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Loi du 13 juillet 2023
publié le 10 décembre 2024

Loi sur la prévention et la lutte contre les féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui les précèdent. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024011088
pub.
10/12/2024
prom.
13/07/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 JUILLET 2023. - Loi sur la prévention et la lutte contre les féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui les précèdent. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 juillet 2023 sur la prévention et la lutte contre les féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui les précèdent (Moniteur belge du 31 août 2023, err. du 3 avril 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern 13. JULI 2023 - Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI. Art. 3 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, einen allgemeinen Rahmen für die Bekämpfung und Prävention von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu schaffen.

TITEL 2 - Allgemeiner Rahmen für die Prävention und Bekämpfung von Femiziden und genderbegründeten Tötungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gender: die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht, 2.Genderperspektive: Art und Weise, wie die Auswirkungen des Genders auf die gesellschaftlichen Rollen bei jeder Politik, Entscheidung oder Maßnahme unter Berücksichtigung struktureller und historischer Ungleichgewichte untersucht oder analysiert werden, 3. Partner: die Person, mit der das Opfer verheiratet ist oder eine dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhält, und die Person, mit der das Opfer verheiratet war oder eine dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhalten hat, wenn die zur Last gelegten Taten in irgendeiner Weise mit dieser aufgelösten Ehe oder beendeten Beziehung in Zusammenhang stehen, 4.Familienmitglied: Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, Verwandter oder Verschwägerter in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, Partner oder jede andere Person, die eine ähnliche Position in der Familie der vorerwähnten Personen innehat, 5. Person in schutzbedürftigem Zustand: jede Person, die sich aus sozialen, wirtschaftlichen, physischen, psychischen oder administrativen Gründen in einem schutzbedürftigen Zustand befindet, wie insbesondere Konsumenten von toxischen Substanzen, Personen in einem Zustand der Prostitution, Migranten oder Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen mit illegalem Aufenthalt oder Obdachlose, oder jede Person, die sich auf der Grundlage eines oder mehrerer geschützter Merkmale in einem schutzbedürftigen Zustand befindet, und zwar aufgrund ihres Geschlechts, ihres Genders, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Sprache, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, ihrer politischen oder sonstigen Überzeugung, ihrer sozialen Herkunft und Stellung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Vermögens, ihrer Geburt, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Genderidentität oder ihres Genderausdrucks, ihres Alters, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihres Personenstands, ihrer Schwangerschaft, der Entbindung, des Stillens, ihrer Mutterschaft, der Adoption, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer körperlichen oder genetischen Merkmale, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird, 6.genderbegründete Gewalt: jede Gewalt gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Genderidentität oder ihres Genderausdrucks oder Gewalt, die unverhältnismäßig häufig Personen eines bestimmten Geschlechts trifft, 7. genderbegründete Gewalt gegen Frauen: jede Gewalt, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die unverhältnismäßig häufig Frauen trifft, 8.innerfamiliäre Gewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen ehemaligen oder derzeitigen Partnern, unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer in derselben Wohnung lebt oder gelebt hat, 9. Partnerschaftsgewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt zwischen Partnern, 10.körperliche Gewalt: jede Gewalt, die körperlichen Schaden verursacht oder darauf abzielt, körperlichen Schaden zu verursachen, der aus einer rechtswidrigen Gewaltanwendung resultiert, und die die Form einer schweren oder leichten Aggression, einer Freiheitsberaubung oder einer Tötung annehmen kann, 11. psychologische Gewalt: jede Gewalt, die psychischen Schaden verursacht oder darauf abzielt, psychischen Schaden zu verursachen, und die unter anderem die Form von Kontrolle durch Zwang, übler Nachrede, verbalen Beleidigungen und Belästigung annehmen kann.12. sexuelle Gewalt: jede nicht einvernehmliche Gewalt sexueller Art oder jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, sexuelle Gewalt zu begehen, 13.wirtschaftliche Gewalt: jede Gewalt, die wirtschaftlichen Schaden verursacht, oder jede Handlung oder Verhaltensweise, die mit der Absicht ausgeführt wird, wirtschaftliche Gewalt zu begehen, und die insbesondere die Form von materiellen Schäden, eingeschränktem Zugang zu den Mitteln des Haushalts, zur Bildung oder zum Arbeitsmarkt oder der Nichterfüllung von Unterhaltspflichten annehmen kann und die zu einer finanziellen oder materiellen Abhängigkeit oder zur Existenzunsicherheit des Opfers führt, 14. Gewalt im Namen der Ehre: jede Gewalt, die von einer oder mehreren Personen ausgeht und die ausgeübt wird, um die Wahrnehmung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft unter Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte einer oder mehrerer Personen zu gewährleisten, oder jede Verhaltensweise, die mit der Absicht ausgeführt wird, Straftaten oder Vorfälle zu begehen, um die Wahrnehmung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft unter Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte einer oder mehrerer Personen zu gewährleisten.Dazu gehören unter anderem Zwangsehen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien, 15. Kontrolle durch Zwang: fortdauernde oder wiederholte Zwang ausübende und kontrollierende Verhaltensweisen, durch die psychischer Schaden verursacht wird, 16.Zwang ausübendes Verhalten: Handlung oder Reihe von Handlungen, die aus Aggression, Bedrohung, Demütigung und Einschüchterung oder anderen Formen der Misshandlung bestehen und eingesetzt werden, um das Opfer zu verletzen, zu bestrafen oder zu verängstigen, 17. kontrollierendes Verhalten: Reihe von Handlungen, die darauf abzielen, eine Person unterzuordnen und/oder abhängig zu machen, indem sie von ihren Unterstützungsquellen isoliert wird, ihre Mittel und Fähigkeiten für persönliche Zwecke ausgenutzt werden, dieser Person die Mittel entzogen werden, die sie für ihre Unabhängigkeit, ihren Widerstand und ihre Flucht benötigt, oder indem ihr alltägliches Verhalten reguliert wird, 18.Institut: Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern. § 2 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff "Femizid" die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund ihres Genders oder den Tod einer Frau infolge von Praktiken, durch die Frauen Schaden zugefügt wird, unabhängig davon, ob die vorsätzliche Tötung oder die schädigenden Praktiken von einem Partner, einem Familienmitglied oder einem Dritten begangen werden. Intimer Femizid, nicht-intimer Femizid und indirekter Femizid werden wie folgt charakterisiert: 1. Intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund ihres Genders durch einen Partner oder ein Familienmitglied im Namen der Kultur, des Brauchtums, der Religion, der Tradition oder der sogenannten `Ehre' oder aus anderen Gründen.2. Nicht-intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund ihres Genders durch einen Dritten.Er wird begangen: - entweder hauptsächlich im Kontext der sexuellen Ausbeutung - oder hauptsächlich im Kontext des Menschenschmuggels oder -handels - oder hauptsächlich im Kontext sexueller Gewalt - oder hauptsächlich im Rahmen eines Gewaltkontinuums in Verbindung mit einem ungleichen Machtverhältnis oder einem Machtmissbrauch des Täters gegenüber dem Opfer - oder in einem anderen Kontext aufgrund des Genders des Opfers. 3. Indirekter Femizid ist die nicht vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund ihres Genders, wenn es sich um den Tod einer Frau infolge von Praktiken handelt, durch die Frauen Schaden zugefügt wird, oder der Selbstmord einer Frau, der zurückzuführen ist auf: - entweder hauptsächlich Partnerschaftsgewalt oder Gewalt im familiären Kontext - oder hauptsächlich die Verstümmelung weiblicher Genitalien - oder Gewalt durch einen Dritten. § 3 - Genderbegründete Tötung ist die Tötung einer Person aufgrund ihres Genders oder der Tod einer Person infolge von für diese Personen schädlichen genderbegründeten Praktiken, mit Ausnahme der in § 2 der vorliegenden Bestimmung erwähnten Tötungen oder Todesfälle.

Genderbegründete Tötungen sind entweder intim, nicht-intim oder indirekt und werden gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 definiert. § 4 - Der Versuch eines intimen oder nicht-intimen Femizids oder einer genderbegründeten Tötung liegt vor, wenn sich das Vorhaben, die in § 2 Nr. 1 bis 2 und § 3 erwähnten Verhaltensweisen zu begehen, durch äußere Handlungen manifestiert hat, die einen Anfang der Ausführung darstellen und nur infolge von Umständen, die vom Willen des Täters unabhängig waren, eingestellt worden sind oder ihre Wirkung verfehlt haben.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

Art. 5 - Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen, ist vorliegendes Gesetz auf alle Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, sowie auf alle Verwaltungs- und Gerichtsbehörden anwendbar in Bezug auf jede Maßnahme, Entscheidung oder Politik in Zusammenhang mit dem in Artikel 3 bestimmten Ziel des vorliegenden Gesetzes.

KAPITEL 3 - Allgemeine Grundsätze

Art. 6 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes beziehen die in Artikel 5 erwähnten Personen und Behörden eine Genderperspektive mit ein.

Art. 7 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes berücksichtigen die in Artikel 5 erwähnten Personen und Behörden die spezifischen Merkmale der Bedürfnisse von Personen in schutzbedürftigem Zustand.

Art. 8 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes erkennen die in Artikel 5 erwähnten Personen und Behörden dem Kind, das der genannten Gewalt ausgesetzt war, ohne unmittelbar Opfer zu sein, aber das Opfer kennt, zum Wohl des Kindes den Status eines Opfers zu.

TITEL 3 - Datenerhebung und Veröffentlichungen

Art. 9 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel 9, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes und die Untersuchung der Ursachen und Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt fallen, erheben die Polizei- und Gerichtsdienste die relevanten Daten.

Das Institut, das auch der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist, veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die wichtigsten Statistiken über Femizide und genderbegründete Tötungen, die Merkmale des Opfers, des Täters und die Beziehung zwischen Opfer und Täter und insbesondere mindestens folgende Informationen enthält: - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in Artikel 4 § 2 erwähnten Femizide und der in Artikel 4 § 4 erwähnten Versuche eines Femizids sowie deren Einstufung in Kategorien und Arten, - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in Artikel 4 § 3 erwähnten genderbegründeten Tötungen und der in Artikel 4 § 4 erwähnten Versuche einer genderbegründeten Tötung sowie deren Einstufung in Kategorien und Arten, - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten genderbegründeten Gewalt und der in Artikel 4 § 4 erwähnten Versuche solcher Gewalt, - Anzahl der Entscheidungen und Urteile zur Auferlegung eines zeitweiligen Hausverbots, die in Anwendung der Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt erlassen worden sind, sowie Anzahl der Anordnungen, gegen die verstoßen wurde, und die Verurteilungen, wie in den Artikeln 5/1 und 5/2 desselben Gesetzes erwähnt, - die verfügbaren internationalen Zahlen zu Femiziden und ihr Vergleich mit den belgischen Daten.

Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben.

Das Institut stellt sicher, dass der Jahresbericht nur anonyme Daten enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner Website und übermittelt ihn den zuständigen Ministern.

Die Daten, die das Institut für die Erstellung des Jahresberichts erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aufbewahrt, außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der jährlichen Statistiken und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung des Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist, jedoch höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen die weitere Aufgliederung der zu erhebenden Daten, die in Absatz 1 erwähnten zuständigen Dienste sowie die Art und Weise, wie eine jährliche Auswertung der Datensammlung und der Statistiken durchgeführt wird.

Art. 10 - Im Hinblick auf die Untersuchung der Ursachen und Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt fallen, veröffentlicht das Institut, das auch der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, alle zwei Jahre eine Studie über Femizide und genderbegründete Tötungen, um die Ursachen und Auswirkungen, die Häufigkeit und die Verurteilungsraten, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung des vorerwähnten Übereinkommens sowie das Ausmaß und die Entwicklung der Femizide, der genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu analysieren. Diese Studie umfasst insbesondere die Prävalenz der verschiedenen in Artikel 4 § 2, § 3 und § 4 erwähnten Kategorien und Arten im Vergleich zu ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Phänomens, im Vergleich zu den relevanten Daten in Bezug auf die Opfer, die Verdächtigen, die Beziehung zwischen Opfer und Täter, die Umstände des Todes, die Merkmale des Vorfalls und die mit dem Gender des Opfers verbundenen Gründe.

Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben.

Das Institut stellt sicher, dass dieser zweijährliche Bericht nur anonyme Daten enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner Website und übermittelt ihn den zuständigen Ministern.

Die Daten, die das Institut für die Erstellung des zweijährlichen Berichts erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufbewahrt, außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der jährlichen Statistiken und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erforderlich ist, jedoch höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren.

TITEL 4 - Wissenschaftlicher Ausschuss

Art. 11 - Ein Wissenschaftlicher Ausschuss für die Analyse von Femiziden und genderbegründeten Tötungen wird eingerichtet, der Femizide und genderbegründete Tötungen sowie die Ursachen von Femiziden und genderbegründeten Tötungen auf der Grundlage von Einzelfällen analysiert und zum Zweck der Prävention einen anonymisierten Bericht mit allgemeinen Empfehlungen veröffentlicht.

Der Präsident übermittelt diesen anonymisierten Bericht den zuständigen Ministern.

Art. 12 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus: - einem Präsidenten, - ständigen Mitgliedern.

Den Vorsitz führt ein Vertreter des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie. Der Präsident gewährleistet die Einheitlichkeit der Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses.

Die ständigen Mitglieder bestehen aus sechs bis acht Mitgliedern und vertreten mindestens die lokale und föderale Polizei, die Magistrate der Staatsanwaltschaft und das Institut. Die Hälfte der Mitglieder gehört der niederländischen Sprachrolle, die andere Hälfte der französischen Sprachrolle an.

Der Wissenschaftliche Ausschuss kann auch Sachverständige und Zeugen einladen.

Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Präsident und die ständigen Mitglieder bestimmt werden, ihr Statut und ihr Mandat sowie die Art und Weise, wie der Präsident und die ständigen Mitglieder Sachverständige und Zeugen einladen können.

Der König bestimmt auch die Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Ausschusses.

Art. 13 - § 1 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ist eine Besprechungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt. Die Mitglieder des Ausschusses und die eingeladenen Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die während der Besprechungen mitgeteilten vertraulichen Informationen.

Jede mögliche Mitteilung von vertraulichen Informationen erfolgt im Rahmen des vorab bestimmten Ziels und gemäß den vom Wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Modalitäten. Alle Teilnehmer werden darüber informiert, bevor sie am Wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen. § 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ersucht die Generalstaatsanwaltschaft, ihm kostenlos eine Abschrift der Untersuchungs- und Verfahrensunterlagen zu übermitteln und ihm alle Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Behandlung des vom Wissenschaftlichen Ausschuss zu analysierenden Einzelfalls nützlich sind.

Art. 14 - § 1 - Die Zwecke der Datenverarbeitung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss sind folgende: 1. Verbesserung der Kenntnisse über Femizide und genderbegründete Tötungen, 2.Formulierung struktureller Empfehlungen in Bezug auf die Prävention von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt. § 2 - Für die Analyse von Femiziden und genderbegründeten Tötungen werden allgemeine und besondere personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere personenbezogene Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten in Bezug auf folgende Personen: 1. Personen, die verdächtigt werden, einen Femizid oder eine genderbegründete Tötung begangen zu haben, 2.Personen, die wegen Femizid oder genderbegründeter Tötung verurteilt worden sind, 3. Opfer von Femiziden oder genderbegründeten Tötungen, 4.andere Personen, die von einem Femizid oder einer genderbegründeten Tötung betroffen sind, wie beispielsweise Personen, die im Rahmen einer Untersuchung in Bezug auf diese Taten oder eines daraus resultierenden Strafverfahrens als Zeugen vorgeladen werden können, Personen, die Informationen über diese Taten erteilen können, oder Personen, die mit einer der in den Bestimmungen unter Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Personen in Kontakt stehen oder Verbindungen zu ihnen unterhalten.

Die allgemeinen und besonderen personenbezogenen Daten dieser Personen werden immer in pseudonymisierter Form verarbeitet.

Der Wissenschaftliche Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30.

Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Bedingungen eingehalten werden. § 3 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und i der Datenschutz-Grundverordnung kann das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, das der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, entscheiden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Personen betreffen, die der Begehung eines Femizids oder einer genderbegründeten Tötung verdächtigt werden, die in den Artikeln 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung aufgeführten Pflichten und Rechte nicht anzuwenden, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 erwähnten Bedingungen eingehalten werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit gilt nur während des Zeitraums, in dem gegen die betreffende Person Untersuchungen seitens der Polizeidiente und der Staatsanwaltschaft laufen, sofern es für den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Untersuchungen notwendig ist oder sein kann, die in den Artikeln 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung aufgeführten Pflichten und Rechte nicht anzuwenden.

Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit betrifft nicht die Daten, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand sind, durch den die Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 erwähnten Rechte begründet wird.

Stellt die betreffende Person in dem in Absatz 1 erwähnten Fall während des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums auf der Grundlage der Artikel 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung einen Antrag, bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie den Empfang des Antrags.

Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie setzt die betreffende Person so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie schriftlich von der Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 erwähnten Rechte in Kenntnis. Zusätzliche Informationen über weitere Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung brauchen nicht erteilt zu werden, wenn dadurch die Aufträge der Polizei und der Staatsanwaltschaft beeinträchtigt werden könnten, vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 8. Erforderlichenfalls kann die vorerwähnte Beantwortungsfrist unter Berücksichtigung der Anzahl Anträge und ihrer Komplexität um zwei Monate verlängert werden. Das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie setzt die betreffende Person innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags von dieser Verlängerung und den Gründen für den Aufschub in Kenntnis.

Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie unterrichtet die betreffende Person auch über die Möglichkeit, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde bei der Datenschutzbehörde einen Antrag einzureichen und einen Rechtsbehelf einzulegen.

Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie hält die faktischen oder rechtlichen Gründe fest, auf die sich die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie getroffene Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung stützt. Er hält der vorerwähnten Datenschutzbehörde diese Informationen zur Verfügung.

Nach Abschluss der Untersuchung werden die in den Artikeln 13 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Rechte gegebenenfalls gemäß Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung erneut angewandt.

Wenn in Absatz 1 erwähnte personenbezogene Daten verarbeitet werden und diese Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters verwendet werden, darf der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie, um der Geheimhaltungspflicht bei der Untersuchung unter der Leitung der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters Rechnung zu tragen, einen Antrag der betreffenden Person gemäß den Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung erst beantworten, nachdem die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter bestätigt hat, dass eine Antwort die Untersuchung nicht gefährdet oder gefährden kann. § 4 - Die im Hinblick auf die Analyse von Femiziden und genderbegründeten Tötungen erhaltenen Daten werden während des Zeitraums aufbewahrt, der für die Durchführung dieser Analyse und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Anwendung des Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist. Sie werden während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren aufbewahrt. § 5 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 werden alle Informationen, die der Wissenschaftliche Ausschuss mit anderen als seinen Mitgliedern teilt, anonymisiert.

TITEL 5 - Rechte der Opfer

Art. 15 - § 1 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt hat jedes Opfer das Recht, in einem geeigneten Raum, der die nötige Diskretion bietet, von einem Mitglied der Polizeidienste, das im Bereich der genderbegründeten Gewalt im Sinne von Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes ausgebildet ist, angehört zu werden. Die Opfer müssen angemessen behandelt werden, um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Die Wünsche des Opfers werden bereits bei der Anzeigeerstattung oder bei der Aussage berücksichtigt. Mit der Zustimmung des Opfers und wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, werden die erteilten Informationen anderen Instanzen übermittelt. § 2 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt informieren die Polizeidienste das Opfer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale oder seines schutzbedürftigen Zustands, die seine Fähigkeit, zu verstehen oder verstanden zu werden, beeinflussen oder zu anderen besonderen Bedürfnissen führen können, über folgende Rechte: - die in § 1 erwähnten Rechte, - das Recht auf unentgeltlichen Beistand durch einen Dolmetscher gemäß Artikel 47bis § 6 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches, - das Recht, während der Gespräche mit den Gerichtsorganen und/oder der Polizei von einer Person seiner Wahl begleitet zu werden, außer wenn dies den Interessen des Opfers oder dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zuwiderläuft, unbeschadet der bestehenden Vorschriften, - das Recht, an der Beurteilung seiner besonderen Schutzbedürfnisse und der Risiken einer sekundären Viktimisierung, der Vergeltung und Einschüchterung gemäß Artikel 16 beteiligt zu werden, - das Recht, kostenlos eine Kopie der wichtigsten Elemente der Anzeige oder der Aussage in einer dem Opfer verständlichen Sprache zu erhalten.

Die Polizeidienste erteilen dem Opfer ebenfalls Informationen über: - den Zugang zu medizinischer Hilfe, psychologischer Hilfe, spezialisierten Unterstützungsdiensten und zu einer Lösung in Sachen Unterbringung, - die Möglichkeit für das Opfer der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gewalt auf Wunsch von einem Mitglied der Polizeidienste des Geschlechts seiner Wahl angehört zu werden, sofern dies kein Hindernis für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens darstellt, - bestehende Schutzmaßnahmen wie die Anordnung eines in Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt erwähnten zeitweiligen Hausverbots und der mobile Stalking-Alarm. § 3 - Die Polizeidienste übermitteln dem Opfer nach seiner Anhörung eine Kopie der Aussage. Auf Anfrage des Opfers wird ihm so schnell wie möglich eine Übersetzung der wichtigsten Elemente der Aussage in einer ihm verständlichen Sprache zugesandt.

Der König bestimmt die Art und Weise, wie diese Übersetzung erfolgen muss. § 4 - Unbeschadet der bestehenden Vorschriften und in Absprache mit dem Opfer werden für das Opfer und seine Kinder, die der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt ausgesetzt sind, besondere Schutzmaßnahmen angewandt. Die Schutzmaßnahmen umfassen unter anderem das zeitweilige Hausverbot, das Orts- oder Kontaktverbot, die nicht mitteilbare Adresse und den mobilen Stalking-Alarm. Die Ablehnung einer Schutzmaßnahme durch das Opfer beeinträchtigt nicht die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Rechte und Pflichten. § 5 - Wenden die Polizeidienste Artikel 74/7 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 gegenüber einem Ausländer an, der eine Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt macht, übermitteln sie dem Ausländeramt diese Aussage, den Status des Betreffenden als Opfer von Gewalt, die Elemente in Bezug auf seine Schutzbedürftigkeit und die gemäß Artikel 16 vorgenommene Beurteilung seiner Schutzbedürfnisse. § 6 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Ausübung der Rechte, die Opfern durch andere Vorschriften zuerkannt werden.

TITEL 6 - Instrument zur Risikobewertung und zum Risikomamangement

Art. 16 - Bei jeder Anzeige, Meldung, Aussage oder jedem Verfahren in Bezug auf die in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnte Gewalt wird ein Instrument zur Risikobewertung und zum Risikomanagement eingesetzt, dessen Ausarbeitung vom König bestimmt wird. Im Rahmen dieses Instruments zur Risikobewertung und zum Risikomanagement wird die Einbeziehung einer Genderperspektive und einer intersektionalen Perspektive berücksichtigt.

TITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausbildung der Polizei und der Magistrate KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 - § 1 - Das Institut führt eine Liste der den allgemeinen Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes entsprechenden Ausbildungen für Magistrate, Mitglieder der Polizeidienste, Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen, Mediatoren, Rechtsanwälte, Notare und Sozialarbeiter in Zusammenhang mit Femiziden und genderbegründeten Tötungen, einschließlich der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten Gewalt. § 2 - Die Liste der Ausbildungen wird jährlich vom Institut aktualisiert.

KAPITEL 2 - Ausbildung der Magistrate

Art. 18 - In Artikel 78 Absatz 10 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.

Art. 19 - In Artikel 101 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014, 25. Dezember 2016, 6. Juli 2017 und 31. Juli 2020, werden in § 2 Absatz 7 zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.

Art. 20 - Artikel 143 § 2/1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. Art. 21 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. Art. 22 - In Artikel 259bis-9 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden nach den Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.

Art. 23 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 78 Absatz 10, 101 § 2 Absatz 7, 143 § 2/1 Absatz 1 und 2 und 151 Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31.

Dezember 2024 an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, teilgenommen haben.

Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 259bis-9 § 5 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. Dezember 2024 an der Grundausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der Grundausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, teilgenommen haben.

KAPITEL 3 - Ausbildung der Polizei

Art. 24 - Artikel 142quater des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird wie folgt abgeändert: Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5. den Opferbeistand, insbesondere in Sachen Femizide, genderbegründete Tötungen und Gewalt, wie in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2023 zur Prävention und Bekämpfung von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt erwähnt."

Art. 25 - Mitglieder der Polizeidienste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bereits im Dienst sind, müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an der Ausbildung teilnehmen, die in dem durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 eingefügten Artikel 142quater Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist.

Während dieses Zeitraums bestimmen der Korpschef der lokalen Polizei oder sein Beauftragter und der Generalkommissar, die Generaldirektoren der föderalen Polizei oder ihre Beauftragten die Prioritätsreihenfolge, in der die betreffenden Mitglieder der Polizeidienste an der in vorliegendem Kapitel erwähnten Ausbildung teilnehmen müssen.

TITEL 8 - Inkrafttreten

Art. 26 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - In Abweichung von § 1 bestimmt der König das Inkrafttreten der Artikel 12 § 2, 12 § 4 und 13. Diese Artikel treten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. § 3 - In Abweichung von § 1 treten die Artikel 9, 10, 11, 12 § 1 und 12 § 3 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, wie in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen, in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und Diversität M. LEROY Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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