Etaamb.openjustice.be
Loi du 14 janvier 2013
publié le 19 mars 2013

Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000143
pub.
19/03/2013
prom.
14/01/2013
ELI
eli/loi/2013/01/14/2013000143/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 JANVIER 2013. - Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 janvier 2013 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile (Moniteur belge du 7 février 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 Absatz 1 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt ersetzt: "a) dem globalen Katastereinkommen jeder Gemeinde am 1. Januar des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde am 1.Januar des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, wie aus dem letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der Volkszählung hervorgeht,". 2. Paragraph 2 Nr.3 wird aufgehoben. 3. In § 2 werden in Nr.4 Absatz 1 die Wörter "aus den Nummern 2 und 3" durch die Wörter "aus Nummer 2" und in Nr. 5 Absatz 1 die Wörter "der Nummern 2 und 3" durch die Wörter "von Nummer 2" ersetzt. 4. In § 2 Nr.4 wird Absatz 3 aufgehoben. 5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Umstände" durch die Wörter "entsprechend den regionalen und lokalen Umständen und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und des Katastereinkommens" ersetzt.6. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt.7. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben.8. In § 4 Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter "zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" durch die Wörter "zu deren Berechnung der zuletzt definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" ersetzt. 9. In § 4 Nr.3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt. 10. In § 5 werden die Wörter "Nr.3 Absatz 2" aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Anforderung erfolgt binnen sechzig Tagen nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Festlegung der geschuldeten Summe endgültig geworden ist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^