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Loi relative à l'eRegistre des entreprises de transport par route. - Traduction allemande | Wet betreffende het eRegister van wegvervoersondernemingen. - Duitse vertaling |
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15 JUILLET 2013. - Loi relative à l'eRegistre des entreprises de | 15 JULI 2013. - Wet betreffende het eRegister van |
transport par route. - Traduction allemande | wegvervoersondernemingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli |
loi du 15 juillet 2013 relative à l'eRegistre des entreprises de | 2013 betreffende het eRegister van wegvervoersondernemingen (Belgisch |
transport par route (Moniteur belge du 18 février 2014). | Staatsblad van 18 februari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
15. JULI 2013 - Gesetz über das E-Register von | 15. JULI 2013 - Gesetz über das E-Register von |
Kraftverkehrsunternehmen | Kraftverkehrsunternehmen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. "Föderaler Öffentlicher Dienst": den durch den Königlichen Erlass | 1. "Föderaler Öffentlicher Dienst": den durch den Königlichen Erlass |
vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen | vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen | Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen |
Öffentlichen Dienst, | Öffentlichen Dienst, |
2. "Dienst": jeden öffentlichen Dienst, jede Einrichtung, jede | 2. "Dienst": jeden öffentlichen Dienst, jede Einrichtung, jede |
natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines | natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines |
Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen | Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen |
Interesses betraut sind, mit Ausnahme der Gemeinschaften und Regionen | Interesses betraut sind, mit Ausnahme der Gemeinschaften und Regionen |
und der Dienste, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften | und der Dienste, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften |
und der Regionen fallen, | und der Regionen fallen, |
3. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | 3. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, | personenbezogener Daten, |
4. "für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher": den | 4. "für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher": den |
Verantwortlichen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie | Verantwortlichen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie |
in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen, | in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehen, |
5. "Güterverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den | 5. "Güterverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den |
Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 | Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur |
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des | Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des |
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG |
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des | des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden |
Güterkraftverkehrs, | Güterkraftverkehrs, |
6. "Personenverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den | 6. "Personenverkehrsgesetz": das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den |
Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. | Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. |
1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober | 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober |
2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des | 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des |
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG |
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des | des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden |
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. |
561/2006, | 561/2006, |
7. "Verarbeitung": jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im | 7. "Verarbeitung": jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im |
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie in Artikel 1 § 2 des | Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie in Artikel 1 § 2 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 bestimmt, | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 bestimmt, |
8. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, | 8. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, |
eingesetzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, | eingesetzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, |
9. "sektorieller Ausschuss": den in Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. | 9. "sektorieller Ausschuss": den in Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 erwähnten sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde | Dezember 1992 erwähnten sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde |
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, |
10. "E-Register": das elektronische Register der | 10. "E-Register": das elektronische Register der |
Kraftverkehrsunternehmen, | Kraftverkehrsunternehmen, |
11. "Kraftverkehrsunternehmen": jedes Unternehmen, das in den | 11. "Kraftverkehrsunternehmen": jedes Unternehmen, das in den |
Anwendungsbereich des Güterverkehrsgesetzes oder des | Anwendungsbereich des Güterverkehrsgesetzes oder des |
Personenverkehrsgesetzes fällt, | Personenverkehrsgesetzes fällt, |
12. "Verkehrslizenz": jede im Güterverkehrsgesetz oder im | 12. "Verkehrslizenz": jede im Güterverkehrsgesetz oder im |
Personenverkehrsgesetz erwähnte Lizenz, | Personenverkehrsgesetz erwähnte Lizenz, |
13. "Verordnung (EG) Nr. 1071/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 | 13. "Verordnung (EG) Nr. 1071/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur |
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des | Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des |
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG |
des Rates, | des Rates, |
14. "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 | 14. "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden |
Güterkraftverkehrs, | Güterkraftverkehrs, |
15. "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 | 15. "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden |
Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. |
561/2006. | 561/2006. |
Art. 3 - Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | Art. 3 - Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
diejenigen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, ist | diejenigen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, ist |
die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens | die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens |
natürlicher Personen die vorteilhaftere ist. | natürlicher Personen die vorteilhaftere ist. |
TITEL 2 - Elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen | TITEL 2 - Elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen |
KAPITEL 1 - Einrichtung und Zweck | KAPITEL 1 - Einrichtung und Zweck |
Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes wird ein | Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes wird ein |
elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet. | elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet. |
Um den Regionalbehörden in ihren vergleichbaren Interessen | Um den Regionalbehörden in ihren vergleichbaren Interessen |
entgegenzukommen, wird das E-Register auch ihnen zugänglich gemacht. | entgegenzukommen, wird das E-Register auch ihnen zugänglich gemacht. |
Art. 5 - Die im E-Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich | Art. 5 - Die im E-Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich |
für folgende Zwecke verwendet werden: | für folgende Zwecke verwendet werden: |
1. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen, | 1. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen, |
Verkehrsleitern und anderen mit der täglichen Geschäftsführung von | Verkehrsleitern und anderen mit der täglichen Geschäftsführung von |
Kraftverkehrsunternehmen beauftragten Personen, | Kraftverkehrsunternehmen beauftragten Personen, |
2. um die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung von | 2. um die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung von |
schweren Verstößen im Bereich des Kraftverkehrs zu ermöglichen, | schweren Verstößen im Bereich des Kraftverkehrs zu ermöglichen, |
3. zur Erstellung von anonymen Statistiken, | 3. zur Erstellung von anonymen Statistiken, |
4. um die Verwaltung und Überprüfung der Verkehrslizenzen und | 4. um die Verwaltung und Überprüfung der Verkehrslizenzen und |
Zugangsbedingungen für den Beruf und den Markt der | Zugangsbedingungen für den Beruf und den Markt der |
Kraftverkehrsunternehmen zu ermöglichen, | Kraftverkehrsunternehmen zu ermöglichen, |
5. zur Koordinierung und Überprüfung der Vorschriften durch den | 5. zur Koordinierung und Überprüfung der Vorschriften durch den |
Austausch von Daten mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | Austausch von Daten mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union und den Staaten, die dem Netzwerk der einzelstaatlichen | Union und den Staaten, die dem Netzwerk der einzelstaatlichen |
elektronischen Register beitreten, sodass die Kraftverkehrsunternehmen | elektronischen Register beitreten, sodass die Kraftverkehrsunternehmen |
nicht das Risiko eingehen, schwere Verstöße zu begehen, | nicht das Risiko eingehen, schwere Verstöße zu begehen, |
6. um eine effiziente administrative Zusammenarbeit mit den anderen | 6. um eine effiziente administrative Zusammenarbeit mit den anderen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die dem | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die dem |
Netzwerk der einzelstaatlichen elektronischen Register beitreten, | Netzwerk der einzelstaatlichen elektronischen Register beitreten, |
einerseits und zwischen der Föderalbehörde und den Regionalbehörden | einerseits und zwischen der Föderalbehörde und den Regionalbehörden |
andererseits zu organisieren, sodass die Kosten der Überprüfung durch | andererseits zu organisieren, sodass die Kosten der Überprüfung durch |
die Behörden und der Verwaltungsaufwand der Kraftverkehrsunternehmen | die Behörden und der Verwaltungsaufwand der Kraftverkehrsunternehmen |
sinken | sinken |
KAPITEL 2 - E-Register-Daten | KAPITEL 2 - E-Register-Daten |
Art. 6 - § 1 - Das E-Register enthält die Daten, die erforderlich sind | Art. 6 - § 1 - Das E-Register enthält die Daten, die erforderlich sind |
für die gute Ausführung der Verordnungen (EG) Nrn. 1071/2009, | für die gute Ausführung der Verordnungen (EG) Nrn. 1071/2009, |
1072/2009 und 1073/2009 sowie des Güterverkehrsgesetzes und seiner | 1072/2009 und 1073/2009 sowie des Güterverkehrsgesetzes und seiner |
Ausführungserlasse und des Personenverkehrsgesetzes und seiner | Ausführungserlasse und des Personenverkehrsgesetzes und seiner |
Ausführungserlasse, insbesondere: | Ausführungserlasse, insbesondere: |
1. die Identifikationsdaten und die Rechtslage der | 1. die Identifikationsdaten und die Rechtslage der |
Kraftverkehrsunternehmen, | Kraftverkehrsunternehmen, |
2. die Daten über die Verkehrslizenzen, | 2. die Daten über die Verkehrslizenzen, |
3. die Daten über die Fahrerbescheinigungen, | 3. die Daten über die Fahrerbescheinigungen, |
4. die Daten über die Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmen, | 4. die Daten über die Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmen, |
Verkehrsleiter und anderen Personen, die diese Bedingung erfüllen | Verkehrsleiter und anderen Personen, die diese Bedingung erfüllen |
müssen, | müssen, |
5. die Daten über die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche | 5. die Daten über die Inhaber einer Bescheinigung über die fachliche |
Eignung für den Güter- oder Personenkraftverkehr, | Eignung für den Güter- oder Personenkraftverkehr, |
6. die Daten über das Verhältnis zwischen den in Nr. 4 erwähnten | 6. die Daten über das Verhältnis zwischen den in Nr. 4 erwähnten |
Personen und den Kraftverkehrsunternehmen, | Personen und den Kraftverkehrsunternehmen, |
7. die Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit der | 7. die Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit der |
Kraftverkehrsunternehmen, | Kraftverkehrsunternehmen, |
8. die Daten über die Untauglichkeitserklärung der Verkehrsleiter, | 8. die Daten über die Untauglichkeitserklärung der Verkehrsleiter, |
9. die Daten über die schweren Verstöße, die zu einer Verurteilung | 9. die Daten über die schweren Verstöße, die zu einer Verurteilung |
oder einer Ahndung geführt haben, die die Zuverlässigkeit aufgrund der | oder einer Ahndung geführt haben, die die Zuverlässigkeit aufgrund der |
in diesem Artikel erwähnten Vorschriften gefährden können. | in diesem Artikel erwähnten Vorschriften gefährden können. |
§ 2 - Der König kann unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften | § 2 - Der König kann unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften |
und nach Stellungnahme des Ausschusses die in § 1 erwähnten Daten | und nach Stellungnahme des Ausschusses die in § 1 erwähnten Daten |
genauer bestimmen, abändern und ergänzen. | genauer bestimmen, abändern und ergänzen. |
§ 3 - Was die in § 1 Nr. 9 erwähnten Daten betrifft, werden bis zum | § 3 - Was die in § 1 Nr. 9 erwähnten Daten betrifft, werden bis zum |
31. Dezember 2015 nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. | 31. Dezember 2015 nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. |
1071/2009 vorgesehenen schwersten Verstöße sowie der Güter- oder | 1071/2009 vorgesehenen schwersten Verstöße sowie der Güter- oder |
Personenkraftverkehr ohne Lizenz ins E-Register aufgenommen. | Personenkraftverkehr ohne Lizenz ins E-Register aufgenommen. |
KAPITEL 3 - Datenerfassung und Fortschreibung der E-Register-Daten | KAPITEL 3 - Datenerfassung und Fortschreibung der E-Register-Daten |
Abschnitt 1 - Datenerfassung | Abschnitt 1 - Datenerfassung |
Art. 7 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung von im E-Register | Art. 7 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung von im E-Register |
enthaltenen personenbezogenen Daten ist - innerhalb des Föderalen | enthaltenen personenbezogenen Daten ist - innerhalb des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes - die für den Kraftverkehr zuständige | Öffentlichen Dienstes - die für den Kraftverkehr zuständige |
Verwaltung. | Verwaltung. |
Jede Person muss von dem für die Verarbeitung der Daten | Jede Person muss von dem für die Verarbeitung der Daten |
Verantwortlichen darüber informiert werden, wenn die Daten, die sie | Verantwortlichen darüber informiert werden, wenn die Daten, die sie |
betreffen, gespeichert werden oder wenn eine Übermittlung der Daten an | betreffen, gespeichert werden oder wenn eine Übermittlung der Daten an |
Dritte in Erwägung gezogen wird. Die erteilten Informationen geben die | Dritte in Erwägung gezogen wird. Die erteilten Informationen geben die |
Identität des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen, die Art | Identität des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen, die Art |
der verarbeiteten Daten und die Gründe einer solchen Handlung genauer | der verarbeiteten Daten und die Gründe einer solchen Handlung genauer |
an. | an. |
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses festlegen, in | Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses festlegen, in |
welcher Weise und unter welchen Bedingungen der für die Verarbeitung | welcher Weise und unter welchen Bedingungen der für die Verarbeitung |
der Daten Verantwortliche und die Dienste, die Daten bereitstellen, | der Daten Verantwortliche und die Dienste, die Daten bereitstellen, |
ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember | ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember |
1992 nachkommen müssen. | 1992 nachkommen müssen. |
Art. 8 - Nach Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König für | Art. 8 - Nach Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König für |
jede der in Artikel 6 erwähnten Angaben die Dienste, die als | jede der in Artikel 6 erwähnten Angaben die Dienste, die als |
authentische Quelle für diese Angaben auftreten. | authentische Quelle für diese Angaben auftreten. |
Jeder dazu bestimmte Dienst gewährleistet die primäre Erhebung, | Jeder dazu bestimmte Dienst gewährleistet die primäre Erhebung, |
Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung | Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung |
dieser Daten in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem | dieser Daten in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem |
vorliegenden Gesetz und den Gesetzen und Vorschriften, die die | vorliegenden Gesetz und den Gesetzen und Vorschriften, die die |
Erhebung der in Artikel 6 erwähnten Daten gestatten. | Erhebung der in Artikel 6 erwähnten Daten gestatten. |
Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche bestimmt den | Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche bestimmt den |
Aufbewahrungsort von diesen Daten. | Aufbewahrungsort von diesen Daten. |
Abschnitt 2 - Fortschreibung und Aufbewahrung der Daten | Abschnitt 2 - Fortschreibung und Aufbewahrung der Daten |
Art. 9 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 6 erwähnten Daten | Art. 9 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 6 erwähnten Daten |
werden unter Angabe des Datums, an dem sie wirksam werden, und der | werden unter Angabe des Datums, an dem sie wirksam werden, und der |
Dienste, von denen sie ausgehen, unverzüglich ins E-Register | Dienste, von denen sie ausgehen, unverzüglich ins E-Register |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Art. 10 - Die im E-Register verarbeiteten personenbezogenen Daten | Art. 10 - Die im E-Register verarbeiteten personenbezogenen Daten |
werden nur solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der | werden nur solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der |
Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen | Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen |
erforderlich ist. Gegebenenfalls legt der König eine | erforderlich ist. Gegebenenfalls legt der König eine |
Höchstaufbewahrungsdauer fest. | Höchstaufbewahrungsdauer fest. |
Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch | Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch |
nicht vernichtet werden; sie können gemäß den vom König nach | nicht vernichtet werden; sie können gemäß den vom König nach |
Stellungnahme des Ausschusses festgelegten Modalitäten zu | Stellungnahme des Ausschusses festgelegten Modalitäten zu |
historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken | historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken |
verschlüsselt oder anonymisiert werden. | verschlüsselt oder anonymisiert werden. |
KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung | KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung |
Art. 11 - Ausgenommen bei der Ausführung ihrer Kontrollaufträge dürfen | Art. 11 - Ausgenommen bei der Ausführung ihrer Kontrollaufträge dürfen |
die Dienste, die Zugang zu den im E-Register aufgenommenen Daten | die Dienste, die Zugang zu den im E-Register aufgenommenen Daten |
haben, diese Daten nicht mehr direkt bei den Kraftverkehrsunternehmen, | haben, diese Daten nicht mehr direkt bei den Kraftverkehrsunternehmen, |
ihren Angestellten oder Beauftragten anfordern. | ihren Angestellten oder Beauftragten anfordern. |
Sobald eine Angabe übermittelt und im E-Register registriert wurde, | Sobald eine Angabe übermittelt und im E-Register registriert wurde, |
dürfen die Dienste, die Zugang zum E-Register haben, die betroffene | dürfen die Dienste, die Zugang zum E-Register haben, die betroffene |
Person nicht mehr dafür verantwortlich machen, dass diese Angabe ihnen | Person nicht mehr dafür verantwortlich machen, dass diese Angabe ihnen |
gegebenenfalls nicht direkt übermittelt worden ist. | gegebenenfalls nicht direkt übermittelt worden ist. |
KAPITEL 5 - Zugriff auf das E-Register und Benutzung, Änderung und | KAPITEL 5 - Zugriff auf das E-Register und Benutzung, Änderung und |
Löschung von Daten | Löschung von Daten |
Art. 12 - § 1 - Der Zugriff auf das E-Register erfordert eine | Art. 12 - § 1 - Der Zugriff auf das E-Register erfordert eine |
vorherige Genehmigung durch den sektoriellen Ausschuss. | vorherige Genehmigung durch den sektoriellen Ausschuss. |
Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft | Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft |
er, ob dieser Zugriff mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem | er, ob dieser Zugriff mit den Gemeinschaftsvorschriften, dem |
vorliegenden Gesetz, seinen Ausführungserlassen und mit dem Gesetz vom | vorliegenden Gesetz, seinen Ausführungserlassen und mit dem Gesetz vom |
8. Dezember 1992 im Einklang steht. | 8. Dezember 1992 im Einklang steht. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 ist die Genehmigung des sektoriellen | § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Genehmigung des sektoriellen |
Ausschusses nicht erforderlich für: | Ausschusses nicht erforderlich für: |
1. Einsichtnahme in die in Artikel 16 § 2 Buchstaben a) bis d) der | 1. Einsichtnahme in die in Artikel 16 § 2 Buchstaben a) bis d) der |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Daten, | Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Daten, |
2. Einsichtnahme in das E-Register in den vom König nach Stellungnahme | 2. Einsichtnahme in das E-Register in den vom König nach Stellungnahme |
des Ausschusses bestimmten Fällen. | des Ausschusses bestimmten Fällen. |
Art. 13 - § 1 - Jede Person hat das Recht, von dem für die | Art. 13 - § 1 - Jede Person hat das Recht, von dem für die |
Verarbeitung der Daten Verantwortlichen kostenlose Übermittlung der | Verarbeitung der Daten Verantwortlichen kostenlose Übermittlung der |
sie betreffenden im E-Register eingetragenen Daten zu erhalten. | sie betreffenden im E-Register eingetragenen Daten zu erhalten. |
§ 2 - Die Registrierung der von einer zuständigen belgischen Behörde | § 2 - Die Registrierung der von einer zuständigen belgischen Behörde |
verkündeten Untauglichkeitserklärung eines Verkehrsleiters im | verkündeten Untauglichkeitserklärung eines Verkehrsleiters im |
E-Register wird dem betreffenden Verkehrsleiter unverzüglich von dem | E-Register wird dem betreffenden Verkehrsleiter unverzüglich von dem |
für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen mitgeteilt. | für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen mitgeteilt. |
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des | Art. 14 - § 1 - Unbeschadet des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehenen besonderen Rechts, sich zu | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgesehenen besonderen Rechts, sich zu |
widersetzen, kann jede betroffene Person bei dem für die Verarbeitung | widersetzen, kann jede betroffene Person bei dem für die Verarbeitung |
der Daten Verantwortlichen die kostenlose Berichtigung aller | der Daten Verantwortlichen die kostenlose Berichtigung aller |
unrichtigen Daten, die sie betreffen, sowie die kostenlose Streichung | unrichtigen Daten, die sie betreffen, sowie die kostenlose Streichung |
aller unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften, das | aller unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften, das |
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoß | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoß |
gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 registrierten, gespeicherten, | gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 registrierten, gespeicherten, |
verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten beantragen. | verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten beantragen. |
§ 2 - Die in Artikel 8 erwähnten Dienste müssen bei Feststellung von | § 2 - Die in Artikel 8 erwähnten Dienste müssen bei Feststellung von |
fehlerhaften oder fehlenden Daten im E-Register unverzüglich den für | fehlerhaften oder fehlenden Daten im E-Register unverzüglich den für |
die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen benachrichtigen. Diese | die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen benachrichtigen. Diese |
Mitteilungspflicht gilt auch bei der Feststellung von nicht | Mitteilungspflicht gilt auch bei der Feststellung von nicht |
durchgeführten Änderungen oder Streichungen im E-Register. | durchgeführten Änderungen oder Streichungen im E-Register. |
Art. 15 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses die | Art. 15 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses die |
Modalitäten für den Zugriff auf das E-Register fest. | Modalitäten für den Zugriff auf das E-Register fest. |
Art. 16 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der | Art. 16 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der |
Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in | Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in |
Artikel 6 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen Daten | Artikel 6 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen Daten |
Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis. | Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis. |
Art. 17 - § 1 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche | Art. 17 - § 1 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche |
bestimmt innerhalb oder außerhalb seines Personals einen | bestimmt innerhalb oder außerhalb seines Personals einen |
Dienstverantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Schutz des | Dienstverantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Schutz des |
Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. | Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. | Dezember 1992 erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. |
Die Identität dieses Verantwortlichen wird dem Ausschuss mitgeteilt. | Die Identität dieses Verantwortlichen wird dem Ausschuss mitgeteilt. |
§ 2 - Der Dienstverantwortliche unterrichtet den Ausschuss und den für | § 2 - Der Dienstverantwortliche unterrichtet den Ausschuss und den für |
die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen und gegebenenfalls auch | die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen und gegebenenfalls auch |
die betroffene Person über etwaige ihm bekannte Missbräuche. | die betroffene Person über etwaige ihm bekannte Missbräuche. |
Erfolgt die Unterrichtung seitens des Dienstverantwortlichen nicht, | Erfolgt die Unterrichtung seitens des Dienstverantwortlichen nicht, |
unterrichtet jeder Dienst den Ausschuss und den für die Verarbeitung | unterrichtet jeder Dienst den Ausschuss und den für die Verarbeitung |
der Daten Verantwortlichen direkt über etwaige ihm bekannte | der Daten Verantwortlichen direkt über etwaige ihm bekannte |
Missbräuche. | Missbräuche. |
Art. 18 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist auch | Art. 18 - Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist auch |
die einzelstaatliche Kontaktstelle, die wie in Artikel 18 der | die einzelstaatliche Kontaktstelle, die wie in Artikel 18 der |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen, für den | Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen, für den |
Informationsaustausch zuständig ist. | Informationsaustausch zuständig ist. |
TITEL 3 - Inkrafttreten | TITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 19 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung | Art. 19 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung |
des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden | des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden |
Artikels, der sofort in Kraft tritt. | Artikels, der sofort in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |