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Loi du 12 mars 2023
publié le 01 août 2024

Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF Finances. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024006241
pub.
01/08/2024
prom.
12/03/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 MARS 2023. - Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF Finances. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mars 2023 visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF Finances (Moniteur belge du 23 mars 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN1 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Modernisierung der Mehrwertsteuerkette und der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen innerhalb des FÖD Finanzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches

Art. 2 - Artikel 47 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge im Laufe des Erklärungszeitraums den Betrag der Steuer, die für die vom Steuerpflichtigen bewirkten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet wird, wird der Überschuss, dessen Erstattung nicht gemäß Artikel 76 § 1 beantragt wird, auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt den Mindestbetrag, der auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht werden kann."

Art. 3 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird ein Paragraph 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1ter - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung notifiziert dem Steuerpflichtigen, der zur Einreichung der in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Erklärung verpflichtet ist, im Falle einer Nichteinreichung der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Erklärungszeitraum einen Vorschlag einer Ersatzerklärung, außer in folgenden Fällen: 1. wenn der Steuerpflichtige nicht als solcher gemäß Artikel 50 für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, 2.wenn der Steuerpflichtige die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung vor Notifizierung dieser Ersatzerklärung eingereicht hat, 3. wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind. Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt enthält den höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen für die zwölf Monate angegeben ist, die dem Erklärungszeitraum der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereichten Erklärung vorangehen.

In Ermangelung einer Einreichung einer früheren Erklärung in Bezug auf die zwölf Monate vor dem Erklärungszeitraum der nicht eingereichten Erklärung oder in dem Fall, in dem der in Absatz 2 erwähnte Betrag nicht 2.100 EUR erreicht, wird in dem in Absatz 1 erwähnten Vorschlag einer Ersatzerklärung der geschuldete Steuerbetrag auf 2.100 EUR festgelegt.

Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt wird dem in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung notifiziert und wird am dritten Werktag nach Aufgabe dieser Sendung beim Universalpostdiensteanbieter wirksam. Er enthält folgende Angaben: 1. den Vermerk "Vorschlag einer Ersatzerklärung", 2.den Erklärungszeitraum, für den der Steuerpflichtige keine Erklärung eingereicht hat, 3. den geschuldeten Steuerbetrag;dieser entspricht je nach Fall: a) dem höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in Absatz 2 erwähnten Erklärungen angegeben ist, wenn sich dieser Betrag auf mindestens 2.100 EUR beläuft, b) 2.100 EUR, wenn keine Erklärung wie in Absatz 2 erwähnt eingereicht worden ist oder wenn sich der höchste geschuldete Steuerbetrag, der in den in Absatz 2 erwähnten Erklärungen angegeben ist, auf weniger als 2.100 EUR beläuft, 4. die gesetzliche Grundlage, auf die die Verwaltung sich stützt, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzulegen. Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige kann die nicht eingereichte Erklärung wie in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung des Vorschlags einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt einreichen, um den Vorschlag einer Ersatzerklärung zu beanstanden. Die Einreichung dieser Erklärung beendet das Verfahren des Vorschlags einer Ersatzerklärung.

Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die Erklärung wie in Absatz 5 erwähnt nicht innerhalb der in diesem Absatz erwähnten Frist eingereicht, wird die Ersatzerklärung endgültig; diese Erklärung sowie der geschuldete Steuerbetrag, der in dem Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt festgelegt worden ist, werden dem in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung mit den in Absatz 4 erwähnten Angaben notifiziert. Diese Notifizierung wird am dritten Werktag nach Aufgabe der Sendung beim Universalpostdiensteanbieter wirksam.

Der Steuerpflichtige kann unter der E-Mail-Adresse, innerhalb der Frist und gemäß den Modalitäten, die der König bestimmt, Widerspruch gegen die endgültige Ersatzerklärung wie in Absatz 6 erwähnt einlegen.

Die Notifizierung der endgültigen Ersatzerklärung beeinträchtigt nicht das Recht der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, die korrekte Anwendung der Steuer, die für den Erklärungszeitraum geschuldet wird, der sich auf die Ersatzerklärung bezieht, zu überprüfen und gegebenenfalls den Betrag dieser Steuer zu berichtigen.

Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige entrichtet unverzüglich den geschuldeten Steuerbetrag wie in Absatz 6 erwähnt sowie die gemäß Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 geschuldeten Verzugszinsen."

Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.

Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 62 - Unbeschadet des Rechts der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, um mündliche Auskünfte zu ersuchen, ist jede Person verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten der vorerwähnten Verwaltung innerhalb eines Monats ab dem dritten Werktag nach Versendung des Auskunftsersuchens, wobei diese Frist aus rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, schriftlich alle Auskünfte zu erteilen, die von ihr eingefordert werden, damit die genaue Erhebung der Steuer zu ihren Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden kann.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf zehn Tage verkürzt, wenn: 1. die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, 2.das Ersuchen im Rahmen der Überprüfung eines Steuerüberschusses wie in Artikel 76 §§ 1 oder 2 erwähnt gestellt wird."

Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.

Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn eine Person, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 oder 4 die Steuer schuldet, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr.2, 53ter Nr. 1 oder 53nonies § 1 erwähnte Erklärung nicht einreicht, die durch vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Führung, Ausstellung, Aufbewahrung oder Vorlage von Büchern oder Dokumenten nicht oder nur teilweise erfüllt oder den in Artikel 62 vorgesehenen Auskunftsersuchen nicht nachkommt, kann die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 § 1ter die Steuerschuld dieser Person von Amts wegen festlegen nach Verhältnis des mutmaßlichen Betrags der Umsätze, die sie während des Monats beziehungsweise der Monate, auf die sich die Unregelmäßigkeit bezieht, bewirkt hat." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ist ebenfalls ermächtigt, die vorerwähnte Person von Amts wegen zu besteuern," durch die Wörter "Die Verwaltung kann ebenfalls die vorerwähnte Person von Amts wegen besteuern," ersetzt.3. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung übermittelt dem Steuerschuldner vorab in der Form und unter den Bedingungen, die der König bestimmt, den Betrag und die Rechtfertigung der Steuer, die sie zu erheben beabsichtigt.Der Steuerschuldner kann seine Bemerkungen mitteilen." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verwaltung notifiziert den Beschluss über die Veranlagung von Amts wegen per Einschreibesendung.Diese Notifizierung wird am dritten Werktag nach Aufgabe der Sendung beim Universalpostdiensteanbieter wirksam."

Art. 7 - Artikel 76 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Übersteigt der Betrag der Steuer, die gemäß den Artikeln 45 bis 48 während des Erklärungszeitraums der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung für den Vorsteuerabzug in Betracht kommt, während dieses Zeitraums den Betrag der Steuern, die ein Steuerpflichtiger schuldet, der gemäß Artikel 50 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst und zur Einreichung dieser Erklärung verpflichtet ist, wird der Überschuss unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die der König festlegt, auf besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen oder seines in Artikel 55 §§ 1 oder 2 erwähnten Fiskalvertreters spätestens am Ende des dritten Monats nach dem Erklärungszeitraum der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung erstattet.

Der König bestimmt die Fälle, in denen die in Absatz 1 erwähnte Frist von drei Monaten verkürzt werden kann, sowie die Frist, in der der Überschuss erstattet wird.

Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, innerhalb der in Ausführung dieser Bestimmung vorgeschriebenen Fristen eingereicht worden sind.

Sind Steuerpflichtige betroffen, die gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, wird der in Absatz 1 erwähnte Antrag von dieser vorab zugelassenen Person eingereicht.

Wird für den in Absatz 1 erwähnten Überschuss kein Erstattungsantrag gestellt oder sind die Bedingungen für die Erstattung ganz oder teilweise nicht erfüllt, wird dieser Überschuss auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto des Steuerpflichtigen wie in Artikel 83bis erwähnt gebucht, sofern er nicht der in Absatz 6 erwähnten Einbehaltung unterliegt.

Der erstattungsfähige Überschuss - ob der Steuerpflichtige für die Erstattung optiert hat oder nicht - wird einbehalten: 1. nach Verhältnis einer Steuerschuld dieses Steuerpflichtigen, die zugunsten der Verwaltung zu begleichen ist, wenn diese Steuerschuld insgesamt oder teilweise keine sichere, feststehende und einforderbare Forderung darstellt, 2.wenn ernsthafte Vermutungen oder Beweise bestehen, dass eine oder mehrere Erklärungen wie erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in Bezug auf vorhergehende Erklärungszeiträume fehlerhafte Daten enthalten, und diese Vermutungen oder Beweise auf eine Steuerschuld schließen lassen, ohne dass diese Schuld jedoch vor dem Zeitpunkt der Ausgabenanweisung oder der mit einer Zahlung gleichgesetzten Verrichtung tatsächlich festgelegt werden kann, damit die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung die Richtigkeit dieser Daten nachprüfen kann, 3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz 2 Nr.2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses Überschusses nachzuweisen.

Für die Anwendung der in Absatz 6 erwähnten Einbehaltung gilt die durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches gestellte Bedingung vorbehaltlich des Gegenbeweises als erfüllt.

Die in Absatz 6 erwähnte Einbehaltung gilt als Drittsicherungspfändung im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches. Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung dieser Einbehaltung."

Art. 8 - In Kapitel 14 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 83bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83bis - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung führt für jeden Steuerpflichtigen, der zur Einreichung von periodischen Erklärungen wie in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt verpflichtet ist, ein Mehrwertsteuerrückstellungskonto, das als Buchhaltungsinstrument dient und auf das folgende Beträge gebucht werden: 1. der in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnte Überschuss, wenn dessen Erstattung nicht gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch festgelegten Modalitäten beantragt worden ist oder wenn die Bedingungen für die Erstattung ganz oder teilweise nicht erfüllt sind und sofern dieser Überschuss nicht der in Artikel 76 § 1 Absatz 6 erwähnten Einbehaltung unterliegt, 2.jede Summe, die gemäß den vom König bestimmten Modalitäten auf dieses Mehrwertsteuerrückstellungskonto gezahlt worden ist.

Der Steuerpflichtige kann die Erstattung von Beträgen, die gemäß Absatz 1 auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht worden sind, beantragen.

Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung der Beträge, die auf dem in Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht sind, die Fälle, in denen die Buchung dieser Beträge beendet wird, die Regeln für die Funktionsweise des Mehrwertsteuerrückstellungskontos sowie die Bedingungen und Modalitäten, nach denen die auf dem Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebuchten Beträge zur Zahlung von Mehrwertsteuerschulden verwendet werden, die aus Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten bestehen, deren Haupt- oder Mitschuldner der Steuerpflichtige ist, auf dessen Namen das Mehrwertsteuerrückstellungskonto geführt wird.

Unbeschadet der Fälle, in denen die Buchung der Beträge auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto beendet wird, stellen die auf diesem Rückstellungskonto gebuchten Beträge keine zu zahlenden oder zu erstattenden Summen im Sinne von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 dar."

Art. 9 - Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Rechtfertigung der Steuerschuld wird dem Steuerschuldner spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Steuerschuld in das in Absatz 1 oder 2 erwähnte Einnahme- und Beitreibungsregister zur Kenntnis gebracht, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind;in diesem Fall wird sie dem Steuerschuldner spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Steuerschuld in ein Einnahme- und Beitreibungsregister zur Kenntnis gebracht." 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Steuerschuld, die aus einer Ersatzerklärung wie in Artikel 53 § 1ter Absatz 6 erwähnt hervorgeht, einschließlich der damit verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen, wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung der Rechtfertigung zum Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung dieser Ersatzerklärung erfolgt ist." 3. In Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "und 5" durch die Wörter "bis 6" ersetzt. 4. Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 8 erwähnten Verfahrens sowie den Mindestbetrag der in Absatz 1 erwähnten Steuerschuld, der beigetrieben werden kann." 5. In Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "bis 8" durch die Wörter "bis 9" ersetzt. TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen

Art. 10 - Artikel 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Gesetzbuch regelt bestimmte Aspekte der Einnahme sowie die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung der Steuerforderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr.7 bestimmt und der nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 8 bestimmt, deren Einnahme und Beitreibung von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet werden." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unter bestimmten Aspekten der Einnahme im Sinne von Absatz 1 versteht man die Gesamtheit der Regeln in Bezug auf die Zahlungen von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, unabhängig davon, in welchem Stadium sie erfolgen." 3. Im einleitenden Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "jedoch nicht" und den Wörtern "die Beitreibung" die Wörter "die Einnahme und" eingefügt.4. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt. Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf das in Nr. 1 erwähnte Finanzkonto veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser Lastschrift durch den Schuldner oder Mitschuldner der als Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen." 2. In § 2 werden die Wörter "und 2" durch die Wörter ", 2 und 4" ersetzt. Art. 12 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 kann der König bestimmen, dass die spontane Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf eine der folgenden Arten erfolgt: 1. per Einzahlung oder Überweisung auf die Finanzkonten der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wie von Ihm entsprechend der Art der zu zahlenden Forderung bestimmt, 2.über ein vom Minister der Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden Forderungen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, durch das direkt oder indirekt eine Gutschrift auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, 3. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser Lastschrift durch den Schuldner der als Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen.

Der König kann andere Zahlungsweisen erlauben. § 2 - Bei der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zahlung wird die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmte Mitteilung verwendet."

Art. 13 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/2 - Erfolgt die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, ist die vorherige Mitteilung des abzubuchenden Betrags in Abweichung von Artikel VII.33 § 3 desselben Gesetzbuches nicht Pflicht, wenn die Vollmacht dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in folgenden Fällen erteilt wird: a) von dem in Artikel 53 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen, vorausgesetzt, diese Erklärung ist vom Steuerpflichtigen oder von seinem Bevollmächtigten eingereicht worden, b) von dem in den Artikeln 261 und 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs im Hinblick auf die Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen, c) von dem in den Artikeln 270 und 271 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Hinblick auf die Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen."

Art. 14 - - In Artikel 16 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches werden die Wörter "für Überweisungen und Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel" durch die Wörter "für Überweisungen, Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel und Lastschriften" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird wirksam: 1. für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung der Gutschrift auf den in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1 Nr.1 und 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzkonten, 2. für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung, 3.für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher, 4. für Lastschriften wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnt: am Datum der Abbuchung, vorausgesetzt, das Finanzkonto des Schuldners ist zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt. Der König legt das Datum fest, an dem die in Artikel 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Lastschriften wirksam werden.

Wenn der König aufgrund der Artikel 15 § 1 Absatz 2 und 15/1 § 1 Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird." TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen

Art. 16 - Artikel 138 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 ist Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ab dem 1. Februar 2024 auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 7 und 8 desselben Gesetzbuches bestimmt anwendbar." TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze

Art. 17 - Artikel 51 des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

TITEL 6 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 19 - Zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 30. Juni 2024 werden folgende Beträge, die am 31. Dezember 2023 auf der Habenseite der Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind, auf die Mehrwertsteuerrückstellungskonten im Sinne von Artikel 83bis des Mehrwertsteuergesetzbuches übertragen: 1. die Salden des Monats oder des Quartals zugunsten des Steuerpflichtigen, die die von ihm eingereichten Erklärungen ausweisen, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet worden sind, 2.alle Zahlungen auf das Finanzkonto Nr. 679-2003000-47, die auf dem Namen des Steuerpflichtigen gebucht sind, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet worden sind.

Art. 20 - Alle Beträge, die auf der Sollseite der Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29.

Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind, mit Ausnahme der den Steuerpflichtigen erstatteten Beträge, werden ab dem 1. Februar 2024 gemäß Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches in das Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen.

Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Was die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Erklärungen betrifft, deren äußerstes Einreichungsdatum vor dem 1. Januar 2024 liegt und die am 1.

Januar 2024 noch nicht endgültig berichtigt worden sind, kann die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung das in Artikel 53 § 1ter desselben Gesetzbuches erwähnte Verfahren oder das Verfahren, das gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen anwendbar war, anwenden.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 2, 7 und 8 sowie die Titel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes am 1. Februar 2024 in Kraft.

Art. 22 - Der König kann das Inkrafttreten auf ein späteres als das in Artikel 21 Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, ohne dass dieses Datum nach dem 1. Januar 2025 liegen darf.

Bei Anwendung von Absatz 1 werden die Daten, die in Artikel 138 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, wie durch Artikel 16 eingefügt, und in den Artikeln 19, 20 und 21 Absatz 2 und 3 erwähnt sind, um die Anzahl Monate verlängert, um die das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgeschoben wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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