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Loi portant diverses dispositions modificatives relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande Wet houdende diverse wijzigingsbepalingen betreffende de pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 DECEMBRE 2012. - Loi portant diverses dispositions modificatives 13 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse wijzigingsbepalingen
relatives aux pensions du secteur public. - Traduction allemande betreffende de pensioenen van de overheidssector. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13
loi du 13 décembre 2012 portant diverses dispositions modificatives december 2012 houdende diverse wijzigingsbepalingen betreffende de
relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 21 pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 21 december
décembre 2012). 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 13. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
Abänderungsbestimmungen Abänderungsbestimmungen
in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Erhöhung des Alters für sofort einsetzende oder KAPITEL 2 - Erhöhung des Alters für sofort einsetzende oder
aufgeschobene Pensionen aufgeschobene Pensionen
Art. 2 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Art. 2 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1: « Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1:
1. werden Kalenderjahre, die in der Regelung für Lohnempfänger oder in 1. werden Kalenderjahre, die in der Regelung für Lohnempfänger oder in
einer anderen belgischen gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf einer anderen belgischen gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf
eine Vorruhestandspension begründen können, ebenfalls berücksichtigt, eine Vorruhestandspension begründen können, ebenfalls berücksichtigt,
2. werden Laufbahnjahre als freiwillige Feuerwehrleute Laufbahnjahren 2. werden Laufbahnjahre als freiwillige Feuerwehrleute Laufbahnjahren
als Berufsfeuerwehrleute gleichgesetzt, insofern die betreffenden als Berufsfeuerwehrleute gleichgesetzt, insofern die betreffenden
freiwilligen Feuerwehrleute direkt an der Brandbekämpfung teilnehmen freiwilligen Feuerwehrleute direkt an der Brandbekämpfung teilnehmen
und als Berufsfeuerwehrleute in den Ruhestand versetzt werden. Unter « und als Berufsfeuerwehrleute in den Ruhestand versetzt werden. Unter «
freiwilligen Feuerwehrleuten » sind Feuerwehrleute zu verstehen, die freiwilligen Feuerwehrleuten » sind Feuerwehrleute zu verstehen, die
durch einen Einstellungsvertrag, wie in Artikel 11 oder 16 von Anlage durch einen Einstellungsvertrag, wie in Artikel 11 oder 16 von Anlage
3 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen 3 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen
freiwilligen Feuerwehrdienstes » zum Königlichen Erlass vom 6. Mai freiwilligen Feuerwehrdienstes » zum Königlichen Erlass vom 6. Mai
1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die
Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnt, gebunden sind, Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnt, gebunden sind,
Mitglied sind eines Feuerwehrdienstes oder einer interkommunalen Mitglied sind eines Feuerwehrdienstes oder einer interkommunalen
Feuerwehrvereinigung, der/die aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember Feuerwehrvereinigung, der/die aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz gegründet worden ist, und nicht die 1963 über den Zivilschutz gegründet worden ist, und nicht die
Eigenschaft eines Mitglieds des Gemeindepersonals besitzen. Der König Eigenschaft eines Mitglieds des Gemeindepersonals besitzen. Der König
kann den Begriff « freiwillige Feuerwehrleute » durch einen im kann den Begriff « freiwillige Feuerwehrleute » durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass abändern, um ihn mit den Vorschriften in Ministerrat beratenen Erlass abändern, um ihn mit den Vorschriften in
Bezug auf die Rechtsstellung der freiwilligen Feuerwehrleute in Bezug auf die Rechtsstellung der freiwilligen Feuerwehrleute in
Einklang zu bringen. » Einklang zu bringen. »
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet « § 2/1 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 und unbeschadet
von § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Alter für Personen, die vor dem 1. von § 1 Absatz 1 Nr. 2 wird das Alter für Personen, die vor dem 1.
Januar 1956 geboren sind, auf zweiundsechzig Jahre festgelegt, sofern Januar 1956 geboren sind, auf zweiundsechzig Jahre festgelegt, sofern
sie mindestens siebenunddreissig Kalenderjahre, so wie sie in § 1 sie mindestens siebenunddreissig Kalenderjahre, so wie sie in § 1
Absatz 2 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. » Absatz 2 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können. »
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Wer vor dem 1. Januar 1953 geboren ist oder das Alter von « § 3 - Wer vor dem 1. Januar 1953 geboren ist oder das Alter von
fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1, § fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1, §
2 und § 2/1 festgelegte Dienstzeitbedingung nicht erfüllen. 2 und § 2/1 festgelegte Dienstzeitbedingung nicht erfüllen.
In Abweichung von § 2 Nr. 2 wird das Alter für Ruhestandspensionen, In Abweichung von § 2 Nr. 2 wird das Alter für Ruhestandspensionen,
die im Januar 2014 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt. die im Januar 2014 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt.
In Abweichung von § 2 Nr. 3 wird das Alter für Ruhestandspensionen, In Abweichung von § 2 Nr. 3 wird das Alter für Ruhestandspensionen,
die im Januar 2015 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt. die im Januar 2015 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt.
In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 wird das Alter für In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 wird das Alter für
Ruhestandspensionen, die im Januar 2016 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 3 Ruhestandspensionen, die im Januar 2016 einsetzen, gemäss § 2 Nr. 3
festgelegt. festgelegt.
Für die Anwendung von § 3/1 wird davon ausgegangen, dass Pensionen, Für die Anwendung von § 3/1 wird davon ausgegangen, dass Pensionen,
die im Monat Januar der Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 oder 2022 die im Monat Januar der Jahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 oder 2022
einsetzen, im Jahr 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 beziehungsweise 2021 einsetzen, im Jahr 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 beziehungsweise 2021
einsetzen. » einsetzen. »
4. Die Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden 4. Die Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden
eingefügt: eingefügt:
« § 3/1 - Um zu bestimmen, ob die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, § 2 und « § 3/1 - Um zu bestimmen, ob die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3, § 2 und
§ 3 Absatz 2 bis 4 vorgesehene Mindestanzahl Dienstjahre, die für die § 3 Absatz 2 bis 4 vorgesehene Mindestanzahl Dienstjahre, die für die
Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, erreicht ist, wird die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, erreicht ist, wird die
Dauer der in Absatz 2 erwähnten Dienste, die in einem Amt geleistet Dauer der in Absatz 2 erwähnten Dienste, die in einem Amt geleistet
wurden, an das für die Berechnung der Pension per Gesetz ein wurden, an das für die Berechnung der Pension per Gesetz ein
vorteilhafterer Verhältnissatz als ein Sechzigstel gekoppelt ist, mit vorteilhafterer Verhältnissatz als ein Sechzigstel gekoppelt ist, mit
dem in Absatz 5 festgelegten Faktor multipliziert, der dem an diese dem in Absatz 5 festgelegten Faktor multipliziert, der dem an diese
Dienste gekoppelten Verhältnissatz, dem Jahr, in dem die Pension Dienste gekoppelten Verhältnissatz, dem Jahr, in dem die Pension
einsetzt, und der erforderlichen Mindestanzahl Dienstjahre entspricht. einsetzt, und der erforderlichen Mindestanzahl Dienstjahre entspricht.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten handelt es sich um effektiv Bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten handelt es sich um effektiv
geleistete Dienste, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung und die Fälle, geleistete Dienste, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung und die Fälle,
die in der in Artikel 88 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 die in der in Artikel 88 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Liste aufgezählt zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Liste aufgezählt
sind, - sofern sie für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig sind, - sofern sie für die Begründung des Pensionsanspruchs zulässig
sind - sowie um die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Laufbahnjahre als sind - sowie um die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Laufbahnjahre als
freiwillige Feuerwehrleute. Selbst wenn der vorteilhaftere freiwillige Feuerwehrleute. Selbst wenn der vorteilhaftere
Verhältnissatz in den in der vorerwähnten Liste aufgezählten Fällen Verhältnissatz in den in der vorerwähnten Liste aufgezählten Fällen
für die Berechnung der Pension nicht beibehalten wird, muss der in für die Berechnung der Pension nicht beibehalten wird, muss der in
Absatz 5 erwähnte Faktor auf diesen Zeitraum angewandt werden, und Absatz 5 erwähnte Faktor auf diesen Zeitraum angewandt werden, und
zwar auf der Grundlage des Verhältnissatzes, der an diesen Zeitraum zwar auf der Grundlage des Verhältnissatzes, der an diesen Zeitraum
gekoppelt gewesen wäre, wenn der Betreffende in dem Amt, das er vor gekoppelt gewesen wäre, wenn der Betreffende in dem Amt, das er vor
diesem Fall ausübte, weiterhin effektive Dienste geleistet hätte. diesem Fall ausübte, weiterhin effektive Dienste geleistet hätte.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnten Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die in Absatz 2 erwähnten
Dienste, wenn sie bei der NGBE-Holding geleistet wurden. Dienste, wenn sie bei der NGBE-Holding geleistet wurden.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienste, die bei Einrichtungen Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienste, die bei Einrichtungen
geleistet wurden, deren Pensionsregelung durch das Gesetz vom 28. geleistet wurden, deren Pensionsregelung durch das Gesetz vom 28.
April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten geregelt Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten geregelt
wird. wird.
Der in Absatz 1 erwähnte Faktor wird wie folgt festgelegt: Der in Absatz 1 erwähnte Faktor wird wie folgt festgelegt:
Jahr, in dem die Pension einsetzt Jahr, in dem die Pension einsetzt
Verhältnissatz 1/55 Verhältnissatz 1/55
Verhältnissatz 1/50 und andere vorteilhaftere Verhältnissätze Verhältnissatz 1/50 und andere vorteilhaftere Verhältnissätze
Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre
Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre Erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre
38 Jahre 38 Jahre
39 Jahre 39 Jahre
40 Jahre 40 Jahre
41 Jahre 41 Jahre
42 Jahre 42 Jahre
38 Jahre 38 Jahre
39 Jahre 39 Jahre
40 Jahre 40 Jahre
41 Jahre 41 Jahre
42 Jahre 42 Jahre
2013 2013
1,0910 1,0910
- -
1,0908 1,0908
- -
- -
1,1999 1,1999
- -
1,2001 1,2001
- -
- -
2014 2014
1,0910 1,0910
1,0909 1,0909
1,0908 1,0908
- -
- -
1,1999 1,1999
1,2000 1,2000
1,2001 1,2001
- -
- -
2015 2015
- -
1,0909 1,0909
1,0908 1,0908
1,0910 1,0910
- -
- -
1,2000 1,2000
1,2001 1,2001
1,1999 1,1999
- -
2016 2016
- -
- -
1,0908 1,0908
1,0910 1,0910
1,0909 1,0909
- -
- -
1,2001 1,2001
1,1999 1,1999
1,2000 1,2000
2017 2017
- -
- -
1,0644 1,0644
1,0649 1,0649
1,0654 1,0654
- -
- -
1,1706 1,1706
1,1714 1,1714
1,1722 1,1722
2018 2018
- -
- -
1,0390 1,0390
1,0401 1,0401
1,0500 1,0500
- -
- -
1,1429 1,1429
1,1443 1,1443
1,1454 1,1454
2019 2019
- -
- -
1,0390 1,0390
1,0401 1,0401
1,0500 1,0500
- -
- -
1,1164 1,1164
1,1181 1,1181
1,1200 1,1200
2020 2020
- -
- -
1,0390 1,0390
1,0401 1,0401
1,0500 1,0500
- -
- -
1,0908 1,0908
1,0933 1,0933
1,0957 1,0957
2021 2021
- -
- -
1,0390 1,0390
1,0401 1,0401
1,0500 1,0500
- -
- -
1,0667 1,0667
1,0697 1,0697
1,0722 1,0722
ab 2022 ab 2022
- -
1,0390 1,0390
1,0401 1,0401
1,0500 1,0500
- -
1,0436 1,0436
1,0467 1,0467
1,0500 1,0500
Jeder ununterbrochene Zeitraum, der für die Begründung des Jeder ununterbrochene Zeitraum, der für die Begründung des
Pensionsanspruchs zulässig ist und gegebenenfalls je nach Pensionsanspruchs zulässig ist und gegebenenfalls je nach
Verhältnissatz, der an die Dienste gekoppelt ist, in separate Verhältnissatz, der an die Dienste gekoppelt ist, in separate
Zeiträume unterteilt ist, wird vom Anfangs- bis zum Enddatum Zeiträume unterteilt ist, wird vom Anfangs- bis zum Enddatum
berücksichtigt. Die Tage, die Teil eines unvollständigen berücksichtigt. Die Tage, die Teil eines unvollständigen
Kalendermonats sind, werden in Höhe des Bruchs berücksichtigt, dem sie Kalendermonats sind, werden in Höhe des Bruchs berücksichtigt, dem sie
im Verhältnis zu der Anzahl Tage, die dieser Kalendermonat tatsächlich im Verhältnis zu der Anzahl Tage, die dieser Kalendermonat tatsächlich
insgesamt hat, entsprechen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird für insgesamt hat, entsprechen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird für
jeden separaten Zeitraum in Monaten mit vier Dezimalstellen jeden separaten Zeitraum in Monaten mit vier Dezimalstellen
ausgedrückt, wobei aufgerundet wird, wenn die fünfte Dezimalstelle ausgedrückt, wobei aufgerundet wird, wenn die fünfte Dezimalstelle
mindestens fünf beträgt. Nachdem die Summe dieser separaten Zeiträume, mindestens fünf beträgt. Nachdem die Summe dieser separaten Zeiträume,
die pro Verhältnissatz zusammengerechnet werden, mit dem in Absatz 5 die pro Verhältnissatz zusammengerechnet werden, mit dem in Absatz 5
erwähnten Faktor multipliziert worden ist, wird das daraus erwähnten Faktor multipliziert worden ist, wird das daraus
resultierende Produkt auf dieselbe Weise aufgerundet. Die Summe dieser resultierende Produkt auf dieselbe Weise aufgerundet. Die Summe dieser
Produkte wird in Monaten mit vier Dezimalstellen ausgedrückt. Produkte wird in Monaten mit vier Dezimalstellen ausgedrückt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
beschliessen, den Faktor 1,1200, der in der letzten Spalte der Tabelle beschliessen, den Faktor 1,1200, der in der letzten Spalte der Tabelle
in Absatz 5 festgelegt ist, in den in dieser Spalte erwähnten Fällen in Absatz 5 festgelegt ist, in den in dieser Spalte erwähnten Fällen
auch für die Jahre nach 2019 beizubehalten. auch für die Jahre nach 2019 beizubehalten.
§ 3/2 - Die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 darf nicht zur Folge § 3/2 - Die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 darf nicht zur Folge
haben, dass für ein bestimmtes Kalenderjahr mehr als zwölf Monate für haben, dass für ein bestimmtes Kalenderjahr mehr als zwölf Monate für
die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt werden. » die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt werden. »
Art. 3 - Artikel 88 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung Art. 3 - Artikel 88 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt:
« Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Dienstzeitbedingungen und « Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Dienstzeitbedingungen und
vorteilhafteren Altersgrenzen, die für die Pensionierung folgender vorteilhafteren Altersgrenzen, die für die Pensionierung folgender
Personen vorgesehen sind: Personen vorgesehen sind:
- das Fahrpersonal der NGBE-Holding, - das Fahrpersonal der NGBE-Holding,
- die integrierte Polizei, - die integrierte Polizei,
- Militärpersonen, - Militärpersonen,
- ehemalige Militärpersonen, die erwähnt sind in Artikel 10 des - ehemalige Militärpersonen, die erwähnt sind in Artikel 10 des
Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der
Polizeidienste und ihrer Berechtigten, in Artikel 5bis des Gesetzes Polizeidienste und ihrer Berechtigten, in Artikel 5bis des Gesetzes
vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines
Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen
zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und
zur Überführung von Häftlingen, in Artikel 10 des Gesetzes vom 16. zur Überführung von Häftlingen, in Artikel 10 des Gesetzes vom 16.
Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem
öffentlichen Arbeitgeber und in Artikel 194 des Gesetzes vom 28. öffentlichen Arbeitgeber und in Artikel 194 des Gesetzes vom 28.
Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des
aktiven Kaders der Streitkräfte. aktiven Kaders der Streitkräfte.
In Abweichung von Absatz 1 werden Personen, die auf eigenen Antrag am In Abweichung von Absatz 1 werden Personen, die auf eigenen Antrag am
1. Januar 2012 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder 1. Januar 2012 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder
Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage
befunden haben, am ersten Tag des Monats nach Ende der befunden haben, am ersten Tag des Monats nach Ende der
Zurdispositionstellung beziehungsweise der vergleichbaren Lage in den Zurdispositionstellung beziehungsweise der vergleichbaren Lage in den
Ruhestand versetzt. Dieses Datum darf nicht vor dem ersten Tag des Ruhestand versetzt. Dieses Datum darf nicht vor dem ersten Tag des
Monats nach dem Monat des sechzigsten Geburtstages liegen. Monats nach dem Monat des sechzigsten Geburtstages liegen.
Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die bei ihrem Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die bei ihrem
Arbeitgeber beantragt haben, vor dem 5. März 2013 in eine in diesem Arbeitgeber beantragt haben, vor dem 5. März 2013 in eine in diesem
Absatz erwähnte Lage versetzt zu werden, und dies getan haben: Absatz erwähnte Lage versetzt zu werden, und dies getan haben:
1. vor dem 1. Januar 2012, 1. vor dem 1. Januar 2012,
2. oder ab dem 1. Januar 2012, sofern der Arbeitgeber diesem Antrag 2. oder ab dem 1. Januar 2012, sofern der Arbeitgeber diesem Antrag
vor dem 5. März 2012 stattgegeben hat. » vor dem 5. März 2012 stattgegeben hat. »
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Abweichungen finden keine « Die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Abweichungen finden keine
Anwendung mehr, wenn der Bedienstete die Zurdispositionstellung oder Anwendung mehr, wenn der Bedienstete die Zurdispositionstellung oder
die vergleichbare Lage vorzeitig beendet. die vergleichbare Lage vorzeitig beendet.
Bei dem in Absatz 2 erwähnten Fahrpersonal handelt es sich um Bei dem in Absatz 2 erwähnten Fahrpersonal handelt es sich um
Bedienstete des Fahrpersonals, das in der Pensionsregelung der Bedienstete des Fahrpersonals, das in der Pensionsregelung der
NGBE-Holding, so wie sie am 28. Dezember 2011 gültig war, bestimmt NGBE-Holding, so wie sie am 28. Dezember 2011 gültig war, bestimmt
ist. » ist. »
Art. 4 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 89 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 90 - Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen in Bezug « Art. 90 - Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen in Bezug
auf Alter und Dienstzeit erfüllt, die für die Personalkategorie auf Alter und Dienstzeit erfüllt, die für die Personalkategorie
gelten, der er zu diesem Zeitpunkt angehört, um vor dem Alter von gelten, der er zu diesem Zeitpunkt angehört, um vor dem Alter von
zweiundsechzig Jahren eine Ruhestandspension zu erhalten, hat zweiundsechzig Jahren eine Ruhestandspension zu erhalten, hat
weiterhin Anspruch auf diesen Vorteil, ungeachtet des Datums, an dem weiterhin Anspruch auf diesen Vorteil, ungeachtet des Datums, an dem
seine Pension später tatsächlich einsetzt, oder der Personalkategorie, seine Pension später tatsächlich einsetzt, oder der Personalkategorie,
der er an diesem Datum angehört. » der er an diesem Datum angehört. »
Art. 6 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Wörter « und Art. 6 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Wörter « und
findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum
einsetzen » gestrichen. einsetzen » gestrichen.
KAPITEL 3 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze KAPITEL 3 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze
Art. 7 - In Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 Art. 7 - In Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976
zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer
Rechtsnachfolger, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, Rechtsnachfolger, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011,
werden die Wörter « a x 3,75 x t /180 x 12 » durch die Wörter »a x werden die Wörter « a x 3,75 x t /180 x 12 » durch die Wörter »a x
(3,75/180) x (t /12) » ersetzt. (3,75/180) x (t /12) » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung Art. 8 - Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert
durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « die Verhältnissätze von einem 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « die Verhältnissätze von einem
Zwölftel, einem Zwanzigstel, einem Fünfundzwanzigstel, einem Zwölftel, einem Zwanzigstel, einem Fünfundzwanzigstel, einem
Dreissigstel oder einem Fünfunddreissigstel » durch die Wörter « Dreissigstel oder einem Fünfunddreissigstel » durch die Wörter «
Verhältnissätze, die vorteilhafter als ein Fünfzigstel sind, » Verhältnissätze, die vorteilhafter als ein Fünfzigstel sind, »
ersetzt. ersetzt.
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Dienste, die als Mitglied « Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Dienste, die als Mitglied
des Fahrpersonals der NGBE-Holding geleistet worden sind. » des Fahrpersonals der NGBE-Holding geleistet worden sind. »
KAPITEL 4 - Begrenzung der Zulässigkeit von Abwesenheits-, Urlaubs- KAPITEL 4 - Begrenzung der Zulässigkeit von Abwesenheits-, Urlaubs-
und Laufbahnunterbrechungszeiträumen und Laufbahnunterbrechungszeiträumen
Art. 9 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 9 - 15 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 5 - Berechnung der Pension auf der Grundlage der letzten zehn KAPITEL 5 - Berechnung der Pension auf der Grundlage der letzten zehn
Jahre der Laufbahn Jahre der Laufbahn
Art. 16 - In Artikel 105 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Art. 16 - In Artikel 105 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Absätze 2, 3 und 4 Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Absätze 2, 3 und 4
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Wenn eine in Absatz 1 erwähnte Pension in Anwendung der am 31. « Wenn eine in Absatz 1 erwähnte Pension in Anwendung der am 31.
Dezember 2011 geltenden Bestimmungen auf der Grundlage des letzten Dezember 2011 geltenden Bestimmungen auf der Grundlage des letzten
Dienstgehalts oder eines Referenzgehalts für einen Zeitraum von Dienstgehalts oder eines Referenzgehalts für einen Zeitraum von
weniger als fünf Jahren hätte berechnet werden sollen, wird diese weniger als fünf Jahren hätte berechnet werden sollen, wird diese
Pension in Abweichung von Absatz 1 ab dem 1. Januar 2012 auf der Pension in Abweichung von Absatz 1 ab dem 1. Januar 2012 auf der
Grundlage eines Referenzgehalts berechnet, das dem Durchschnittsgehalt Grundlage eines Referenzgehalts berechnet, das dem Durchschnittsgehalt
der letzten vier Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem der letzten vier Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem
Durchschnittsgehalt der gesamten Dauer der Laufbahn entspricht, falls Durchschnittsgehalt der gesamten Dauer der Laufbahn entspricht, falls
diese unter vier Jahren liegt. diese unter vier Jahren liegt.
Der König ist beauftragt, die verschiedenen Gesetzesbestimmungen Der König ist beauftragt, die verschiedenen Gesetzesbestimmungen
anzupassen, um sie mit den Bestimmungen von Absatz 1 in Einklang zu anzupassen, um sie mit den Bestimmungen von Absatz 1 in Einklang zu
bringen. bringen.
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf den in Artikel 121 des Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf den in Artikel 121 des
Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen erwähnten garantierten Mindestbetrag. Bestimmungen erwähnten garantierten Mindestbetrag.
Wenn der Pensionsbetrag, der auf der Grundlage des Wenn der Pensionsbetrag, der auf der Grundlage des
Durchschnittsgehalts der letzten zehn Jahre der Laufbahn Durchschnittsgehalts der letzten zehn Jahre der Laufbahn
beziehungsweise des Durchschnittsgehalts der gesamten Dauer der beziehungsweise des Durchschnittsgehalts der gesamten Dauer der
Laufbahn, falls diese über fünf, aber unter zehn Jahren liegt, Laufbahn, falls diese über fünf, aber unter zehn Jahren liegt,
berechnet wird, niedriger als der in Artikel 120 des Gesetzes vom 26. berechnet wird, niedriger als der in Artikel 120 des Gesetzes vom 26.
Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte
garantierte Mindestbetrag für alleinstehende Pensionierte ist, wird garantierte Mindestbetrag für alleinstehende Pensionierte ist, wird
die Pension auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten die Pension auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts der letzten
fünf Jahre der Laufbahn neu berechnet, wobei der neue Pensionsbetrag fünf Jahre der Laufbahn neu berechnet, wobei der neue Pensionsbetrag
den vorerwähnten garantierten Mindestbetrag nicht überschreiten darf. den vorerwähnten garantierten Mindestbetrag nicht überschreiten darf.
» »
Art. 17 - In Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 17 - In Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
Artikel 87, 89, 91 Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 » durch die Wörter « Artikel 87, 89, 91 Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 » durch die Wörter «
Artikel 87, 91 Absatz 2, 103 » ersetzt. Artikel 87, 91 Absatz 2, 103 » ersetzt.
KAPITEL 6 - Verschiedene Abänderungen KAPITEL 6 - Verschiedene Abänderungen
Art. 18 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 18 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
jegliche Massnahmen ergreifen, um den Empfängern der niedrigsten jegliche Massnahmen ergreifen, um den Empfängern der niedrigsten
Pensionen einen Pensionsbetrag zu garantieren, der nicht niedriger als Pensionen einen Pensionsbetrag zu garantieren, der nicht niedriger als
ein von Ihm bestimmter Betrag sein darf. ein von Ihm bestimmter Betrag sein darf.
Art. 19 - In Artikel 139 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Art. 19 - In Artikel 139 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden im französischen und Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden im französischen und
niederländischen Text Abänderungen vorgenommen. niederländischen Text Abänderungen vorgenommen.
Art. 20 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 Art. 20 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
desselben Gesetzes wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut desselben Gesetzes wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 145/1 - Die in Artikel 143 erwähnten Arbeitgeber sind « Art. 145/1 - Die in Artikel 143 erwähnten Arbeitgeber sind
verpflichtet, für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in verpflichtet, für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in
Dienst ist und für das sie beim PDÖS die Bestimmung des Datums der Dienst ist und für das sie beim PDÖS die Bestimmung des Datums der
vorzeitigen Pensionierung beantragen, innerhalb einer Frist von einem vorzeitigen Pensionierung beantragen, innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Versendung ihres Antrags an den PDÖS eine elektronische Monat nach Versendung ihres Antrags an den PDÖS eine elektronische
Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren, es Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren, es
sei denn, eine elektronische Bescheinigung wurde gemäss Artikel 143 sei denn, eine elektronische Bescheinigung wurde gemäss Artikel 143
ausgestellt. » ausgestellt. »
Art. 21 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 21 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 162 - Wenn eine Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors « Art. 162 - Wenn eine Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors
einen zu hohen Pensionsbetrag auszahlt, weil ein Arbeitgeber bei der einen zu hohen Pensionsbetrag auszahlt, weil ein Arbeitgeber bei der
Erfüllung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen die Erfüllung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen die
Pensionsvorschriften oder die in den verwendeten Anwendungen Pensionsvorschriften oder die in den verwendeten Anwendungen
aufgeführten Anweisungen und Glossare nicht beachtet hat, fordert sie aufgeführten Anweisungen und Glossare nicht beachtet hat, fordert sie
beim Arbeitgeber den Teil der Schuld zurück, der beim beim Arbeitgeber den Teil der Schuld zurück, der beim
Sozialversicherten nicht mehr eingefordert werden kann. » Sozialversicherten nicht mehr eingefordert werden kann. »
Art. 22 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 7 desselben Gesetzes Art. 22 - In Titel 13 einziges Kapitel Abschnitt 7 desselben Gesetzes
wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 162/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 162/1 - Wenn eine Person von ihrem Arbeitgeber vor der « Art. 162/1 - Wenn eine Person von ihrem Arbeitgeber vor der
Pensionierung zur Disposition gestellt wird oder Vorruhestandsurlaub Pensionierung zur Disposition gestellt wird oder Vorruhestandsurlaub
bekommt, und zwar aufgrund eines Beschlusses des PDÖS, in dem das bekommt, und zwar aufgrund eines Beschlusses des PDÖS, in dem das
Datum festgelegt ist, ab dem diese Person die Bedingungen in Bezug auf Datum festgelegt ist, ab dem diese Person die Bedingungen in Bezug auf
Alter und Dienstzeit erfüllt, um gemäss Artikel 46 des Gesetzes vom Alter und Dienstzeit erfüllt, um gemäss Artikel 46 des Gesetzes vom
15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen in den Ruhestand versetzt zu werden, kann die Pensionsregelungen in den Ruhestand versetzt zu werden, kann die
Pension auf jeden Fall ab diesem Datum einsetzen. Pension auf jeden Fall ab diesem Datum einsetzen.
Stellt sich am Ende der Zurdispositionstellung oder des Stellt sich am Ende der Zurdispositionstellung oder des
Vorruhestandsurlaubs heraus, dass die Bedingungen in Bezug auf Alter Vorruhestandsurlaubs heraus, dass die Bedingungen in Bezug auf Alter
und Dienstzeit nicht erfüllt sind, werden die Pensionsbeträge bis zum und Dienstzeit nicht erfüllt sind, werden die Pensionsbeträge bis zum
Zeitpunkt, an dem diese Bedingungen erfüllt sind, von der Staatskasse Zeitpunkt, an dem diese Bedingungen erfüllt sind, von der Staatskasse
getragen. Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss jedoch auf der getragen. Ist der in Absatz 1 erwähnte Beschluss jedoch auf der
Grundlage fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Arbeitgebers Grundlage fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Arbeitgebers
gefasst worden, fordert der PDÖS diese Pensionsbeträge beim gefasst worden, fordert der PDÖS diese Pensionsbeträge beim
Arbeitgeber zurück. » Arbeitgeber zurück. »
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2012. Art. 23 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2012.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
1. wird Artikel 19 wirksam mit 1. Januar 2011, 1. wird Artikel 19 wirksam mit 1. Januar 2011,
2. wird Artikel 17 wirksam mit 9. Januar 2012, 2. wird Artikel 17 wirksam mit 9. Januar 2012,
3. tritt Kapitel 2 am 1. Januar 2013 in Kraft, 3. tritt Kapitel 2 am 1. Januar 2013 in Kraft,
4. treten die Artikel 8, 18, 21 und 22 am ersten Tag des Monats nach 4. treten die Artikel 8, 18, 21 und 22 am ersten Tag des Monats nach
dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist, in Kraft. veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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