← Retour vers "Loi confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité. - Traduction allemande "
Loi confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité. - Traduction allemande | Wet waarbij de bevoegdheid om toegang te verlenen tot de informatiegegevens van het wachtregister en van het register van de identiteitskaarten toevertrouwd wordt aan het sectoraal comité van het Rijksregister. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 2007. - Loi confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre d'attente et du registre des cartes d'identité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 confiant au comité sectoriel du registre national la compétence d'autoriser l'accès aux informations du registre | 15 MEI 2007. - Wet waarbij de bevoegdheid om toegang te verlenen tot de informatiegegevens van het wachtregister en van het register van de identiteitskaarten toevertrouwd wordt aan het sectoraal comité van het Rijksregister. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 waarbij de bevoegdheid om toegang te verlenen tot de informatiegegevens van het wachtregister en van het register van de identiteitskaarten toevertrouwd wordt aan het sectoraal comité van het |
d'attente et du registre des cartes d'identité (Moniteur belge du 8 juin 2007). | Rijksregister (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. MAI 2007 - Gesetz zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen |
Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des | Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des |
Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen | Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "über | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "über |
die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter | die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter |
"über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | "über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz vor der Aufzählung wie folgt | 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz vor der Aufzählung wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des | "Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen oder | vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen oder |
Mitteilung davon zu erhalten, und die Ermächtigung, auf die | Mitteilung davon zu erhalten, und die Ermächtigung, auf die |
Informationen über die im Warteregister eingetragenen Ausländer | Informationen über die im Warteregister eingetragenen Ausländer |
zuzugreifen, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 19. | zuzugreifen, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 19. |
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnt sind, werden von dem durch Artikel 15 | der natürlichen Personen erwähnt sind, werden von dem durch Artikel 15 |
eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters erteilt." | eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters erteilt." |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der | "Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der |
Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen | Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen |
oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, und die Zwecke, | oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, und die Zwecke, |
für die der Zugriff auf die Daten des Warteregisters beantragt worden | für die der Zugriff auf die Daten des Warteregisters beantragt worden |
ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, | ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, |
ob die beantragten Daten des Nationalregisters oder des Warteregisters | ob die beantragten Daten des Nationalregisters oder des Warteregisters |
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen | angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen |
Zwecken sind." | Zwecken sind." |
3. Absatz 6 wird aufgehoben. | 3. Absatz 6 wird aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "über die | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über | Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über |
die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten | die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten |
und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. | und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "dem Personalausweishersteller, dem | 1. Die Wörter "dem Personalausweishersteller, dem |
Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator" | Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator" |
werden durch die Wörter "dem Ausweis- beziehungsweise | werden durch die Wörter "dem Ausweis- beziehungsweise |
Kartenhersteller, dem Ausweis- beziehungsweise Kartenpersonalisator | Kartenhersteller, dem Ausweis- beziehungsweise Kartenpersonalisator |
und dem Ausweis- beziehungsweise Karteninitialisator" ersetzt. | und dem Ausweis- beziehungsweise Karteninitialisator" ersetzt. |
2. Die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" | 2. Die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" |
werden durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die | werden durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die |
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" | Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 werden die Wörter "die | 1. In Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 werden die Wörter "die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise" jeweils durch die | Bevölkerungsregister und die Personalausweise" jeweils durch die |
Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 7 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter | 2. In Absatz 1 Nr. 7 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter |
"Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt. | "Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt. |
3. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des | 3. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "des |
Personalausweisherstellers" durch die Wörter "des Ausweis- | Personalausweisherstellers" durch die Wörter "des Ausweis- |
beziehungsweise Kartenherstellers" ersetzt. | beziehungsweise Kartenherstellers" ersetzt. |
4. In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "des Personalausweises" durch | 4. In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "des Personalausweises" durch |
die Wörter "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt. | die Wörter "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt. |
5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"14. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die | "14. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die |
Informationen des Warteregisters, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | Informationen des Warteregisters, das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die | des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die |
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und | Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, zu nehmen, | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, zu nehmen, |
15. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 6bis § 3 des Gesetzes vom | 15. Ermächtigungen erteilen, gemäss Artikel 6bis § 3 des Gesetzes vom |
19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 desselben | der natürlichen Personen Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 desselben |
Gesetzes erwähnten Informationen des Registers der Personalausweise zu | Gesetzes erwähnten Informationen des Registers der Personalausweise zu |
nehmen." | nehmen." |
6. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Nummern 1 und 12" durch die | 6. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Nummern 1 und 12" durch die |
Wörter "in den Nummern 1, 12, 14 und 15" ersetzt. | Wörter "in den Nummern 1, 12, 14 und 15" ersetzt. |
Art. 7 - In der Überschrift des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Art. 7 - In der Überschrift des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen werden die Wörter "die Bevölkerungsregister | der natürlichen Personen werden die Wörter "die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise" durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, | und die Personalausweise" durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, |
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die | die Personalausweise, die Ausländerkarten und die |
Aufenthaltsdokumente" ersetzt. | Aufenthaltsdokumente" ersetzt. |
Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes wird | Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL I - Bevölkerungsregister, Personalausweise, Ausländerkarten | "KAPITEL I - Bevölkerungsregister, Personalausweise, Ausländerkarten |
und Aufenthaltsdokumente". | und Aufenthaltsdokumente". |
Art. 9 - Artikel 1 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 9 - Artikel 1 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 24. Mai 1994 und 24. April 1997, wird wie folgt | Gesetze vom 24. Mai 1994 und 24. April 1997, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Bevölkerungsregister, in die Belgier und Ausländer, deren | "1. Bevölkerungsregister, in die Belgier und Ausländer, deren |
Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder | Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder |
erlaubt ist, an ihrem Hauptwohnort eingetragen werden, ob sie dort | erlaubt ist, an ihrem Hauptwohnort eingetragen werden, ob sie dort |
anwesend oder zeitweilig abwesend sind, deren Niederlassung dort | anwesend oder zeitweilig abwesend sind, deren Niederlassung dort |
erlaubt ist oder die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. | erlaubt ist oder die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus einem anderen Grund | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus einem anderen Grund |
eingetragen werden; dies gilt nicht für Ausländer, die in dem in Nr. 2 | eingetragen werden; dies gilt nicht für Ausländer, die in dem in Nr. 2 |
erwähnten Warteregister eingetragen sind,". | erwähnten Warteregister eingetragen sind,". |
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die sich als Flüchtling melden | 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die sich als Flüchtling melden |
oder die die Anerkennung als Flüchtling beantragen" durch die Wörter | oder die die Anerkennung als Flüchtling beantragen" durch die Wörter |
"die einen Asylantrag gestellt haben" ersetzt. | "die einen Asylantrag gestellt haben" ersetzt. |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der sich als Flüchtling gemeldet | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der sich als Flüchtling gemeldet |
oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat" durch die Wörter | oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat" durch die Wörter |
"der einen Asylantrag gestellt hat" ersetzt. | "der einen Asylantrag gestellt hat" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 24. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: | vom 24. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "ihnen die Eigenschaft als | 1. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "ihnen die Eigenschaft als |
Flüchtling zuerkannt worden ist" durch die Wörter "ihnen die | Flüchtling zuerkannt worden ist" durch die Wörter "ihnen die |
Rechtsstellung eines Flüchtlings oder der subsidiäre Schutzstatus | Rechtsstellung eines Flüchtlings oder der subsidiäre Schutzstatus |
zuerkannt worden ist" ersetzt. | zuerkannt worden ist" ersetzt. |
2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "eines anerkannten Flüchtlings" | 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "eines anerkannten Flüchtlings" |
durch die Wörter "eines Flüchtlings oder Begünstigten des subsidiären | durch die Wörter "eines Flüchtlings oder Begünstigten des subsidiären |
Schutzstatus" ersetzt. | Schutzstatus" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. März 2003, 5. August 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt | vom 25. März 2003, 5. August 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern einen Personalausweis aus, | "§ 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern einen Personalausweis aus, |
Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei | Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei |
Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt | Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt |
ist, eine Ausländerkarte und Ausländern, die gemäss der Bestimmungen | ist, eine Ausländerkarte und Ausländern, die gemäss der Bestimmungen |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus |
einem anderen Grund eingetragen sind, ein Aufenthaltsdokument. | einem anderen Grund eingetragen sind, ein Aufenthaltsdokument. |
Personalausweis, Ausländerkarte und Aufenthaltsdokument gelten als | Personalausweis, Ausländerkarte und Aufenthaltsdokument gelten als |
Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern." | Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern." |
2. In § 1 Absatz 2 einleitender Satz wird das Wort "Personalausweise" | 2. In § 1 Absatz 2 einleitender Satz wird das Wort "Personalausweise" |
durch die Wörter "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt; in | durch die Wörter "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt; in |
Nr. 1 werden die Wörter "auf dem Personalausweis" durch die Wörter | Nr. 1 werden die Wörter "auf dem Personalausweis" durch die Wörter |
"auf dem Personalausweis und auf der Ausländerkarte" ersetzt; in Nr. 3 | "auf dem Personalausweis und auf der Ausländerkarte" ersetzt; in Nr. 3 |
wird das Wort "Personalausweisregister" durch die Wörter "Register der | wird das Wort "Personalausweisregister" durch die Wörter "Register der |
Personalausweise und Register der Ausländerkarten" ersetzt. | Personalausweise und Register der Ausländerkarten" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter | 3. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Personalausweise" durch die Wörter |
"Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt. | "Personalausweise und Ausländerkarten" ersetzt. |
4. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises | "Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises |
werden in dessen oberem Teil die Wörter "Belgien" und | werden in dessen oberem Teil die Wörter "Belgien" und |
"Personalausweis" angebracht." | "Personalausweis" angebracht." |
5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut | 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Das Muster der Ausländerkarte und des Aufenthaltsdokuments wird | "Das Muster der Ausländerkarte und des Aufenthaltsdokuments wird |
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern bestimmt." | Entfernen von Ausländern bestimmt." |
6. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Auf dem Personalausweis" durch | 6. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Auf dem Personalausweis" durch |
die Wörter "Auf dem Personalausweis und der Ausländerkarte" und wird | die Wörter "Auf dem Personalausweis und der Ausländerkarte" und wird |
der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis | der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis |
beziehungsweise Karte" ersetzt. | beziehungsweise Karte" ersetzt. |
In § 2 Absatz 2 und 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den | In § 2 Absatz 2 und 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den |
Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. | Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. |
7. In § 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff | 7. In § 3 wird der Begriff "Ausweis" jeweils durch den Begriff |
"Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. | "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. |
8. In § 4 werden die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter | 8. In § 4 werden die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter |
"des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt. | "des Ausweises beziehungsweise der Karte" ersetzt. |
9. In § 5 werden die Wörter "den elektronischen Personalausweis" | 9. In § 5 werden die Wörter "den elektronischen Personalausweis" |
jeweils durch die Wörter "elektronischen Ausweis beziehungsweise | jeweils durch die Wörter "elektronischen Ausweis beziehungsweise |
Karte" ersetzt. | Karte" ersetzt. |
10. In § 6 werden die Wörter "Der Personalausweis" durch die Wörter | 10. In § 6 werden die Wörter "Der Personalausweis" durch die Wörter |
"Der Ausweis beziehungsweise die Karte" ersetzt. | "Der Ausweis beziehungsweise die Karte" ersetzt. |
11. In § 7 werden die Begriffe "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils | 11. In § 7 werden die Begriffe "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils |
durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. | durch den Begriff "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. |
12. In § 8 werden die Wörter "die Herstellung der Personalausweise" | 12. In § 8 werden die Wörter "die Herstellung der Personalausweise" |
durch die Wörter "die Herstellung der Ausweise beziehungsweise Karten" | durch die Wörter "die Herstellung der Ausweise beziehungsweise Karten" |
ersetzt. | ersetzt. |
13. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: | 13. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des | "§ 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des | der natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des |
Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der | Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der |
Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." | Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." |
Art. 12 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "wird eine zentrale Personalausweisdatei | 1. In § 1 werden die Wörter "wird eine zentrale Personalausweisdatei |
geführt. Diese Datei trägt den Namen "Register der Personalausweise" | geführt. Diese Datei trägt den Namen "Register der Personalausweise" |
und umfasst folgende Angaben:" durch die Wörter "werden eine zentrale | und umfasst folgende Angaben:" durch die Wörter "werden eine zentrale |
Personalausweis- und eine zentrale Ausländerkartendatei geführt. Diese | Personalausweis- und eine zentrale Ausländerkartendatei geführt. Diese |
Dateien tragen den Namen "Register der Personalausweise" | Dateien tragen den Namen "Register der Personalausweise" |
beziehungsweise "Register der Ausländerkarten" und umfassen beide | beziehungsweise "Register der Ausländerkarten" und umfassen beide |
folgende Angaben:" ersetzt. | folgende Angaben:" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der | "1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des | natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des |
letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers, für | letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers, für |
die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende | die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende |
Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte". | Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte". |
3. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "für jeden ausgestellten | 3. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "für jeden ausgestellten |
Personalausweis" durch die Wörter "für jeden ausgestellten Ausweis | Personalausweis" durch die Wörter "für jeden ausgestellten Ausweis |
beziehungsweise jede ausgestellte Karte" und die Begriffe | beziehungsweise jede ausgestellte Karte" und die Begriffe |
"Personalausweis" und "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis | "Personalausweis" und "Ausweis" jeweils durch den Begriff "Ausweis |
beziehungsweise Karte" ersetzt. | beziehungsweise Karte" ersetzt. |
4. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: | 4. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: |
"j) andere durch die Gesetze auferlegte Vermerke." | "j) andere durch die Gesetze auferlegte Vermerke." |
5. In § 2 werden die Wörter "der Personalausweise" durch die Wörter | 5. In § 2 werden die Wörter "der Personalausweise" durch die Wörter |
"der Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt. | "der Ausweise beziehungsweise Karten" ersetzt. |
6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 3 - Die Ermächtigung, auf das Register der Personalausweise und auf | "§ 3 - Die Ermächtigung, auf das Register der Personalausweise und auf |
das Register der Ausländerkarten zuzugreifen, wird von dem durch | das Register der Ausländerkarten zuzugreifen, wird von dem durch |
Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen eingesetzten sektoriellen | Nationalregisters der natürlichen Personen eingesetzten sektoriellen |
Ausschuss des Nationalregisters den belgischen öffentlichen Behörden | Ausschuss des Nationalregisters den belgischen öffentlichen Behörden |
erteilt für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines | erteilt für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines |
Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz ermächtigt sind. | Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz ermächtigt sind. |
Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der | Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der |
Zugriff auf die Daten des Registers der Personalausweise und des | Zugriff auf die Daten des Registers der Personalausweise und des |
Registers der Ausländerkarten beantragt worden ist, genau bestimmt, | Registers der Ausländerkarten beantragt worden ist, genau bestimmt, |
deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ob die beantragten | deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ob die beantragten |
Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der | Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der |
Ausländerkarten angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im | Ausländerkarten angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im |
Verhältnis zu diesen Zwecken sind. | Verhältnis zu diesen Zwecken sind. |
Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff in Übereinstimmung | Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff in Übereinstimmung |
mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den | mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und ihren Ausführungserlassen und anderen | personenbezogener Daten und ihren Ausführungserlassen und anderen |
sachdienlichen Normen im Bereich Schutz des Privatlebens oder | sachdienlichen Normen im Bereich Schutz des Privatlebens oder |
personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung erteilt. | personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung erteilt. |
Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem | Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem |
Beschluss eine Kopie dieses Beschlusses an den Minister des Innern und | Beschluss eine Kopie dieses Beschlusses an den Minister des Innern und |
an den Minister der Justiz." | an den Minister der Justiz." |
7. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 7. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"§ 4 - Der König kann den Anwendungsbereich der Bestimmungen der | "§ 4 - Der König kann den Anwendungsbereich der Bestimmungen der |
Paragraphen 1 bis 3 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." | Paragraphen 1 bis 3 auf die Aufenthaltsdokumente erweitern." |
Art. 13 - Artikel 6ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 6ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Begriff "Personalausweis" wird jeweils durch den Begriff | 1. Der Begriff "Personalausweis" wird jeweils durch den Begriff |
"Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. | "Ausweis beziehungsweise Karte" ersetzt. |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König legt eine ausführliche Regelung fest in Bezug auf den | "Der König legt eine ausführliche Regelung fest in Bezug auf den |
Betrieb des Helpdesks, auf Aussetzung oder Annullierung von | Betrieb des Helpdesks, auf Aussetzung oder Annullierung von |
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweisen beziehungsweise | verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Ausweisen beziehungsweise |
Karten und auf Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Ausweise, | Karten und auf Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Ausweise, |
Karten oder Aufenthaltsdokumente." | Karten oder Aufenthaltsdokumente." |
Art. 14 - Artikel 6quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 14 - Artikel 6quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "auf dem Personalausweis" werden durch die Wörter "auf | 1. Die Wörter "auf dem Personalausweis" werden durch die Wörter "auf |
Ausweisen beziehungsweise Karten" ersetzt. | Ausweisen beziehungsweise Karten" ersetzt. |
2. Die Wörter "entsprechen müssen" werden durch die Wörter | 2. Die Wörter "entsprechen müssen" werden durch die Wörter |
"entsprechen müssen, und kann sie auf Aufenthaltsdokumente erweitern" | "entsprechen müssen, und kann sie auf Aufenthaltsdokumente erweitern" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des | Art. 15 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des |
Personalausweises" durch die Wörter "des Ausweises, der Karte oder des | Personalausweises" durch die Wörter "des Ausweises, der Karte oder des |
Aufenthaltsdokuments" ersetzt. | Aufenthaltsdokuments" ersetzt. |
Art. 16 - § 1 - Die Königlichen Erlasse, die vor Inkrafttreten des | Art. 16 - § 1 - Die Königlichen Erlasse, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes zum Zugriff auf das Warteregister und das | vorliegenden Gesetzes zum Zugriff auf das Warteregister und das |
Register der Personalausweise ermächtigten, bleiben auch nach diesem | Register der Personalausweise ermächtigten, bleiben auch nach diesem |
Inkrafttreten anwendbar. | Inkrafttreten anwendbar. |
§ 2 - Anträge auf Zugriff auf das Warteregister und das Register der | § 2 - Anträge auf Zugriff auf das Warteregister und das Register der |
Personalausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Personalausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden vom sektoriellen Ausschuss | vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden vom sektoriellen Ausschuss |
des Nationalregisters bearbeitet. | des Nationalregisters bearbeitet. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |