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Loi modifiant l'article 405quater du Code pénal et l'article 2 de la loi du 4 octobre 1867 sur les circonstances atténuantes. - Traduction allemande Wet tot wijziging van artikel 405quater van het Strafwetboek en artikel 2 van de wet van 4 oktober 1867 op de verzachtende omstandigheden. - Duitse vertaling
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14 JANVIER 2013. - Loi modifiant l'article 405quater du Code pénal et 14 JANUARI 2013. - Wet tot wijziging van artikel 405quater van het
l'article 2 de la loi du 4 octobre 1867 sur les circonstances Strafwetboek en artikel 2 van de wet van 4 oktober 1867 op de
atténuantes. - Traduction allemande verzachtende omstandigheden. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14
loi du 14 janvier 2013 modifiant l'article 405quater du Code pénal et januari 2013 tot wijziging van artikel 405quater van het Strafwetboek
l'article 2 de la loi du 4 octobre 1867 sur les circonstances en artikel 2 van de wet van 4 oktober 1867 op de verzachtende
atténuantes (Moniteur belge du 31 janvier 2013). omstandigheden (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 405quater des 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 405quater des
Strafgesetzbuches und von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 Strafgesetzbuches und von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867
über die mildernden Umstände über die mildernden Umstände
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 405quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 405quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007
und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 405quater - Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder « Art. 405quater - Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder
Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer
Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer
Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer
Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung,
ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres
Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen
Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer
Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer
gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen
Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft, gelten folgende Strafen: Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft, gelten folgende Strafen:
1. In den in Artikel 393 erwähnten Fällen ist die Strafe eine 1. In den in Artikel 393 erwähnten Fällen ist die Strafe eine
lebenslängliche Zuchthausstrafe. lebenslängliche Zuchthausstrafe.
2. In den in den Artikeln 398, 399, 405 und 405bis Nr. 1 bis 3 2. In den in den Artikeln 398, 399, 405 und 405bis Nr. 1 bis 3
erwähnten Fällen wird die in diesen Artikeln angedrohte erwähnten Fällen wird die in diesen Artikeln angedrohte
Höchstgefängnisstrafe bis auf höchstens fünf Jahre verdoppelt und wird Höchstgefängnisstrafe bis auf höchstens fünf Jahre verdoppelt und wird
die Höchstgeldbusse bis auf höchstens 500 EUR verdoppelt. die Höchstgeldbusse bis auf höchstens 500 EUR verdoppelt.
3. In den in den Artikeln 400, Absatz 1, 402 und 405bis Nr. 4 3. In den in den Artikeln 400, Absatz 1, 402 und 405bis Nr. 4
erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu
zehn Jahren. zehn Jahren.
4. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1, 403 und 405bis 4. In den in den Artikeln 400 Absatz 2, 401 Absatz 1, 403 und 405bis
Nrn. 5 und 9 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von Nrn. 5 und 9 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von
zehn bis zu fünfzehn Jahren. zehn bis zu fünfzehn Jahren.
5. In den in den Artikeln 401 Absatz 2 und 405bis Nrn. 6, 7 und 10 5. In den in den Artikeln 401 Absatz 2 und 405bis Nrn. 6, 7 und 10
erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünfzehn bis erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünfzehn bis
zu zwanzig Jahren. zu zwanzig Jahren.
6. In den in den Artikeln 404 und 405bis Nrn. 8 und 11 erwähnten 6. In den in den Artikeln 404 und 405bis Nrn. 8 und 11 erwähnten
Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig
Jahren. » Jahren. »
Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über
die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
2009, wird eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2009, wird eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 5/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel « 5/1. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel
405quater Nr. 6 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ». 405quater Nr. 6 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, ».
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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