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Loi du 14 janvier 2013
publié le 18 avril 2013

Loi modifiant l'article 405quater du Code pénal et l'article 2 de la loi du 4 octobre 1867 sur les circonstances atténuantes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000252
pub.
18/04/2013
prom.
14/01/2013
ELI
eli/loi/2013/01/14/2013000252/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 JANVIER 2013. - Loi modifiant l'article 405quater du Code pénal et l'article 2 de la loi du 4 octobre 1867Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/10/1867 pub. 11/12/2009 numac 2009000816 source service public federal interieur Loi sur les circonstances atténuantes fermer sur les circonstances atténuantes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 janvier 2013 modifiant l'article 405quater du Code pénal et l'article 2 de la loi du 4 octobre 1867Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/10/1867 pub. 11/12/2009 numac 2009000816 source service public federal interieur Loi sur les circonstances atténuantes fermer sur les circonstances atténuantes (Moniteur belge du 31 janvier 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 405quater des Strafgesetzbuches und von Artikel 2 des Gesetzes vom 4.Oktober 1867 über die mildernden Umstände ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 405quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 405quater - Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft, gelten folgende Strafen: 1. In den in Artikel 393 erwähnten Fällen ist die Strafe eine lebenslängliche Zuchthausstrafe.2. In den in den Artikeln 398, 399, 405 und 405bis Nr.1 bis 3 erwähnten Fällen wird die in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefängnisstrafe bis auf höchstens fünf Jahre verdoppelt und wird die Höchstgeldbusse bis auf höchstens 500 EUR verdoppelt. 3. In den in den Artikeln 400, Absatz 1, 402 und 405bis Nr.4 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren. 4. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1, 403 und 405bis Nrn.5 und 9 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren. 5. In den in den Artikeln 401 Absatz 2 und 405bis Nrn.6, 7 und 10 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren. 6. In den in den Artikeln 404 und 405bis Nrn.8 und 11 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren. » Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 405quater Nr. 6 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ».

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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