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Loi portant diverses dispositions modificatives relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande | Wet houdende diverse wijzigingsbepalingen betreffende de pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 DECEMBRE 2012. - Loi portant diverses dispositions modificatives | 13 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse wijzigingsbepalingen |
relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande | betreffende de pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 |
loi du 13 décembre 2012 portant diverses dispositions modificatives | december 2012 houdende diverse wijzigingsbepalingen betreffende de |
relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 21 | pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 21 december |
décembre 2012). | 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 13. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
Abänderungsbestimmungen | Abänderungsbestimmungen |
in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors | in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Erhöhung des Alters für sofort einsetzende oder | KAPITEL 2 - Erhöhung des Alters für sofort einsetzende oder |
aufgeschobene Pensionen | aufgeschobene Pensionen |
Art. 2 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | Art. 2 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch | Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt | die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1: | « Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1: |
1. werden Kalenderjahre, die in der Regelung für Lohnempfänger oder in | 1. werden Kalenderjahre, die in der Regelung für Lohnempfänger oder in |
einer anderen belgischen gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf | einer anderen belgischen gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf |
eine Vorruhestandspension begründen können, ebenfalls berücksichtigt, | eine Vorruhestandspension begründen können, ebenfalls berücksichtigt, |
2. werden Laufbahnjahre als freiwillige Feuerwehrleute Laufbahnjahren | 2. werden Laufbahnjahre als freiwillige Feuerwehrleute Laufbahnjahren |
als Berufsfeuerwehrleute gleichgesetzt, insofern die betreffenden | als Berufsfeuerwehrleute gleichgesetzt, insofern die betreffenden |
freiwilligen Feuerwehrleute direkt an der Brandbekämpfung teilnehmen | freiwilligen Feuerwehrleute direkt an der Brandbekämpfung teilnehmen |
und als Berufsfeuerwehrleute in den Ruhestand versetzt werden. Unter « | und als Berufsfeuerwehrleute in den Ruhestand versetzt werden. Unter « |
freiwilligen Feuerwehrleuten » sind Feuerwehrleute zu verstehen, die | freiwilligen Feuerwehrleuten » sind Feuerwehrleute zu verstehen, die |
durch einen Einstellungsvertrag, wie in Artikel 11 oder 16 von Anlage | durch einen Einstellungsvertrag, wie in Artikel 11 oder 16 von Anlage |
3 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen | 3 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen |
freiwilligen Feuerwehrdienstes » zum Königlichen Erlass vom 6. Mai | freiwilligen Feuerwehrdienstes » zum Königlichen Erlass vom 6. Mai |
1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die | 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die |
Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnt, gebunden sind, | Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnt, gebunden sind, |
Mitglied sind eines Feuerwehrdienstes oder einer interkommunalen | Mitglied sind eines Feuerwehrdienstes oder einer interkommunalen |
Feuerwehrvereinigung, der/die aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember | Feuerwehrvereinigung, der/die aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz gegründet worden ist, und nicht die | 1963 über den Zivilschutz gegründet worden ist, und nicht die |
Eigenschaft eines Mitglieds des Gemeindepersonals besitzen. Der König | Eigenschaft eines Mitglieds des Gemeindepersonals besitzen. Der König |
kann den Begriff « freiwillige Feuerwehrleute » durch einen im | kann den Begriff « freiwillige Feuerwehrleute » durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass abändern, um ihn mit den Vorschriften in | Ministerrat beratenen Erlass abändern, um ihn mit den Vorschriften in |
Bezug auf die Rechtsstellung der freiwilligen Feuerwehrleute in | Bezug auf die Rechtsstellung der freiwilligen Feuerwehrleute in |
Einklang zu bringen. » | Einklang zu bringen. » |
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet | « § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet |
von § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Alter für Personen, die vor dem 1. | von § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Alter für Personen, die vor dem 1. |
Januar 1956 geboren sind, auf zweiundsechzig Jahre festgelegt, sofern | Januar 1956 geboren sind, auf zweiundsechzig Jahre festgelegt, sofern |
sie mindestens siebenunddreissig Kalenderjahre, so wie sie in § 1 | sie mindestens siebenunddreissig Kalenderjahre, so wie sie in § 1 |
Absatz 2 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. » | Absatz 2 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. » |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Wer vor dem 1. Januar 1953 geboren ist oder das Alter von | « § 3 - Wer vor dem 1. Januar 1953 geboren ist oder das Alter von |
fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1, § | fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1, § |
2 und § 2/1 festgelegte Dienstzeitbedingung nicht erfüllen. | 2 und § 2/1 festgelegte Dienstzeitbedingung nicht erfüllen. |
In Abweichung von § 2 Nr. 2 wird das Alter für Ruhestandspensionen, | In Abweichung von § 2 Nr. 2 wird das Alter für Ruhestandspensionen, |
die im Januar 2014 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt. | die im Januar 2014 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt. |
In Abweichung von § 2 Nr. 3 wird das Alter für Ruhestandspensionen, | In Abweichung von § 2 Nr. 3 wird das Alter für Ruhestandspensionen, |
die im Januar 2015 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt. | die im Januar 2015 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt. |
In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 wird das Alter für | In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 wird das Alter für |
Ruhestandspensionen, die im Januar 2016 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 3 | Ruhestandspensionen, die im Januar 2016 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 3 |
festgelegt. | festgelegt. |
Für die Anwendung von § 3/1 wird davon ausgegangen, dass Pensionen, | Für die Anwendung von § 3/1 wird davon ausgegangen, dass Pensionen, |
die im Monat Januar der Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 oder 2022 | die im Monat Januar der Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 oder 2022 |
einsetzen, im Jahr 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 beziehungsweise 2021 | einsetzen, im Jahr 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 beziehungsweise 2021 |
einsetzen. » | einsetzen. » |
4. Die Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden | 4. Die Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden |
eingefügt: | eingefügt: |
« § 3/1 - Um zu bestimmen, ob die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, § 2 und | « § 3/1 - Um zu bestimmen, ob die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, § 2 und |
§ 3 Absatz 2 bis 4 vorgesehene Mindestanzahl Dienstjahre, die für die | § 3 Absatz 2 bis 4 vorgesehene Mindestanzahl Dienstjahre, die für die |
Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, erreicht ist, wird die | Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, erreicht ist, wird die |
Dauer der in Absatz 2 erwähnten Dienste, die in einem Amt geleistet | Dauer der in Absatz 2 erwähnten Dienste, die in einem Amt geleistet |
wurden, an das für die Berechnung der Pension per Gesetz ein | wurden, an das für die Berechnung der Pension per Gesetz ein |
vorteilhafterer Verhältnissatz als ein Sechzigstel gekoppelt ist, mit | vorteilhafterer Verhältnissatz als ein Sechzigstel gekoppelt ist, mit |
dem in Absatz 5 festgelegten Faktor multipliziert, der dem an diese | dem in Absatz 5 festgelegten Faktor multipliziert, der dem an diese |
Dienste gekoppelten Verhältnissatz, dem Jahr, in dem die Pension | Dienste gekoppelten Verhältnissatz, dem Jahr, in dem die Pension |
einsetzt, und der erforderlichen Mindestanzahl Dienstjahre entspricht. | einsetzt, und der erforderlichen Mindestanzahl Dienstjahre entspricht. |
Bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten handelt es sich um effektiv | Bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten handelt es sich um effektiv |
geleistete Dienste, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung und die Fälle, | geleistete Dienste, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung und die Fälle, |
die in der in Artikel 88 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 | die in der in Artikel 88 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Liste aufgezählt | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Liste aufgezählt |
sind, - sofern sie für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig | sind, - sofern sie für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig |
sind - sowie um die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Laufbahnjahre als | sind - sowie um die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Laufbahnjahre als |
freiwillige Feuerwehrleute. Selbst wenn der vorteilhaftere | freiwillige Feuerwehrleute. Selbst wenn der vorteilhaftere |
Verhältnissatz in den in der vorerwähnten Liste aufgezählten Fällen | Verhältnissatz in den in der vorerwähnten Liste aufgezählten Fällen |
für die Berechnung der Pension nicht beibehalten wird, muss der in | für die Berechnung der Pension nicht beibehalten wird, muss der in |
Absatz 5 erwähnte Faktor auf diesen Zeitraum angewandt werden, und | Absatz 5 erwähnte Faktor auf diesen Zeitraum angewandt werden, und |
zwar auf der Grundlage des Verhältnissatzes, der an diesen Zeitraum | zwar auf der Grundlage des Verhältnissatzes, der an diesen Zeitraum |
gekoppelt gewesen wäre, wenn der Betreffende in dem Amt, das er vor | gekoppelt gewesen wäre, wenn der Betreffende in dem Amt, das er vor |
diesem Fall ausübte, weiterhin effektive Dienste geleistet hätte. | diesem Fall ausübte, weiterhin effektive Dienste geleistet hätte. |
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnten | Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnten |
Dienste, wenn sie bei der NGBE-Holding geleistet wurden. | Dienste, wenn sie bei der NGBE-Holding geleistet wurden. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienste, die bei Einrichtungen | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienste, die bei Einrichtungen |
geleistet wurden, deren Pensionsregelung durch das Gesetz vom 28. | geleistet wurden, deren Pensionsregelung durch das Gesetz vom 28. |
April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter | April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten geregelt | Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten geregelt |
wird. | wird. |
Der in Absatz 1 erwähnte Faktor wird wie folgt festgelegt: | Der in Absatz 1 erwähnte Faktor wird wie folgt festgelegt: |
Jahr, in dem die Pension einsetzt | Jahr, in dem die Pension einsetzt |
Verhältnissatz 1/55 | Verhältnissatz 1/55 |
Verhältnissatz 1/50 und andere vorteilhaftere Verhältnissätze | Verhältnissatz 1/50 und andere vorteilhaftere Verhältnissätze |
Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre | Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre |
Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre | Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre |
38 Jahre | 38 Jahre |
39 Jahre | 39 Jahre |
40 Jahre | 40 Jahre |
41 Jahre | 41 Jahre |
42 Jahre | 42 Jahre |
38 Jahre | 38 Jahre |
39 Jahre | 39 Jahre |
40 Jahre | 40 Jahre |
41 Jahre | 41 Jahre |
42 Jahre | 42 Jahre |
2013 | 2013 |
1,0910 | 1,0910 |
- | - |
1,0908 | 1,0908 |
- | - |
- | - |
1,1999 | 1,1999 |
- | - |
1,2001 | 1,2001 |
- | - |
- | - |
2014 | 2014 |
1,0910 | 1,0910 |
1,0909 | 1,0909 |
1,0908 | 1,0908 |
- | - |
- | - |
1,1999 | 1,1999 |
1,2000 | 1,2000 |
1,2001 | 1,2001 |
- | - |
- | - |
2015 | 2015 |
- | - |
1,0909 | 1,0909 |
1,0908 | 1,0908 |
1,0910 | 1,0910 |
- | - |
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1,2000 | 1,2000 |
1,2001 | 1,2001 |
1,1999 | 1,1999 |
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2016 | 2016 |
- | - |
- | - |
1,0908 | 1,0908 |
1,0910 | 1,0910 |
1,0909 | 1,0909 |
- | - |
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1,2001 | 1,2001 |
1,1999 | 1,1999 |
1,2000 | 1,2000 |
2017 | 2017 |
- | - |
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1,0644 | 1,0644 |
1,0649 | 1,0649 |
1,0654 | 1,0654 |
- | - |
- | - |
1,1706 | 1,1706 |
1,1714 | 1,1714 |
1,1722 | 1,1722 |
2018 | 2018 |
- | - |
- | - |
1,0390 | 1,0390 |
1,0401 | 1,0401 |
1,0500 | 1,0500 |
- | - |
- | - |
1,1429 | 1,1429 |
1,1443 | 1,1443 |
1,1454 | 1,1454 |
2019 | 2019 |
- | - |
- | - |
1,0390 | 1,0390 |
1,0401 | 1,0401 |
1,0500 | 1,0500 |
- | - |
- | - |
1,1164 | 1,1164 |
1,1181 | 1,1181 |
1,1200 | 1,1200 |
2020 | 2020 |
- | - |
- | - |
1,0390 | 1,0390 |
1,0401 | 1,0401 |
1,0500 | 1,0500 |
- | - |
- | - |
1,0908 | 1,0908 |
1,0933 | 1,0933 |
1,0957 | 1,0957 |
2021 | 2021 |
- | - |
- | - |
1,0390 | 1,0390 |
1,0401 | 1,0401 |
1,0500 | 1,0500 |
- | - |
- | - |
1,0667 | 1,0667 |
1,0697 | 1,0697 |
1,0722 | 1,0722 |
ab 2022 | ab 2022 |
- | - |
1,0390 | 1,0390 |
1,0401 | 1,0401 |
1,0500 | 1,0500 |
- | - |
1,0436 | 1,0436 |
1,0467 | 1,0467 |
1,0500 | 1,0500 |
Jeder ununterbrochene Zeitraum, der für die Begründung des | Jeder ununterbrochene Zeitraum, der für die Begründung des |
Pensionsanspruchs zulässig ist und gegebenenfalls je nach | Pensionsanspruchs zulässig ist und gegebenenfalls je nach |
Verhältnissatz, der an die Dienste gekoppelt ist, in separate | Verhältnissatz, der an die Dienste gekoppelt ist, in separate |
Zeiträume unterteilt ist, wird vom Anfangs- bis zum Enddatum | Zeiträume unterteilt ist, wird vom Anfangs- bis zum Enddatum |
berücksichtigt. Die Tage, die Teil eines unvollständigen | berücksichtigt. Die Tage, die Teil eines unvollständigen |
Kalendermonats sind, werden in Höhe des Bruchs berücksichtigt, dem sie | Kalendermonats sind, werden in Höhe des Bruchs berücksichtigt, dem sie |
im Verhältnis zu der Anzahl Tage, die dieser Kalendermonat tatsächlich | im Verhältnis zu der Anzahl Tage, die dieser Kalendermonat tatsächlich |
insgesamt hat, entsprechen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird für | insgesamt hat, entsprechen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird für |
jeden separaten Zeitraum in Monaten mit vier Dezimalstellen | jeden separaten Zeitraum in Monaten mit vier Dezimalstellen |
ausgedrückt, wobei aufgerundet wird, wenn die fünfte Dezimalstelle | ausgedrückt, wobei aufgerundet wird, wenn die fünfte Dezimalstelle |
mindestens fünf beträgt. Nachdem die Summe dieser separaten Zeiträume, | mindestens fünf beträgt. Nachdem die Summe dieser separaten Zeiträume, |
die pro Verhältnissatz zusammengerechnet werden, mit dem in Absatz 5 | die pro Verhältnissatz zusammengerechnet werden, mit dem in Absatz 5 |
erwähnten Faktor multipliziert worden ist, wird das daraus | erwähnten Faktor multipliziert worden ist, wird das daraus |
resultierende Produkt auf dieselbe Weise aufgerundet. Die Summe dieser | resultierende Produkt auf dieselbe Weise aufgerundet. Die Summe dieser |
Produkte wird in Monaten mit vier Dezimalstellen ausgedrückt. | Produkte wird in Monaten mit vier Dezimalstellen ausgedrückt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
beschliessen, den Faktor 1,1200, der in der letzten Spalte der Tabelle | beschliessen, den Faktor 1,1200, der in der letzten Spalte der Tabelle |
in Absatz 5 festgelegt ist, in den in dieser Spalte erwähnten Fällen | in Absatz 5 festgelegt ist, in den in dieser Spalte erwähnten Fällen |
auch für die Jahre nach 2019 beizubehalten. | auch für die Jahre nach 2019 beizubehalten. |
§ 3/2 - Die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 darf nicht zur Folge | § 3/2 - Die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 darf nicht zur Folge |
haben, dass für ein bestimmtes Kalenderjahr mehr als zwölf Monate für | haben, dass für ein bestimmtes Kalenderjahr mehr als zwölf Monate für |
die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt werden. » | die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt werden. » |
Art. 3 - Artikel 88 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | Art. 3 - Artikel 88 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: | verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: |
« Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Dienstzeitbedingungen und | « Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Dienstzeitbedingungen und |
vorteilhafteren Altersgrenzen, die für die Pensionierung folgender | vorteilhafteren Altersgrenzen, die für die Pensionierung folgender |
Personen vorgesehen sind: | Personen vorgesehen sind: |
- das Fahrpersonal der NGBE-Holding, | - das Fahrpersonal der NGBE-Holding, |
- die integrierte Polizei, | - die integrierte Polizei, |
- Militärpersonen, | - Militärpersonen, |
- ehemalige Militärpersonen, die erwähnt sind in Artikel 10 des | - ehemalige Militärpersonen, die erwähnt sind in Artikel 10 des |
Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der | Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und ihrer Berechtigten, in Artikel 5bis des Gesetzes | Polizeidienste und ihrer Berechtigten, in Artikel 5bis des Gesetzes |
vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines | vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines |
Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen | Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen |
zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und | zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und |
zur Überführung von Häftlingen, in Artikel 10 des Gesetzes vom 16. | zur Überführung von Häftlingen, in Artikel 10 des Gesetzes vom 16. |
Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem | Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem |
öffentlichen Arbeitgeber und in Artikel 194 des Gesetzes vom 28. | öffentlichen Arbeitgeber und in Artikel 194 des Gesetzes vom 28. |
Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des | Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des |
aktiven Kaders der Streitkräfte. | aktiven Kaders der Streitkräfte. |
In Abweichung von Absatz 1 werden Personen, die auf eigenen Antrag am | In Abweichung von Absatz 1 werden Personen, die auf eigenen Antrag am |
1. Januar 2012 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder | 1. Januar 2012 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder |
Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage | Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage |
befunden haben, am ersten Tag des Monats nach Ende der | befunden haben, am ersten Tag des Monats nach Ende der |
Zurdispositionstellung beziehungsweise der vergleichbaren Lage in den | Zurdispositionstellung beziehungsweise der vergleichbaren Lage in den |
Ruhestand versetzt. Dieses Datum darf nicht vor dem ersten Tag des | Ruhestand versetzt. Dieses Datum darf nicht vor dem ersten Tag des |
Monats nach dem Monat des sechzigsten Geburtstages liegen. | Monats nach dem Monat des sechzigsten Geburtstages liegen. |
Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die bei ihrem | Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die bei ihrem |
Arbeitgeber beantragt haben, vor dem 5. März 2013 in eine in diesem | Arbeitgeber beantragt haben, vor dem 5. März 2013 in eine in diesem |
Absatz erwähnte Lage versetzt zu werden, und dies getan haben: | Absatz erwähnte Lage versetzt zu werden, und dies getan haben: |
1. vor dem 1. Januar 2012, | 1. vor dem 1. Januar 2012, |
2. oder ab dem 1. Januar 2012, sofern der Arbeitgeber diesem Antrag | 2. oder ab dem 1. Januar 2012, sofern der Arbeitgeber diesem Antrag |
vor dem 5. März 2012 stattgegeben hat. » | vor dem 5. März 2012 stattgegeben hat. » |
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Abweichungen finden keine | « Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Abweichungen finden keine |
Anwendung mehr, wenn der Bedienstete die Zurdispositionstellung oder | Anwendung mehr, wenn der Bedienstete die Zurdispositionstellung oder |
die vergleichbare Lage vorzeitig beendet. | die vergleichbare Lage vorzeitig beendet. |
Bei dem in Absatz 2 erwähnten Fahrpersonal handelt es sich um | Bei dem in Absatz 2 erwähnten Fahrpersonal handelt es sich um |
Bedienstete des Fahrpersonals, das in der Pensionsregelung der | Bedienstete des Fahrpersonals, das in der Pensionsregelung der |
NGBE-Holding, so wie sie am 28. Dezember 2011 gültig war, bestimmt | NGBE-Holding, so wie sie am 28. Dezember 2011 gültig war, bestimmt |
ist. » | ist. » |
Art. 4 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 90 - Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen in Bezug | « Art. 90 - Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen in Bezug |
auf Alter und Dienstzeit erfüllt, die für die Personalkategorie | auf Alter und Dienstzeit erfüllt, die für die Personalkategorie |
gelten, der er zu diesem Zeitpunkt angehört, um vor dem Alter von | gelten, der er zu diesem Zeitpunkt angehört, um vor dem Alter von |
zweiundsechzig Jahren eine Ruhestandspension zu erhalten, hat | zweiundsechzig Jahren eine Ruhestandspension zu erhalten, hat |
weiterhin Anspruch auf diesen Vorteil, ungeachtet des Datums, an dem | weiterhin Anspruch auf diesen Vorteil, ungeachtet des Datums, an dem |
seine Pension später tatsächlich einsetzt, oder der Personalkategorie, | seine Pension später tatsächlich einsetzt, oder der Personalkategorie, |
der er an diesem Datum angehört. » | der er an diesem Datum angehört. » |
Art. 6 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Wörter « und | Art. 6 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Wörter « und |
findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum | findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum |
einsetzen » gestrichen. | einsetzen » gestrichen. |
KAPITEL 3 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze | KAPITEL 3 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze |
Art. 7 - In Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 | Art. 7 - In Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 |
zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer | zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer |
Rechtsnachfolger, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, | Rechtsnachfolger, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, |
werden die Wörter « a x 3,75 x t /180 x 12 » durch die Wörter »a x | werden die Wörter « a x 3,75 x t /180 x 12 » durch die Wörter »a x |
(3,75/180) x (t /12) » ersetzt. | (3,75/180) x (t /12) » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung | Art. 8 - Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung |
von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert | von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert |
durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt | durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « die Verhältnissätze von einem | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « die Verhältnissätze von einem |
Zwölftel, einem Zwanzigstel, einem Fünfundzwanzigstel, einem | Zwölftel, einem Zwanzigstel, einem Fünfundzwanzigstel, einem |
Dreissigstel oder einem Fünfunddreissigstel » durch die Wörter « | Dreissigstel oder einem Fünfunddreissigstel » durch die Wörter « |
Verhältnissätze, die vorteilhafter als ein Fünfzigstel sind, » | Verhältnissätze, die vorteilhafter als ein Fünfzigstel sind, » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Dienste, die als Mitglied | « Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Dienste, die als Mitglied |
des Fahrpersonals der NGBE-Holding geleistet worden sind. » | des Fahrpersonals der NGBE-Holding geleistet worden sind. » |
KAPITEL 4 - Begrenzung der Zulässigkeit von Abwesenheits-, Urlaubs- | KAPITEL 4 - Begrenzung der Zulässigkeit von Abwesenheits-, Urlaubs- |
und Laufbahnunterbrechungszeiträumen | und Laufbahnunterbrechungszeiträumen |
Art. 9 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 5 - Berechnung der Pension auf der Grundlage der letzten zehn | KAPITEL 5 - Berechnung der Pension auf der Grundlage der letzten zehn |
Jahre der Laufbahn | Jahre der Laufbahn |
Art. 16 - In Artikel 105 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur | Art. 16 - In Artikel 105 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Absätze 2, 3 und 4 | Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Absätze 2, 3 und 4 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Wenn eine in Absatz 1 erwähnte Pension in Anwendung der am 31. | « Wenn eine in Absatz 1 erwähnte Pension in Anwendung der am 31. |
Dezember 2011 geltenden Bestimmungen auf der Grundlage des letzten | Dezember 2011 geltenden Bestimmungen auf der Grundlage des letzten |
Dienstgehalts oder eines Referenzgehalts für einen Zeitraum von | Dienstgehalts oder eines Referenzgehalts für einen Zeitraum von |
weniger als fünf Jahren hätte berechnet werden sollen, wird diese | weniger als fünf Jahren hätte berechnet werden sollen, wird diese |
Pension in Abweichung von Absatz 1 ab dem 1. Januar 2012 auf der | Pension in Abweichung von Absatz 1 ab dem 1. Januar 2012 auf der |
Grundlage eines Referenzgehalts berechnet, das dem Durchschnittsgehalt | Grundlage eines Referenzgehalts berechnet, das dem Durchschnittsgehalt |
der letzten vier Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem | der letzten vier Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem |
Durchschnittsgehalt der gesamten Dauer der Laufbahn entspricht, falls | Durchschnittsgehalt der gesamten Dauer der Laufbahn entspricht, falls |
diese unter vier Jahren liegt. | diese unter vier Jahren liegt. |
Der König ist beauftragt, die verschiedenen Gesetzesbestimmungen | Der König ist beauftragt, die verschiedenen Gesetzesbestimmungen |
anzupassen, um sie mit den Bestimmungen von Absatz 1 in Einklang zu | anzupassen, um sie mit den Bestimmungen von Absatz 1 in Einklang zu |
bringen. | bringen. |
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf den in Artikel 121 des | Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf den in Artikel 121 des |
Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger | Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen erwähnten garantierten Mindestbetrag. | Bestimmungen erwähnten garantierten Mindestbetrag. |
Wenn der Pensionsbetrag, der auf der Grundlage des | Wenn der Pensionsbetrag, der auf der Grundlage des |
Durchschnittsgehalts der letzten zehn Jahre der Laufbahn | Durchschnittsgehalts der letzten zehn Jahre der Laufbahn |
beziehungsweise des Durchschnittsgehalts der gesamten Dauer der | beziehungsweise des Durchschnittsgehalts der gesamten Dauer der |
Laufbahn, falls diese über fünf, aber unter zehn Jahren liegt, | Laufbahn, falls diese über fünf, aber unter zehn Jahren liegt, |
berechnet wird, niedriger als der in Artikel 120 des Gesetzes vom 26. | berechnet wird, niedriger als der in Artikel 120 des Gesetzes vom 26. |
Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte | Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte |
garantierte Mindestbetrag für alleinstehende Pensionierte ist, wird | garantierte Mindestbetrag für alleinstehende Pensionierte ist, wird |
die Pension auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten | die Pension auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten |
fünf Jahre der Laufbahn neu berechnet, wobei der neue Pensionsbetrag | fünf Jahre der Laufbahn neu berechnet, wobei der neue Pensionsbetrag |
den vorerwähnten garantierten Mindestbetrag nicht überschreiten darf. | den vorerwähnten garantierten Mindestbetrag nicht überschreiten darf. |
» | » |
Art. 17 - In Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 17 - In Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Artikel 87, 89, 91 Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 » durch die Wörter « | Artikel 87, 89, 91 Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 » durch die Wörter « |
Artikel 87, 91 Absatz 2, 103 » ersetzt. | Artikel 87, 91 Absatz 2, 103 » ersetzt. |
KAPITEL 6 - Verschiedene Abänderungen | KAPITEL 6 - Verschiedene Abänderungen |
Art. 18 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 18 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
jegliche Massnahmen ergreifen, um den Empfängern der niedrigsten | jegliche Massnahmen ergreifen, um den Empfängern der niedrigsten |
Pensionen einen Pensionsbetrag zu garantieren, der nicht niedriger als | Pensionen einen Pensionsbetrag zu garantieren, der nicht niedriger als |
ein von Ihm bestimmter Betrag sein darf. | ein von Ihm bestimmter Betrag sein darf. |
Art. 19 - In Artikel 139 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur | Art. 19 - In Artikel 139 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden im französischen und | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden im französischen und |
niederländischen Text Abänderungen vorgenommen. | niederländischen Text Abänderungen vorgenommen. |
Art. 20 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 | Art. 20 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 |
desselben Gesetzes wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut | desselben Gesetzes wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 145/1 - Die in Artikel 143 erwähnten Arbeitgeber sind | « Art. 145/1 - Die in Artikel 143 erwähnten Arbeitgeber sind |
verpflichtet, für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in | verpflichtet, für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in |
Dienst ist und für das sie beim PDÖS die Bestimmung des Datums der | Dienst ist und für das sie beim PDÖS die Bestimmung des Datums der |
vorzeitigen Pensionierung beantragen, innerhalb einer Frist von einem | vorzeitigen Pensionierung beantragen, innerhalb einer Frist von einem |
Monat nach Versendung ihres Antrags an den PDÖS eine elektronische | Monat nach Versendung ihres Antrags an den PDÖS eine elektronische |
Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren, es | Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren, es |
sei denn, eine elektronische Bescheinigung wurde gemäss Artikel 143 | sei denn, eine elektronische Bescheinigung wurde gemäss Artikel 143 |
ausgestellt. » | ausgestellt. » |
Art. 21 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 21 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 162 - Wenn eine Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors | « Art. 162 - Wenn eine Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors |
einen zu hohen Pensionsbetrag auszahlt, weil ein Arbeitgeber bei der | einen zu hohen Pensionsbetrag auszahlt, weil ein Arbeitgeber bei der |
Erfüllung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen die | Erfüllung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen die |
Pensionsvorschriften oder die in den verwendeten Anwendungen | Pensionsvorschriften oder die in den verwendeten Anwendungen |
aufgeführten Anweisungen und Glossare nicht beachtet hat, fordert sie | aufgeführten Anweisungen und Glossare nicht beachtet hat, fordert sie |
beim Arbeitgeber den Teil der Schuld zurück, der beim | beim Arbeitgeber den Teil der Schuld zurück, der beim |
Sozialversicherten nicht mehr eingefordert werden kann. » | Sozialversicherten nicht mehr eingefordert werden kann. » |
Art. 22 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 7 desselben Gesetzes | Art. 22 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 7 desselben Gesetzes |
wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 162/1 - Wenn eine Person von ihrem Arbeitgeber vor der | « Art. 162/1 - Wenn eine Person von ihrem Arbeitgeber vor der |
Pensionierung zur Disposition gestellt wird oder Vorruhestandsurlaub | Pensionierung zur Disposition gestellt wird oder Vorruhestandsurlaub |
bekommt, und zwar aufgrund eines Beschlusses des PDÖS, in dem das | bekommt, und zwar aufgrund eines Beschlusses des PDÖS, in dem das |
Datum festgelegt ist, ab dem diese Person die Bedingungen in Bezug auf | Datum festgelegt ist, ab dem diese Person die Bedingungen in Bezug auf |
Alter und Dienstzeit erfüllt, um gemäss Artikel 46 des Gesetzes vom | Alter und Dienstzeit erfüllt, um gemäss Artikel 46 des Gesetzes vom |
15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen in den Ruhestand versetzt zu werden, kann die | Pensionsregelungen in den Ruhestand versetzt zu werden, kann die |
Pension auf jeden Fall ab diesem Datum einsetzen. | Pension auf jeden Fall ab diesem Datum einsetzen. |
Stellt sich am Ende der Zurdispositionstellung oder des | Stellt sich am Ende der Zurdispositionstellung oder des |
Vorruhestandsurlaubs heraus, dass die Bedingungen in Bezug auf Alter | Vorruhestandsurlaubs heraus, dass die Bedingungen in Bezug auf Alter |
und Dienstzeit nicht erfüllt sind, werden die Pensionsbeträge bis zum | und Dienstzeit nicht erfüllt sind, werden die Pensionsbeträge bis zum |
Zeitpunkt, an dem diese Bedingungen erfüllt sind, von der Staatskasse | Zeitpunkt, an dem diese Bedingungen erfüllt sind, von der Staatskasse |
getragen. Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss jedoch auf der | getragen. Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss jedoch auf der |
Grundlage fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Arbeitgebers | Grundlage fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Arbeitgebers |
gefasst worden, fordert der PDÖS diese Pensionsbeträge beim | gefasst worden, fordert der PDÖS diese Pensionsbeträge beim |
Arbeitgeber zurück. » | Arbeitgeber zurück. » |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2012. | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2012. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
1. wird Artikel 19 wirksam mit 1. Januar 2011, | 1. wird Artikel 19 wirksam mit 1. Januar 2011, |
2. wird Artikel 17 wirksam mit 9. Januar 2012, | 2. wird Artikel 17 wirksam mit 9. Januar 2012, |
3. tritt Kapitel 2 am 1. Januar 2013 in Kraft, | 3. tritt Kapitel 2 am 1. Januar 2013 in Kraft, |
4. treten die Artikel 8, 18, 21 und 22 am ersten Tag des Monats nach | 4. treten die Artikel 8, 18, 21 und 22 am ersten Tag des Monats nach |
dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt | dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist, in Kraft. | veröffentlicht worden ist, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |