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Loi sur la prévention et la lutte contre les féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui les précèdent. - Traduction allemande Wet inzake de preventie en de bestrijding van feminicides, gendergerelateerde dodingen en het geweld dat daar aan voorafgaat. - Duitse vertaling
13 JUILLET 2023. - Loi sur la prévention et la lutte contre les 13 JULI 2023. - Wet inzake de preventie en de bestrijding van
féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui feminicides, gendergerelateerde dodingen en het geweld dat daar aan
les précèdent. - Traduction allemande voorafgaat. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 juli
loi du 13 juillet 2023 sur la prévention et la lutte contre les 2023 inzake de preventie en de bestrijding van feminicides,
féminicides, les homicides fondés sur le genre et les violences qui gendergerelateerde dodingen en het geweld dat daar aan voorafgaat
les précèdent (Moniteur belge du 31 août 2023, err. du 3 avril 2024). (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2023, err. van 3 april 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern
13. JULI 2023 - Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Femiziden, 13. JULI 2023 - Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Femiziden,
genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und
Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von
Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2001/220/JI. 2001/220/JI.
Art. 3 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, einen allgemeinen Art. 3 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, einen allgemeinen
Rahmen für die Bekämpfung und Prävention von Femiziden, Rahmen für die Bekämpfung und Prävention von Femiziden,
genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu
schaffen. schaffen.
TITEL 2 - Allgemeiner Rahmen für die Prävention und Bekämpfung von TITEL 2 - Allgemeiner Rahmen für die Prävention und Bekämpfung von
Femiziden und genderbegründeten Tötungen Femiziden und genderbegründeten Tötungen
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden
Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gender: die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, 1. Gender: die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen,
Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft als für Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft als für
Frauen und Männer angemessen ansieht, Frauen und Männer angemessen ansieht,
2. Genderperspektive: Art und Weise, wie die Auswirkungen des Genders 2. Genderperspektive: Art und Weise, wie die Auswirkungen des Genders
auf die gesellschaftlichen Rollen bei jeder Politik, Entscheidung oder auf die gesellschaftlichen Rollen bei jeder Politik, Entscheidung oder
Maßnahme unter Berücksichtigung struktureller und historischer Maßnahme unter Berücksichtigung struktureller und historischer
Ungleichgewichte untersucht oder analysiert werden, Ungleichgewichte untersucht oder analysiert werden,
3. Partner: die Person, mit der das Opfer verheiratet ist oder eine 3. Partner: die Person, mit der das Opfer verheiratet ist oder eine
dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhält, und dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhält, und
die Person, mit der das Opfer verheiratet war oder eine dauerhafte die Person, mit der das Opfer verheiratet war oder eine dauerhafte
affektive und intime körperliche Beziehung unterhalten hat, wenn die affektive und intime körperliche Beziehung unterhalten hat, wenn die
zur Last gelegten Taten in irgendeiner Weise mit dieser aufgelösten zur Last gelegten Taten in irgendeiner Weise mit dieser aufgelösten
Ehe oder beendeten Beziehung in Zusammenhang stehen, Ehe oder beendeten Beziehung in Zusammenhang stehen,
4. Familienmitglied: Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender 4. Familienmitglied: Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender
oder absteigender gerader Linie, Verwandter oder Verschwägerter in der oder absteigender gerader Linie, Verwandter oder Verschwägerter in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad, Partner oder jede andere Person, die Seitenlinie bis zum dritten Grad, Partner oder jede andere Person, die
eine ähnliche Position in der Familie der vorerwähnten Personen eine ähnliche Position in der Familie der vorerwähnten Personen
innehat, innehat,
5. Person in schutzbedürftigem Zustand: jede Person, die sich aus 5. Person in schutzbedürftigem Zustand: jede Person, die sich aus
sozialen, wirtschaftlichen, physischen, psychischen oder sozialen, wirtschaftlichen, physischen, psychischen oder
administrativen Gründen in einem schutzbedürftigen Zustand befindet, administrativen Gründen in einem schutzbedürftigen Zustand befindet,
wie insbesondere Konsumenten von toxischen Substanzen, Personen in wie insbesondere Konsumenten von toxischen Substanzen, Personen in
einem Zustand der Prostitution, Migranten oder Personen, die einem Zustand der Prostitution, Migranten oder Personen, die
internationalen Schutz beantragen, Personen mit illegalem Aufenthalt internationalen Schutz beantragen, Personen mit illegalem Aufenthalt
oder Obdachlose, oder jede Person, die sich auf der Grundlage eines oder Obdachlose, oder jede Person, die sich auf der Grundlage eines
oder mehrerer geschützter Merkmale in einem schutzbedürftigen Zustand oder mehrerer geschützter Merkmale in einem schutzbedürftigen Zustand
befindet, und zwar aufgrund ihres Geschlechts, ihres Genders, ihrer befindet, und zwar aufgrund ihres Geschlechts, ihres Genders, ihrer
Staatsangehörigkeit, ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer
Sprache, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihrer Sprache, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihrer
gewerkschaftlichen Überzeugung, ihrer politischen oder sonstigen gewerkschaftlichen Überzeugung, ihrer politischen oder sonstigen
Überzeugung, ihrer sozialen Herkunft und Stellung, ihrer nationalen Überzeugung, ihrer sozialen Herkunft und Stellung, ihrer nationalen
oder ethnischen Herkunft, ihres Vermögens, ihrer Geburt, ihrer oder ethnischen Herkunft, ihres Vermögens, ihrer Geburt, ihrer
sexuellen Orientierung, ihrer Genderidentität oder ihres sexuellen Orientierung, ihrer Genderidentität oder ihres
Genderausdrucks, ihres Alters, ihres aktuellen oder künftigen Genderausdrucks, ihres Alters, ihres aktuellen oder künftigen
Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihres Personenstands, ihrer Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihres Personenstands, ihrer
Schwangerschaft, der Entbindung, des Stillens, ihrer Mutterschaft, der Schwangerschaft, der Entbindung, des Stillens, ihrer Mutterschaft, der
Adoption, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Adoption, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer
sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer
körperlichen oder genetischen Merkmale, unabhängig davon, ob diese körperlichen oder genetischen Merkmale, unabhängig davon, ob diese
Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet
wird, wird,
6. genderbegründete Gewalt: jede Gewalt gegen eine Person aufgrund 6. genderbegründete Gewalt: jede Gewalt gegen eine Person aufgrund
ihres Geschlechts, ihrer Genderidentität oder ihres Genderausdrucks ihres Geschlechts, ihrer Genderidentität oder ihres Genderausdrucks
oder Gewalt, die unverhältnismäßig häufig Personen eines bestimmten oder Gewalt, die unverhältnismäßig häufig Personen eines bestimmten
Geschlechts trifft, Geschlechts trifft,
7. genderbegründete Gewalt gegen Frauen: jede Gewalt, die sich gegen 7. genderbegründete Gewalt gegen Frauen: jede Gewalt, die sich gegen
eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die unverhältnismäßig eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die unverhältnismäßig
häufig Frauen trifft, häufig Frauen trifft,
8. innerfamiliäre Gewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, 8. innerfamiliäre Gewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische,
wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt innerhalb der Familie oder des wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt innerhalb der Familie oder des
Haushalts oder zwischen ehemaligen oder derzeitigen Partnern, Haushalts oder zwischen ehemaligen oder derzeitigen Partnern,
unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer in derselben Wohnung lebt unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer in derselben Wohnung lebt
oder gelebt hat, oder gelebt hat,
9. Partnerschaftsgewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische, 9. Partnerschaftsgewalt: jede körperliche, sexuelle, psychologische,
wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt zwischen Partnern, wirtschaftliche oder ehrbezogene Gewalt zwischen Partnern,
10. körperliche Gewalt: jede Gewalt, die körperlichen Schaden 10. körperliche Gewalt: jede Gewalt, die körperlichen Schaden
verursacht oder darauf abzielt, körperlichen Schaden zu verursachen, verursacht oder darauf abzielt, körperlichen Schaden zu verursachen,
der aus einer rechtswidrigen Gewaltanwendung resultiert, und die die der aus einer rechtswidrigen Gewaltanwendung resultiert, und die die
Form einer schweren oder leichten Aggression, einer Freiheitsberaubung Form einer schweren oder leichten Aggression, einer Freiheitsberaubung
oder einer Tötung annehmen kann, oder einer Tötung annehmen kann,
11. psychologische Gewalt: jede Gewalt, die psychischen Schaden 11. psychologische Gewalt: jede Gewalt, die psychischen Schaden
verursacht oder darauf abzielt, psychischen Schaden zu verursachen, verursacht oder darauf abzielt, psychischen Schaden zu verursachen,
und die unter anderem die Form von Kontrolle durch Zwang, übler und die unter anderem die Form von Kontrolle durch Zwang, übler
Nachrede, verbalen Beleidigungen und Belästigung annehmen kann. Nachrede, verbalen Beleidigungen und Belästigung annehmen kann.
12. sexuelle Gewalt: jede nicht einvernehmliche Gewalt sexueller Art 12. sexuelle Gewalt: jede nicht einvernehmliche Gewalt sexueller Art
oder jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, sexuelle oder jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, sexuelle
Gewalt zu begehen, Gewalt zu begehen,
13. wirtschaftliche Gewalt: jede Gewalt, die wirtschaftlichen Schaden 13. wirtschaftliche Gewalt: jede Gewalt, die wirtschaftlichen Schaden
verursacht, oder jede Handlung oder Verhaltensweise, die mit der verursacht, oder jede Handlung oder Verhaltensweise, die mit der
Absicht ausgeführt wird, wirtschaftliche Gewalt zu begehen, und die Absicht ausgeführt wird, wirtschaftliche Gewalt zu begehen, und die
insbesondere die Form von materiellen Schäden, eingeschränktem Zugang insbesondere die Form von materiellen Schäden, eingeschränktem Zugang
zu den Mitteln des Haushalts, zur Bildung oder zum Arbeitsmarkt oder zu den Mitteln des Haushalts, zur Bildung oder zum Arbeitsmarkt oder
der Nichterfüllung von Unterhaltspflichten annehmen kann und die zu der Nichterfüllung von Unterhaltspflichten annehmen kann und die zu
einer finanziellen oder materiellen Abhängigkeit oder zur einer finanziellen oder materiellen Abhängigkeit oder zur
Existenzunsicherheit des Opfers führt, Existenzunsicherheit des Opfers führt,
14. Gewalt im Namen der Ehre: jede Gewalt, die von einer oder mehreren 14. Gewalt im Namen der Ehre: jede Gewalt, die von einer oder mehreren
Personen ausgeht und die ausgeübt wird, um die Wahrnehmung der Ehre Personen ausgeht und die ausgeübt wird, um die Wahrnehmung der Ehre
einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft unter einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft unter
Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte einer oder mehrerer Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte einer oder mehrerer
Personen zu gewährleisten, oder jede Verhaltensweise, die mit der Personen zu gewährleisten, oder jede Verhaltensweise, die mit der
Absicht ausgeführt wird, Straftaten oder Vorfälle zu begehen, um die Absicht ausgeführt wird, Straftaten oder Vorfälle zu begehen, um die
Wahrnehmung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Wahrnehmung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer
Gemeinschaft unter Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte Gemeinschaft unter Verstoß gegen die grundlegenden Menschenrechte
einer oder mehrerer Personen zu gewährleisten. Dazu gehören unter einer oder mehrerer Personen zu gewährleisten. Dazu gehören unter
anderem Zwangsehen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien, anderem Zwangsehen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien,
15. Kontrolle durch Zwang: fortdauernde oder wiederholte Zwang 15. Kontrolle durch Zwang: fortdauernde oder wiederholte Zwang
ausübende und kontrollierende Verhaltensweisen, durch die psychischer ausübende und kontrollierende Verhaltensweisen, durch die psychischer
Schaden verursacht wird, Schaden verursacht wird,
16. Zwang ausübendes Verhalten: Handlung oder Reihe von Handlungen, 16. Zwang ausübendes Verhalten: Handlung oder Reihe von Handlungen,
die aus Aggression, Bedrohung, Demütigung und Einschüchterung oder die aus Aggression, Bedrohung, Demütigung und Einschüchterung oder
anderen Formen der Misshandlung bestehen und eingesetzt werden, um das anderen Formen der Misshandlung bestehen und eingesetzt werden, um das
Opfer zu verletzen, zu bestrafen oder zu verängstigen, Opfer zu verletzen, zu bestrafen oder zu verängstigen,
17. kontrollierendes Verhalten: Reihe von Handlungen, die darauf 17. kontrollierendes Verhalten: Reihe von Handlungen, die darauf
abzielen, eine Person unterzuordnen und/oder abhängig zu machen, indem abzielen, eine Person unterzuordnen und/oder abhängig zu machen, indem
sie von ihren Unterstützungsquellen isoliert wird, ihre Mittel und sie von ihren Unterstützungsquellen isoliert wird, ihre Mittel und
Fähigkeiten für persönliche Zwecke ausgenutzt werden, dieser Person Fähigkeiten für persönliche Zwecke ausgenutzt werden, dieser Person
die Mittel entzogen werden, die sie für ihre Unabhängigkeit, ihren die Mittel entzogen werden, die sie für ihre Unabhängigkeit, ihren
Widerstand und ihre Flucht benötigt, oder indem ihr alltägliches Widerstand und ihre Flucht benötigt, oder indem ihr alltägliches
Verhalten reguliert wird, Verhalten reguliert wird,
18. Institut: Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, 18. Institut: Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern,
geschaffen durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des geschaffen durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des
Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern. Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern.
§ 2 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes § 2 - Für die Anwendung und Ausführung des vorliegenden Gesetzes
bezeichnet der Begriff "Femizid" die vorsätzliche Tötung einer Frau bezeichnet der Begriff "Femizid" die vorsätzliche Tötung einer Frau
aufgrund ihres Genders oder den Tod einer Frau infolge von Praktiken, aufgrund ihres Genders oder den Tod einer Frau infolge von Praktiken,
durch die Frauen Schaden zugefügt wird, unabhängig davon, ob die durch die Frauen Schaden zugefügt wird, unabhängig davon, ob die
vorsätzliche Tötung oder die schädigenden Praktiken von einem Partner, vorsätzliche Tötung oder die schädigenden Praktiken von einem Partner,
einem Familienmitglied oder einem Dritten begangen werden. Intimer einem Familienmitglied oder einem Dritten begangen werden. Intimer
Femizid, nicht-intimer Femizid und indirekter Femizid werden wie folgt Femizid, nicht-intimer Femizid und indirekter Femizid werden wie folgt
charakterisiert: charakterisiert:
1. Intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund 1. Intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund
ihres Genders durch einen Partner oder ein Familienmitglied im Namen ihres Genders durch einen Partner oder ein Familienmitglied im Namen
der Kultur, des Brauchtums, der Religion, der Tradition oder der der Kultur, des Brauchtums, der Religion, der Tradition oder der
sogenannten `Ehre' oder aus anderen Gründen. sogenannten `Ehre' oder aus anderen Gründen.
2. Nicht-intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau 2. Nicht-intimer Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau
aufgrund ihres Genders durch einen Dritten. Er wird begangen: aufgrund ihres Genders durch einen Dritten. Er wird begangen:
- entweder hauptsächlich im Kontext der sexuellen Ausbeutung - entweder hauptsächlich im Kontext der sexuellen Ausbeutung
- oder hauptsächlich im Kontext des Menschenschmuggels oder -handels - oder hauptsächlich im Kontext des Menschenschmuggels oder -handels
- oder hauptsächlich im Kontext sexueller Gewalt - oder hauptsächlich im Kontext sexueller Gewalt
- oder hauptsächlich im Rahmen eines Gewaltkontinuums in Verbindung - oder hauptsächlich im Rahmen eines Gewaltkontinuums in Verbindung
mit einem ungleichen Machtverhältnis oder einem Machtmissbrauch des mit einem ungleichen Machtverhältnis oder einem Machtmissbrauch des
Täters gegenüber dem Opfer Täters gegenüber dem Opfer
- oder in einem anderen Kontext aufgrund des Genders des Opfers. - oder in einem anderen Kontext aufgrund des Genders des Opfers.
3. Indirekter Femizid ist die nicht vorsätzliche Tötung einer Frau 3. Indirekter Femizid ist die nicht vorsätzliche Tötung einer Frau
aufgrund ihres Genders, wenn es sich um den Tod einer Frau infolge von aufgrund ihres Genders, wenn es sich um den Tod einer Frau infolge von
Praktiken handelt, durch die Frauen Schaden zugefügt wird, oder der Praktiken handelt, durch die Frauen Schaden zugefügt wird, oder der
Selbstmord einer Frau, der zurückzuführen ist auf: Selbstmord einer Frau, der zurückzuführen ist auf:
- entweder hauptsächlich Partnerschaftsgewalt oder Gewalt im - entweder hauptsächlich Partnerschaftsgewalt oder Gewalt im
familiären Kontext familiären Kontext
- oder hauptsächlich die Verstümmelung weiblicher Genitalien - oder hauptsächlich die Verstümmelung weiblicher Genitalien
- oder Gewalt durch einen Dritten. - oder Gewalt durch einen Dritten.
§ 3 - Genderbegründete Tötung ist die Tötung einer Person aufgrund § 3 - Genderbegründete Tötung ist die Tötung einer Person aufgrund
ihres Genders oder der Tod einer Person infolge von für diese Personen ihres Genders oder der Tod einer Person infolge von für diese Personen
schädlichen genderbegründeten Praktiken, mit Ausnahme der in § 2 der schädlichen genderbegründeten Praktiken, mit Ausnahme der in § 2 der
vorliegenden Bestimmung erwähnten Tötungen oder Todesfälle. vorliegenden Bestimmung erwähnten Tötungen oder Todesfälle.
Genderbegründete Tötungen sind entweder intim, nicht-intim oder Genderbegründete Tötungen sind entweder intim, nicht-intim oder
indirekt und werden gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 definiert. indirekt und werden gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 definiert.
§ 4 - Der Versuch eines intimen oder nicht-intimen Femizids oder einer § 4 - Der Versuch eines intimen oder nicht-intimen Femizids oder einer
genderbegründeten Tötung liegt vor, wenn sich das Vorhaben, die in § 2 genderbegründeten Tötung liegt vor, wenn sich das Vorhaben, die in § 2
Nr. 1 bis 2 und § 3 erwähnten Verhaltensweisen zu begehen, durch Nr. 1 bis 2 und § 3 erwähnten Verhaltensweisen zu begehen, durch
äußere Handlungen manifestiert hat, die einen Anfang der Ausführung äußere Handlungen manifestiert hat, die einen Anfang der Ausführung
darstellen und nur infolge von Umständen, die vom Willen des Täters darstellen und nur infolge von Umständen, die vom Willen des Täters
unabhängig waren, eingestellt worden sind oder ihre Wirkung verfehlt unabhängig waren, eingestellt worden sind oder ihre Wirkung verfehlt
haben. haben.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 5 - Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit Art. 5 - Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
der Gemeinschaften und Regionen fallen, ist vorliegendes Gesetz auf der Gemeinschaften und Regionen fallen, ist vorliegendes Gesetz auf
alle Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich der alle Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich der
öffentlichen Einrichtungen, sowie auf alle Verwaltungs- und öffentlichen Einrichtungen, sowie auf alle Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden anwendbar in Bezug auf jede Maßnahme, Entscheidung Gerichtsbehörden anwendbar in Bezug auf jede Maßnahme, Entscheidung
oder Politik in Zusammenhang mit dem in Artikel 3 bestimmten Ziel des oder Politik in Zusammenhang mit dem in Artikel 3 bestimmten Ziel des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
KAPITEL 3 - Allgemeine Grundsätze KAPITEL 3 - Allgemeine Grundsätze
Art. 6 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik Art. 6 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik
oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des
vorliegenden Gesetzes beziehen die in Artikel 5 erwähnten Personen und vorliegenden Gesetzes beziehen die in Artikel 5 erwähnten Personen und
Behörden eine Genderperspektive mit ein. Behörden eine Genderperspektive mit ein.
Art. 7 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik Art. 7 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik
oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des
vorliegenden Gesetzes berücksichtigen die in Artikel 5 erwähnten vorliegenden Gesetzes berücksichtigen die in Artikel 5 erwähnten
Personen und Behörden die spezifischen Merkmale der Bedürfnisse von Personen und Behörden die spezifischen Merkmale der Bedürfnisse von
Personen in schutzbedürftigem Zustand. Personen in schutzbedürftigem Zustand.
Art. 8 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik Art. 8 - Bei der Annahme und Umsetzung jeder Entscheidung, Politik
oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des oder Maßnahme in Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des
vorliegenden Gesetzes erkennen die in Artikel 5 erwähnten Personen und vorliegenden Gesetzes erkennen die in Artikel 5 erwähnten Personen und
Behörden dem Kind, das der genannten Gewalt ausgesetzt war, ohne Behörden dem Kind, das der genannten Gewalt ausgesetzt war, ohne
unmittelbar Opfer zu sein, aber das Opfer kennt, zum Wohl des Kindes unmittelbar Opfer zu sein, aber das Opfer kennt, zum Wohl des Kindes
den Status eines Opfers zu. den Status eines Opfers zu.
TITEL 3 - Datenerhebung und Veröffentlichungen TITEL 3 - Datenerhebung und Veröffentlichungen
Art. 9 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel 9, 10 und 11 des Art. 9 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel 9, 10 und 11 des
vorliegenden Gesetzes und die Untersuchung der Ursachen und vorliegenden Gesetzes und die Untersuchung der Ursachen und
Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der
Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete
Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die
Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt,
die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
fallen, erheben die Polizei- und Gerichtsdienste die relevanten Daten. fallen, erheben die Polizei- und Gerichtsdienste die relevanten Daten.
Das Institut, das auch der für die Datenverarbeitung Verantwortliche Das Institut, das auch der für die Datenverarbeitung Verantwortliche
ist, veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die wichtigsten ist, veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die wichtigsten
Statistiken über Femizide und genderbegründete Tötungen, die Merkmale Statistiken über Femizide und genderbegründete Tötungen, die Merkmale
des Opfers, des Täters und die Beziehung zwischen Opfer und Täter und des Opfers, des Täters und die Beziehung zwischen Opfer und Täter und
insbesondere mindestens folgende Informationen enthält: insbesondere mindestens folgende Informationen enthält:
- Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die
Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in
Artikel 4 § 2 erwähnten Femizide und der in Artikel 4 § 4 erwähnten Artikel 4 § 2 erwähnten Femizide und der in Artikel 4 § 4 erwähnten
Versuche eines Femizids sowie deren Einstufung in Kategorien und Versuche eines Femizids sowie deren Einstufung in Kategorien und
Arten, Arten,
- Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die
Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in
Artikel 4 § 3 erwähnten genderbegründeten Tötungen und der in Artikel Artikel 4 § 3 erwähnten genderbegründeten Tötungen und der in Artikel
4 § 4 erwähnten Versuche einer genderbegründeten Tötung sowie deren 4 § 4 erwähnten Versuche einer genderbegründeten Tötung sowie deren
Einstufung in Kategorien und Arten, Einstufung in Kategorien und Arten,
- Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die - Anzahl der Anzeigen, Aussagen, eingestellten Verfahren (und die
Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in Gründe dafür), Untersuchungen und Verurteilungen im Rahmen der in
Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten genderbegründeten Gewalt und der Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten genderbegründeten Gewalt und der
in Artikel 4 § 4 erwähnten Versuche solcher Gewalt, in Artikel 4 § 4 erwähnten Versuche solcher Gewalt,
- Anzahl der Entscheidungen und Urteile zur Auferlegung eines - Anzahl der Entscheidungen und Urteile zur Auferlegung eines
zeitweiligen Hausverbots, die in Anwendung der Artikel 3 und 5 des zeitweiligen Hausverbots, die in Anwendung der Artikel 3 und 5 des
Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle
häuslicher Gewalt erlassen worden sind, sowie Anzahl der Anordnungen, häuslicher Gewalt erlassen worden sind, sowie Anzahl der Anordnungen,
gegen die verstoßen wurde, und die Verurteilungen, wie in den Artikeln gegen die verstoßen wurde, und die Verurteilungen, wie in den Artikeln
5/1 und 5/2 desselben Gesetzes erwähnt, 5/1 und 5/2 desselben Gesetzes erwähnt,
- die verfügbaren internationalen Zahlen zu Femiziden und ihr - die verfügbaren internationalen Zahlen zu Femiziden und ihr
Vergleich mit den belgischen Daten. Vergleich mit den belgischen Daten.
Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben. Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben.
Das Institut stellt sicher, dass der Jahresbericht nur anonyme Daten Das Institut stellt sicher, dass der Jahresbericht nur anonyme Daten
enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner Website und enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner Website und
übermittelt ihn den zuständigen Ministern. übermittelt ihn den zuständigen Ministern.
Die Daten, die das Institut für die Erstellung des Jahresberichts Die Daten, die das Institut für die Erstellung des Jahresberichts
erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aufbewahrt, erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aufbewahrt,
außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der jährlichen außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der jährlichen
Statistiken und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Statistiken und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen
Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung des Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung des
Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist, jedoch höchstens für Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist, jedoch höchstens für
einen Zeitraum von vier Jahren. einen Zeitraum von vier Jahren.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der Der König bestimmt nach Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der
polizeilichen Informationen die weitere Aufgliederung der zu polizeilichen Informationen die weitere Aufgliederung der zu
erhebenden Daten, die in Absatz 1 erwähnten zuständigen Dienste sowie erhebenden Daten, die in Absatz 1 erwähnten zuständigen Dienste sowie
die Art und Weise, wie eine jährliche Auswertung der Datensammlung und die Art und Weise, wie eine jährliche Auswertung der Datensammlung und
der Statistiken durchgeführt wird. der Statistiken durchgeführt wird.
Art. 10 - Im Hinblick auf die Untersuchung der Ursachen und Art. 10 - Im Hinblick auf die Untersuchung der Ursachen und
Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der Auswirkungen, der Häufigkeit und der Verurteilungsraten sowie der
Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf Femizide, genderbegründete
Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die Tötungen und die ihnen vorausgehende Gewalt und im Hinblick auf die
Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt, Bewertung des Ausmaßes und der Entwicklung aller Formen von Gewalt,
die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
fallen, veröffentlicht das Institut, das auch der für die Verarbeitung fallen, veröffentlicht das Institut, das auch der für die Verarbeitung
Verantwortliche ist, alle zwei Jahre eine Studie über Femizide und Verantwortliche ist, alle zwei Jahre eine Studie über Femizide und
genderbegründete Tötungen, um die Ursachen und Auswirkungen, die genderbegründete Tötungen, um die Ursachen und Auswirkungen, die
Häufigkeit und die Verurteilungsraten, die Wirksamkeit der ergriffenen Häufigkeit und die Verurteilungsraten, die Wirksamkeit der ergriffenen
Maßnahmen zur Umsetzung des vorerwähnten Übereinkommens sowie das Maßnahmen zur Umsetzung des vorerwähnten Übereinkommens sowie das
Ausmaß und die Entwicklung der Femizide, der genderbegründeten Ausmaß und die Entwicklung der Femizide, der genderbegründeten
Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu analysieren. Diese Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt zu analysieren. Diese
Studie umfasst insbesondere die Prävalenz der verschiedenen in Artikel Studie umfasst insbesondere die Prävalenz der verschiedenen in Artikel
4 § 2, § 3 und § 4 erwähnten Kategorien und Arten im Vergleich zu 4 § 2, § 3 und § 4 erwähnten Kategorien und Arten im Vergleich zu
ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit und zu den ergriffenen Maßnahmen ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit und zu den ergriffenen Maßnahmen
zur Eindämmung des Phänomens, im Vergleich zu den relevanten Daten in zur Eindämmung des Phänomens, im Vergleich zu den relevanten Daten in
Bezug auf die Opfer, die Verdächtigen, die Beziehung zwischen Opfer Bezug auf die Opfer, die Verdächtigen, die Beziehung zwischen Opfer
und Täter, die Umstände des Todes, die Merkmale des Vorfalls und die und Täter, die Umstände des Todes, die Merkmale des Vorfalls und die
mit dem Gender des Opfers verbundenen Gründe. mit dem Gender des Opfers verbundenen Gründe.
Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben. Diese Daten werden nur in pseudonymisierter Form erhoben.
Das Institut stellt sicher, dass dieser zweijährliche Bericht nur Das Institut stellt sicher, dass dieser zweijährliche Bericht nur
anonyme Daten enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner anonyme Daten enthält, veröffentlicht diesen Bericht auf seiner
Website und übermittelt ihn den zuständigen Ministern. Website und übermittelt ihn den zuständigen Ministern.
Die Daten, die das Institut für die Erstellung des zweijährlichen Die Daten, die das Institut für die Erstellung des zweijährlichen
Berichts erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren Berichts erhält, werden für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren
aufbewahrt, außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der aufbewahrt, außer wenn ein längerer Zeitraum für die Erstellung der
jährlichen Statistiken und für die Einhaltung der internationalen jährlichen Statistiken und für die Einhaltung der internationalen
Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf die Datenerhebung in Anwendung
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erforderlich ist, jedoch Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erforderlich ist, jedoch
höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren. höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren.
TITEL 4 - Wissenschaftlicher Ausschuss TITEL 4 - Wissenschaftlicher Ausschuss
Art. 11 - Ein Wissenschaftlicher Ausschuss für die Analyse von Art. 11 - Ein Wissenschaftlicher Ausschuss für die Analyse von
Femiziden und genderbegründeten Tötungen wird eingerichtet, der Femiziden und genderbegründeten Tötungen wird eingerichtet, der
Femizide und genderbegründete Tötungen sowie die Ursachen von Femizide und genderbegründete Tötungen sowie die Ursachen von
Femiziden und genderbegründeten Tötungen auf der Grundlage von Femiziden und genderbegründeten Tötungen auf der Grundlage von
Einzelfällen analysiert und zum Zweck der Prävention einen Einzelfällen analysiert und zum Zweck der Prävention einen
anonymisierten Bericht mit allgemeinen Empfehlungen veröffentlicht. anonymisierten Bericht mit allgemeinen Empfehlungen veröffentlicht.
Der Präsident übermittelt diesen anonymisierten Bericht den Der Präsident übermittelt diesen anonymisierten Bericht den
zuständigen Ministern. zuständigen Ministern.
Art. 12 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 12 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- einem Präsidenten, - einem Präsidenten,
- ständigen Mitgliedern. - ständigen Mitgliedern.
Den Vorsitz führt ein Vertreter des Landesinstituts für Kriminalistik Den Vorsitz führt ein Vertreter des Landesinstituts für Kriminalistik
und Kriminologie. Der Präsident gewährleistet die Einheitlichkeit der und Kriminologie. Der Präsident gewährleistet die Einheitlichkeit der
Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses. Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses.
Die ständigen Mitglieder bestehen aus sechs bis acht Mitgliedern und Die ständigen Mitglieder bestehen aus sechs bis acht Mitgliedern und
vertreten mindestens die lokale und föderale Polizei, die Magistrate vertreten mindestens die lokale und föderale Polizei, die Magistrate
der Staatsanwaltschaft und das Institut. Die Hälfte der Mitglieder der Staatsanwaltschaft und das Institut. Die Hälfte der Mitglieder
gehört der niederländischen Sprachrolle, die andere Hälfte der gehört der niederländischen Sprachrolle, die andere Hälfte der
französischen Sprachrolle an. französischen Sprachrolle an.
Der Wissenschaftliche Ausschuss kann auch Sachverständige und Zeugen Der Wissenschaftliche Ausschuss kann auch Sachverständige und Zeugen
einladen. einladen.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Präsident und die Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Präsident und die
ständigen Mitglieder bestimmt werden, ihr Statut und ihr Mandat sowie ständigen Mitglieder bestimmt werden, ihr Statut und ihr Mandat sowie
die Art und Weise, wie der Präsident und die ständigen Mitglieder die Art und Weise, wie der Präsident und die ständigen Mitglieder
Sachverständige und Zeugen einladen können. Sachverständige und Zeugen einladen können.
Der König bestimmt auch die Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Der König bestimmt auch die Arbeitsweise des Wissenschaftlichen
Ausschusses. Ausschusses.
Art. 13 - § 1 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ist eine Art. 13 - § 1 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ist eine
Besprechungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches Besprechungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuches
im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung von Femiziden, im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung von Femiziden,
genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt. Die genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Gewalt. Die
Mitglieder des Ausschusses und die eingeladenen Personen unterliegen Mitglieder des Ausschusses und die eingeladenen Personen unterliegen
der Schweigepflicht in Bezug auf die während der Besprechungen der Schweigepflicht in Bezug auf die während der Besprechungen
mitgeteilten vertraulichen Informationen. mitgeteilten vertraulichen Informationen.
Jede mögliche Mitteilung von vertraulichen Informationen erfolgt im Jede mögliche Mitteilung von vertraulichen Informationen erfolgt im
Rahmen des vorab bestimmten Ziels und gemäß den vom Wissenschaftlichen Rahmen des vorab bestimmten Ziels und gemäß den vom Wissenschaftlichen
Ausschuss festgelegten Modalitäten. Alle Teilnehmer werden darüber Ausschuss festgelegten Modalitäten. Alle Teilnehmer werden darüber
informiert, bevor sie am Wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen. informiert, bevor sie am Wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen.
§ 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ersucht die § 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss ersucht die
Generalstaatsanwaltschaft, ihm kostenlos eine Abschrift der Generalstaatsanwaltschaft, ihm kostenlos eine Abschrift der
Untersuchungs- und Verfahrensunterlagen zu übermitteln und ihm alle Untersuchungs- und Verfahrensunterlagen zu übermitteln und ihm alle
Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Behandlung des vom Elemente zur Verfügung zu stellen, die für die Behandlung des vom
Wissenschaftlichen Ausschuss zu analysierenden Einzelfalls nützlich Wissenschaftlichen Ausschuss zu analysierenden Einzelfalls nützlich
sind. sind.
Art. 14 - § 1 - Die Zwecke der Datenverarbeitung durch den Art. 14 - § 1 - Die Zwecke der Datenverarbeitung durch den
Wissenschaftlichen Ausschuss sind folgende: Wissenschaftlichen Ausschuss sind folgende:
1. Verbesserung der Kenntnisse über Femizide und genderbegründete 1. Verbesserung der Kenntnisse über Femizide und genderbegründete
Tötungen, Tötungen,
2. Formulierung struktureller Empfehlungen in Bezug auf die Prävention 2. Formulierung struktureller Empfehlungen in Bezug auf die Prävention
von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden von Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden
Gewalt. Gewalt.
§ 2 - Für die Analyse von Femiziden und genderbegründeten Tötungen § 2 - Für die Analyse von Femiziden und genderbegründeten Tötungen
werden allgemeine und besondere personenbezogene Daten verarbeitet, werden allgemeine und besondere personenbezogene Daten verarbeitet,
insbesondere personenbezogene Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere personenbezogene Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen
und Straftaten in Bezug auf folgende Personen: und Straftaten in Bezug auf folgende Personen:
1. Personen, die verdächtigt werden, einen Femizid oder eine 1. Personen, die verdächtigt werden, einen Femizid oder eine
genderbegründete Tötung begangen zu haben, genderbegründete Tötung begangen zu haben,
2. Personen, die wegen Femizid oder genderbegründeter Tötung 2. Personen, die wegen Femizid oder genderbegründeter Tötung
verurteilt worden sind, verurteilt worden sind,
3. Opfer von Femiziden oder genderbegründeten Tötungen, 3. Opfer von Femiziden oder genderbegründeten Tötungen,
4. andere Personen, die von einem Femizid oder einer genderbegründeten 4. andere Personen, die von einem Femizid oder einer genderbegründeten
Tötung betroffen sind, wie beispielsweise Personen, die im Rahmen Tötung betroffen sind, wie beispielsweise Personen, die im Rahmen
einer Untersuchung in Bezug auf diese Taten oder eines daraus einer Untersuchung in Bezug auf diese Taten oder eines daraus
resultierenden Strafverfahrens als Zeugen vorgeladen werden können, resultierenden Strafverfahrens als Zeugen vorgeladen werden können,
Personen, die Informationen über diese Taten erteilen können, oder Personen, die Informationen über diese Taten erteilen können, oder
Personen, die mit einer der in den Bestimmungen unter Nr. 1 oder Nr. 2 Personen, die mit einer der in den Bestimmungen unter Nr. 1 oder Nr. 2
erwähnten Personen in Kontakt stehen oder Verbindungen zu ihnen erwähnten Personen in Kontakt stehen oder Verbindungen zu ihnen
unterhalten. unterhalten.
Die allgemeinen und besonderen personenbezogenen Daten dieser Personen Die allgemeinen und besonderen personenbezogenen Daten dieser Personen
werden immer in pseudonymisierter Form verarbeitet. werden immer in pseudonymisierter Form verarbeitet.
Der Wissenschaftliche Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, Der Wissenschaftliche Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30. um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 30.
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Bedingungen eingehalten Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Bedingungen eingehalten
werden. werden.
§ 3 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und i der § 3 - In Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und i der
Datenschutz-Grundverordnung kann das Landesinstitut für Kriminalistik Datenschutz-Grundverordnung kann das Landesinstitut für Kriminalistik
und Kriminologie, das der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, und Kriminologie, das der für die Verarbeitung Verantwortliche ist,
entscheiden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die entscheiden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die
Personen betreffen, die der Begehung eines Femizids oder einer Personen betreffen, die der Begehung eines Femizids oder einer
genderbegründeten Tötung verdächtigt werden, die in den Artikeln 12 genderbegründeten Tötung verdächtigt werden, die in den Artikeln 12
bis 22 der vorerwähnten Verordnung aufgeführten Pflichten und Rechte bis 22 der vorerwähnten Verordnung aufgeführten Pflichten und Rechte
nicht anzuwenden, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 erwähnten nicht anzuwenden, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 erwähnten
Bedingungen eingehalten werden. Bedingungen eingehalten werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit gilt nur während des Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit gilt nur während des
Zeitraums, in dem gegen die betreffende Person Untersuchungen seitens Zeitraums, in dem gegen die betreffende Person Untersuchungen seitens
der Polizeidiente und der Staatsanwaltschaft laufen, sofern es für den der Polizeidiente und der Staatsanwaltschaft laufen, sofern es für den
ordnungsgemäßen Ablauf dieser Untersuchungen notwendig ist oder sein ordnungsgemäßen Ablauf dieser Untersuchungen notwendig ist oder sein
kann, die in den Artikeln 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung kann, die in den Artikeln 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung
aufgeführten Pflichten und Rechte nicht anzuwenden. aufgeführten Pflichten und Rechte nicht anzuwenden.
Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit betrifft nicht die Die in Absatz 1 erwähnte Abweichungsmöglichkeit betrifft nicht die
Daten, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand sind, durch den die Daten, die unabhängig vom Untersuchungsgegenstand sind, durch den die
Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 erwähnten Rechte Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 erwähnten Rechte
begründet wird. begründet wird.
Stellt die betreffende Person in dem in Absatz 1 erwähnten Fall Stellt die betreffende Person in dem in Absatz 1 erwähnten Fall
während des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums auf der Grundlage der während des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums auf der Grundlage der
Artikel 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung einen Antrag, bestätigt Artikel 12 bis 22 der vorerwähnten Verordnung einen Antrag, bestätigt
der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und
Kriminologie den Empfang des Antrags. Kriminologie den Empfang des Antrags.
Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und
Kriminologie setzt die betreffende Person so schnell wie möglich, auf Kriminologie setzt die betreffende Person so schnell wie möglich, auf
jeden Fall aber innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des jeden Fall aber innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des
Antrags beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie Antrags beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie
schriftlich von der Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1 schriftlich von der Verweigerung oder Einschränkung der in Absatz 1
erwähnten Rechte in Kenntnis. Zusätzliche Informationen über weitere erwähnten Rechte in Kenntnis. Zusätzliche Informationen über weitere
Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung brauchen nicht Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung brauchen nicht
erteilt zu werden, wenn dadurch die Aufträge der Polizei und der erteilt zu werden, wenn dadurch die Aufträge der Polizei und der
Staatsanwaltschaft beeinträchtigt werden könnten, vorbehaltlich der Staatsanwaltschaft beeinträchtigt werden könnten, vorbehaltlich der
Anwendung von Absatz 8. Erforderlichenfalls kann die vorerwähnte Anwendung von Absatz 8. Erforderlichenfalls kann die vorerwähnte
Beantwortungsfrist unter Berücksichtigung der Anzahl Anträge und ihrer Beantwortungsfrist unter Berücksichtigung der Anzahl Anträge und ihrer
Komplexität um zwei Monate verlängert werden. Das Landesinstitut für Komplexität um zwei Monate verlängert werden. Das Landesinstitut für
Kriminalistik und Kriminologie setzt die betreffende Person innerhalb Kriminalistik und Kriminologie setzt die betreffende Person innerhalb
eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags von dieser eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags von dieser
Verlängerung und den Gründen für den Aufschub in Kenntnis. Verlängerung und den Gründen für den Aufschub in Kenntnis.
Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und
Kriminologie unterrichtet die betreffende Person auch über die Kriminologie unterrichtet die betreffende Person auch über die
Möglichkeit, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Möglichkeit, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der
Datenschutzbehörde bei der Datenschutzbehörde einen Antrag Datenschutzbehörde bei der Datenschutzbehörde einen Antrag
einzureichen und einen Rechtsbehelf einzulegen. einzureichen und einen Rechtsbehelf einzulegen.
Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Der Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und
Kriminologie hält die faktischen oder rechtlichen Gründe fest, auf die Kriminologie hält die faktischen oder rechtlichen Gründe fest, auf die
sich die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie sich die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie
getroffene Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung stützt. Er hält getroffene Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung stützt. Er hält
der vorerwähnten Datenschutzbehörde diese Informationen zur Verfügung. der vorerwähnten Datenschutzbehörde diese Informationen zur Verfügung.
Nach Abschluss der Untersuchung werden die in den Artikeln 13 bis 22 Nach Abschluss der Untersuchung werden die in den Artikeln 13 bis 22
der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Rechte gegebenenfalls der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Rechte gegebenenfalls
gemäß Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung erneut angewandt. gemäß Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung erneut angewandt.
Wenn in Absatz 1 erwähnte personenbezogene Daten verarbeitet werden Wenn in Absatz 1 erwähnte personenbezogene Daten verarbeitet werden
und diese Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft oder und diese Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft oder
eines Untersuchungsrichters verwendet werden, darf der eines Untersuchungsrichters verwendet werden, darf der
Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und Datenschutzbeauftragte des Landesinstituts für Kriminalistik und
Kriminologie, um der Geheimhaltungspflicht bei der Untersuchung unter Kriminologie, um der Geheimhaltungspflicht bei der Untersuchung unter
der Leitung der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters der Leitung der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters
Rechnung zu tragen, einen Antrag der betreffenden Person gemäß den Rechnung zu tragen, einen Antrag der betreffenden Person gemäß den
Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung erst beantworten, Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung erst beantworten,
nachdem die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der nachdem die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der
Untersuchungsrichter bestätigt hat, dass eine Antwort die Untersuchung Untersuchungsrichter bestätigt hat, dass eine Antwort die Untersuchung
nicht gefährdet oder gefährden kann. nicht gefährdet oder gefährden kann.
§ 4 - Die im Hinblick auf die Analyse von Femiziden und § 4 - Die im Hinblick auf die Analyse von Femiziden und
genderbegründeten Tötungen erhaltenen Daten werden während des genderbegründeten Tötungen erhaltenen Daten werden während des
Zeitraums aufbewahrt, der für die Durchführung dieser Analyse und die Zeitraums aufbewahrt, der für die Durchführung dieser Analyse und die
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Anwendung Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Anwendung
des Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist. Sie werden während des Übereinkommens von Istanbul erforderlich ist. Sie werden während
eines Zeitraums von höchstens vier Jahren aufbewahrt. eines Zeitraums von höchstens vier Jahren aufbewahrt.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 werden alle Informationen, die § 5 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 werden alle Informationen, die
der Wissenschaftliche Ausschuss mit anderen als seinen Mitgliedern der Wissenschaftliche Ausschuss mit anderen als seinen Mitgliedern
teilt, anonymisiert. teilt, anonymisiert.
TITEL 5 - Rechte der Opfer TITEL 5 - Rechte der Opfer
Art. 15 - § 1 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. Art. 15 - § 1 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr.
6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt hat jedes Opfer das Recht, 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt hat jedes Opfer das Recht,
in einem geeigneten Raum, der die nötige Diskretion bietet, von einem in einem geeigneten Raum, der die nötige Diskretion bietet, von einem
Mitglied der Polizeidienste, das im Bereich der genderbegründeten Mitglied der Polizeidienste, das im Bereich der genderbegründeten
Gewalt im Sinne von Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes ausgebildet Gewalt im Sinne von Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes ausgebildet
ist, angehört zu werden. Die Opfer müssen angemessen behandelt werden, ist, angehört zu werden. Die Opfer müssen angemessen behandelt werden,
um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Die Wünsche des Opfers um eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Die Wünsche des Opfers
werden bereits bei der Anzeigeerstattung oder bei der Aussage werden bereits bei der Anzeigeerstattung oder bei der Aussage
berücksichtigt. Mit der Zustimmung des Opfers und wenn die berücksichtigt. Mit der Zustimmung des Opfers und wenn die
gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, werden die erteilten gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, werden die erteilten
Informationen anderen Instanzen übermittelt. Informationen anderen Instanzen übermittelt.
§ 2 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2 - Im Rahmen einer Aussage wegen der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14,
§ 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt informieren die Polizeidienste das § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt informieren die Polizeidienste das
Opfer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale oder seines Opfer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale oder seines
schutzbedürftigen Zustands, die seine Fähigkeit, zu verstehen oder schutzbedürftigen Zustands, die seine Fähigkeit, zu verstehen oder
verstanden zu werden, beeinflussen oder zu anderen besonderen verstanden zu werden, beeinflussen oder zu anderen besonderen
Bedürfnissen führen können, über folgende Rechte: Bedürfnissen führen können, über folgende Rechte:
- die in § 1 erwähnten Rechte, - die in § 1 erwähnten Rechte,
- das Recht auf unentgeltlichen Beistand durch einen Dolmetscher gemäß - das Recht auf unentgeltlichen Beistand durch einen Dolmetscher gemäß
Artikel 47bis § 6 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches, Artikel 47bis § 6 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches,
- das Recht, während der Gespräche mit den Gerichtsorganen und/oder - das Recht, während der Gespräche mit den Gerichtsorganen und/oder
der Polizei von einer Person seiner Wahl begleitet zu werden, außer der Polizei von einer Person seiner Wahl begleitet zu werden, außer
wenn dies den Interessen des Opfers oder dem ordnungsgemäßen Ablauf wenn dies den Interessen des Opfers oder dem ordnungsgemäßen Ablauf
des Verfahrens zuwiderläuft, unbeschadet der bestehenden Vorschriften, des Verfahrens zuwiderläuft, unbeschadet der bestehenden Vorschriften,
- das Recht, an der Beurteilung seiner besonderen Schutzbedürfnisse - das Recht, an der Beurteilung seiner besonderen Schutzbedürfnisse
und der Risiken einer sekundären Viktimisierung, der Vergeltung und und der Risiken einer sekundären Viktimisierung, der Vergeltung und
Einschüchterung gemäß Artikel 16 beteiligt zu werden, Einschüchterung gemäß Artikel 16 beteiligt zu werden,
- das Recht, kostenlos eine Kopie der wichtigsten Elemente der Anzeige - das Recht, kostenlos eine Kopie der wichtigsten Elemente der Anzeige
oder der Aussage in einer dem Opfer verständlichen Sprache zu oder der Aussage in einer dem Opfer verständlichen Sprache zu
erhalten. erhalten.
Die Polizeidienste erteilen dem Opfer ebenfalls Informationen über: Die Polizeidienste erteilen dem Opfer ebenfalls Informationen über:
- den Zugang zu medizinischer Hilfe, psychologischer Hilfe, - den Zugang zu medizinischer Hilfe, psychologischer Hilfe,
spezialisierten Unterstützungsdiensten und zu einer Lösung in Sachen spezialisierten Unterstützungsdiensten und zu einer Lösung in Sachen
Unterbringung, Unterbringung,
- die Möglichkeit für das Opfer der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § - die Möglichkeit für das Opfer der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, §
2, § 3 und § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gewalt auf Wunsch 2, § 3 und § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gewalt auf Wunsch
von einem Mitglied der Polizeidienste des Geschlechts seiner Wahl von einem Mitglied der Polizeidienste des Geschlechts seiner Wahl
angehört zu werden, sofern dies kein Hindernis für den ordnungsgemäßen angehört zu werden, sofern dies kein Hindernis für den ordnungsgemäßen
Ablauf des Verfahrens darstellt, Ablauf des Verfahrens darstellt,
- bestehende Schutzmaßnahmen wie die Anordnung eines in Artikel 3 des - bestehende Schutzmaßnahmen wie die Anordnung eines in Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle
häuslicher Gewalt erwähnten zeitweiligen Hausverbots und der mobile häuslicher Gewalt erwähnten zeitweiligen Hausverbots und der mobile
Stalking-Alarm. Stalking-Alarm.
§ 3 - Die Polizeidienste übermitteln dem Opfer nach seiner Anhörung § 3 - Die Polizeidienste übermitteln dem Opfer nach seiner Anhörung
eine Kopie der Aussage. Auf Anfrage des Opfers wird ihm so schnell wie eine Kopie der Aussage. Auf Anfrage des Opfers wird ihm so schnell wie
möglich eine Übersetzung der wichtigsten Elemente der Aussage in einer möglich eine Übersetzung der wichtigsten Elemente der Aussage in einer
ihm verständlichen Sprache zugesandt. ihm verständlichen Sprache zugesandt.
Der König bestimmt die Art und Weise, wie diese Übersetzung erfolgen Der König bestimmt die Art und Weise, wie diese Übersetzung erfolgen
muss. muss.
§ 4 - Unbeschadet der bestehenden Vorschriften und in Absprache mit § 4 - Unbeschadet der bestehenden Vorschriften und in Absprache mit
dem Opfer werden für das Opfer und seine Kinder, die der in Artikel 4 dem Opfer werden für das Opfer und seine Kinder, die der in Artikel 4
§ 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt ausgesetzt sind, § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt ausgesetzt sind,
besondere Schutzmaßnahmen angewandt. Die Schutzmaßnahmen umfassen besondere Schutzmaßnahmen angewandt. Die Schutzmaßnahmen umfassen
unter anderem das zeitweilige Hausverbot, das Orts- oder unter anderem das zeitweilige Hausverbot, das Orts- oder
Kontaktverbot, die nicht mitteilbare Adresse und den mobilen Kontaktverbot, die nicht mitteilbare Adresse und den mobilen
Stalking-Alarm. Die Ablehnung einer Schutzmaßnahme durch das Opfer Stalking-Alarm. Die Ablehnung einer Schutzmaßnahme durch das Opfer
beeinträchtigt nicht die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Rechte beeinträchtigt nicht die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Rechte
und Pflichten. und Pflichten.
§ 5 - Wenden die Polizeidienste Artikel 74/7 des Gesetzes vom 15. § 5 - Wenden die Polizeidienste Artikel 74/7 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 gegenüber einem Ausländer an, der eine Aussage wegen der Dezember 1980 gegenüber einem Ausländer an, der eine Aussage wegen der
in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnten Gewalt
macht, übermitteln sie dem Ausländeramt diese Aussage, den Status des macht, übermitteln sie dem Ausländeramt diese Aussage, den Status des
Betreffenden als Opfer von Gewalt, die Elemente in Bezug auf seine Betreffenden als Opfer von Gewalt, die Elemente in Bezug auf seine
Schutzbedürftigkeit und die gemäß Artikel 16 vorgenommene Beurteilung Schutzbedürftigkeit und die gemäß Artikel 16 vorgenommene Beurteilung
seiner Schutzbedürfnisse. seiner Schutzbedürfnisse.
§ 6 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Ausübung der § 6 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Ausübung der
Rechte, die Opfern durch andere Vorschriften zuerkannt werden. Rechte, die Opfern durch andere Vorschriften zuerkannt werden.
TITEL 6 - Instrument zur Risikobewertung und zum Risikomamangement TITEL 6 - Instrument zur Risikobewertung und zum Risikomamangement
Art. 16 - Bei jeder Anzeige, Meldung, Aussage oder jedem Verfahren in Art. 16 - Bei jeder Anzeige, Meldung, Aussage oder jedem Verfahren in
Bezug auf die in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnte Bezug auf die in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14, § 2, § 3 und § 4 erwähnte
Gewalt wird ein Instrument zur Risikobewertung und zum Gewalt wird ein Instrument zur Risikobewertung und zum
Risikomanagement eingesetzt, dessen Ausarbeitung vom König bestimmt Risikomanagement eingesetzt, dessen Ausarbeitung vom König bestimmt
wird. Im Rahmen dieses Instruments zur Risikobewertung und zum wird. Im Rahmen dieses Instruments zur Risikobewertung und zum
Risikomanagement wird die Einbeziehung einer Genderperspektive und Risikomanagement wird die Einbeziehung einer Genderperspektive und
einer intersektionalen Perspektive berücksichtigt. einer intersektionalen Perspektive berücksichtigt.
TITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausbildung der Polizei und der TITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausbildung der Polizei und der
Magistrate Magistrate
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 - § 1 - Das Institut führt eine Liste der den allgemeinen Art. 17 - § 1 - Das Institut führt eine Liste der den allgemeinen
Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes entsprechenden Ausbildungen für Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes entsprechenden Ausbildungen für
Magistrate, Mitglieder der Polizeidienste, Berufsfachkräfte im Magistrate, Mitglieder der Polizeidienste, Berufsfachkräfte im
Gesundheitswesen, Mediatoren, Rechtsanwälte, Notare und Sozialarbeiter Gesundheitswesen, Mediatoren, Rechtsanwälte, Notare und Sozialarbeiter
in Zusammenhang mit Femiziden und genderbegründeten Tötungen, in Zusammenhang mit Femiziden und genderbegründeten Tötungen,
einschließlich der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten Gewalt. einschließlich der in Artikel 4 § 1 Nr. 6 bis 14 erwähnten Gewalt.
§ 2 - Die Liste der Ausbildungen wird jährlich vom Institut § 2 - Die Liste der Ausbildungen wird jährlich vom Institut
aktualisiert. aktualisiert.
KAPITEL 2 - Ausbildung der Magistrate KAPITEL 2 - Ausbildung der Magistrate
Art. 18 - In Artikel 78 Absatz 10 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 18 - In Artikel 78 Absatz 10 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden zwischen den
Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort Wörtern "zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort
"teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und "teil" die Wörter "mit besonderem Augenmerk auf Femizide und
genderbegründete Tötungen" eingefügt. genderbegründete Tötungen" eingefügt.
Art. 19 - In Artikel 101 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 19 - In Artikel 101 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 8. Mai 2014, 25. Dezember 2016, 6. Juli 2017 und 31. Juli Gesetze vom 8. Mai 2014, 25. Dezember 2016, 6. Juli 2017 und 31. Juli
2020, werden in § 2 Absatz 7 zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle 2020, werden in § 2 Absatz 7 zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle
und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit und innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit
besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 20 - Artikel 143 § 2/1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 20 - Artikel 143 § 2/1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit
besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.
Art. 21 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 21 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "umfasst" die Wörter "mit
besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" besonderem Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zum Thema sexuelle und
innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem innerfamiliäre Gewalt" und dem Wort "teil" die Wörter "mit besonderem
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.
Art. 22 - In Artikel 259bis-9 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 22 - In Artikel 259bis-9 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden nach den Wörtern "zum Thema das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden nach den Wörtern "zum Thema
sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" die Wörter "mit besonderem sexuelle und innerfamiliäre Gewalt" die Wörter "mit besonderem
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt. Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen" eingefügt.
Art. 23 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 78 Art. 23 - Es wird davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 78
Absatz 10, 101 § 2 Absatz 7, 143 § 2/1 Absatz 1 und 2 und 151 Absatz 2 Absatz 10, 101 § 2 Absatz 7, 143 § 2/1 Absatz 1 und 2 und 151 Absatz 2
und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31.
Dezember 2024 an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen Dezember 2024 an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen
organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und organisierten umfassenden Ausbildung zum Thema sexuelle und
innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der vom innerfamiliäre Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der vom
Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten umfassenden
Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem Ausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem
Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch Augenmerk auf Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch
vorliegendes Gesetz abgeändert, teilgenommen haben. vorliegendes Gesetz abgeändert, teilgenommen haben.
Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 259bis-9 § 5 des Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 259bis-9 § 5 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. Dezember Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate, die vor dem 31. Dezember
2024 an der Grundausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre 2024 an der Grundausbildung zum Thema sexuelle und innerfamiliäre
Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der Grundausbildung zum Gewalt teilgenommen haben, von Rechts wegen an der Grundausbildung zum
Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem Augenmerk auf Thema sexuelle und innerfamiliäre Gewalt mit besonderem Augenmerk auf
Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch vorliegendes Gesetz Femizide und genderbegründete Tötungen, wie durch vorliegendes Gesetz
abgeändert, teilgenommen haben. abgeändert, teilgenommen haben.
KAPITEL 3 - Ausbildung der Polizei KAPITEL 3 - Ausbildung der Polizei
Art. 24 - Artikel 142quater des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 24 - Artikel 142quater des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird wie Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und eine Nr. 5 mit Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt und eine Nr. 5 mit
folgendem Wortlaut wird eingefügt: folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"5. den Opferbeistand, insbesondere in Sachen Femizide, "5. den Opferbeistand, insbesondere in Sachen Femizide,
genderbegründete Tötungen und Gewalt, wie in Artikel 4 § 3 des genderbegründete Tötungen und Gewalt, wie in Artikel 4 § 3 des
Gesetzes vom 13. Juli 2023 zur Prävention und Bekämpfung von Gesetzes vom 13. Juli 2023 zur Prävention und Bekämpfung von
Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden Femiziden, genderbegründeten Tötungen und der ihnen vorausgehenden
Gewalt erwähnt." Gewalt erwähnt."
Art. 25 - Mitglieder der Polizeidienste, die zum Zeitpunkt des Art. 25 - Mitglieder der Polizeidienste, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bereits im Dienst sind, Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bereits im Dienst sind,
müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels
an der Ausbildung teilnehmen, die in dem durch das Gesetz vom 31. Mai an der Ausbildung teilnehmen, die in dem durch das Gesetz vom 31. Mai
2001 eingefügten Artikel 142quater Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 eingefügten Artikel 142quater Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt ist. integrierten Polizeidienstes erwähnt ist.
Während dieses Zeitraums bestimmen der Korpschef der lokalen Polizei Während dieses Zeitraums bestimmen der Korpschef der lokalen Polizei
oder sein Beauftragter und der Generalkommissar, die Generaldirektoren oder sein Beauftragter und der Generalkommissar, die Generaldirektoren
der föderalen Polizei oder ihre Beauftragten die der föderalen Polizei oder ihre Beauftragten die
Prioritätsreihenfolge, in der die betreffenden Mitglieder der Prioritätsreihenfolge, in der die betreffenden Mitglieder der
Polizeidienste an der in vorliegendem Kapitel erwähnten Ausbildung Polizeidienste an der in vorliegendem Kapitel erwähnten Ausbildung
teilnehmen müssen. teilnehmen müssen.
TITEL 8 - Inkrafttreten TITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 26 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Art. 26 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
§ 2 - In Abweichung von § 1 bestimmt der König das Inkrafttreten der § 2 - In Abweichung von § 1 bestimmt der König das Inkrafttreten der
Artikel 12 § 2, 12 § 4 und 13. Diese Artikel treten spätestens ein Artikel 12 § 2, 12 § 4 und 13. Diese Artikel treten spätestens ein
Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
§ 3 - In Abweichung von § 1 treten die Artikel 9, 10, 11, 12 § 1 und § 3 - In Abweichung von § 1 treten die Artikel 9, 10, 11, 12 § 1 und
12 § 3 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, 12 § 3 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes,
wie in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen, in Kraft. wie in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2023 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und
Diversität Diversität
M. LEROY M. LEROY
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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