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Loi du 13 décembre 2012
publié le 19 avril 2013

Loi portant diverses dispositions modificatives relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000248
pub.
19/04/2013
prom.
13/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/13/2013000248/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 DECEMBRE 2012. - Loi portant diverses dispositions modificatives relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 décembre 2012 portant diverses dispositions modificatives relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 21 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Erhöhung des Alters für sofort einsetzende oder aufgeschobene Pensionen Art. 2 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.1: 1. werden Kalenderjahre, die in der Regelung für Lohnempfänger oder in einer anderen belgischen gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf eine Vorruhestandspension begründen können, ebenfalls berücksichtigt, 2.werden Laufbahnjahre als freiwillige Feuerwehrleute Laufbahnjahren als Berufsfeuerwehrleute gleichgesetzt, insofern die betreffenden freiwilligen Feuerwehrleute direkt an der Brandbekämpfung teilnehmen und als Berufsfeuerwehrleute in den Ruhestand versetzt werden. Unter « freiwilligen Feuerwehrleuten » sind Feuerwehrleute zu verstehen, die durch einen Einstellungsvertrag, wie in Artikel 11 oder 16 von Anlage 3 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen freiwilligen Feuerwehrdienstes » zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnt, gebunden sind, Mitglied sind eines Feuerwehrdienstes oder einer interkommunalen Feuerwehrvereinigung, der/die aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz gegründet worden ist, und nicht die Eigenschaft eines Mitglieds des Gemeindepersonals besitzen. Der König kann den Begriff « freiwillige Feuerwehrleute » durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern, um ihn mit den Vorschriften in Bezug auf die Rechtsstellung der freiwilligen Feuerwehrleute in Einklang zu bringen. » 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet von § 1 Absatz 1 Nr.2 wird das Alter für Personen, die vor dem 1.

Januar 1956 geboren sind, auf zweiundsechzig Jahre festgelegt, sofern sie mindestens siebenunddreissig Kalenderjahre, so wie sie in § 1 Absatz 2 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. » 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wer vor dem 1.Januar 1953 geboren ist oder das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1, § 2 und § 2/1 festgelegte Dienstzeitbedingung nicht erfüllen.

In Abweichung von § 2 Nr. 2 wird das Alter für Ruhestandspensionen, die im Januar 2014 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt.

In Abweichung von § 2 Nr. 3 wird das Alter für Ruhestandspensionen, die im Januar 2015 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt.

In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 wird das Alter für Ruhestandspensionen, die im Januar 2016 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 3 festgelegt.

Für die Anwendung von § 3/1 wird davon ausgegangen, dass Pensionen, die im Monat Januar der Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 oder 2022 einsetzen, im Jahr 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 beziehungsweise 2021 einsetzen. » 4. Die Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « § 3/1 - Um zu bestimmen, ob die in § 1 Absatz 1 Nr.1 und 3, § 2 und § 3 Absatz 2 bis 4 vorgesehene Mindestanzahl Dienstjahre, die für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, erreicht ist, wird die Dauer der in Absatz 2 erwähnten Dienste, die in einem Amt geleistet wurden, an das für die Berechnung der Pension per Gesetz ein vorteilhafterer Verhältnissatz als ein Sechzigstel gekoppelt ist, mit dem in Absatz 5 festgelegten Faktor multipliziert, der dem an diese Dienste gekoppelten Verhältnissatz, dem Jahr, in dem die Pension einsetzt, und der erforderlichen Mindestanzahl Dienstjahre entspricht.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten handelt es sich um effektiv geleistete Dienste, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung und die Fälle, die in der in Artikel 88 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Liste aufgezählt sind, - sofern sie für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind - sowie um die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Laufbahnjahre als freiwillige Feuerwehrleute. Selbst wenn der vorteilhaftere Verhältnissatz in den in der vorerwähnten Liste aufgezählten Fällen für die Berechnung der Pension nicht beibehalten wird, muss der in Absatz 5 erwähnte Faktor auf diesen Zeitraum angewandt werden, und zwar auf der Grundlage des Verhältnissatzes, der an diesen Zeitraum gekoppelt gewesen wäre, wenn der Betreffende in dem Amt, das er vor diesem Fall ausübte, weiterhin effektive Dienste geleistet hätte.

Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnten Dienste, wenn sie bei der NGBE-Holding geleistet wurden.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienste, die bei Einrichtungen geleistet wurden, deren Pensionsregelung durch das Gesetz vom 28.

April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten geregelt wird.

Der in Absatz 1 erwähnte Faktor wird wie folgt festgelegt:

Jahr, in dem die Pension einsetzt

Verhältnissatz 1/55

Verhältnissatz 1/50 und andere vorteilhaftere Verhältnissätze

Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre

Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre

38 Jahre

39 Jahre

40 Jahre

41 Jahre

42 Jahre

38 Jahre

39 Jahre

40 Jahre

41 Jahre

42 Jahre

2013

1,0910

-

1,0908

-

-

1,1999

-

1,2001

-

-

2014

1,0910

1,0909

1,0908

-

-

1,1999

1,2000

1,2001

-

-

2015

-

1,0909

1,0908

1,0910

-

-

1,2000

1,2001

1,1999

-

2016

-

-

1,0908

1,0910

1,0909

-

-

1,2001

1,1999

1,2000

2017

-

-

1,0644

1,0649

1,0654

-

-

1,1706

1,1714

1,1722

2018

-

-

1,0390

1,0401

1,0500

-

-

1,1429

1,1443

1,1454

2019

-

-

1,0390

1,0401

1,0500

-

-

1,1164

1,1181

1,1200

2020

-

-

1,0390

1,0401

1,0500

-

-

1,0908

1,0933

1,0957

2021

-

-

1,0390

1,0401

1,0500

-

-

1,0667

1,0697

1,0722

ab 2022

-

1,0390

1,0401

1,0500

-

1,0436

1,0467

1,0500


Jeder ununterbrochene Zeitraum, der für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig ist und gegebenenfalls je nach Verhältnissatz, der an die Dienste gekoppelt ist, in separate Zeiträume unterteilt ist, wird vom Anfangs- bis zum Enddatum berücksichtigt. Die Tage, die Teil eines unvollständigen Kalendermonats sind, werden in Höhe des Bruchs berücksichtigt, dem sie im Verhältnis zu der Anzahl Tage, die dieser Kalendermonat tatsächlich insgesamt hat, entsprechen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird für jeden separaten Zeitraum in Monaten mit vier Dezimalstellen ausgedrückt, wobei aufgerundet wird, wenn die fünfte Dezimalstelle mindestens fünf beträgt. Nachdem die Summe dieser separaten Zeiträume, die pro Verhältnissatz zusammengerechnet werden, mit dem in Absatz 5 erwähnten Faktor multipliziert worden ist, wird das daraus resultierende Produkt auf dieselbe Weise aufgerundet. Die Summe dieser Produkte wird in Monaten mit vier Dezimalstellen ausgedrückt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, den Faktor 1,1200, der in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 5 festgelegt ist, in den in dieser Spalte erwähnten Fällen auch für die Jahre nach 2019 beizubehalten. § 3/2 - Die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 darf nicht zur Folge haben, dass für ein bestimmtes Kalenderjahr mehr als zwölf Monate für die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt werden. » Art. 3 - Artikel 88 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: « Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Dienstzeitbedingungen und vorteilhafteren Altersgrenzen, die für die Pensionierung folgender Personen vorgesehen sind: - das Fahrpersonal der NGBE-Holding, - die integrierte Polizei, - Militärpersonen, - ehemalige Militärpersonen, die erwähnt sind in Artikel 10 des Gesetzes vom 30.März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten, in Artikel 5bis des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, in Artikel 10 des Gesetzes vom 16.

Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber und in Artikel 194 des Gesetzes vom 28.

Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte.

In Abweichung von Absatz 1 werden Personen, die auf eigenen Antrag am 1. Januar 2012 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben, am ersten Tag des Monats nach Ende der Zurdispositionstellung beziehungsweise der vergleichbaren Lage in den Ruhestand versetzt.Dieses Datum darf nicht vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat des sechzigsten Geburtstages liegen.

Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die bei ihrem Arbeitgeber beantragt haben, vor dem 5. März 2013 in eine in diesem Absatz erwähnte Lage versetzt zu werden, und dies getan haben: 1. vor dem 1.Januar 2012, 2. oder ab dem 1.Januar 2012, sofern der Arbeitgeber diesem Antrag vor dem 5. März 2012 stattgegeben hat. » 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Abweichungen finden keine Anwendung mehr, wenn der Bedienstete die Zurdispositionstellung oder die vergleichbare Lage vorzeitig beendet. Bei dem in Absatz 2 erwähnten Fahrpersonal handelt es sich um Bedienstete des Fahrpersonals, das in der Pensionsregelung der NGBE-Holding, so wie sie am 28. Dezember 2011 gültig war, bestimmt ist. » Art. 4 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 90 - Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dienstzeit erfüllt, die für die Personalkategorie gelten, der er zu diesem Zeitpunkt angehört, um vor dem Alter von zweiundsechzig Jahren eine Ruhestandspension zu erhalten, hat weiterhin Anspruch auf diesen Vorteil, ungeachtet des Datums, an dem seine Pension später tatsächlich einsetzt, oder der Personalkategorie, der er an diesem Datum angehört. » Art. 6 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Wörter « und findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum einsetzen » gestrichen.

KAPITEL 3 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze Art. 7 - In Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter « a x 3,75 x t /180 x 12 » durch die Wörter »a x (3,75/180) x (t /12) » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « die Verhältnissätze von einem Zwölftel, einem Zwanzigstel, einem Fünfundzwanzigstel, einem Dreissigstel oder einem Fünfunddreissigstel » durch die Wörter « Verhältnissätze, die vorteilhafter als ein Fünfzigstel sind, » ersetzt. 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Absatz 1 Nr.2 findet keine Anwendung auf Dienste, die als Mitglied des Fahrpersonals der NGBE-Holding geleistet worden sind. » KAPITEL 4 - Begrenzung der Zulässigkeit von Abwesenheits-, Urlaubs- und Laufbahnunterbrechungszeiträumen Art. 9 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 5 - Berechnung der Pension auf der Grundlage der letzten zehn Jahre der Laufbahn Art. 16 - In Artikel 105 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Absätze 2, 3 und 4 wie folgt ersetzt: « Wenn eine in Absatz 1 erwähnte Pension in Anwendung der am 31.

Dezember 2011 geltenden Bestimmungen auf der Grundlage des letzten Dienstgehalts oder eines Referenzgehalts für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren hätte berechnet werden sollen, wird diese Pension in Abweichung von Absatz 1 ab dem 1. Januar 2012 auf der Grundlage eines Referenzgehalts berechnet, das dem Durchschnittsgehalt der letzten vier Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Dauer der Laufbahn entspricht, falls diese unter vier Jahren liegt.

Der König ist beauftragt, die verschiedenen Gesetzesbestimmungen anzupassen, um sie mit den Bestimmungen von Absatz 1 in Einklang zu bringen.

Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf den in Artikel 121 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten garantierten Mindestbetrag.

Wenn der Pensionsbetrag, der auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten zehn Jahre der Laufbahn beziehungsweise des Durchschnittsgehalts der gesamten Dauer der Laufbahn, falls diese über fünf, aber unter zehn Jahren liegt, berechnet wird, niedriger als der in Artikel 120 des Gesetzes vom 26.

Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte garantierte Mindestbetrag für alleinstehende Pensionierte ist, wird die Pension auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre der Laufbahn neu berechnet, wobei der neue Pensionsbetrag den vorerwähnten garantierten Mindestbetrag nicht überschreiten darf. » Art. 17 - In Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 87, 89, 91 Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 » durch die Wörter « Artikel 87, 91 Absatz 2, 103 » ersetzt.

KAPITEL 6 - Verschiedene Abänderungen Art. 18 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jegliche Massnahmen ergreifen, um den Empfängern der niedrigsten Pensionen einen Pensionsbetrag zu garantieren, der nicht niedriger als ein von Ihm bestimmter Betrag sein darf.

Art. 19 - In Artikel 139 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden im französischen und niederländischen Text Abänderungen vorgenommen.

Art. 20 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 145/1 - Die in Artikel 143 erwähnten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in Dienst ist und für das sie beim PDÖS die Bestimmung des Datums der vorzeitigen Pensionierung beantragen, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Versendung ihres Antrags an den PDÖS eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren, es sei denn, eine elektronische Bescheinigung wurde gemäss Artikel 143 ausgestellt. » Art. 21 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 162 - Wenn eine Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors einen zu hohen Pensionsbetrag auszahlt, weil ein Arbeitgeber bei der Erfüllung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen die Pensionsvorschriften oder die in den verwendeten Anwendungen aufgeführten Anweisungen und Glossare nicht beachtet hat, fordert sie beim Arbeitgeber den Teil der Schuld zurück, der beim Sozialversicherten nicht mehr eingefordert werden kann. » Art. 22 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 7 desselben Gesetzes wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 162/1 - Wenn eine Person von ihrem Arbeitgeber vor der Pensionierung zur Disposition gestellt wird oder Vorruhestandsurlaub bekommt, und zwar aufgrund eines Beschlusses des PDÖS, in dem das Datum festgelegt ist, ab dem diese Person die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dienstzeit erfüllt, um gemäss Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen in den Ruhestand versetzt zu werden, kann die Pension auf jeden Fall ab diesem Datum einsetzen. Stellt sich am Ende der Zurdispositionstellung oder des Vorruhestandsurlaubs heraus, dass die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dienstzeit nicht erfüllt sind, werden die Pensionsbeträge bis zum Zeitpunkt, an dem diese Bedingungen erfüllt sind, von der Staatskasse getragen. Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss jedoch auf der Grundlage fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Arbeitgebers gefasst worden, fordert der PDÖS diese Pensionsbeträge beim Arbeitgeber zurück. » KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 23 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2012.

In Abweichung von Absatz 1: 1. wird Artikel 19 wirksam mit 1.Januar 2011, 2. wird Artikel 17 wirksam mit 9.Januar 2012, 3. tritt Kapitel 2 am 1.Januar 2013 in Kraft, 4. treten die Artikel 8, 18, 21 und 22 am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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