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Meertalige weergave van Wet van 14/01/2013
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Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JANUARI 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 januari 2013 tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JANVIER 2013. - Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 janvier 2013 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la
de civiele bescherming (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2013). protection civile (Moniteur belge du 7 février 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz 1963 über den Zivilschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie Zivilschutz, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 Absatz 1 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt 1. In § 2 Nr. 2 Absatz 1 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"a) dem globalen Katastereinkommen jeder Gemeinde am 1. Januar des "a) dem globalen Katastereinkommen jeder Gemeinde am 1. Januar des
Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, Jahres, in dem die Kosten entstanden sind,
b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde am 1. Januar des Jahres, in dem b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde am 1. Januar des Jahres, in dem
die Kosten entstanden sind, wie aus dem letzten im Belgischen die Kosten entstanden sind, wie aus dem letzten im Belgischen
Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der Volkszählung Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der Volkszählung
hervorgeht,". hervorgeht,".
2. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
3. In § 2 werden in Nr. 4 Absatz 1 die Wörter "aus den Nummern 2 und 3. In § 2 werden in Nr. 4 Absatz 1 die Wörter "aus den Nummern 2 und
3" durch die Wörter "aus Nummer 2" und in Nr. 5 Absatz 1 die Wörter 3" durch die Wörter "aus Nummer 2" und in Nr. 5 Absatz 1 die Wörter
"der Nummern 2 und 3" durch die Wörter "von Nummer 2" ersetzt. "der Nummern 2 und 3" durch die Wörter "von Nummer 2" ersetzt.
4. In § 2 Nr. 4 wird Absatz 3 aufgehoben. 4. In § 2 Nr. 4 wird Absatz 3 aufgehoben.
5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung 5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung
regionaler und lokaler Umstände" durch die Wörter "entsprechend den regionaler und lokaler Umstände" durch die Wörter "entsprechend den
regionalen und lokalen Umständen und hauptsächlich unter regionalen und lokalen Umständen und hauptsächlich unter
Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und des Katastereinkommens" Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und des Katastereinkommens"
ersetzt. ersetzt.
6. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der 6. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der
Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen
Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt. Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt.
7. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben. 7. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben.
8. In § 4 Nr. 2 Absatz 1 werden die Wörter "zu deren Berechnung der 8. In § 4 Nr. 2 Absatz 1 werden die Wörter "zu deren Berechnung der
für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" durch für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als Grundlage dient" durch
die Wörter "zu deren Berechnung der zuletzt definitiv gezahlte Beitrag die Wörter "zu deren Berechnung der zuletzt definitiv gezahlte Beitrag
als Grundlage dient" ersetzt. als Grundlage dient" ersetzt.
9. In § 4 Nr. 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der 9. In § 4 Nr. 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "beschliesst der
Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Gouverneur" und den Wörtern "und notifiziert er dem Gemeinderat seinen
Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt. Beschluss" die Wörter "binnen sechzig Tagen" eingefügt.
10. In § 5 werden die Wörter "Nr. 3 Absatz 2" aufgehoben. 10. In § 5 werden die Wörter "Nr. 3 Absatz 2" aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 3 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. Januar 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 15. Januar 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Anforderung erfolgt binnen sechzig Tagen nach dem Tag, an dem "Diese Anforderung erfolgt binnen sechzig Tagen nach dem Tag, an dem
der Beschluss zur Festlegung der geschuldeten Summe endgültig geworden der Beschluss zur Festlegung der geschuldeten Summe endgültig geworden
ist." ist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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