Etaamb.openjustice.be
Loi du 14 janvier 2013
publié le 04 septembre 2013

Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2013000558
pub.
04/09/2013
prom.
14/01/2013
ELI
eli/loi/2013/01/14/2013000558/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 JANVIER 2013. - Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 10, 15 à 30, 37, 38, 45, 67, 74 à 77 et 85 de la loi du 14 janvier 2013 portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Fertigstellung des zentralen Ehevertragsregisters Art. 2 - Artikel 1391 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen wurde, nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die Folge einer Kollusion ist.

Wenn eine solche Eintragung nicht erfolgt, können die vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen Ehegatten in Unkenntnis ihres Ehevertrags Verträge geschlossen haben, nicht geltend gemacht werden. » Art. 3 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 1395 - § 1 - Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen oder die Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands errichtet wurde, nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die Folge einer Kollusion ist. § 2 - Zwischen den Ehegatten sind die vertraglichen Änderungen ab dem Datum der Änderungsurkunde wirksam. Gegenüber Dritten werden sie erst ab dem Tag der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters erwähnten Eintragung wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen die Dritten über die Änderung informiert. § 3 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand geändert wird, kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten gegenüber wirksam wird. » Art. 4 - Artikel 1396 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 1476 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird Nr. 6 aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 1478 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, werden die Wörter « und im Bevölkerungsregister vermerkt » aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 12 des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. (...) KAPITEL 3 - Senkung der Arbeitslast und Informatisierung in Standesamtssachen Art. 15 - In Artikel 38 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter « und den Zeugen » aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 39 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, von den erschienenen Parteien und von den Zeugen » durch die Wörter « und von den erschienenen Parteien » ersetzt.

Art. 17 - Artikel 42 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « Die Urkunden werden hintereinander in die Register eingetragen.» 2. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: « Es wird darin nichts anhand von Abkürzungen eingetragen.Daten werden in Ziffern ausgedrückt. » 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann die Bedingungen festlegen, denen die Urkunden genügen müssen.» Art. 18 - In Artikel 44 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, nachdem sie von der Person, die sie vorgelegt hat, und vom Standesbeamten paraphiert worden sind, » aufgehoben.

Art. 19 - In Buch I Titel II Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44/1 - Die Standesbeamten können für alle mit der Erstellung von Personenstandsurkunden verbundenen Aufgaben einem oder mehreren Bediensteten der Gemeindeverwaltung eine schriftliche Sondergenehmigung erteilen.

Vor der Unterschrift der Bediensteten der Gemeindeverwaltung muss ein Vermerk der erhaltenen Genehmigung gemacht werden. » Art. 20 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 52 - Jede unerlaubte Änderung, jede Fälschung in Personenstandsurkunden, jede Eintragung an eine andere Stelle als in die dazu bestimmten Register gibt Anlass zur Gewährung eines Schadenersatzes zu Gunsten der Parteien, unbeschadet der im Strafgesetzbuch festgelegten Strafen. » Art. 21 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30 März 1984, wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Der Standesbeamte vergewissert sich der Geburt anhand einer Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme. » Art. 22 - In Artikel 75 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « verwandten oder nicht verwandten » aufgehoben.

Art. 23 - In Artikel 76 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird Nr. 10 aufgehoben.

Art. 24 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947, werden die Wörter «, der diese erst erteilen darf, nachdem er sich zur verstorbenen Person begeben hat, um sich des Todes zu vergewissern, » durch die Wörter «, der diese erst erteilen darf, nachdem er sich anhand einer Todesbescheinigung des Todes vergewissert hat » ersetzt.

Art. 25 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 80 - Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Gefängnissen oder anderen öffentlichen Einrichtungen sind die Vorgesetzten, Direktoren, Verwalter und Verantwortlichen dieser Einrichtungen verpflichtet, dem Standesbeamten dies binnen vierundzwanzig Stunden mitzuteilen. Dieser fertigt gemäss den Artikeln 78 und 79 die Urkunde hierüber aus. » Art. 26 - In Artikel 80bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 1999, werden die Wörter « von ihm zugelassenen » und « von ihm zugelassene diplomierte » aufgehoben.

Art. 27 - In Artikel 82 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 28 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird aufgehoben.

Art. 29 - Die Artikel 84 und 85 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben.

KAPITEL 4 - Eingreifen des Friedensrichters bei bestimmten Verkäufen unbeweglicher Güter Art. 30 - Artikel 598 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 598 - Der Friedensrichter ist anwesend: 1. bei Teilungen, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, beteiligt sind, 2. wenn er es entscheidet: bei öffentlichen Verkäufen von unbeweglichen Gütern, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, beteiligt sind, sowie bei öffentlichen Verkäufen von unbeweglichen Gütern aus Erbschaften, die unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden sind, aus herrenlosen Erbschaften oder aus Konkursmassen.

Er übt die in den Artikeln 1192 und 1206 vorgesehenen Befugnisse aus. » (...) KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von Gesellschaften, VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 37 - Artikel 72 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 72 - Bei der Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt wird oder keine Bekanntmachung erfolgt. » Art. 38 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « bestimmt die Beamten, die die Urkunden oder Auszüge entgegennehmen » durch die Wörter « bestimmt die Beamten oder die elektronischen Systeme, an die die Urkunden oder Auszüge zu richten sind » ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Hinterlegung von Rechnungen durch den nicht bezahlten Verkäufer Art. 45 - Artikel 20 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1939 und die Gesetze vom 29. Juli 1959 [sic, zu lesen ist: 1957] und 3. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « ;dennoch ist das Vorzugsrecht nur dann wirksam, wenn binnen fünfzehn Tagen nach dieser Lieferung bei der Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnort hat, vom Verkäufer eine gleichlautende Abschrift der Rechnung, auch wenn diese nicht angenommen wurde, oder einer den Verkauf feststellenden Urkunde hinterlegt wurde » aufgehoben. 2. In Absatz 5 werden die Sätze, die mit den Wörtern « Der Greffier beurkundet » beginnen und mit den Wörtern »Einsicht in diese Abschrift zu gewähren » enden, aufgehoben. KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung (...) Art. 67 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 1389bis/16 des Gerichtsgesetzbuches sind in Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches erwähnte Protestmeldungen bei der Kanzlei des Gerichts des Wohnortes des Schuldners oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, bei der Kanzlei des Gerichts der Hauptniederlassung des Schuldners oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, bei der Kanzlei des Gerichts des Sitzes des Schuldners eines Wechsels oder Eigenwechsels einsehbar. » (...) KAPITEL 9 - Aufhebung der Verpflichtung, bei der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde einen Einschreibebrief zu versenden Art. 74 - In Artikel 38 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « per Einschreibebrief » aufgehoben.

KAPITEL 10 - Erleichterung bestimmter durch das Gerichtsgesetzbuch auferlegter Verpflichtungen Art. 75 - Artikel 1231-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: 1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in Belgien geborenen Person handelt, 2.einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2 und 3 erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.

Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in Nr. 1 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an.

Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im Warteregister eingetragen sind. § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » Art. 76 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: 1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in Belgien geborenen Person handelt, 2.einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten.4. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, 5.einen Auszug aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, 6. einen Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2, 3, 5 und 6 erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.

Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1 und 4 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an.

Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im Warteregister eingetragen sind. § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » Art. 77 - Artikel 1288bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997 und 27. April 2007, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des verfahrenseinleitenden Akts in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: 1. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der Ehegatten, sofern sie in Belgien geboren sind, 2.einen Auszug aus den Geburtsurkunden der in Artikel 1254 § 1 Absatz 4 erwähnten Kinder, sofern sie in Belgien geboren sind, 3. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, sofern die Eheschliessung in Belgien stattgefunden hat, 4.einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines jeden der Ehegatten.

Die im Nationalregister aufgenommenen diesbezüglichen Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.

Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an.

Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im Warteregister eingetragen sind. § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » (...) KAPITEL 12 - Inkrafttreten Art. 85 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Für jede Bestimmung des Gesetzes und für jeden Teil der Bestimmungen des Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 treten die Artikel 2 bis 14 und 23 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.

September 2015 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^