publié le 19 avril 2022
Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 AOUT 2021. - Loi modifiant la
loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
02/08/2002
pub.
07/08/2002
numac
2002009716
source
service public federal justice
Loi concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales
fermer concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 août 2021 modifiant la
loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
02/08/2002
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07/08/2002
numac
2002009716
source
service public federal justice
Loi concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales
fermer concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales (Moniteur belge du 30 août 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 14. AUGUST 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2.August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist vereinbaren, die sechzig Kalendertage nicht überschreiten darf. Vertragsklauseln, die eine längere Zahlungsfrist vorsehen, gelten als nicht geschrieben." 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet des Artikels 7 kann der König in Abweichung von Absatz 2 nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe wie in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnt für bestimmte Sektoren eine längere Zahlungsfrist als sechzig Kalendertage erlauben." 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den Absätzen 1, 2 oder 3 erwähnten Zahlungsfrist." 6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung darf nicht vertraglich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vereinbart werden.Der Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur Verfügung, die zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." 7. In § 2 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." ersetzt. 8. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird aufgehoben. 9. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: "Der Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur Verfügung, die zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." 10. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den Absätzen 1 oder 2 erwähnten Zahlungsfrist." Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. November 2013, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, wird der ausstehende Betrag ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um Zinsen erhöht, außer wenn der Schuldner beweisen kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist." Art. 4 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. November 2013, wird wie folgt ersetzt: "Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Verzugszinsen fällig sind, wird der ausstehende Betrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um eine Pauschalentschädigung von 40 EUR für dem Gläubiger entstandene Beitreibungskosten erhöht." Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Minister der KMB D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE