationen über die im Warteregister eingetragenen Ausländer Informationen über die im Warteregister eingetragenen Ausländer
zuzugreifen, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 19. zuzugreifen, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 19.
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnt sind, werden von dem durch Artikel 15 der natürlichen Personen erwähnt sind, werden von dem durch Artikel 15
eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters erteilt." eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters erteilt."
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der "Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der
Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen
oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, und die Zwecke, oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, und die Zwecke,
für die der Zugriff auf die Daten des Warteregisters beantragt worden für die der Zugriff auf die Daten des Warteregisters beantragt worden
ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls,
ob die beantragten Daten des Nationalregisters oder des Warteregisters ob die beantragten Daten des Nationalregisters oder des Warteregisters
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen
Zwecken sind." Zwecken sind."
3. Absatz 6 wird aufgehoben. 3. Absatz 6 wird aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "über die das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über
die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten
und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "dem Personalausweishersteller, dem 1. Die Wörter "dem Personalausweishersteller, dem
Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator" Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator"
werden durch die Wörter "dem Ausweis- beziehungsweise werden durch die Wörter "dem Ausweis- beziehungsweise
Kartenhersteller, dem Ausweis- beziehungsweise Kartenpersonalisator Kartenhersteller, dem Ausweis- beziehungsweise Kartenpersonalisator
und dem Ausweis- beziehungsweise Karteninitialisator" ersetzt. und dem Ausweis- beziehungsweise Karteninitialisator" ersetzt.
2. Die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" 2. Die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise"
werden durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die werden durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 werden die Wörter "die 1. In Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 werden die Wörter "die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise" jeweils durch die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" jeweils durch die
Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 7 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter 2. In Absatz 1 Nr. 7 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter
"Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt. "Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt.
3. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des 3. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des
Personalausweisherstellers" durch die Wörter "des Ausweis- Personalausweisherstellers" durch die Wörter "des Ausweis-
beziehungsweise Kartenherstellers" ersetzt. beziehungsweise Kartenherstellers" ersetzt.
4. In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "des Personalausweises" durch 4. In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "des Personalausweises" durch
die Wörter "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt. die Wörter "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt.
5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"14. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die "14. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die
Informationen des Warteregisters, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Informationen des Warteregisters, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, zu nehmen, Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, zu nehmen,
15. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 6bis § 3 des Gesetzes vom 15. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 6bis § 3 des Gesetzes vom
19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 desselben der natürlichen Personen Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 desselben
Gesetzes erwähnten Informationen des Registers der Personalausweise zu Gesetzes erwähnten Informationen des Registers der Personalausweise zu
nehmen." nehmen."
6. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Nummern 1 und 12" durch die 6. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Nummern 1 und 12" durch die
Wörter "in den Nummern 1, 12, 14 und 15" ersetzt. Wörter "in den Nummern 1, 12, 14 und 15" ersetzt.
Art. 7 - In der Überschrift des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Art. 7 - In der Überschrift des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen werden die Wörter "die Bevölkerungsregister der natürlichen Personen werden die Wörter "die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise" durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, und die Personalausweise" durch die Wörter "die Bevölkerungsregister,
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die die Personalausweise, die Ausländerkarten und die
Aufenthaltsdokumente" ersetzt. Aufenthaltsdokumente" ersetzt.
Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes wird Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"KAPITEL I - Bevölkerungsregister, Personalausweise, Ausländerkarten "KAPITEL I - Bevölkerungsregister, Personalausweise, Ausländerkarten
und Aufenthaltsdokumente". und Aufenthaltsdokumente".
Art. 9 - Artikel 1 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 9 - Artikel 1 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 24. Mai 1994 und 24. April 1997, wird wie folgt Gesetze vom 24. Mai 1994 und 24. April 1997, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Bevölkerungsregister, in die Belgier und Ausländer, deren "1. Bevölkerungsregister, in die Belgier und Ausländer, deren
Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder
erlaubt ist, an ihrem Hauptwohnort eingetragen werden, ob sie dort erlaubt ist, an ihrem Hauptwohnort eingetragen werden, ob sie dort
anwesend oder zeitweilig abwesend sind, deren Niederlassung dort anwesend oder zeitweilig abwesend sind, deren Niederlassung dort
erlaubt ist oder die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. erlaubt ist oder die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus einem anderen Grund Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus einem anderen Grund
eingetragen werden; dies gilt nicht für Ausländer, die in dem in Nr. 2 eingetragen werden; dies gilt nicht für Ausländer, die in dem in Nr. 2
erwähnten Warteregister eingetragen sind,". erwähnten Warteregister eingetragen sind,".
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die sich als Flüchtling melden 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die sich als Flüchtling melden
oder die die Anerkennung als Flüchtling beantragen" durch die Wörter oder die die Anerkennung als Flüchtling beantragen" durch die Wörter
"die einen Asylantrag gestellt haben" ersetzt. "die einen Asylantrag gestellt haben" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der sich als Flüchtling gemeldet 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der sich als Flüchtling gemeldet
oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat" durch die Wörter oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat" durch die Wörter
"der einen Asylantrag gestellt hat" ersetzt. "der einen Asylantrag gestellt hat" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 24. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: vom 24. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "ihnen die Eigenschaft als 1. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "ihnen die Eigenschaft als
Flüchtling zuerkannt worden ist" durch die Wörter "ihnen die Flüchtling zuerkannt worden ist" durch die Wörter "ihnen die
Rechtsstellung eines Flüchtlings oder der subsidiäre Schutzstatus Rechtsstellung eines Flüchtlings oder der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist" ersetzt. zuerkannt worden ist" ersetzt.
2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "eines anerkannten Flüchtlings" 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "eines anerkannten Flüchtlings"
durch die Wörter "eines Flüchtlings oder Begünstigten des subsidiären durch die Wörter "eines Flüchtlings oder Begünstigten des subsidiären
Schutzstatus" ersetzt. Schutzstatus" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. März 2003, 5. August 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt vom 25. März 2003, 5. August 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern einen Personalausweis aus, "§ 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern einen Personalausweis aus,
Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei
Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt
ist, eine Ausländerkarte und Ausländern, die gemäss der Bestimmungen ist, eine Ausländerkarte und Ausländern, die gemäss der Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus
einem anderen Grund eingetragen sind, ein Aufenthaltsdokument. einem anderen Grund eingetragen sind, ein Aufenthaltsdokument.
Personalausweis, Ausländerkarte und Aufenthaltsdokument gelten als Personalausweis, Ausländerkarte und Aufenthaltsdokument gelten als
Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern." Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern."
2. In § 1 Absatz 2 einleitender Satz wird das Wort "Personalausweise" 2. In § 1 Absatz 2 einleitender Satz wird das Wort "Personalausweise"
durch die Wörter "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt; in durch die Wörter "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt; in
Nr. 1 werden die Wörter "auf dem Personalausweis" durch die Wörter Nr. 1 werden die Wörter "auf dem Personalausweis" durch die Wörter
"auf dem Personalausweis und auf der Ausländerkarte" ersetzt; in Nr. 3 "auf dem Personalausweis und auf der Ausländerkarte" ersetzt; in Nr. 3
wird das Wort "Personalausweisregister" durch die Wörter "Register der wird das Wort "Personalausweisregister" durch die Wörter "Register der
Personalausweise und Register der Ausländerkarten" ersetzt. Personalausweise und Register der Ausländerkarten" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter 3. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter
"Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt. "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt.
4. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises "Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises
werden in dessen oberem Teil die Wörter "Belgien" und werden in dessen oberem Teil die Wörter "Belgien" und
"Personalausweis" angebracht." "Personalausweis" angebracht."
5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Das Muster der Ausländerkarte und des Aufenthaltsdokuments wird "Das Muster der Ausländerkarte und des Aufenthaltsdokuments wird
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern bestimmt." Entfernen von Ausländern bestimmt."
6. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Auf dem Personalausweis" durch 6. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Auf dem Personalausweis" durch
die Wörter "Auf dem Personalausweis und der Ausländerkarte" und wird die Wörter "Auf dem Personalausweis und der Ausländerkarte" und wird
der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis
beziehungsweise Karte" ersetzt. beziehungsweise Karte" ersetzt.
In § 2 Absatz 2 und 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den In § 2 Absatz 2 und 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den
Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt.
7. In § 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff 7. In § 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff
"Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt.
8. In § 4 werden die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter 8. In § 4 werden die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter
"des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt. "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt.
9. In § 5 werden die Wörter "den elektronischen Personalausweis" 9. In § 5 werden die Wörter "den elektronischen Personalausweis"
jeweils durch die Wörter "elektronischen Ausweis beziehungsweise jeweils durch die Wörter "elektronischen Ausweis beziehungsweise
Karte" ersetzt. Karte" ersetzt.
10. In § 6 werden die Wörter "Der Personalausweis" durch die Wörter 10. In § 6 werden die Wörter "Der Personalausweis" durch die Wörter
"Der Ausweis beziehungsweise die Karte" ersetzt. "Der Ausweis beziehungsweise die Karte" ersetzt.
11. In § 7 werden die Begriffe "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils 11. In § 7 werden die Begriffe "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils
durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt.
12. In § 8 werden die Wörter "die Herstellung der Personalausweise" 12. In § 8 werden die Wörter "die Herstellung der Personalausweise"
durch die Wörter "die Herstellung der Ausweise beziehungsweise Karten" durch die Wörter "die Herstellung der Ausweise beziehungsweise Karten"
ersetzt. ersetzt.
13. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: 13. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt:
"§ 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des "§ 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des der natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des
Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der
Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern."
Art. 12 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "wird eine zentrale Personalausweisdatei 1. In § 1 werden die Wörter "wird eine zentrale Personalausweisdatei
geführt. Diese Datei trägt den Namen "Register der Personalausweise" geführt. Diese Datei trägt den Namen "Register der Personalausweise"
und umfasst folgende Angaben:" durch die Wörter "werden eine zentrale und umfasst folgende Angaben:" durch die Wörter "werden eine zentrale
Personalausweis- und eine zentrale Ausländerkartendatei geführt. Diese Personalausweis- und eine zentrale Ausländerkartendatei geführt. Diese
Dateien tragen den Namen "Register der Personalausweise" Dateien tragen den Namen "Register der Personalausweise"
beziehungsweise "Register der Ausländerkarten" und umfassen beide beziehungsweise "Register der Ausländerkarten" und umfassen beide
folgende Angaben:" ersetzt. folgende Angaben:" ersetzt.
2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der "1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der
natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des
letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers, für letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers, für
die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende
Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte". Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte".
3. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "für jeden ausgestellten 3. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "für jeden ausgestellten
Personalausweis" durch die Wörter "für jeden ausgestellten Ausweis Personalausweis" durch die Wörter "für jeden ausgestellten Ausweis
beziehungsweise jede ausgestellte Karte" und die Begriffe beziehungsweise jede ausgestellte Karte" und die Begriffe
"Personalausweis" und "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis
beziehungsweise Karte" ersetzt. beziehungsweise Karte" ersetzt.
4. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: 4. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
"j) andere durch die Gesetze auferlegte Vermerke." "j) andere durch die Gesetze auferlegte Vermerke."
5. In § 2 werden die Wörter "der Personalausweise" durch die Wörter 5. In § 2 werden die Wörter "der Personalausweise" durch die Wörter
"der Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt. "der Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt.
6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Die Ermächtigung, auf das Register der Personalausweise und auf "§ 3 - Die Ermächtigung, auf das Register der Personalausweise und auf
das Register der Ausländerkarten zuzugreifen, wird von dem durch das Register der Ausländerkarten zuzugreifen, wird von dem durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen eingesetzten sektoriellen Nationalregisters der natürlichen Personen eingesetzten sektoriellen
Ausschuss des Nationalregisters den belgischen öffentlichen Behörden Ausschuss des Nationalregisters den belgischen öffentlichen Behörden
erteilt für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines erteilt für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines
Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz ermächtigt sind. Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz ermächtigt sind.
Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der
Zugriff auf die Daten des Registers der Personalausweise und des Zugriff auf die Daten des Registers der Personalausweise und des
Registers der Ausländerkarten beantragt worden ist, genau bestimmt, Registers der Ausländerkarten beantragt worden ist, genau bestimmt,
deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ob die beantragten deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ob die beantragten
Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der
Ausländerkarten angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Ausländerkarten angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im
Verhältnis zu diesen Zwecken sind. Verhältnis zu diesen Zwecken sind.
Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff in Übereinstimmung Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten und ihren Ausführungserlassen und anderen personenbezogener Daten und ihren Ausführungserlassen und anderen
sachdienlichen Normen im Bereich Schutz des Privatlebens oder sachdienlichen Normen im Bereich Schutz des Privatlebens oder
personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung erteilt. personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung erteilt.
Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem
Beschluss eine Kopie dieses Beschlusses an den Minister des Innern und Beschluss eine Kopie dieses Beschlusses an den Minister des Innern und
an den Minister der Justiz." an den Minister der Justiz."
7. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 7. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 4 - Der König kann den Anwendungsbereich der Bestimmungen der "§ 4 - Der König kann den Anwendungsbereich der Bestimmungen der
Paragraphen 1 bis 3 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." Paragraphen 1 bis 3 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern."
Art. 13 - Artikel 6ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 6ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Begriff "Personalausweis" wird jeweils durch den Begriff 1. Der Begriff "Personalausweis" wird jeweils durch den Begriff
"Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Der König legt eine ausführliche Regelung fest in Bezug auf den "Der König legt eine ausführliche Regelung fest in Bezug auf den
Betrieb des Helpdesks, auf Aussetzung oder Annullierung von Betrieb des Helpdesks, auf Aussetzung oder Annullierung von
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweisen beziehungsweise verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweisen beziehungsweise
Karten und auf Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Ausweise, Karten und auf Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Ausweise,
Karten oder Aufenthaltsdokumente." Karten oder Aufenthaltsdokumente."
Art. 14 - Artikel 6quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 14 - Artikel 6quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "auf dem Personalausweis" werden durch die Wörter "auf 1. Die Wörter "auf dem Personalausweis" werden durch die Wörter "auf
Ausweisen beziehungsweise Karten" ersetzt. Ausweisen beziehungsweise Karten" ersetzt.
2. Die Wörter "entsprechen müssen" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "entsprechen müssen" werden durch die Wörter
"entsprechen müssen, und kann sie auf Aufenthaltsdokumente erweitern" "entsprechen müssen, und kann sie auf Aufenthaltsdokumente erweitern"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Art. 15 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des
Personalausweises" durch die Wörter "des Ausweises, der Karte oder des Personalausweises" durch die Wörter "des Ausweises, der Karte oder des
Aufenthaltsdokuments" ersetzt. Aufenthaltsdokuments" ersetzt.
Art. 16 - § 1 - Die Königlichen Erlasse, die vor Inkrafttreten des Art. 16 - § 1 - Die Königlichen Erlasse, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes zum Zugriff auf das Warteregister und das vorliegenden Gesetzes zum Zugriff auf das Warteregister und das
Register der Personalausweise ermächtigten, bleiben auch nach diesem Register der Personalausweise ermächtigten, bleiben auch nach diesem
Inkrafttreten anwendbar. Inkrafttreten anwendbar.
§ 2 - Anträge auf Zugriff auf das Warteregister und das Register der § 2 - Anträge auf Zugriff auf das Warteregister und das Register der
Personalausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personalausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden vom sektoriellen Ausschuss vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden vom sektoriellen Ausschuss
des Nationalregisters bearbeitet. des Nationalregisters bearbeitet.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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