publié le 25 novembre 2014
Loi relative à l'eRegistre des entreprises de transport par route. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 JUILLET 2013. - Loi relative à l'eRegistre des entreprises de transport par route. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 juillet 2013 relative à l'eRegistre des entreprises de transport par route (Moniteur belge du 18 février 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. JULI 2013 - Gesetz über das E-Register von Kraftverkehrsunternehmen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Föderaler Öffentlicher Dienst": den durch den Königlichen Erlass vom 20.November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen Öffentlichen Dienst, 2. "Dienst": jeden öffentlichen Dienst, jede Einrichtung, jede natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen Interesses betraut sind, mit Ausnahme der Gemeinschaften und Regionen und der Dienste, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und der Regionen fallen, 3."Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 4. "für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher": den Verantwortlichen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 vorgesehen, 5. "Güterverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, 6. "Personenverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, 7. "Verarbeitung": jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 bestimmt, 8. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, eingesetzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992, 9. "sektorieller Ausschuss": den in Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 erwähnten sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, 10. "E-Register": das elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen, 11."Kraftverkehrsunternehmen": jedes Unternehmen, das in den Anwendungsbereich des Güterverkehrsgesetzes oder des Personenverkehrsgesetzes fällt, 12. "Verkehrslizenz": jede im Güterverkehrsgesetz oder im Personenverkehrsgesetz erwähnte Lizenz, 13."Verordnung (EG) Nr. 1071/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, 14. "Verordnung (EG) Nr.1072/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, 15. "Verordnung (EG) Nr.1073/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Art. 3 - Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und diejenigen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, ist die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens natürlicher Personen die vorteilhaftere ist.
TITEL 2 - Elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen KAPITEL 1 - Einrichtung und Zweck Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes wird ein elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet.
Um den Regionalbehörden in ihren vergleichbaren Interessen entgegenzukommen, wird das E-Register auch ihnen zugänglich gemacht.
Art. 5 - Die im E-Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen, Verkehrsleitern und anderen mit der täglichen Geschäftsführung von Kraftverkehrsunternehmen beauftragten Personen, 2.um die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung von schweren Verstößen im Bereich des Kraftverkehrs zu ermöglichen, 3. zur Erstellung von anonymen Statistiken, 4.um die Verwaltung und Überprüfung der Verkehrslizenzen und Zugangsbedingungen für den Beruf und den Markt der Kraftverkehrsunternehmen zu ermöglichen, 5. zur Koordinierung und Überprüfung der Vorschriften durch den Austausch von Daten mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die dem Netzwerk der einzelstaatlichen elektronischen Register beitreten, sodass die Kraftverkehrsunternehmen nicht das Risiko eingehen, schwere Verstöße zu begehen, 6.um eine effiziente administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die dem Netzwerk der einzelstaatlichen elektronischen Register beitreten, einerseits und zwischen der Föderalbehörde und den Regionalbehörden andererseits zu organisieren, sodass die Kosten der Überprüfung durch die Behörden und der Verwaltungsaufwand der Kraftverkehrsunternehmen sinken KAPITEL 2 - E-Register-Daten Art. 6 - § 1 - Das E-Register enthält die Daten, die erforderlich sind für die gute Ausführung der Verordnungen (EG) Nrn. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 sowie des Güterverkehrsgesetzes und seiner Ausführungserlasse und des Personenverkehrsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, insbesondere: 1. die Identifikationsdaten und die Rechtslage der Kraftverkehrsunternehmen, 2.die Daten über die Verkehrslizenzen, 3. die Daten über die Fahrerbescheinigungen, 4.die Daten über die Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmen, Verkehrsleiter und anderen Personen, die diese Bedingung erfüllen müssen, 5. die Daten über die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Güter- oder Personenkraftverkehr, 6.die Daten über das Verhältnis zwischen den in Nr. 4 erwähnten Personen und den Kraftverkehrsunternehmen, 7. die Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kraftverkehrsunternehmen, 8.die Daten über die Untauglichkeitserklärung der Verkehrsleiter, 9. die Daten über die schweren Verstöße, die zu einer Verurteilung oder einer Ahndung geführt haben, die die Zuverlässigkeit aufgrund der in diesem Artikel erwähnten Vorschriften gefährden können. § 2 - Der König kann unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und nach Stellungnahme des Ausschusses die in § 1 erwähnten Daten genauer bestimmen, abändern und ergänzen. § 3 - Was die in § 1 Nr. 9 erwähnten Daten betrifft, werden bis zum 31. Dezember 2015 nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen schwersten Verstöße sowie der Güter- oder Personenkraftverkehr ohne Lizenz ins E-Register aufgenommen.
KAPITEL 3 - Datenerfassung und Fortschreibung der E-Register-Daten Abschnitt 1 - Datenerfassung Art. 7 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung von im E-Register enthaltenen personenbezogenen Daten ist - innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes - die für den Kraftverkehr zuständige Verwaltung.
Jede Person muss von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen darüber informiert werden, wenn die Daten, die sie betreffen, gespeichert werden oder wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte in Erwägung gezogen wird. Die erteilten Informationen geben die Identität des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen, die Art der verarbeiteten Daten und die Gründe einer solchen Handlung genauer an.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses festlegen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und die Dienste, die Daten bereitstellen, ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 nachkommen müssen.
Art. 8 - Nach Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König für jede der in Artikel 6 erwähnten Angaben die Dienste, die als authentische Quelle für diese Angaben auftreten.
Jeder dazu bestimmte Dienst gewährleistet die primäre Erhebung, Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung dieser Daten in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz und den Gesetzen und Vorschriften, die die Erhebung der in Artikel 6 erwähnten Daten gestatten.
Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche bestimmt den Aufbewahrungsort von diesen Daten.
Abschnitt 2 - Fortschreibung und Aufbewahrung der Daten Art. 9 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 6 erwähnten Daten werden unter Angabe des Datums, an dem sie wirksam werden, und der Dienste, von denen sie ausgehen, unverzüglich ins E-Register aufgenommen.
Art. 10 - Die im E-Register verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Gegebenenfalls legt der König eine Höchstaufbewahrungsdauer fest.
Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch nicht vernichtet werden; sie können gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses festgelegten Modalitäten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken verschlüsselt oder anonymisiert werden.
KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung Art. 11 - Ausgenommen bei der Ausführung ihrer Kontrollaufträge dürfen die Dienste, die Zugang zu den im E-Register aufgenommenen Daten haben, diese Daten nicht mehr direkt bei den Kraftverkehrsunternehmen, ihren Angestellten oder Beauftragten anfordern.
Sobald eine Angabe übermittelt und im E-Register registriert wurde, dürfen die Dienste, die Zugang zum E-Register haben, die betroffene Person nicht mehr dafür verantwortlich machen, dass diese Angabe ihnen gegebenenfalls nicht direkt übermittelt worden ist.
KAPITEL 5 - Zugriff auf das E-Register und Benutzung, Änderung und Löschung von Daten Art. 12 - § 1 - Der Zugriff auf das E-Register erfordert eine vorherige Genehmigung durch den sektoriellen Ausschuss.
Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft er, ob dieser Zugriff mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz, seinen Ausführungserlassen und mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 im Einklang steht. § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Genehmigung des sektoriellen Ausschusses nicht erforderlich für: 1. Einsichtnahme in die in Artikel 16 § 2 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Daten, 2. Einsichtnahme in das E-Register in den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses bestimmten Fällen. Art. 13 - § 1 - Jede Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen kostenlose Übermittlung der sie betreffenden im E-Register eingetragenen Daten zu erhalten. § 2 - Die Registrierung der von einer zuständigen belgischen Behörde verkündeten Untauglichkeitserklärung eines Verkehrsleiters im E-Register wird dem betreffenden Verkehrsleiter unverzüglich von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen mitgeteilt.
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehenen besonderen Rechts, sich zu widersetzen, kann jede betroffene Person bei dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen die kostenlose Berichtigung aller unrichtigen Daten, die sie betreffen, sowie die kostenlose Streichung aller unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 registrierten, gespeicherten, verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten beantragen. § 2 - Die in Artikel 8 erwähnten Dienste müssen bei Feststellung von fehlerhaften oder fehlenden Daten im E-Register unverzüglich den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen benachrichtigen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch bei der Feststellung von nicht durchgeführten Änderungen oder Streichungen im E-Register.
Art. 15 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses die Modalitäten für den Zugriff auf das E-Register fest.
Art. 16 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in Artikel 6 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen Daten Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
Art. 17 - § 1 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche bestimmt innerhalb oder außerhalb seines Personals einen Dienstverantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt.
Die Identität dieses Verantwortlichen wird dem Ausschuss mitgeteilt. § 2 - Der Dienstverantwortliche unterrichtet den Ausschuss und den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen und gegebenenfalls auch die betroffene Person über etwaige ihm bekannte Missbräuche.
Erfolgt die Unterrichtung seitens des Dienstverantwortlichen nicht, unterrichtet jeder Dienst den Ausschuss und den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen direkt über etwaige ihm bekannte Missbräuche.
Art. 18 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist auch die einzelstaatliche Kontaktstelle, die wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen, für den Informationsaustausch zuständig ist.
TITEL 3 - Inkrafttreten Art. 19 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der sofort in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM