gepubliceerd op 19 maart 2013
Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
14 JANUARI 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 januari 2013 tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 Absatz 1 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt ersetzt: "a) dem globalen Katastereinkommen jeder Gemeinde am 1. Januar des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde am 1.Januar des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, wie aus dem letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der Volkszählung hervorgeht,". 2. Paragraph 2 Nr.3 wird aufgehoben. 3. In § 2 werden in Nr.4 Absatz 1 die Wörter "aus den Nummern 2 und 3" durch die Wörter "aus Nummer 2" und in Nr. 5 Absatz 1 die Wörter "der Nummern 2 und 3" durch die Wörter "von Nummer 2" ersetzt. 4. In § 2 Nr.4 wird Absatz 3 aufgehoben. 5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Umstände" durch die Wörter "entsprechend den regionalen und lokalen Umständen und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und des Katastereinkommens" ersetzt.6. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt.7. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben.8. In § 4 Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter "zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" durch die Wörter "zu deren Berechnung der zuletzt definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" ersetzt. 9. In § 4 Nr.3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt. 10. In § 5 werden die Wörter "Nr.3 Absatz 2" aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Anforderung erfolgt binnen sechzig Tagen nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Festlegung der geschuldeten Summe endgültig geworden ist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM