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Loi relative à l'eRegistre des entreprises de transport par route. - Traduction allemande Wet betreffende het eRegister van wegvervoersondernemingen. - Duitse vertaling
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15 JUILLET 2013. - Loi relative à l'eRegistre des entreprises de 15 JULI 2013. - Wet betreffende het eRegister van
transport par route. - Traduction allemande wegvervoersondernemingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli
loi du 15 juillet 2013 relative à l'eRegistre des entreprises de 2013 betreffende het eRegister van wegvervoersondernemingen (Belgisch
transport par route (Moniteur belge du 18 février 2014). Staatsblad van 18 februari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
15. JULI 2013 - Gesetz über das E-Register von 15. JULI 2013 - Gesetz über das E-Register von
Kraftverkehrsunternehmen Kraftverkehrsunternehmen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. "Föderaler Öffentlicher Dienst": den durch den Königlichen Erlass 1. "Föderaler Öffentlicher Dienst": den durch den Königlichen Erlass
vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen
Öffentlichen Dienst, Öffentlichen Dienst,
2. "Dienst": jeden öffentlichen Dienst, jede Einrichtung, jede 2. "Dienst": jeden öffentlichen Dienst, jede Einrichtung, jede
natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines
Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen
Interesses betraut sind, mit Ausnahme der Gemeinschaften und Regionen Interesses betraut sind, mit Ausnahme der Gemeinschaften und Regionen
und der Dienste, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und der Dienste, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften
und der Regionen fallen, und der Regionen fallen,
3. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über 3. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, personenbezogener Daten,
4. "für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher": den 4. "für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher": den
Verantwortlichen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie Verantwortlichen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie
in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen, in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen,
5. "Güterverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den 5. "Güterverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den
Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs, Güterkraftverkehrs,
6. "Personenverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den 6. "Personenverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den
Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
561/2006, 561/2006,
7. "Verarbeitung": jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im 7. "Verarbeitung": jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie in Artikel 1 § 2 des Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie in Artikel 1 § 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 bestimmt, Gesetzes vom 8. Dezember 1992 bestimmt,
8. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, 8. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens,
eingesetzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, eingesetzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992,
9. "sektorieller Ausschuss": den in Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. 9. "sektorieller Ausschuss": den in Artikel 36bis des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 erwähnten sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde Dezember 1992 erwähnten sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,
10. "E-Register": das elektronische Register der 10. "E-Register": das elektronische Register der
Kraftverkehrsunternehmen, Kraftverkehrsunternehmen,
11. "Kraftverkehrsunternehmen": jedes Unternehmen, das in den 11. "Kraftverkehrsunternehmen": jedes Unternehmen, das in den
Anwendungsbereich des Güterverkehrsgesetzes oder des Anwendungsbereich des Güterverkehrsgesetzes oder des
Personenverkehrsgesetzes fällt, Personenverkehrsgesetzes fällt,
12. "Verkehrslizenz": jede im Güterverkehrsgesetz oder im 12. "Verkehrslizenz": jede im Güterverkehrsgesetz oder im
Personenverkehrsgesetz erwähnte Lizenz, Personenverkehrsgesetz erwähnte Lizenz,
13. "Verordnung (EG) Nr. 1071/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 13. "Verordnung (EG) Nr. 1071/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates, des Rates,
14. "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 14. "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs, Güterkraftverkehrs,
15. "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 15. "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
561/2006. 561/2006.
Art. 3 - Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und Art. 3 - Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
diejenigen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, ist diejenigen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, ist
die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens
natürlicher Personen die vorteilhaftere ist. natürlicher Personen die vorteilhaftere ist.
TITEL 2 - Elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen TITEL 2 - Elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen
KAPITEL 1 - Einrichtung und Zweck KAPITEL 1 - Einrichtung und Zweck
Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes wird ein Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes wird ein
elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet. elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet.
Um den Regionalbehörden in ihren vergleichbaren Interessen Um den Regionalbehörden in ihren vergleichbaren Interessen
entgegenzukommen, wird das E-Register auch ihnen zugänglich gemacht. entgegenzukommen, wird das E-Register auch ihnen zugänglich gemacht.
Art. 5 - Die im E-Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich Art. 5 - Die im E-Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich
für folgende Zwecke verwendet werden: für folgende Zwecke verwendet werden:
1. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen, 1. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen,
Verkehrsleitern und anderen mit der täglichen Geschäftsführung von Verkehrsleitern und anderen mit der täglichen Geschäftsführung von
Kraftverkehrsunternehmen beauftragten Personen, Kraftverkehrsunternehmen beauftragten Personen,
2. um die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung von 2. um die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung von
schweren Verstößen im Bereich des Kraftverkehrs zu ermöglichen, schweren Verstößen im Bereich des Kraftverkehrs zu ermöglichen,
3. zur Erstellung von anonymen Statistiken, 3. zur Erstellung von anonymen Statistiken,
4. um die Verwaltung und Überprüfung der Verkehrslizenzen und 4. um die Verwaltung und Überprüfung der Verkehrslizenzen und
Zugangsbedingungen für den Beruf und den Markt der Zugangsbedingungen für den Beruf und den Markt der
Kraftverkehrsunternehmen zu ermöglichen, Kraftverkehrsunternehmen zu ermöglichen,
5. zur Koordinierung und Überprüfung der Vorschriften durch den 5. zur Koordinierung und Überprüfung der Vorschriften durch den
Austausch von Daten mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Austausch von Daten mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und den Staaten, die dem Netzwerk der einzelstaatlichen Union und den Staaten, die dem Netzwerk der einzelstaatlichen
elektronischen Register beitreten, sodass die Kraftverkehrsunternehmen elektronischen Register beitreten, sodass die Kraftverkehrsunternehmen
nicht das Risiko eingehen, schwere Verstöße zu begehen, nicht das Risiko eingehen, schwere Verstöße zu begehen,
6. um eine effiziente administrative Zusammenarbeit mit den anderen 6. um eine effiziente administrative Zusammenarbeit mit den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die dem Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die dem
Netzwerk der einzelstaatlichen elektronischen Register beitreten, Netzwerk der einzelstaatlichen elektronischen Register beitreten,
einerseits und zwischen der Föderalbehörde und den Regionalbehörden einerseits und zwischen der Föderalbehörde und den Regionalbehörden
andererseits zu organisieren, sodass die Kosten der Überprüfung durch andererseits zu organisieren, sodass die Kosten der Überprüfung durch
die Behörden und der Verwaltungsaufwand der Kraftverkehrsunternehmen die Behörden und der Verwaltungsaufwand der Kraftverkehrsunternehmen
sinken sinken
KAPITEL 2 - E-Register-Daten KAPITEL 2 - E-Register-Daten
Art. 6 - § 1 - Das E-Register enthält die Daten, die erforderlich sind Art. 6 - § 1 - Das E-Register enthält die Daten, die erforderlich sind
für die gute Ausführung der Verordnungen (EG) Nrn. 1071/2009, für die gute Ausführung der Verordnungen (EG) Nrn. 1071/2009,
1072/2009 und 1073/2009 sowie des Güterverkehrsgesetzes und seiner 1072/2009 und 1073/2009 sowie des Güterverkehrsgesetzes und seiner
Ausführungserlasse und des Personenverkehrsgesetzes und seiner Ausführungserlasse und des Personenverkehrsgesetzes und seiner
Ausführungserlasse, insbesondere: Ausführungserlasse, insbesondere:
1. die Identifikationsdaten und die Rechtslage der 1. die Identifikationsdaten und die Rechtslage der
Kraftverkehrsunternehmen, Kraftverkehrsunternehmen,
2. die Daten über die Verkehrslizenzen, 2. die Daten über die Verkehrslizenzen,
3. die Daten über die Fahrerbescheinigungen, 3. die Daten über die Fahrerbescheinigungen,
4. die Daten über die Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmen, 4. die Daten über die Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmen,
Verkehrsleiter und anderen Personen, die diese Bedingung erfüllen Verkehrsleiter und anderen Personen, die diese Bedingung erfüllen
müssen, müssen,
5. die Daten über die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche 5. die Daten über die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche
Eignung für den Güter- oder Personenkraftverkehr, Eignung für den Güter- oder Personenkraftverkehr,
6. die Daten über das Verhältnis zwischen den in Nr. 4 erwähnten 6. die Daten über das Verhältnis zwischen den in Nr. 4 erwähnten
Personen und den Kraftverkehrsunternehmen, Personen und den Kraftverkehrsunternehmen,
7. die Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit der 7. die Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Kraftverkehrsunternehmen, Kraftverkehrsunternehmen,
8. die Daten über die Untauglichkeitserklärung der Verkehrsleiter, 8. die Daten über die Untauglichkeitserklärung der Verkehrsleiter,
9. die Daten über die schweren Verstöße, die zu einer Verurteilung 9. die Daten über die schweren Verstöße, die zu einer Verurteilung
oder einer Ahndung geführt haben, die die Zuverlässigkeit aufgrund der oder einer Ahndung geführt haben, die die Zuverlässigkeit aufgrund der
in diesem Artikel erwähnten Vorschriften gefährden können. in diesem Artikel erwähnten Vorschriften gefährden können.
§ 2 - Der König kann unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften § 2 - Der König kann unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
und nach Stellungnahme des Ausschusses die in § 1 erwähnten Daten und nach Stellungnahme des Ausschusses die in § 1 erwähnten Daten
genauer bestimmen, abändern und ergänzen. genauer bestimmen, abändern und ergänzen.
§ 3 - Was die in § 1 Nr. 9 erwähnten Daten betrifft, werden bis zum § 3 - Was die in § 1 Nr. 9 erwähnten Daten betrifft, werden bis zum
31. Dezember 2015 nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 31. Dezember 2015 nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 vorgesehenen schwersten Verstöße sowie der Güter- oder 1071/2009 vorgesehenen schwersten Verstöße sowie der Güter- oder
Personenkraftverkehr ohne Lizenz ins E-Register aufgenommen. Personenkraftverkehr ohne Lizenz ins E-Register aufgenommen.
KAPITEL 3 - Datenerfassung und Fortschreibung der E-Register-Daten KAPITEL 3 - Datenerfassung und Fortschreibung der E-Register-Daten
Abschnitt 1 - Datenerfassung Abschnitt 1 - Datenerfassung
Art. 7 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung von im E-Register Art. 7 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung von im E-Register
enthaltenen personenbezogenen Daten ist - innerhalb des Föderalen enthaltenen personenbezogenen Daten ist - innerhalb des Föderalen
Öffentlichen Dienstes - die für den Kraftverkehr zuständige Öffentlichen Dienstes - die für den Kraftverkehr zuständige
Verwaltung. Verwaltung.
Jede Person muss von dem für die Verarbeitung der Daten Jede Person muss von dem für die Verarbeitung der Daten
Verantwortlichen darüber informiert werden, wenn die Daten, die sie Verantwortlichen darüber informiert werden, wenn die Daten, die sie
betreffen, gespeichert werden oder wenn eine Übermittlung der Daten an betreffen, gespeichert werden oder wenn eine Übermittlung der Daten an
Dritte in Erwägung gezogen wird. Die erteilten Informationen geben die Dritte in Erwägung gezogen wird. Die erteilten Informationen geben die
Identität des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen, die Art Identität des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen, die Art
der verarbeiteten Daten und die Gründe einer solchen Handlung genauer der verarbeiteten Daten und die Gründe einer solchen Handlung genauer
an. an.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses festlegen, in Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses festlegen, in
welcher Weise und unter welchen Bedingungen der für die Verarbeitung welcher Weise und unter welchen Bedingungen der für die Verarbeitung
der Daten Verantwortliche und die Dienste, die Daten bereitstellen, der Daten Verantwortliche und die Dienste, die Daten bereitstellen,
ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 nachkommen müssen. 1992 nachkommen müssen.
Art. 8 - Nach Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König für Art. 8 - Nach Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König für
jede der in Artikel 6 erwähnten Angaben die Dienste, die als jede der in Artikel 6 erwähnten Angaben die Dienste, die als
authentische Quelle für diese Angaben auftreten. authentische Quelle für diese Angaben auftreten.
Jeder dazu bestimmte Dienst gewährleistet die primäre Erhebung, Jeder dazu bestimmte Dienst gewährleistet die primäre Erhebung,
Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung
dieser Daten in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem dieser Daten in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem
vorliegenden Gesetz und den Gesetzen und Vorschriften, die die vorliegenden Gesetz und den Gesetzen und Vorschriften, die die
Erhebung der in Artikel 6 erwähnten Daten gestatten. Erhebung der in Artikel 6 erwähnten Daten gestatten.
Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche bestimmt den Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche bestimmt den
Aufbewahrungsort von diesen Daten. Aufbewahrungsort von diesen Daten.
Abschnitt 2 - Fortschreibung und Aufbewahrung der Daten Abschnitt 2 - Fortschreibung und Aufbewahrung der Daten
Art. 9 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 6 erwähnten Daten Art. 9 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 6 erwähnten Daten
werden unter Angabe des Datums, an dem sie wirksam werden, und der werden unter Angabe des Datums, an dem sie wirksam werden, und der
Dienste, von denen sie ausgehen, unverzüglich ins E-Register Dienste, von denen sie ausgehen, unverzüglich ins E-Register
aufgenommen. aufgenommen.
Art. 10 - Die im E-Register verarbeiteten personenbezogenen Daten Art. 10 - Die im E-Register verarbeiteten personenbezogenen Daten
werden nur solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der werden nur solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der
Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen
erforderlich ist. Gegebenenfalls legt der König eine erforderlich ist. Gegebenenfalls legt der König eine
Höchstaufbewahrungsdauer fest. Höchstaufbewahrungsdauer fest.
Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch
nicht vernichtet werden; sie können gemäß den vom König nach nicht vernichtet werden; sie können gemäß den vom König nach
Stellungnahme des Ausschusses festgelegten Modalitäten zu Stellungnahme des Ausschusses festgelegten Modalitäten zu
historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken
verschlüsselt oder anonymisiert werden. verschlüsselt oder anonymisiert werden.
KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung
Art. 11 - Ausgenommen bei der Ausführung ihrer Kontrollaufträge dürfen Art. 11 - Ausgenommen bei der Ausführung ihrer Kontrollaufträge dürfen
die Dienste, die Zugang zu den im E-Register aufgenommenen Daten die Dienste, die Zugang zu den im E-Register aufgenommenen Daten
haben, diese Daten nicht mehr direkt bei den Kraftverkehrsunternehmen, haben, diese Daten nicht mehr direkt bei den Kraftverkehrsunternehmen,
ihren Angestellten oder Beauftragten anfordern. ihren Angestellten oder Beauftragten anfordern.
Sobald eine Angabe übermittelt und im E-Register registriert wurde, Sobald eine Angabe übermittelt und im E-Register registriert wurde,
dürfen die Dienste, die Zugang zum E-Register haben, die betroffene dürfen die Dienste, die Zugang zum E-Register haben, die betroffene
Person nicht mehr dafür verantwortlich machen, dass diese Angabe ihnen Person nicht mehr dafür verantwortlich machen, dass diese Angabe ihnen
gegebenenfalls nicht direkt übermittelt worden ist. gegebenenfalls nicht direkt übermittelt worden ist.
KAPITEL 5 - Zugriff auf das E-Register und Benutzung, Änderung und KAPITEL 5 - Zugriff auf das E-Register und Benutzung, Änderung und
Löschung von Daten Löschung von Daten
Art. 12 - § 1 - Der Zugriff auf das E-Register erfordert eine Art. 12 - § 1 - Der Zugriff auf das E-Register erfordert eine
vorherige Genehmigung durch den sektoriellen Ausschuss. vorherige Genehmigung durch den sektoriellen Ausschuss.
Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft
er, ob dieser Zugriff mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem er, ob dieser Zugriff mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem
vorliegenden Gesetz, seinen Ausführungserlassen und mit dem Gesetz vom vorliegenden Gesetz, seinen Ausführungserlassen und mit dem Gesetz vom
8. Dezember 1992 im Einklang steht. 8. Dezember 1992 im Einklang steht.
§ 2 - In Abweichung von § 1 ist die Genehmigung des sektoriellen § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Genehmigung des sektoriellen
Ausschusses nicht erforderlich für: Ausschusses nicht erforderlich für:
1. Einsichtnahme in die in Artikel 16 § 2 Buchstaben a) bis d) der 1. Einsichtnahme in die in Artikel 16 § 2 Buchstaben a) bis d) der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Daten, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Daten,
2. Einsichtnahme in das E-Register in den vom König nach Stellungnahme 2. Einsichtnahme in das E-Register in den vom König nach Stellungnahme
des Ausschusses bestimmten Fällen. des Ausschusses bestimmten Fällen.
Art. 13 - § 1 - Jede Person hat das Recht, von dem für die Art. 13 - § 1 - Jede Person hat das Recht, von dem für die
Verarbeitung der Daten Verantwortlichen kostenlose Übermittlung der Verarbeitung der Daten Verantwortlichen kostenlose Übermittlung der
sie betreffenden im E-Register eingetragenen Daten zu erhalten. sie betreffenden im E-Register eingetragenen Daten zu erhalten.
§ 2 - Die Registrierung der von einer zuständigen belgischen Behörde § 2 - Die Registrierung der von einer zuständigen belgischen Behörde
verkündeten Untauglichkeitserklärung eines Verkehrsleiters im verkündeten Untauglichkeitserklärung eines Verkehrsleiters im
E-Register wird dem betreffenden Verkehrsleiter unverzüglich von dem E-Register wird dem betreffenden Verkehrsleiter unverzüglich von dem
für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen mitgeteilt. für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen mitgeteilt.
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Art. 14 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehenen besonderen Rechts, sich zu Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehenen besonderen Rechts, sich zu
widersetzen, kann jede betroffene Person bei dem für die Verarbeitung widersetzen, kann jede betroffene Person bei dem für die Verarbeitung
der Daten Verantwortlichen die kostenlose Berichtigung aller der Daten Verantwortlichen die kostenlose Berichtigung aller
unrichtigen Daten, die sie betreffen, sowie die kostenlose Streichung unrichtigen Daten, die sie betreffen, sowie die kostenlose Streichung
aller unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften, das aller unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften, das
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoß vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoß
gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 registrierten, gespeicherten, gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 registrierten, gespeicherten,
verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten beantragen. verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten beantragen.
§ 2 - Die in Artikel 8 erwähnten Dienste müssen bei Feststellung von § 2 - Die in Artikel 8 erwähnten Dienste müssen bei Feststellung von
fehlerhaften oder fehlenden Daten im E-Register unverzüglich den für fehlerhaften oder fehlenden Daten im E-Register unverzüglich den für
die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen benachrichtigen. Diese die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen benachrichtigen. Diese
Mitteilungspflicht gilt auch bei der Feststellung von nicht Mitteilungspflicht gilt auch bei der Feststellung von nicht
durchgeführten Änderungen oder Streichungen im E-Register. durchgeführten Änderungen oder Streichungen im E-Register.
Art. 15 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses die Art. 15 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses die
Modalitäten für den Zugriff auf das E-Register fest. Modalitäten für den Zugriff auf das E-Register fest.
Art. 16 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der Art. 16 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der
Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in
Artikel 6 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen Daten Artikel 6 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen Daten
Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis. Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis.
Art. 17 - § 1 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche Art. 17 - § 1 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche
bestimmt innerhalb oder außerhalb seines Personals einen bestimmt innerhalb oder außerhalb seines Personals einen
Dienstverantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Schutz des Dienstverantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Schutz des
Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Dezember 1992 erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt.
Die Identität dieses Verantwortlichen wird dem Ausschuss mitgeteilt. Die Identität dieses Verantwortlichen wird dem Ausschuss mitgeteilt.
§ 2 - Der Dienstverantwortliche unterrichtet den Ausschuss und den für § 2 - Der Dienstverantwortliche unterrichtet den Ausschuss und den für
die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen und gegebenenfalls auch die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen und gegebenenfalls auch
die betroffene Person über etwaige ihm bekannte Missbräuche. die betroffene Person über etwaige ihm bekannte Missbräuche.
Erfolgt die Unterrichtung seitens des Dienstverantwortlichen nicht, Erfolgt die Unterrichtung seitens des Dienstverantwortlichen nicht,
unterrichtet jeder Dienst den Ausschuss und den für die Verarbeitung unterrichtet jeder Dienst den Ausschuss und den für die Verarbeitung
der Daten Verantwortlichen direkt über etwaige ihm bekannte der Daten Verantwortlichen direkt über etwaige ihm bekannte
Missbräuche. Missbräuche.
Art. 18 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist auch Art. 18 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist auch
die einzelstaatliche Kontaktstelle, die wie in Artikel 18 der die einzelstaatliche Kontaktstelle, die wie in Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen, für den Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen, für den
Informationsaustausch zuständig ist. Informationsaustausch zuständig ist.
TITEL 3 - Inkrafttreten TITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 19 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung Art. 19 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung
des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden
Artikels, der sofort in Kraft tritt. Artikels, der sofort in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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