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Vue multilingue de Loi du 14/08/2021
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Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT 2021. - Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 AUGUSTUS 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14
loi du 14 août 2021 modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la augustus 2021 tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende
lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties
(Moniteur belge du 30 août 2021). (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
14. AUGUST 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 14. AUGUST 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August
2002 2002
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Mai 2019, wird November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Mai 2019, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen
erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält."
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist "Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist
vereinbaren, die sechzig Kalendertage nicht überschreiten darf. vereinbaren, die sechzig Kalendertage nicht überschreiten darf.
Vertragsklauseln, die eine längere Zahlungsfrist vorsehen, gelten als Vertragsklauseln, die eine längere Zahlungsfrist vorsehen, gelten als
nicht geschrieben." nicht geschrieben."
4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 7 kann der König in Abweichung von Absatz 2 "Unbeschadet des Artikels 7 kann der König in Abweichung von Absatz 2
nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und
Mittlere Betriebe wie in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. April Mittlere Betriebe wie in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. April
2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB
erwähnt für bestimmte Sektoren eine längere Zahlungsfrist als sechzig erwähnt für bestimmte Sektoren eine längere Zahlungsfrist als sechzig
Kalendertage erlauben." Kalendertage erlauben."
5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die
Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag
festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist,
ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den
Absätzen 1, 2 oder 3 erwähnten Zahlungsfrist." Absätzen 1, 2 oder 3 erwähnten Zahlungsfrist."
6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut 6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung darf nicht vertraglich "Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung darf nicht vertraglich
zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vereinbart werden. Der zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vereinbart werden. Der
Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des Empfangs Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des Empfangs
der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur Verfügung, die der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur Verfügung, die
zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind."
7. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen 7. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen
erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält."
ersetzt. ersetzt.
8. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 8. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
9. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: 9. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
"Der Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des "Der Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des
Empfangs der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur Empfangs der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur
Verfügung, die zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." Verfügung, die zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind."
10. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut 10. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die
Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag
festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist,
ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den
Absätzen 1 oder 2 erwähnten Zahlungsfrist." Absätzen 1 oder 2 erwähnten Zahlungsfrist."
Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. November 2013, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. November 2013, wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, wird erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, wird
der ausstehende Betrag ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen der ausstehende Betrag ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen
und ohne Inverzugsetzung um Zinsen erhöht, außer wenn der Schuldner und ohne Inverzugsetzung um Zinsen erhöht, außer wenn der Schuldner
beweisen kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich beweisen kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich
ist." ist."
Art. 4 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 4 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. November 2013, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. November 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Verzugszinsen "Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Verzugszinsen
fällig sind, wird der ausstehende Betrag von Rechts wegen und ohne fällig sind, wird der ausstehende Betrag von Rechts wegen und ohne
Inverzugsetzung um eine Pauschalentschädigung von 40 EUR für dem Inverzugsetzung um eine Pauschalentschädigung von 40 EUR für dem
Gläubiger entstandene Beitreibungskosten erhöht." Gläubiger entstandene Beitreibungskosten erhöht."
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister der KMB Der Minister der KMB
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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