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Loi sur la prévention et la lutte contre les féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui les précèdent. - Traduction allemande | Wet inzake de preventie en de bestrijding van feminicides, gendergerelateerde dodingen en het geweld dat daar aan voorafgaat. - Duitse vertaling |
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13 JUILLET 2023. - Loi sur la prévention et la lutte contre les | 13 JULI 2023. - Wet inzake de preventie en de bestrijding van |
féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui | feminicides, gendergerelateerde dodingen en het geweld dat daar aan |
les précèdent. - Traduction allemande | voorafgaat. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 juli |
loi du 13 juillet 2023 sur la prévention et la lutte contre les | 2023 inzake de preventie en de bestrijding van feminicides, |
féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui | gendergerelateerde dodingen en het geweld dat daar aan voorafgaat |
les précèdent (Moniteur belge du 31 août 2023, err. du 3 avril 2024). | (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2023, err. van 3 april 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern | Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern |
13. JULI 2023 - Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Femiziden, | 13. JULI 2023 - Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Femiziden, |
genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt | genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der |
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und | 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und |
Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des | Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über |
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von | Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von |
Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses | Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses |
2001/220/JI. | 2001/220/JI. |
Art. 3 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, einen allgemeinen | Art. 3 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, einen allgemeinen |
Rahmen für die Bekämpfung und Prävention von Femiziden, | Rahmen für die Bekämpfung und Prävention von Femiziden, |
genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu | genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu |
schaffen. | schaffen. |
TITEL 2 - Allgemeiner Rahmen für die Prävention und Bekämpfung von | TITEL 2 - Allgemeiner Rahmen für die Prävention und Bekämpfung von |
Femiziden und genderbegründeten Tötungen | Femiziden und genderbegründeten Tötungen |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden | Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gender: die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, | 1. Gender: die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, |
Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft als für | Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft als für |
Frauen und Männer angemessen ansieht, | Frauen und Männer angemessen ansieht, |
2. Genderperspektive: Art und Weise, wie die Auswirkungen des Genders | 2. Genderperspektive: Art und Weise, wie die Auswirkungen des Genders |
auf die gesellschaftlichen Rollen bei jeder Politik, Entscheidung oder | auf die gesellschaftlichen Rollen bei jeder Politik, Entscheidung oder |
Maßnahme unter Berücksichtigung struktureller und historischer | Maßnahme unter Berücksichtigung struktureller und historischer |
Ungleichgewichte untersucht oder analysiert werden, | Ungleichgewichte untersucht oder analysiert werden, |
3. Partner: die Person, mit der das Opfer verheiratet ist oder eine | 3. Partner: die Person, mit der das Opfer verheiratet ist oder eine |
dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhält, und | dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhält, und |
die Person, mit der das Opfer verheiratet war oder eine dauerhafte | die Person, mit der das Opfer verheiratet war oder eine dauerhafte |
affektive und intime körperliche Beziehung unterhalten hat, wenn die | affektive und intime körperliche Beziehung unterhalten hat, wenn die |
zur Last gelegten Taten in irgendeiner Weise mit dieser aufgelösten | zur Last gelegten Taten in irgendeiner Weise mit dieser aufgelösten |
Ehe oder beendeten Beziehung in Zusammenhang stehen, | Ehe oder beendeten Beziehung in Zusammenhang stehen, |
4. Familienmitglied: Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender | 4. Familienmitglied: Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender |
oder absteigender gerader Linie, Verwandter oder Verschwägerter in der | oder absteigender gerader Linie, Verwandter oder Verschwägerter in der |
Seitenlinie bis zum dritten Grad, Partner oder jede andere Person, die | Seitenlinie bis zum dritten Grad, Partner oder jede andere Person, die |
eine ähnliche Position in der Familie der vorerwähnten Personen | eine ähnliche Position in der Familie der vorerwähnten Personen |
innehat, | innehat, |
5. Person in schutzbedürftigem Zustand: jede Person, die sich aus | 5. Person in schutzbedürftigem Zustand: jede Person, die sich aus |
sozialen, wirtschaftlichen, physischen, psychischen oder | sozialen, wirtschaftlichen, physischen, psychischen oder |
administrativen Gründen in einem schutzbedürftigen Zustand befindet, | administrativen Gründen in einem schutzbedürftigen Zustand befindet, |
wie insbesondere Konsumenten von toxischen Substanzen, Personen in | wie insbesondere Konsumenten von toxischen Substanzen, Personen in |
einem Zustand der Prostitution, Migranten oder Personen, die | einem Zustand der Prostitution, Migranten oder Personen, die |
internationalen Schutz beantragen, Personen mit illegalem Aufenthalt | internationalen Schutz beantragen, Personen mit illegalem Aufenthalt |
oder Obdachlose, oder jede Person, die sich auf der Grundlage eines | oder Obdachlose, oder jede Person, die sich auf der Grundlage eines |
oder mehrerer geschützter Merkmale in einem schutzbedürftigen Zustand | oder mehrerer geschützter Merkmale in einem schutzbedürftigen Zustand |
befindet, und zwar aufgrund ihres Geschlechts, ihres Genders, ihrer | befindet, und zwar aufgrund ihres Geschlechts, ihres Genders, ihrer |
Staatsangehörigkeit, ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer | Staatsangehörigkeit, ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer |
Sprache, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihrer | Sprache, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihrer |
gewerkschaftlichen Überzeugung, ihrer politischen oder sonstigen | gewerkschaftlichen Überzeugung, ihrer politischen oder sonstigen |
Überzeugung, ihrer sozialen Herkunft und Stellung, ihrer nationalen | Überzeugung, ihrer sozialen Herkunft und Stellung, ihrer nationalen |
oder ethnischen Herkunft, ihres Vermögens, ihrer Geburt, ihrer | oder ethnischen Herkunft, ihres Vermögens, ihrer Geburt, ihrer |
sexuellen Orientierung, ihrer Genderidentität oder ihres | sexuellen Orientierung, ihrer Genderidentität oder ihres |
Genderausdrucks, ihres Alters, ihres aktuellen oder künftigen | Genderausdrucks, ihres Alters, ihres aktuellen oder künftigen |
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihres Personenstands, ihrer | Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihres Personenstands, ihrer |
Schwangerschaft, der Entbindung, des Stillens, ihrer Mutterschaft, der | Schwangerschaft, der Entbindung, des Stillens, ihrer Mutterschaft, der |
Adoption, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer | Adoption, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer |
sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer | sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer |
körperlichen oder genetischen Merkmale, unabhängig davon, ob diese | körperlichen oder genetischen Merkmale, unabhängig davon, ob diese |
Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet | Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet |
wird, | wird, |
6. genderbegründete Gewalt: jede Gewalt gegen eine Person aufgrund | 6. genderbegründete Gewalt: jede Gewalt gegen eine Person aufgrund |
ihres Geschlechts, ihrer Genderidentität oder ihres Genderausdrucks | ihres Geschlechts, ihrer Genderidentität oder ihres Genderausdrucks |
oder Gewalt, die unverhältnismäßig häufig Personen eines bestimmten | oder Gewalt, die unverhältnismäßig häufig Personen eines bestimmten |
Geschlechts trifft, | Geschlechts trifft, |
7. genderbegründete Gewalt gegen Frauen: jede Gewalt, die sich gegen | 7. genderbegründete Gewalt gegen Frauen: jede Gewalt, die sich gegen |
eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die unverhältnismäßig | eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die unverhältnismäßig |
häufig Frauen trifft, | häufig Frauen trifft, |
8. innerfamiliäre Gewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, | 8. innerfamiliäre Gewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, |
wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt innerhalb der Familie oder des | wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt innerhalb der Familie oder des |
Haushalts oder zwischen ehemaligen oder derzeitigen Partnern, | Haushalts oder zwischen ehemaligen oder derzeitigen Partnern, |
unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer in derselben Wohnung lebt | unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer in derselben Wohnung lebt |
oder gelebt hat, | oder gelebt hat, |
9. Partnerschaftsgewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, | 9. Partnerschaftsgewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, |
wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt zwischen Partnern, | wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt zwischen Partnern, |
10. körperliche Gewalt: jede Gewalt, die körperlichen Schaden | 10. körperliche Gewalt: jede Gewalt, die körperlichen Schaden |
verursacht oder darauf abzielt, körperlichen Schaden zu verursachen, | verursacht oder darauf abzielt, körperlichen Schaden zu verursachen, |
der aus einer rechtswidrigen Gewaltanwendung resultiert, und die die | der aus einer rechtswidrigen Gewaltanwendung resultiert, und die die |
Form einer schweren oder leichten Aggression, einer Freiheitsberaubung | Form einer schweren oder leichten Aggression, einer Freiheitsberaubung |
oder einer Tötung annehmen kann, | oder einer Tötung annehmen kann, |
11. psychologische Gewalt: jede Gewalt, die psychischen Schaden | 11. psychologische Gewalt: jede Gewalt, die psychischen Schaden |
verursacht oder darauf abzielt, psychischen Schaden zu verursachen, | verursacht oder darauf abzielt, psychischen Schaden zu verursachen, |
und die unter anderem die Form von Kontrolle durch Zwang, übler | und die unter anderem die Form von Kontrolle durch Zwang, übler |
Nachrede, verbalen Beleidigungen und Belästigung annehmen kann. | Nachrede, verbalen Beleidigungen und Belästigung annehmen kann. |
12. sexuelle Gewalt: jede nicht einvernehmliche Gewalt sexueller Art | 12. sexuelle Gewalt: jede nicht einvernehmliche Gewalt sexueller Art |
oder jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, sexuelle | oder jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, sexuelle |
Gewalt zu begehen, | Gewalt zu begehen, |
13. wirtschaftliche Gewalt: jede Gewalt, die wirtschaftlichen Schaden | 13. wirtschaftliche Gewalt: jede Gewalt, die wirtschaftlichen Schaden |
verursacht, oder jede Handlung oder Verhaltensweise, die mit der | verursacht, oder jede Handlung oder Verhaltensweise, die mit der |
Absicht ausgeführt wird, wirtschaftliche Gewalt zu begehen, und die | Absicht ausgeführt wird, wirtschaftliche Gewalt zu begehen, und die |
insbesondere die Form von materiellen Schäden, eingeschränktem Zugang | insbesondere die Form von materiellen Schäden, eingeschränktem Zugang |
zu den Mitteln des Haushalts, zur Bildung oder zum Arbeitsmarkt oder | zu den Mitteln des Haushalts, zur Bildung oder zum Arbeitsmarkt oder |
der Nichterfüllung von Unterhaltspflichten annehmen kann und die zu | der Nichterfüllung von Unterhaltspflichten annehmen kann und die zu |
einer finanziellen oder materiellen Abhängigkeit oder zur | einer finanziellen oder materiellen Abhängigkeit oder zur |
Existenzunsicherheit des Opfers führt, | Existenzunsicherheit des Opfers führt, |
14. Gewalt im Namen der Ehre: jede Gewalt, die von einer oder mehreren | 14. Gewalt im Namen der Ehre: jede Gewalt, die von einer oder mehreren |
Personen ausgeht und die ausgeübt wird, um die Wahrnehmung der Ehre | Personen ausgeht und die ausgeübt wird, um die Wahrnehmung der Ehre |
einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft unter | einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft unter |
Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte einer oder mehrerer | Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte einer oder mehrerer |
Personen zu gewährleisten, oder jede Verhaltensweise, die mit der | Personen zu gewährleisten, oder jede Verhaltensweise, die mit der |
Absicht ausgeführt wird, Straftaten oder Vorfälle zu begehen, um die | Absicht ausgeführt wird, Straftaten oder Vorfälle zu begehen, um die |
Wahrnehmung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer | Wahrnehmung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer |
Gemeinschaft unter Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte | Gemeinschaft unter Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte |
einer oder mehrerer Personen zu gewährleisten. Dazu gehören unter | einer oder mehrerer Personen zu gewährleisten. Dazu gehören unter |
anderem Zwangsehen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien, | anderem Zwangsehen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien, |
15. Kontrolle durch Zwang: fortdauernde oder wiederholte Zwang | 15. Kontrolle durch Zwang: fortdauernde oder wiederholte Zwang |
ausübende und kontrollierende Verhaltensweisen, durch die psychischer | ausübende und kontrollierende Verhaltensweisen, durch die psychischer |
Schaden verursacht wird, | Schaden verursacht wird, |
16. Zwang ausübendes Verhalten: Handlung oder Reihe von Handlungen, | 16. Zwang ausübendes Verhalten: Handlung oder Reihe von Handlungen, |
die aus Aggression, Bedrohung, Demütigung und Einschüchterung oder | die aus Aggression, Bedrohung, Demütigung und Einschüchterung oder |
anderen Formen der Misshandlung bestehen und eingesetzt werden, um das | anderen Formen der Misshandlung bestehen und eingesetzt werden, um das |
Opfer zu verletzen, zu bestrafen oder zu verängstigen, | Opfer zu verletzen, zu bestrafen oder zu verängstigen, |
17. kontrollierendes Verhalten: Reihe von Handlungen, die darauf | 17. kontrollierendes Verhalten: Reihe von Handlungen, die darauf |
abzielen, eine Person unterzuordnen und/oder abhängig zu machen, indem | abzielen, eine Person unterzuordnen und/oder abhängig zu machen, indem |
sie von ihren Unterstützungsquellen isoliert wird, ihre Mittel und | sie von ihren Unterstützungsquellen isoliert wird, ihre Mittel und |
Fähigkeiten für persönliche Zwecke ausgenutzt werden, dieser Person | Fähigkeiten für persönliche Zwecke ausgenutzt werden, dieser Person |
die Mittel entzogen werden, die sie für ihre Unabhängigkeit, ihren | die Mittel entzogen werden, die sie für ihre Unabhängigkeit, ihren |
Widerstand und ihre Flucht benötigt, oder indem ihr alltägliches | Widerstand und ihre Flucht benötigt, oder indem ihr alltägliches |
Verhalten reguliert wird, | Verhalten reguliert wird, |
18. Institut: Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, | 18. Institut: Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, |
geschaffen durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des | geschaffen durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des |
Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern. | Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern. |
§ 2 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
bezeichnet der Begriff "Femizid" die vorsätzliche Tötung einer Frau | bezeichnet der Begriff "Femizid" die vorsätzliche Tötung einer Frau |
aufgrund ihres Genders oder den Tod einer Frau infolge von Praktiken, | aufgrund ihres Genders oder den Tod einer Frau infolge von Praktiken, |
durch die Frauen Schaden zugefügt wird, unabhängig davon, ob die | durch die Frauen Schaden zugefügt wird, unabhängig davon, ob die |
vorsätzliche Tötung oder die schädigenden Praktiken von einem Partner, | vorsätzliche Tötung oder die schädigenden Praktiken von einem Partner, |
einem Familienmitglied oder einem Dritten begangen werden. Intimer | einem Familienmitglied oder einem Dritten begangen werden. Intimer |
Femizid, nicht-intimer Femizid und indirekter Femizid werden wie folgt | Femizid, nicht-intimer Femizid und indirekter Femizid werden wie folgt |
charakterisiert: | charakterisiert: |
1. Intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund | 1. Intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund |
ihres Genders durch einen Partner oder ein Familienmitglied im Namen | ihres Genders durch einen Partner oder ein Familienmitglied im Namen |
der Kultur, des Brauchtums, der Religion, der Tradition oder der | der Kultur, des Brauchtums, der Religion, der Tradition oder der |
sogenannten `Ehre' oder aus anderen Gründen. | sogenannten `Ehre' oder aus anderen Gründen. |
2. Nicht-intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau | 2. Nicht-intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau |
aufgrund ihres Genders durch einen Dritten. Er wird begangen: | aufgrund ihres Genders durch einen Dritten. Er wird begangen: |
- entweder hauptsächlich im Kontext der sexuellen Ausbeutung | - entweder hauptsächlich im Kontext der sexuellen Ausbeutung |
- oder hauptsächlich im Kontext des Menschenschmuggels oder -handels | - oder hauptsächlich im Kontext des Menschenschmuggels oder -handels |
- oder hauptsächlich im Kontext sexueller Gewalt | - oder hauptsächlich im Kontext sexueller Gewalt |
- oder hauptsächlich im Rahmen eines Gewaltkontinuums in Verbindung | - oder hauptsächlich im Rahmen eines Gewaltkontinuums in Verbindung |
mit einem ungleichen Machtverhältnis oder einem Machtmissbrauch des | mit einem ungleichen Machtverhältnis oder einem Machtmissbrauch des |
Täters gegenüber dem Opfer | Täters gegenüber dem Opfer |
- oder in einem anderen Kontext aufgrund des Genders des Opfers. | - oder in einem anderen Kontext aufgrund des Genders des Opfers. |
3. Indirekter Femizid ist die nicht vorsätzliche Tötung einer Frau | 3. Indirekter Femizid ist die nicht vorsätzliche Tötung einer Frau |
aufgrund ihres Genders, wenn es sich um den Tod einer Frau infolge von | aufgrund ihres Genders, wenn es sich um den Tod einer Frau infolge von |
Praktiken handelt, durch die Frauen Schaden zugefügt wird, oder der | Praktiken handelt, durch die Frauen Schaden zugefügt wird, oder der |
Selbstmord einer Frau, der zurückzuführen ist auf: | Selbstmord einer Frau, der zurückzuführen ist auf: |
- entweder hauptsächlich Partnerschaftsgewalt oder Gewalt im | - entweder hauptsächlich Partnerschaftsgewalt oder Gewalt im |
familiären Kontext | familiären Kontext |
- oder hauptsächlich die Verstümmelung weiblicher Genitalien | - oder hauptsächlich die Verstümmelung weiblicher Genitalien |
- oder Gewalt durch einen Dritten. | - oder Gewalt durch einen Dritten. |
§ 3 - Genderbegründete Tötung ist die Tötung einer Person aufgrund | § 3 - Genderbegründete Tötung ist die Tötung einer Person aufgrund |
ihres Genders oder der Tod einer Person infolge von für diese Personen | ihres Genders oder der Tod einer Person infolge von für diese Personen |
schädlichen genderbegründeten Praktiken, mit Ausnahme der in § 2 der | schädlichen genderbegründeten Praktiken, mit Ausnahme der in § 2 der |
vorliegenden Bestimmung erwähnten Tötungen oder Todesfälle. | vorliegenden Bestimmung erwähnten Tötungen oder Todesfälle. |
Genderbegründete Tötungen sind entweder intim, nicht-intim oder | Genderbegründete Tötungen sind entweder intim, nicht-intim oder |
indirekt und werden gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 definiert. | indirekt und werden gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 definiert. |
§ 4 - Der Versuch eines intimen oder nicht-intimen Femizids oder einer | § 4 - Der Versuch eines intimen oder nicht-intimen Femizids oder einer |
genderbegründeten Tötung liegt vor, wenn sich das Vorhaben, die in § 2 | genderbegründeten Tötung liegt vor, wenn sich das Vorhaben, die in § 2 |
Nr. 1 bis 2 und § 3 erwähnten Verhaltensweisen zu begehen, durch | Nr. 1 bis 2 und § 3 erwähnten Verhaltensweisen zu begehen, durch |
äußere Handlungen manifestiert hat, die einen Anfang der Ausführung | äußere Handlungen manifestiert hat, die einen Anfang der Ausführung |
darstellen und nur infolge von Umständen, die vom Willen des Täters | darstellen und nur infolge von Umständen, die vom Willen des Täters |
unabhängig waren, eingestellt worden sind oder ihre Wirkung verfehlt | unabhängig waren, eingestellt worden sind oder ihre Wirkung verfehlt |
haben. | haben. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
Art. 5 - Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit | Art. 5 - Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit |
der Gemeinschaften und Regionen fallen, ist vorliegendes Gesetz auf | der Gemeinschaften und Regionen fallen, ist vorliegendes Gesetz auf |
alle Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich der | alle Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich der |
öffentlichen Einrichtungen, sowie auf alle Verwaltungs- und | öffentlichen Einrichtungen, sowie auf alle Verwaltungs- und |
Gerichtsbehörden anwendbar in Bezug auf jede Maßnahme, Entscheidung | Gerichtsbehörden anwendbar in Bezug auf jede Maßnahme, Entscheidung |
oder Politik in Zusammenhang mit dem in Artikel 3 bestimmten Ziel des | oder Politik in Zusammenhang mit dem in Artikel 3 bestimmten Ziel des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
KAPITEL 3 - Allgemeine Grundsätze | KAPITEL 3 - Allgemeine Grundsätze |
Art. 6 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik | Art. 6 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik |
oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des | oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des |
vorliegenden Gesetzes beziehen die in Artikel 5 erwähnten Personen und | vorliegenden Gesetzes beziehen die in Artikel 5 erwähnten Personen und |
Behörden eine Genderperspektive mit ein. | Behörden eine Genderperspektive mit ein. |
Art. 7 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik | Art. 7 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik |
oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des | oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des |
vorliegenden Gesetzes berücksichtigen die in Artikel 5 erwähnten | vorliegenden Gesetzes berücksichtigen die in Artikel 5 erwähnten |
Personen und Behörden die spezifischen Merkmale der Bedürfnisse von | Personen und Behörden die spezifischen Merkmale der Bedürfnisse von |
Personen in schutzbedürftigem Zustand. | Personen in schutzbedürftigem Zustand. |
Art. 8 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik | Art. 8 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik |
oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des | oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des |
vorliegenden Gesetzes erkennen die in Artikel 5 erwähnten Personen und | vorliegenden Gesetzes erkennen die in Artikel 5 erwähnten Personen und |
Behörden dem Kind, das der genannten Gewalt ausgesetzt war, ohne | Behörden dem Kind, das der genannten Gewalt ausgesetzt war, ohne |
unmittelbar Opfer zu sein, aber das Opfer kennt, zum Wohl des Kindes | unmittelbar Opfer zu sein, aber das Opfer kennt, zum Wohl des Kindes |
den Status eines Opfers zu. | den Status eines Opfers zu. |
TITEL 3 - Datenerhebung und Veröffentlichungen | TITEL 3 - Datenerhebung und Veröffentlichungen |
Art. 9 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel 9, 10 und 11 des | Art. 9 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel 9, 10 und 11 des |
vorliegenden Gesetzes und die Untersuchung der Ursachen und | vorliegenden Gesetzes und die Untersuchung der Ursachen und |
Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der | Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der |
Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete | Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete |
Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die | Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die |
Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, | Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, |
die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur | die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur |
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt | Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
fallen, erheben die Polizei- und Gerichtsdienste die relevanten Daten. | fallen, erheben die Polizei- und Gerichtsdienste die relevanten Daten. |
Das Institut, das auch der für die Datenverarbeitung Verantwortliche | Das Institut, das auch der für die Datenverarbeitung Verantwortliche |
ist, veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die wichtigsten | ist, veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die wichtigsten |
Statistiken über Femizide und genderbegründete Tötungen, die Merkmale | Statistiken über Femizide und genderbegründete Tötungen, die Merkmale |
des Opfers, des Täters und die Beziehung zwischen Opfer und Täter und | des Opfers, des Täters und die Beziehung zwischen Opfer und Täter und |
insbesondere mindestens folgende Informationen enthält: | insbesondere mindestens folgende Informationen enthält: |
- Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die | - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die |
Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in | Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in |
Artikel 4 § 2 erwähnten Femizide und der in Artikel 4 § 4 erwähnten | Artikel 4 § 2 erwähnten Femizide und der in Artikel 4 § 4 erwähnten |
Versuche eines Femizids sowie deren Einstufung in Kategorien und | Versuche eines Femizids sowie deren Einstufung in Kategorien und |
Arten, | Arten, |
- Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die | - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die |
Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in | Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in |
Artikel 4 § 3 erwähnten genderbegründeten Tötungen und der in Artikel | Artikel 4 § 3 erwähnten genderbegründeten Tötungen und der in Artikel |
4 § 4 erwähnten Versuche einer genderbegründeten Tötung sowie deren | 4 § 4 erwähnten Versuche einer genderbegründeten Tötung sowie deren |
Einstufung in Kategorien und Arten, | Einstufung in Kategorien und Arten, |
- Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die | - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die |
Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in | Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in |
Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten genderbegründeten Gewalt und der | Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten genderbegründeten Gewalt und der |
in Artikel 4 § 4 erwähnten Versuche solcher Gewalt, | in Artikel 4 § 4 erwähnten Versuche solcher Gewalt, |
- Anzahl der Entscheidungen und Urteile zur Auferlegung eines | - Anzahl der Entscheidungen und Urteile zur Auferlegung eines |
zeitweiligen Hausverbots, die in Anwendung der Artikel 3 und 5 des | zeitweiligen Hausverbots, die in Anwendung der Artikel 3 und 5 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle | Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle |
häuslicher Gewalt erlassen worden sind, sowie Anzahl der Anordnungen, | häuslicher Gewalt erlassen worden sind, sowie Anzahl der Anordnungen, |
gegen die verstoßen wurde, und die Verurteilungen, wie in den Artikeln | gegen die verstoßen wurde, und die Verurteilungen, wie in den Artikeln |
5/1 und 5/2 desselben Gesetzes erwähnt, | 5/1 und 5/2 desselben Gesetzes erwähnt, |
- die verfügbaren internationalen Zahlen zu Femiziden und ihr | - die verfügbaren internationalen Zahlen zu Femiziden und ihr |
Vergleich mit den belgischen Daten. | Vergleich mit den belgischen Daten. |
Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben. | Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben. |
Das Institut stellt sicher, dass der Jahresbericht nur anonyme Daten | Das Institut stellt sicher, dass der Jahresbericht nur anonyme Daten |
enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner Website und | enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner Website und |
übermittelt ihn den zuständigen Ministern. | übermittelt ihn den zuständigen Ministern. |
Die Daten, die das Institut für die Erstellung des Jahresberichts | Die Daten, die das Institut für die Erstellung des Jahresberichts |
erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aufbewahrt, | erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aufbewahrt, |
außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der jährlichen | außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der jährlichen |
Statistiken und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen | Statistiken und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen |
Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung des | Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung des |
Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist, jedoch höchstens für | Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist, jedoch höchstens für |
einen Zeitraum von vier Jahren. | einen Zeitraum von vier Jahren. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der |
polizeilichen Informationen die weitere Aufgliederung der zu | polizeilichen Informationen die weitere Aufgliederung der zu |
erhebenden Daten, die in Absatz 1 erwähnten zuständigen Dienste sowie | erhebenden Daten, die in Absatz 1 erwähnten zuständigen Dienste sowie |
die Art und Weise, wie eine jährliche Auswertung der Datensammlung und | die Art und Weise, wie eine jährliche Auswertung der Datensammlung und |
der Statistiken durchgeführt wird. | der Statistiken durchgeführt wird. |
Art. 10 - Im Hinblick auf die Untersuchung der Ursachen und | Art. 10 - Im Hinblick auf die Untersuchung der Ursachen und |
Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der | Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der |
Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete | Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete |
Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die | Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die |
Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, | Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, |
die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur | die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur |
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt | Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
fallen, veröffentlicht das Institut, das auch der für die Verarbeitung | fallen, veröffentlicht das Institut, das auch der für die Verarbeitung |
Verantwortliche ist, alle zwei Jahre eine Studie über Femizide und | Verantwortliche ist, alle zwei Jahre eine Studie über Femizide und |
genderbegründete Tötungen, um die Ursachen und Auswirkungen, die | genderbegründete Tötungen, um die Ursachen und Auswirkungen, die |
Häufigkeit und die Verurteilungsraten, die Wirksamkeit der ergriffenen | Häufigkeit und die Verurteilungsraten, die Wirksamkeit der ergriffenen |
Maßnahmen zur Umsetzung des vorerwähnten Übereinkommens sowie das | Maßnahmen zur Umsetzung des vorerwähnten Übereinkommens sowie das |
Ausmaß und die Entwicklung der Femizide, der genderbegründeten | Ausmaß und die Entwicklung der Femizide, der genderbegründeten |
Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu analysieren. Diese | Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu analysieren. Diese |
Studie umfasst insbesondere die Prävalenz der verschiedenen in Artikel | Studie umfasst insbesondere die Prävalenz der verschiedenen in Artikel |
4 § 2, § 3 und § 4 erwähnten Kategorien und Arten im Vergleich zu | 4 § 2, § 3 und § 4 erwähnten Kategorien und Arten im Vergleich zu |
ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit und zu den ergriffenen Maßnahmen | ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit und zu den ergriffenen Maßnahmen |
zur Eindämmung des Phänomens, im Vergleich zu den relevanten Daten in | zur Eindämmung des Phänomens, im Vergleich zu den relevanten Daten in |
Bezug auf die Opfer, die Verdächtigen, die Beziehung zwischen Opfer | Bezug auf die Opfer, die Verdächtigen, die Beziehung zwischen Opfer |
und Täter, die Umstände des Todes, die Merkmale des Vorfalls und die | und Täter, die Umstände des Todes, die Merkmale des Vorfalls und die |
mit dem Gender des Opfers verbundenen Gründe. | mit dem Gender des Opfers verbundenen Gründe. |
Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben. | Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben. |
Das Institut stellt sicher, dass dieser zweijährliche Bericht nur | Das Institut stellt sicher, dass dieser zweijährliche Bericht nur |
anonyme Daten enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner | anonyme Daten enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner |
Website und übermittelt ihn den zuständigen Ministern. | Website und übermittelt ihn den zuständigen Ministern. |
Die Daten, die das Institut für die Erstellung des zweijährlichen | Die Daten, die das Institut für die Erstellung des zweijährlichen |
Berichts erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren | Berichts erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren |
aufbewahrt, außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der | aufbewahrt, außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der |
jährlichen Statistiken und für die Einhaltung der internationalen | jährlichen Statistiken und für die Einhaltung der internationalen |
Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung | Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung |
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von | des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von |
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erforderlich ist, jedoch | Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erforderlich ist, jedoch |
höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren. | höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren. |
TITEL 4 - Wissenschaftlicher Ausschuss | TITEL 4 - Wissenschaftlicher Ausschuss |
Art. 11 - Ein Wissenschaftlicher Ausschuss für die Analyse von | Art. 11 - Ein Wissenschaftlicher Ausschuss für die Analyse von |
Femiziden und genderbegründeten Tötungen wird eingerichtet, der | Femiziden und genderbegründeten Tötungen wird eingerichtet, der |
Femizide und genderbegründete Tötungen sowie die Ursachen von | Femizide und genderbegründete Tötungen sowie die Ursachen von |
Femiziden und genderbegründeten Tötungen auf der Grundlage von | Femiziden und genderbegründeten Tötungen auf der Grundlage von |
Einzelfällen analysiert und zum Zweck der Prävention einen | Einzelfällen analysiert und zum Zweck der Prävention einen |
anonymisierten Bericht mit allgemeinen Empfehlungen veröffentlicht. | anonymisierten Bericht mit allgemeinen Empfehlungen veröffentlicht. |
Der Präsident übermittelt diesen anonymisierten Bericht den | Der Präsident übermittelt diesen anonymisierten Bericht den |
zuständigen Ministern. | zuständigen Ministern. |
Art. 12 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 12 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
- einem Präsidenten, | - einem Präsidenten, |
- ständigen Mitgliedern. | - ständigen Mitgliedern. |
Den Vorsitz führt ein Vertreter des Landesinstituts für Kriminalistik | Den Vorsitz führt ein Vertreter des Landesinstituts für Kriminalistik |
und Kriminologie. Der Präsident gewährleistet die Einheitlichkeit der | und Kriminologie. Der Präsident gewährleistet die Einheitlichkeit der |
Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses. | Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses. |
Die ständigen Mitglieder bestehen aus sechs bis acht Mitgliedern und | Die ständigen Mitglieder bestehen aus sechs bis acht Mitgliedern und |
vertreten mindestens die lokale und föderale Polizei, die Magistrate | vertreten mindestens die lokale und föderale Polizei, die Magistrate |
der Staatsanwaltschaft und das Institut. Die Hälfte der Mitglieder | der Staatsanwaltschaft und das Institut. Die Hälfte der Mitglieder |
gehört der niederländischen Sprachrolle, die andere Hälfte der | gehört der niederländischen Sprachrolle, die andere Hälfte der |
französischen Sprachrolle an. | französischen Sprachrolle an. |
Der Wissenschaftliche Ausschuss kann auch Sachverständige und Zeugen | Der Wissenschaftliche Ausschuss kann auch Sachverständige und Zeugen |
einladen. | einladen. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Präsident und die | Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Präsident und die |
ständigen Mitglieder bestimmt werden, ihr Statut und ihr Mandat sowie | ständigen Mitglieder bestimmt werden, ihr Statut und ihr Mandat sowie |
die Art und Weise, wie der Präsident und die ständigen Mitglieder | die Art und Weise, wie der Präsident und die ständigen Mitglieder |
Sachverständige und Zeugen einladen können. | Sachverständige und Zeugen einladen können. |
Der König bestimmt auch die Arbeitsweise des Wissenschaftlichen | Der König bestimmt auch die Arbeitsweise des Wissenschaftlichen |
Ausschusses. | Ausschusses. |
Art. 13 - § 1 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ist eine | Art. 13 - § 1 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ist eine |
Besprechungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches | Besprechungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches |
im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung von Femiziden, | im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung von Femiziden, |
genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt. Die | genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt. Die |
Mitglieder des Ausschusses und die eingeladenen Personen unterliegen | Mitglieder des Ausschusses und die eingeladenen Personen unterliegen |
der Schweigepflicht in Bezug auf die während der Besprechungen | der Schweigepflicht in Bezug auf die während der Besprechungen |
mitgeteilten vertraulichen Informationen. | mitgeteilten vertraulichen Informationen. |
Jede mögliche Mitteilung von vertraulichen Informationen erfolgt im | Jede mögliche Mitteilung von vertraulichen Informationen erfolgt im |
Rahmen des vorab bestimmten Ziels und gemäß den vom Wissenschaftlichen | Rahmen des vorab bestimmten Ziels und gemäß den vom Wissenschaftlichen |
Ausschuss festgelegten Modalitäten. Alle Teilnehmer werden darüber | Ausschuss festgelegten Modalitäten. Alle Teilnehmer werden darüber |
informiert, bevor sie am Wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen. | informiert, bevor sie am Wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen. |
§ 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ersucht die | § 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ersucht die |
Generalstaatsanwaltschaft, ihm kostenlos eine Abschrift der | Generalstaatsanwaltschaft, ihm kostenlos eine Abschrift der |
Untersuchungs- und Verfahrensunterlagen zu übermitteln und ihm alle | Untersuchungs- und Verfahrensunterlagen zu übermitteln und ihm alle |
Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Behandlung des vom | Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Behandlung des vom |
Wissenschaftlichen Ausschuss zu analysierenden Einzelfalls nützlich | Wissenschaftlichen Ausschuss zu analysierenden Einzelfalls nützlich |
sind. | sind. |
Art. 14 - § 1 - Die Zwecke der Datenverarbeitung durch den | Art. 14 - § 1 - Die Zwecke der Datenverarbeitung durch den |
Wissenschaftlichen Ausschuss sind folgende: | Wissenschaftlichen Ausschuss sind folgende: |
1. Verbesserung der Kenntnisse über Femizide und genderbegründete | 1. Verbesserung der Kenntnisse über Femizide und genderbegründete |
Tötungen, | Tötungen, |
2. Formulierung struktureller Empfehlungen in Bezug auf die Prävention | 2. Formulierung struktureller Empfehlungen in Bezug auf die Prävention |
von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden | von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden |
Gewalt. | Gewalt. |
§ 2 - Für die Analyse von Femiziden und genderbegründeten Tötungen | § 2 - Für die Analyse von Femiziden und genderbegründeten Tötungen |
werden allgemeine und besondere personenbezogene Daten verarbeitet, | werden allgemeine und besondere personenbezogene Daten verarbeitet, |
insbesondere personenbezogene Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen | insbesondere personenbezogene Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen |
und Straftaten in Bezug auf folgende Personen: | und Straftaten in Bezug auf folgende Personen: |
1. Personen, die verdächtigt werden, einen Femizid oder eine | 1. Personen, die verdächtigt werden, einen Femizid oder eine |
genderbegründete Tötung begangen zu haben, | genderbegründete Tötung begangen zu haben, |
2. Personen, die wegen Femizid oder genderbegründeter Tötung | 2. Personen, die wegen Femizid oder genderbegründeter Tötung |
verurteilt worden sind, | verurteilt worden sind, |
3. Opfer von Femiziden oder genderbegründeten Tötungen, | 3. Opfer von Femiziden oder genderbegründeten Tötungen, |
4. andere Personen, die von einem Femizid oder einer genderbegründeten | 4. andere Personen, die von einem Femizid oder einer genderbegründeten |
Tötung betroffen sind, wie beispielsweise Personen, die im Rahmen | Tötung betroffen sind, wie beispielsweise Personen, die im Rahmen |
einer Untersuchung in Bezug auf diese Taten oder eines daraus | einer Untersuchung in Bezug auf diese Taten oder eines daraus |
resultierenden Strafverfahrens als Zeugen vorgeladen werden können, | resultierenden Strafverfahrens als Zeugen vorgeladen werden können, |
Personen, die Informationen über diese Taten erteilen können, oder | Personen, die Informationen über diese Taten erteilen können, oder |
Personen, die mit einer der in den Bestimmungen unter Nr. 1 oder Nr. 2 | Personen, die mit einer der in den Bestimmungen unter Nr. 1 oder Nr. 2 |
erwähnten Personen in Kontakt stehen oder Verbindungen zu ihnen | erwähnten Personen in Kontakt stehen oder Verbindungen zu ihnen |
unterhalten. | unterhalten. |
Die allgemeinen und besonderen personenbezogenen Daten dieser Personen | Die allgemeinen und besonderen personenbezogenen Daten dieser Personen |
werden immer in pseudonymisierter Form verarbeitet. | werden immer in pseudonymisierter Form verarbeitet. |
Der Wissenschaftliche Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, | Der Wissenschaftliche Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, |
um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30. | um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30. |
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Bedingungen eingehalten | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Bedingungen eingehalten |
werden. | werden. |
§ 3 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und i der | § 3 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und i der |
Datenschutz-Grundverordnung kann das Landesinstitut für Kriminalistik | Datenschutz-Grundverordnung kann das Landesinstitut für Kriminalistik |
und Kriminologie, das der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, | und Kriminologie, das der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, |
entscheiden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die | entscheiden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die |
Personen betreffen, die der Begehung eines Femizids oder einer | Personen betreffen, die der Begehung eines Femizids oder einer |
genderbegründeten Tötung verdächtigt werden, die in den Artikeln 12 | genderbegründeten Tötung verdächtigt werden, die in den Artikeln 12 |
bis 22 der vorerwähnten Verordnung aufgeführten Pflichten und Rechte | bis 22 der vorerwähnten Verordnung aufgeführten Pflichten und Rechte |
nicht anzuwenden, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 erwähnten | nicht anzuwenden, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 erwähnten |
Bedingungen eingehalten werden. | Bedingungen eingehalten werden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit gilt nur während des | Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit gilt nur während des |
Zeitraums, in dem gegen die betreffende Person Untersuchungen seitens | Zeitraums, in dem gegen die betreffende Person Untersuchungen seitens |
der Polizeidiente und der Staatsanwaltschaft laufen, sofern es für den | der Polizeidiente und der Staatsanwaltschaft laufen, sofern es für den |
ordnungsgemäßen Ablauf dieser Untersuchungen notwendig ist oder sein | ordnungsgemäßen Ablauf dieser Untersuchungen notwendig ist oder sein |
kann, die in den Artikeln 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung | kann, die in den Artikeln 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung |
aufgeführten Pflichten und Rechte nicht anzuwenden. | aufgeführten Pflichten und Rechte nicht anzuwenden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit betrifft nicht die | Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit betrifft nicht die |
Daten, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand sind, durch den die | Daten, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand sind, durch den die |
Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 erwähnten Rechte | Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 erwähnten Rechte |
begründet wird. | begründet wird. |
Stellt die betreffende Person in dem in Absatz 1 erwähnten Fall | Stellt die betreffende Person in dem in Absatz 1 erwähnten Fall |
während des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums auf der Grundlage der | während des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums auf der Grundlage der |
Artikel 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung einen Antrag, bestätigt | Artikel 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung einen Antrag, bestätigt |
der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und | der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und |
Kriminologie den Empfang des Antrags. | Kriminologie den Empfang des Antrags. |
Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und | Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und |
Kriminologie setzt die betreffende Person so schnell wie möglich, auf | Kriminologie setzt die betreffende Person so schnell wie möglich, auf |
jeden Fall aber innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des | jeden Fall aber innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des |
Antrags beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie | Antrags beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie |
schriftlich von der Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 | schriftlich von der Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 |
erwähnten Rechte in Kenntnis. Zusätzliche Informationen über weitere | erwähnten Rechte in Kenntnis. Zusätzliche Informationen über weitere |
Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung brauchen nicht | Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung brauchen nicht |
erteilt zu werden, wenn dadurch die Aufträge der Polizei und der | erteilt zu werden, wenn dadurch die Aufträge der Polizei und der |
Staatsanwaltschaft beeinträchtigt werden könnten, vorbehaltlich der | Staatsanwaltschaft beeinträchtigt werden könnten, vorbehaltlich der |
Anwendung von Absatz 8. Erforderlichenfalls kann die vorerwähnte | Anwendung von Absatz 8. Erforderlichenfalls kann die vorerwähnte |
Beantwortungsfrist unter Berücksichtigung der Anzahl Anträge und ihrer | Beantwortungsfrist unter Berücksichtigung der Anzahl Anträge und ihrer |
Komplexität um zwei Monate verlängert werden. Das Landesinstitut für | Komplexität um zwei Monate verlängert werden. Das Landesinstitut für |
Kriminalistik und Kriminologie setzt die betreffende Person innerhalb | Kriminalistik und Kriminologie setzt die betreffende Person innerhalb |
eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags von dieser | eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags von dieser |
Verlängerung und den Gründen für den Aufschub in Kenntnis. | Verlängerung und den Gründen für den Aufschub in Kenntnis. |
Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und | Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und |
Kriminologie unterrichtet die betreffende Person auch über die | Kriminologie unterrichtet die betreffende Person auch über die |
Möglichkeit, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der | Möglichkeit, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der |
Datenschutzbehörde bei der Datenschutzbehörde einen Antrag | Datenschutzbehörde bei der Datenschutzbehörde einen Antrag |
einzureichen und einen Rechtsbehelf einzulegen. | einzureichen und einen Rechtsbehelf einzulegen. |
Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und | Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und |
Kriminologie hält die faktischen oder rechtlichen Gründe fest, auf die | Kriminologie hält die faktischen oder rechtlichen Gründe fest, auf die |
sich die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie | sich die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie |
getroffene Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung stützt. Er hält | getroffene Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung stützt. Er hält |
der vorerwähnten Datenschutzbehörde diese Informationen zur Verfügung. | der vorerwähnten Datenschutzbehörde diese Informationen zur Verfügung. |
Nach Abschluss der Untersuchung werden die in den Artikeln 13 bis 22 | Nach Abschluss der Untersuchung werden die in den Artikeln 13 bis 22 |
der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Rechte gegebenenfalls | der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Rechte gegebenenfalls |
gemäß Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung erneut angewandt. | gemäß Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung erneut angewandt. |
Wenn in Absatz 1 erwähnte personenbezogene Daten verarbeitet werden | Wenn in Absatz 1 erwähnte personenbezogene Daten verarbeitet werden |
und diese Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft oder | und diese Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft oder |
eines Untersuchungsrichters verwendet werden, darf der | eines Untersuchungsrichters verwendet werden, darf der |
Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und | Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und |
Kriminologie, um der Geheimhaltungspflicht bei der Untersuchung unter | Kriminologie, um der Geheimhaltungspflicht bei der Untersuchung unter |
der Leitung der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters | der Leitung der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters |
Rechnung zu tragen, einen Antrag der betreffenden Person gemäß den | Rechnung zu tragen, einen Antrag der betreffenden Person gemäß den |
Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung erst beantworten, | Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung erst beantworten, |
nachdem die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der | nachdem die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der |
Untersuchungsrichter bestätigt hat, dass eine Antwort die Untersuchung | Untersuchungsrichter bestätigt hat, dass eine Antwort die Untersuchung |
nicht gefährdet oder gefährden kann. | nicht gefährdet oder gefährden kann. |
§ 4 - Die im Hinblick auf die Analyse von Femiziden und | § 4 - Die im Hinblick auf die Analyse von Femiziden und |
genderbegründeten Tötungen erhaltenen Daten werden während des | genderbegründeten Tötungen erhaltenen Daten werden während des |
Zeitraums aufbewahrt, der für die Durchführung dieser Analyse und die | Zeitraums aufbewahrt, der für die Durchführung dieser Analyse und die |
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Anwendung | Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Anwendung |
des Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist. Sie werden während | des Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist. Sie werden während |
eines Zeitraums von höchstens vier Jahren aufbewahrt. | eines Zeitraums von höchstens vier Jahren aufbewahrt. |
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 werden alle Informationen, die | § 5 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 werden alle Informationen, die |
der Wissenschaftliche Ausschuss mit anderen als seinen Mitgliedern | der Wissenschaftliche Ausschuss mit anderen als seinen Mitgliedern |
teilt, anonymisiert. | teilt, anonymisiert. |
TITEL 5 - Rechte der Opfer | TITEL 5 - Rechte der Opfer |
Art. 15 - § 1 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. | Art. 15 - § 1 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. |
6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt hat jedes Opfer das Recht, | 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt hat jedes Opfer das Recht, |
in einem geeigneten Raum, der die nötige Diskretion bietet, von einem | in einem geeigneten Raum, der die nötige Diskretion bietet, von einem |
Mitglied der Polizeidienste, das im Bereich der genderbegründeten | Mitglied der Polizeidienste, das im Bereich der genderbegründeten |
Gewalt im Sinne von Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes ausgebildet | Gewalt im Sinne von Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes ausgebildet |
ist, angehört zu werden. Die Opfer müssen angemessen behandelt werden, | ist, angehört zu werden. Die Opfer müssen angemessen behandelt werden, |
um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Die Wünsche des Opfers | um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Die Wünsche des Opfers |
werden bereits bei der Anzeigeerstattung oder bei der Aussage | werden bereits bei der Anzeigeerstattung oder bei der Aussage |
berücksichtigt. Mit der Zustimmung des Opfers und wenn die | berücksichtigt. Mit der Zustimmung des Opfers und wenn die |
gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, werden die erteilten | gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, werden die erteilten |
Informationen anderen Instanzen übermittelt. | Informationen anderen Instanzen übermittelt. |
§ 2 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, | § 2 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, |
§ 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt informieren die Polizeidienste das | § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt informieren die Polizeidienste das |
Opfer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale oder seines | Opfer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale oder seines |
schutzbedürftigen Zustands, die seine Fähigkeit, zu verstehen oder | schutzbedürftigen Zustands, die seine Fähigkeit, zu verstehen oder |
verstanden zu werden, beeinflussen oder zu anderen besonderen | verstanden zu werden, beeinflussen oder zu anderen besonderen |
Bedürfnissen führen können, über folgende Rechte: | Bedürfnissen führen können, über folgende Rechte: |
- die in § 1 erwähnten Rechte, | - die in § 1 erwähnten Rechte, |
- das Recht auf unentgeltlichen Beistand durch einen Dolmetscher gemäß | - das Recht auf unentgeltlichen Beistand durch einen Dolmetscher gemäß |
Artikel 47bis § 6 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches, | Artikel 47bis § 6 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches, |
- das Recht, während der Gespräche mit den Gerichtsorganen und/oder | - das Recht, während der Gespräche mit den Gerichtsorganen und/oder |
der Polizei von einer Person seiner Wahl begleitet zu werden, außer | der Polizei von einer Person seiner Wahl begleitet zu werden, außer |
wenn dies den Interessen des Opfers oder dem ordnungsgemäßen Ablauf | wenn dies den Interessen des Opfers oder dem ordnungsgemäßen Ablauf |
des Verfahrens zuwiderläuft, unbeschadet der bestehenden Vorschriften, | des Verfahrens zuwiderläuft, unbeschadet der bestehenden Vorschriften, |
- das Recht, an der Beurteilung seiner besonderen Schutzbedürfnisse | - das Recht, an der Beurteilung seiner besonderen Schutzbedürfnisse |
und der Risiken einer sekundären Viktimisierung, der Vergeltung und | und der Risiken einer sekundären Viktimisierung, der Vergeltung und |
Einschüchterung gemäß Artikel 16 beteiligt zu werden, | Einschüchterung gemäß Artikel 16 beteiligt zu werden, |
- das Recht, kostenlos eine Kopie der wichtigsten Elemente der Anzeige | - das Recht, kostenlos eine Kopie der wichtigsten Elemente der Anzeige |
oder der Aussage in einer dem Opfer verständlichen Sprache zu | oder der Aussage in einer dem Opfer verständlichen Sprache zu |
erhalten. | erhalten. |
Die Polizeidienste erteilen dem Opfer ebenfalls Informationen über: | Die Polizeidienste erteilen dem Opfer ebenfalls Informationen über: |
- den Zugang zu medizinischer Hilfe, psychologischer Hilfe, | - den Zugang zu medizinischer Hilfe, psychologischer Hilfe, |
spezialisierten Unterstützungsdiensten und zu einer Lösung in Sachen | spezialisierten Unterstützungsdiensten und zu einer Lösung in Sachen |
Unterbringung, | Unterbringung, |
- die Möglichkeit für das Opfer der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § | - die Möglichkeit für das Opfer der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § |
2, § 3 und § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gewalt auf Wunsch | 2, § 3 und § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gewalt auf Wunsch |
von einem Mitglied der Polizeidienste des Geschlechts seiner Wahl | von einem Mitglied der Polizeidienste des Geschlechts seiner Wahl |
angehört zu werden, sofern dies kein Hindernis für den ordnungsgemäßen | angehört zu werden, sofern dies kein Hindernis für den ordnungsgemäßen |
Ablauf des Verfahrens darstellt, | Ablauf des Verfahrens darstellt, |
- bestehende Schutzmaßnahmen wie die Anordnung eines in Artikel 3 des | - bestehende Schutzmaßnahmen wie die Anordnung eines in Artikel 3 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle | Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle |
häuslicher Gewalt erwähnten zeitweiligen Hausverbots und der mobile | häuslicher Gewalt erwähnten zeitweiligen Hausverbots und der mobile |
Stalking-Alarm. | Stalking-Alarm. |
§ 3 - Die Polizeidienste übermitteln dem Opfer nach seiner Anhörung | § 3 - Die Polizeidienste übermitteln dem Opfer nach seiner Anhörung |
eine Kopie der Aussage. Auf Anfrage des Opfers wird ihm so schnell wie | eine Kopie der Aussage. Auf Anfrage des Opfers wird ihm so schnell wie |
möglich eine Übersetzung der wichtigsten Elemente der Aussage in einer | möglich eine Übersetzung der wichtigsten Elemente der Aussage in einer |
ihm verständlichen Sprache zugesandt. | ihm verständlichen Sprache zugesandt. |
Der König bestimmt die Art und Weise, wie diese Übersetzung erfolgen | Der König bestimmt die Art und Weise, wie diese Übersetzung erfolgen |
muss. | muss. |
§ 4 - Unbeschadet der bestehenden Vorschriften und in Absprache mit | § 4 - Unbeschadet der bestehenden Vorschriften und in Absprache mit |
dem Opfer werden für das Opfer und seine Kinder, die der in Artikel 4 | dem Opfer werden für das Opfer und seine Kinder, die der in Artikel 4 |
§ 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt ausgesetzt sind, | § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt ausgesetzt sind, |
besondere Schutzmaßnahmen angewandt. Die Schutzmaßnahmen umfassen | besondere Schutzmaßnahmen angewandt. Die Schutzmaßnahmen umfassen |
unter anderem das zeitweilige Hausverbot, das Orts- oder | unter anderem das zeitweilige Hausverbot, das Orts- oder |
Kontaktverbot, die nicht mitteilbare Adresse und den mobilen | Kontaktverbot, die nicht mitteilbare Adresse und den mobilen |
Stalking-Alarm. Die Ablehnung einer Schutzmaßnahme durch das Opfer | Stalking-Alarm. Die Ablehnung einer Schutzmaßnahme durch das Opfer |
beeinträchtigt nicht die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Rechte | beeinträchtigt nicht die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Rechte |
und Pflichten. | und Pflichten. |
§ 5 - Wenden die Polizeidienste Artikel 74/7 des Gesetzes vom 15. | § 5 - Wenden die Polizeidienste Artikel 74/7 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 gegenüber einem Ausländer an, der eine Aussage wegen der | Dezember 1980 gegenüber einem Ausländer an, der eine Aussage wegen der |
in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt | in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt |
macht, übermitteln sie dem Ausländeramt diese Aussage, den Status des | macht, übermitteln sie dem Ausländeramt diese Aussage, den Status des |
Betreffenden als Opfer von Gewalt, die Elemente in Bezug auf seine | Betreffenden als Opfer von Gewalt, die Elemente in Bezug auf seine |
Schutzbedürftigkeit und die gemäß Artikel 16 vorgenommene Beurteilung | Schutzbedürftigkeit und die gemäß Artikel 16 vorgenommene Beurteilung |
seiner Schutzbedürfnisse. | seiner Schutzbedürfnisse. |
§ 6 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Ausübung der | § 6 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Ausübung der |
Rechte, die Opfern durch andere Vorschriften zuerkannt werden. | Rechte, die Opfern durch andere Vorschriften zuerkannt werden. |
TITEL 6 - Instrument zur Risikobewertung und zum Risikomamangement | TITEL 6 - Instrument zur Risikobewertung und zum Risikomamangement |
Art. 16 - Bei jeder Anzeige, Meldung, Aussage oder jedem Verfahren in | Art. 16 - Bei jeder Anzeige, Meldung, Aussage oder jedem Verfahren in |
Bezug auf die in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnte | Bezug auf die in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnte |
Gewalt wird ein Instrument zur Risikobewertung und zum | Gewalt wird ein Instrument zur Risikobewertung und zum |
Risikomanagement eingesetzt, dessen Ausarbeitung vom König bestimmt | Risikomanagement eingesetzt, dessen Ausarbeitung vom König bestimmt |
wird. Im Rahmen dieses Instruments zur Risikobewertung und zum | wird. Im Rahmen dieses Instruments zur Risikobewertung und zum |
Risikomanagement wird die Einbeziehung einer Genderperspektive und | Risikomanagement wird die Einbeziehung einer Genderperspektive und |
einer intersektionalen Perspektive berücksichtigt. | einer intersektionalen Perspektive berücksichtigt. |
TITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausbildung der Polizei und der | TITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausbildung der Polizei und der |
Magistrate | Magistrate |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 17 - § 1 - Das Institut führt eine Liste der den allgemeinen | Art. 17 - § 1 - Das Institut führt eine Liste der den allgemeinen |
Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes entsprechenden Ausbildungen für | Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes entsprechenden Ausbildungen für |
Magistrate, Mitglieder der Polizeidienste, Berufsfachkräfte im | Magistrate, Mitglieder der Polizeidienste, Berufsfachkräfte im |
Gesundheitswesen, Mediatoren, Rechtsanwälte, Notare und Sozialarbeiter | Gesundheitswesen, Mediatoren, Rechtsanwälte, Notare und Sozialarbeiter |
in Zusammenhang mit Femiziden und genderbegründeten Tötungen, | in Zusammenhang mit Femiziden und genderbegründeten Tötungen, |
einschließlich der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten Gewalt. | einschließlich der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten Gewalt. |
§ 2 - Die Liste der Ausbildungen wird jährlich vom Institut | § 2 - Die Liste der Ausbildungen wird jährlich vom Institut |
aktualisiert. | aktualisiert. |
KAPITEL 2 - Ausbildung der Magistrate | KAPITEL 2 - Ausbildung der Magistrate |
Art. 18 - In Artikel 78 Absatz 10 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 18 - In Artikel 78 Absatz 10 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden zwischen den |
Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort | Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort |
"teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und | "teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und |
genderbegründete Tötungen" eingefügt. | genderbegründete Tötungen" eingefügt. |
Art. 19 - In Artikel 101 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 19 - In Artikel 101 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 8. Mai 2014, 25. Dezember 2016, 6. Juli 2017 und 31. Juli | Gesetze vom 8. Mai 2014, 25. Dezember 2016, 6. Juli 2017 und 31. Juli |
2020, werden in § 2 Absatz 7 zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle | 2020, werden in § 2 Absatz 7 zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle |
und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit | und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit |
besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" | besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 20 - Artikel 143 § 2/1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 20 - Artikel 143 § 2/1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und |
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit | innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit |
besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" | besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und |
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem | innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem |
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. | Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. |
Art. 21 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 21 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und |
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit | innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit |
besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" | besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und |
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem | innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem |
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. | Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. |
Art. 22 - In Artikel 259bis-9 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 22 - In Artikel 259bis-9 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden nach den Wörtern "zum Thema | das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden nach den Wörtern "zum Thema |
sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" die Wörter "mit besonderem | sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" die Wörter "mit besonderem |
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. | Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. |
Art. 23 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 78 | Art. 23 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 78 |
Absatz 10, 101 § 2 Absatz 7, 143 § 2/1 Absatz 1 und 2 und 151 Absatz 2 | Absatz 10, 101 § 2 Absatz 7, 143 § 2/1 Absatz 1 und 2 und 151 Absatz 2 |
und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. | und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. |
Dezember 2024 an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen | Dezember 2024 an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen |
organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und | organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und |
innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der vom | innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der vom |
Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden | Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden |
Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem | Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem |
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch | Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch |
vorliegendes Gesetz abgeändert, teilgenommen haben. | vorliegendes Gesetz abgeändert, teilgenommen haben. |
Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 259bis-9 § 5 des | Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 259bis-9 § 5 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. Dezember | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. Dezember |
2024 an der Grundausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre | 2024 an der Grundausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre |
Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der Grundausbildung zum | Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der Grundausbildung zum |
Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem Augenmerk auf | Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem Augenmerk auf |
Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch vorliegendes Gesetz | Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch vorliegendes Gesetz |
abgeändert, teilgenommen haben. | abgeändert, teilgenommen haben. |
KAPITEL 3 - Ausbildung der Polizei | KAPITEL 3 - Ausbildung der Polizei |
Art. 24 - Artikel 142quater des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 24 - Artikel 142quater des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird wie | Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und eine Nr. 5 mit | Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und eine Nr. 5 mit |
folgendem Wortlaut wird eingefügt: | folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"5. den Opferbeistand, insbesondere in Sachen Femizide, | "5. den Opferbeistand, insbesondere in Sachen Femizide, |
genderbegründete Tötungen und Gewalt, wie in Artikel 4 § 3 des | genderbegründete Tötungen und Gewalt, wie in Artikel 4 § 3 des |
Gesetzes vom 13. Juli 2023 zur Prävention und Bekämpfung von | Gesetzes vom 13. Juli 2023 zur Prävention und Bekämpfung von |
Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden | Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden |
Gewalt erwähnt." | Gewalt erwähnt." |
Art. 25 - Mitglieder der Polizeidienste, die zum Zeitpunkt des | Art. 25 - Mitglieder der Polizeidienste, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bereits im Dienst sind, | Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bereits im Dienst sind, |
müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels | müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels |
an der Ausbildung teilnehmen, die in dem durch das Gesetz vom 31. Mai | an der Ausbildung teilnehmen, die in dem durch das Gesetz vom 31. Mai |
2001 eingefügten Artikel 142quater Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember | 2001 eingefügten Artikel 142quater Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnt ist. | integrierten Polizeidienstes erwähnt ist. |
Während dieses Zeitraums bestimmen der Korpschef der lokalen Polizei | Während dieses Zeitraums bestimmen der Korpschef der lokalen Polizei |
oder sein Beauftragter und der Generalkommissar, die Generaldirektoren | oder sein Beauftragter und der Generalkommissar, die Generaldirektoren |
der föderalen Polizei oder ihre Beauftragten die | der föderalen Polizei oder ihre Beauftragten die |
Prioritätsreihenfolge, in der die betreffenden Mitglieder der | Prioritätsreihenfolge, in der die betreffenden Mitglieder der |
Polizeidienste an der in vorliegendem Kapitel erwähnten Ausbildung | Polizeidienste an der in vorliegendem Kapitel erwähnten Ausbildung |
teilnehmen müssen. | teilnehmen müssen. |
TITEL 8 - Inkrafttreten | TITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 26 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten | Art. 26 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten |
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 bestimmt der König das Inkrafttreten der | § 2 - In Abweichung von § 1 bestimmt der König das Inkrafttreten der |
Artikel 12 § 2, 12 § 4 und 13. Diese Artikel treten spätestens ein | Artikel 12 § 2, 12 § 4 und 13. Diese Artikel treten spätestens ein |
Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. | Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 treten die Artikel 9, 10, 11, 12 § 1 und | § 3 - In Abweichung von § 1 treten die Artikel 9, 10, 11, 12 § 1 und |
12 § 3 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, | 12 § 3 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, |
wie in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen, in Kraft. | wie in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und | Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und |
Diversität | Diversität |
M. LEROY | M. LEROY |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |