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Vue multilingue de Loi du 12/03/2023
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Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF Finances. - Traduction allemande Wet tot modernisering van de btw-ketting en van de inning van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen binnen de FOD Financiën. - Duitse vertaling
12 MARS 2023. - Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la 12 MAART 2023. - Wet tot modernisering van de btw-ketting en van de
perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF inning van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen binnen de FOD
Finances. - Traduction allemande Financiën. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12
loi du 12 mars 2023 visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la maart 2023 tot modernisering van de btw-ketting en van de inning van
perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen binnen de FOD Financiën
Finances (Moniteur belge du 23 mars 2023). (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN1
2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Modernisierung der Mehrwertsteuerkette und 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Modernisierung der Mehrwertsteuerkette und
der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen
innerhalb des FÖD Finanzen innerhalb des FÖD Finanzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 2 - Artikel 47 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt Art. 2 - Artikel 47 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge im Laufe des "Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge im Laufe des
Erklärungszeitraums den Betrag der Steuer, die für die vom Erklärungszeitraums den Betrag der Steuer, die für die vom
Steuerpflichtigen bewirkten Lieferungen von Gütern und Steuerpflichtigen bewirkten Lieferungen von Gütern und
Dienstleistungen geschuldet wird, wird der Überschuss, dessen Dienstleistungen geschuldet wird, wird der Überschuss, dessen
Erstattung nicht gemäß Artikel 76 § 1 beantragt wird, auf das Erstattung nicht gemäß Artikel 76 § 1 beantragt wird, auf das
Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht." Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt den Mindestbetrag, der auf das "Der König bestimmt den Mindestbetrag, der auf das
Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht werden kann." Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht werden kann."
Art. 3 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Januar 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 28. Januar 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2021, wird ein Paragraph 1ter mit folgendem Wortlaut 27. Dezember 2021, wird ein Paragraph 1ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 1ter - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung " § 1ter - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung
notifiziert dem Steuerpflichtigen, der zur Einreichung der in § 1 notifiziert dem Steuerpflichtigen, der zur Einreichung der in § 1
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung verpflichtet ist, im Falle einer Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung verpflichtet ist, im Falle einer
Nichteinreichung der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung Nichteinreichung der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Ablauf einer Frist von drei innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten nach dem Erklärungszeitraum einen Vorschlag einer Monaten nach dem Erklärungszeitraum einen Vorschlag einer
Ersatzerklärung, außer in folgenden Fällen: Ersatzerklärung, außer in folgenden Fällen:
1. wenn der Steuerpflichtige nicht als solcher gemäß Artikel 50 für 1. wenn der Steuerpflichtige nicht als solcher gemäß Artikel 50 für
die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist,
2. wenn der Steuerpflichtige die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte 2. wenn der Steuerpflichtige die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Erklärung vor Notifizierung dieser Ersatzerklärung eingereicht hat, Erklärung vor Notifizierung dieser Ersatzerklärung eingereicht hat,
3. wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind. 3. wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind.
Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt enthält Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt enthält
den höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in § 1 Absatz 1 Nr. den höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in § 1 Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Erklärungen für die zwölf Monate angegeben ist, die dem 2 erwähnten Erklärungen für die zwölf Monate angegeben ist, die dem
Erklärungszeitraum der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Erklärungszeitraum der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
eingereichten Erklärung vorangehen. eingereichten Erklärung vorangehen.
In Ermangelung einer Einreichung einer früheren Erklärung in Bezug auf In Ermangelung einer Einreichung einer früheren Erklärung in Bezug auf
die zwölf Monate vor dem Erklärungszeitraum der nicht eingereichten die zwölf Monate vor dem Erklärungszeitraum der nicht eingereichten
Erklärung oder in dem Fall, in dem der in Absatz 2 erwähnte Betrag Erklärung oder in dem Fall, in dem der in Absatz 2 erwähnte Betrag
nicht 2.100 EUR erreicht, wird in dem in Absatz 1 erwähnten Vorschlag nicht 2.100 EUR erreicht, wird in dem in Absatz 1 erwähnten Vorschlag
einer Ersatzerklärung der geschuldete Steuerbetrag auf 2.100 EUR einer Ersatzerklärung der geschuldete Steuerbetrag auf 2.100 EUR
festgelegt. festgelegt.
Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt wird dem Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt wird dem
in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung
notifiziert und wird am dritten Werktag nach Aufgabe dieser Sendung notifiziert und wird am dritten Werktag nach Aufgabe dieser Sendung
beim Universalpostdiensteanbieter wirksam. Er enthält folgende beim Universalpostdiensteanbieter wirksam. Er enthält folgende
Angaben: Angaben:
1. den Vermerk "Vorschlag einer Ersatzerklärung", 1. den Vermerk "Vorschlag einer Ersatzerklärung",
2. den Erklärungszeitraum, für den der Steuerpflichtige keine 2. den Erklärungszeitraum, für den der Steuerpflichtige keine
Erklärung eingereicht hat, Erklärung eingereicht hat,
3. den geschuldeten Steuerbetrag; dieser entspricht je nach Fall: 3. den geschuldeten Steuerbetrag; dieser entspricht je nach Fall:
a) dem höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in Absatz 2 a) dem höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in Absatz 2
erwähnten Erklärungen angegeben ist, wenn sich dieser Betrag auf erwähnten Erklärungen angegeben ist, wenn sich dieser Betrag auf
mindestens 2.100 EUR beläuft, mindestens 2.100 EUR beläuft,
b) 2.100 EUR, wenn keine Erklärung wie in Absatz 2 erwähnt eingereicht b) 2.100 EUR, wenn keine Erklärung wie in Absatz 2 erwähnt eingereicht
worden ist oder wenn sich der höchste geschuldete Steuerbetrag, der in worden ist oder wenn sich der höchste geschuldete Steuerbetrag, der in
den in Absatz 2 erwähnten Erklärungen angegeben ist, auf weniger als den in Absatz 2 erwähnten Erklärungen angegeben ist, auf weniger als
2.100 EUR beläuft, 2.100 EUR beläuft,
4. die gesetzliche Grundlage, auf die die Verwaltung sich stützt, um 4. die gesetzliche Grundlage, auf die die Verwaltung sich stützt, um
den Betrag der geschuldeten Steuer festzulegen. den Betrag der geschuldeten Steuer festzulegen.
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige kann die nicht eingereichte Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige kann die nicht eingereichte
Erklärung wie in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt innerhalb einer Frist von Erklärung wie in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt innerhalb einer Frist von
einem Monat ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung des einem Monat ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung des
Vorschlags einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt einreichen, Vorschlags einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt einreichen,
um den Vorschlag einer Ersatzerklärung zu beanstanden. Die Einreichung um den Vorschlag einer Ersatzerklärung zu beanstanden. Die Einreichung
dieser Erklärung beendet das Verfahren des Vorschlags einer dieser Erklärung beendet das Verfahren des Vorschlags einer
Ersatzerklärung. Ersatzerklärung.
Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die Erklärung wie in Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die Erklärung wie in
Absatz 5 erwähnt nicht innerhalb der in diesem Absatz erwähnten Frist Absatz 5 erwähnt nicht innerhalb der in diesem Absatz erwähnten Frist
eingereicht, wird die Ersatzerklärung endgültig; diese Erklärung sowie eingereicht, wird die Ersatzerklärung endgültig; diese Erklärung sowie
der geschuldete Steuerbetrag, der in dem Vorschlag einer der geschuldete Steuerbetrag, der in dem Vorschlag einer
Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt festgelegt worden ist, werden Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt festgelegt worden ist, werden
dem in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung mit dem in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung mit
den in Absatz 4 erwähnten Angaben notifiziert. Diese Notifizierung den in Absatz 4 erwähnten Angaben notifiziert. Diese Notifizierung
wird am dritten Werktag nach Aufgabe der Sendung beim wird am dritten Werktag nach Aufgabe der Sendung beim
Universalpostdiensteanbieter wirksam. Universalpostdiensteanbieter wirksam.
Der Steuerpflichtige kann unter der E-Mail-Adresse, innerhalb der Der Steuerpflichtige kann unter der E-Mail-Adresse, innerhalb der
Frist und gemäß den Modalitäten, die der König bestimmt, Widerspruch Frist und gemäß den Modalitäten, die der König bestimmt, Widerspruch
gegen die endgültige Ersatzerklärung wie in Absatz 6 erwähnt einlegen. gegen die endgültige Ersatzerklärung wie in Absatz 6 erwähnt einlegen.
Die Notifizierung der endgültigen Ersatzerklärung beeinträchtigt nicht Die Notifizierung der endgültigen Ersatzerklärung beeinträchtigt nicht
das Recht der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, die das Recht der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, die
korrekte Anwendung der Steuer, die für den Erklärungszeitraum korrekte Anwendung der Steuer, die für den Erklärungszeitraum
geschuldet wird, der sich auf die Ersatzerklärung bezieht, zu geschuldet wird, der sich auf die Ersatzerklärung bezieht, zu
überprüfen und gegebenenfalls den Betrag dieser Steuer zu berichtigen. überprüfen und gegebenenfalls den Betrag dieser Steuer zu berichtigen.
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige entrichtet unverzüglich den Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige entrichtet unverzüglich den
geschuldeten Steuerbetrag wie in Absatz 6 erwähnt sowie die gemäß geschuldeten Steuerbetrag wie in Absatz 6 erwähnt sowie die gemäß
Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 geschuldeten Verzugszinsen." Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 geschuldeten Verzugszinsen."
Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.
Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: Februar 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 62 - Unbeschadet des Rechts der mit der Mehrwertsteuer "Art. 62 - Unbeschadet des Rechts der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung, um mündliche Auskünfte zu ersuchen, ist jede beauftragten Verwaltung, um mündliche Auskünfte zu ersuchen, ist jede
Person verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten der vorerwähnten Person verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten der vorerwähnten
Verwaltung innerhalb eines Monats ab dem dritten Werktag nach Verwaltung innerhalb eines Monats ab dem dritten Werktag nach
Versendung des Auskunftsersuchens, wobei diese Frist aus rechtmäßigen Versendung des Auskunftsersuchens, wobei diese Frist aus rechtmäßigen
Gründen verlängert werden kann, schriftlich alle Auskünfte zu Gründen verlängert werden kann, schriftlich alle Auskünfte zu
erteilen, die von ihr eingefordert werden, damit die genaue Erhebung erteilen, die von ihr eingefordert werden, damit die genaue Erhebung
der Steuer zu ihren Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden der Steuer zu ihren Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden
kann. kann.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf zehn Tage verkürzt, wenn: Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf zehn Tage verkürzt, wenn:
1. die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, 1. die Rechte der Staatskasse gefährdet sind,
2. das Ersuchen im Rahmen der Überprüfung eines Steuerüberschusses wie 2. das Ersuchen im Rahmen der Überprüfung eines Steuerüberschusses wie
in Artikel 76 §§ 1 oder 2 erwähnt gestellt wird." in Artikel 76 §§ 1 oder 2 erwähnt gestellt wird."
Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.
Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn eine Person, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 oder 4 die "Wenn eine Person, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 oder 4 die
Steuer schuldet, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 53ter Nr. Steuer schuldet, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 53ter Nr.
1 oder 53nonies § 1 erwähnte Erklärung nicht einreicht, die durch 1 oder 53nonies § 1 erwähnte Erklärung nicht einreicht, die durch
vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse auferlegten vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse auferlegten
Verpflichtungen in Bezug auf die Führung, Ausstellung, Aufbewahrung Verpflichtungen in Bezug auf die Führung, Ausstellung, Aufbewahrung
oder Vorlage von Büchern oder Dokumenten nicht oder nur teilweise oder Vorlage von Büchern oder Dokumenten nicht oder nur teilweise
erfüllt oder den in Artikel 62 vorgesehenen Auskunftsersuchen nicht erfüllt oder den in Artikel 62 vorgesehenen Auskunftsersuchen nicht
nachkommt, kann die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung nachkommt, kann die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung
unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 § 1ter die Steuerschuld unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 § 1ter die Steuerschuld
dieser Person von Amts wegen festlegen nach Verhältnis des dieser Person von Amts wegen festlegen nach Verhältnis des
mutmaßlichen Betrags der Umsätze, die sie während des Monats mutmaßlichen Betrags der Umsätze, die sie während des Monats
beziehungsweise der Monate, auf die sich die Unregelmäßigkeit bezieht, beziehungsweise der Monate, auf die sich die Unregelmäßigkeit bezieht,
bewirkt hat." bewirkt hat."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister der Finanzen oder sein 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister der Finanzen oder sein
Beauftragter ist ebenfalls ermächtigt, die vorerwähnte Person von Amts Beauftragter ist ebenfalls ermächtigt, die vorerwähnte Person von Amts
wegen zu besteuern," durch die Wörter "Die Verwaltung kann ebenfalls wegen zu besteuern," durch die Wörter "Die Verwaltung kann ebenfalls
die vorerwähnte Person von Amts wegen besteuern," ersetzt. die vorerwähnte Person von Amts wegen besteuern," ersetzt.
3. Absatz 4 wird aufgehoben. 3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung übermittelt dem "Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung übermittelt dem
Steuerschuldner vorab in der Form und unter den Bedingungen, die der Steuerschuldner vorab in der Form und unter den Bedingungen, die der
König bestimmt, den Betrag und die Rechtfertigung der Steuer, die sie König bestimmt, den Betrag und die Rechtfertigung der Steuer, die sie
zu erheben beabsichtigt. Der Steuerschuldner kann seine Bemerkungen zu erheben beabsichtigt. Der Steuerschuldner kann seine Bemerkungen
mitteilen." mitteilen."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Verwaltung notifiziert den Beschluss über die Veranlagung von "Die Verwaltung notifiziert den Beschluss über die Veranlagung von
Amts wegen per Einschreibesendung. Diese Notifizierung wird am dritten Amts wegen per Einschreibesendung. Diese Notifizierung wird am dritten
Werktag nach Aufgabe der Sendung beim Universalpostdiensteanbieter Werktag nach Aufgabe der Sendung beim Universalpostdiensteanbieter
wirksam." wirksam."
Art. 7 - Artikel 76 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 7 - Artikel 76 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Übersteigt der Betrag der Steuer, die gemäß den Artikeln 45 " § 1 - Übersteigt der Betrag der Steuer, die gemäß den Artikeln 45
bis 48 während des Erklärungszeitraums der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 bis 48 während des Erklärungszeitraums der in Artikel 53 § 1 Absatz 1
Nr. 2 erwähnten Erklärung für den Vorsteuerabzug in Betracht kommt, Nr. 2 erwähnten Erklärung für den Vorsteuerabzug in Betracht kommt,
während dieses Zeitraums den Betrag der Steuern, die ein während dieses Zeitraums den Betrag der Steuern, die ein
Steuerpflichtiger schuldet, der gemäß Artikel 50 für Zwecke der Steuerpflichtiger schuldet, der gemäß Artikel 50 für Zwecke der
Mehrwertsteuer erfasst und zur Einreichung dieser Erklärung Mehrwertsteuer erfasst und zur Einreichung dieser Erklärung
verpflichtet ist, wird der Überschuss unbeschadet der Anwendung von verpflichtet ist, wird der Überschuss unbeschadet der Anwendung von
Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 unter den Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 unter den
Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die der König festlegt, auf Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die der König festlegt, auf
besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen oder seines in Artikel besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen oder seines in Artikel
55 §§ 1 oder 2 erwähnten Fiskalvertreters spätestens am Ende des 55 §§ 1 oder 2 erwähnten Fiskalvertreters spätestens am Ende des
dritten Monats nach dem Erklärungszeitraum der in Artikel 53 § 1 dritten Monats nach dem Erklärungszeitraum der in Artikel 53 § 1
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung erstattet. Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung erstattet.
Der König bestimmt die Fälle, in denen die in Absatz 1 erwähnte Frist Der König bestimmt die Fälle, in denen die in Absatz 1 erwähnte Frist
von drei Monaten verkürzt werden kann, sowie die Frist, in der der von drei Monaten verkürzt werden kann, sowie die Frist, in der der
Überschuss erstattet wird. Überschuss erstattet wird.
Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet,
insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen
in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der
Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, innerhalb der in Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, innerhalb der in
Ausführung dieser Bestimmung vorgeschriebenen Fristen eingereicht Ausführung dieser Bestimmung vorgeschriebenen Fristen eingereicht
worden sind. worden sind.
Sind Steuerpflichtige betroffen, die gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2 Sind Steuerpflichtige betroffen, die gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2
durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, wird der in durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, wird der in
Absatz 1 erwähnte Antrag von dieser vorab zugelassenen Person Absatz 1 erwähnte Antrag von dieser vorab zugelassenen Person
eingereicht. eingereicht.
Wird für den in Absatz 1 erwähnten Überschuss kein Erstattungsantrag Wird für den in Absatz 1 erwähnten Überschuss kein Erstattungsantrag
gestellt oder sind die Bedingungen für die Erstattung ganz oder gestellt oder sind die Bedingungen für die Erstattung ganz oder
teilweise nicht erfüllt, wird dieser Überschuss auf das teilweise nicht erfüllt, wird dieser Überschuss auf das
Mehrwertsteuerrückstellungskonto des Steuerpflichtigen wie in Artikel Mehrwertsteuerrückstellungskonto des Steuerpflichtigen wie in Artikel
83bis erwähnt gebucht, sofern er nicht der in Absatz 6 erwähnten 83bis erwähnt gebucht, sofern er nicht der in Absatz 6 erwähnten
Einbehaltung unterliegt. Einbehaltung unterliegt.
Der erstattungsfähige Überschuss - ob der Steuerpflichtige für die Der erstattungsfähige Überschuss - ob der Steuerpflichtige für die
Erstattung optiert hat oder nicht - wird einbehalten: Erstattung optiert hat oder nicht - wird einbehalten:
1. nach Verhältnis einer Steuerschuld dieses Steuerpflichtigen, die 1. nach Verhältnis einer Steuerschuld dieses Steuerpflichtigen, die
zugunsten der Verwaltung zu begleichen ist, wenn diese Steuerschuld zugunsten der Verwaltung zu begleichen ist, wenn diese Steuerschuld
insgesamt oder teilweise keine sichere, feststehende und einforderbare insgesamt oder teilweise keine sichere, feststehende und einforderbare
Forderung darstellt, Forderung darstellt,
2. wenn ernsthafte Vermutungen oder Beweise bestehen, dass eine oder 2. wenn ernsthafte Vermutungen oder Beweise bestehen, dass eine oder
mehrere Erklärungen wie erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in mehrere Erklärungen wie erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in
Bezug auf vorhergehende Erklärungszeiträume fehlerhafte Daten Bezug auf vorhergehende Erklärungszeiträume fehlerhafte Daten
enthalten, und diese Vermutungen oder Beweise auf eine Steuerschuld enthalten, und diese Vermutungen oder Beweise auf eine Steuerschuld
schließen lassen, ohne dass diese Schuld jedoch vor dem Zeitpunkt der schließen lassen, ohne dass diese Schuld jedoch vor dem Zeitpunkt der
Ausgabenanweisung oder der mit einer Zahlung gleichgesetzten Ausgabenanweisung oder der mit einer Zahlung gleichgesetzten
Verrichtung tatsächlich festgelegt werden kann, damit die mit der Verrichtung tatsächlich festgelegt werden kann, damit die mit der
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung die Richtigkeit dieser Daten Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung die Richtigkeit dieser Daten
nachprüfen kann, nachprüfen kann,
3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz
2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt
hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses
Überschusses nachzuweisen. Überschusses nachzuweisen.
Für die Anwendung der in Absatz 6 erwähnten Einbehaltung gilt die Für die Anwendung der in Absatz 6 erwähnten Einbehaltung gilt die
durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches gestellte Bedingung durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches gestellte Bedingung
vorbehaltlich des Gegenbeweises als erfüllt. vorbehaltlich des Gegenbeweises als erfüllt.
Die in Absatz 6 erwähnte Einbehaltung gilt als Drittsicherungspfändung Die in Absatz 6 erwähnte Einbehaltung gilt als Drittsicherungspfändung
im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches. Der König bestimmt im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches. Der König bestimmt
die Modalitäten für die Anwendung dieser Einbehaltung." die Modalitäten für die Anwendung dieser Einbehaltung."
Art. 8 - In Kapitel 14 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 83bis Art. 8 - In Kapitel 14 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 83bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 83bis - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Mehrwertsteuer "Art. 83bis - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung führt für jeden Steuerpflichtigen, der zur beauftragte Verwaltung führt für jeden Steuerpflichtigen, der zur
Einreichung von periodischen Erklärungen wie in Artikel 53 § 1 Absatz Einreichung von periodischen Erklärungen wie in Artikel 53 § 1 Absatz
1 Nr. 2 erwähnt verpflichtet ist, ein 1 Nr. 2 erwähnt verpflichtet ist, ein
Mehrwertsteuerrückstellungskonto, das als Buchhaltungsinstrument dient Mehrwertsteuerrückstellungskonto, das als Buchhaltungsinstrument dient
und auf das folgende Beträge gebucht werden: und auf das folgende Beträge gebucht werden:
1. der in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnte Überschuss, wenn dessen 1. der in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnte Überschuss, wenn dessen
Erstattung nicht gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch festgelegten Erstattung nicht gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch festgelegten
Modalitäten beantragt worden ist oder wenn die Bedingungen für die Modalitäten beantragt worden ist oder wenn die Bedingungen für die
Erstattung ganz oder teilweise nicht erfüllt sind und sofern dieser Erstattung ganz oder teilweise nicht erfüllt sind und sofern dieser
Überschuss nicht der in Artikel 76 § 1 Absatz 6 erwähnten Einbehaltung Überschuss nicht der in Artikel 76 § 1 Absatz 6 erwähnten Einbehaltung
unterliegt, unterliegt,
2. jede Summe, die gemäß den vom König bestimmten Modalitäten auf 2. jede Summe, die gemäß den vom König bestimmten Modalitäten auf
dieses Mehrwertsteuerrückstellungskonto gezahlt worden ist. dieses Mehrwertsteuerrückstellungskonto gezahlt worden ist.
Der Steuerpflichtige kann die Erstattung von Beträgen, die gemäß Der Steuerpflichtige kann die Erstattung von Beträgen, die gemäß
Absatz 1 auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht worden sind, Absatz 1 auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht worden sind,
beantragen. beantragen.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung der Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung der
Beträge, die auf dem in Absatz 1 erwähnten Beträge, die auf dem in Absatz 1 erwähnten
Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht sind, die Fälle, in denen die Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht sind, die Fälle, in denen die
Buchung dieser Beträge beendet wird, die Regeln für die Funktionsweise Buchung dieser Beträge beendet wird, die Regeln für die Funktionsweise
des Mehrwertsteuerrückstellungskontos sowie die Bedingungen und des Mehrwertsteuerrückstellungskontos sowie die Bedingungen und
Modalitäten, nach denen die auf dem Mehrwertsteuerrückstellungskonto Modalitäten, nach denen die auf dem Mehrwertsteuerrückstellungskonto
gebuchten Beträge zur Zahlung von Mehrwertsteuerschulden verwendet gebuchten Beträge zur Zahlung von Mehrwertsteuerschulden verwendet
werden, die aus Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten bestehen, werden, die aus Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten bestehen,
deren Haupt- oder Mitschuldner der Steuerpflichtige ist, auf dessen deren Haupt- oder Mitschuldner der Steuerpflichtige ist, auf dessen
Namen das Mehrwertsteuerrückstellungskonto geführt wird. Namen das Mehrwertsteuerrückstellungskonto geführt wird.
Unbeschadet der Fälle, in denen die Buchung der Beträge auf das Unbeschadet der Fälle, in denen die Buchung der Beträge auf das
Mehrwertsteuerrückstellungskonto beendet wird, stellen die auf diesem Mehrwertsteuerrückstellungskonto beendet wird, stellen die auf diesem
Rückstellungskonto gebuchten Beträge keine zu zahlenden oder zu Rückstellungskonto gebuchten Beträge keine zu zahlenden oder zu
erstattenden Summen im Sinne von Artikel 334 des Programmgesetzes vom erstattenden Summen im Sinne von Artikel 334 des Programmgesetzes vom
27. Dezember 2004 dar." 27. Dezember 2004 dar."
Art. 9 - Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 26. November 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert: vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Rechtfertigung der Steuerschuld wird dem Steuerschuldner "Die Rechtfertigung der Steuerschuld wird dem Steuerschuldner
spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Steuerschuld in das in spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Steuerschuld in das in
Absatz 1 oder 2 erwähnte Einnahme- und Beitreibungsregister zur Absatz 1 oder 2 erwähnte Einnahme- und Beitreibungsregister zur
Kenntnis gebracht, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet Kenntnis gebracht, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet
sind; in diesem Fall wird sie dem Steuerschuldner spätestens zum sind; in diesem Fall wird sie dem Steuerschuldner spätestens zum
Zeitpunkt der Aufnahme der Steuerschuld in ein Einnahme- und Zeitpunkt der Aufnahme der Steuerschuld in ein Einnahme- und
Beitreibungsregister zur Kenntnis gebracht." Beitreibungsregister zur Kenntnis gebracht."
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für die Steuerschuld, die aus einer Ersatzerklärung wie in Artikel 53 "Für die Steuerschuld, die aus einer Ersatzerklärung wie in Artikel 53
§ 1ter Absatz 6 erwähnt hervorgeht, einschließlich der damit § 1ter Absatz 6 erwähnt hervorgeht, einschließlich der damit
verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten
steuerrechtlichen Geldbußen, wird davon ausgegangen, dass die steuerrechtlichen Geldbußen, wird davon ausgegangen, dass die
Notifizierung der Rechtfertigung zum Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung der Rechtfertigung zum Datum des Wirksamwerdens der
Notifizierung dieser Ersatzerklärung erfolgt ist." Notifizierung dieser Ersatzerklärung erfolgt ist."
3. In Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "und 5" durch die 3. In Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "und 5" durch die
Wörter "bis 6" ersetzt. Wörter "bis 6" ersetzt.
4. Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 8 "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 8
erwähnten Verfahrens sowie den Mindestbetrag der in Absatz 1 erwähnten erwähnten Verfahrens sowie den Mindestbetrag der in Absatz 1 erwähnten
Steuerschuld, der beigetrieben werden kann." Steuerschuld, der beigetrieben werden kann."
5. In Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "bis 8" durch 5. In Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "bis 8" durch
die Wörter "bis 9" ersetzt. die Wörter "bis 9" ersetzt.
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen Forderungen
Art. 10 - Artikel 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und Art. 10 - Artikel 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen wird wie folgt abgeändert: Forderungen wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Vorliegendes Gesetzbuch regelt bestimmte Aspekte der Einnahme sowie "Vorliegendes Gesetzbuch regelt bestimmte Aspekte der Einnahme sowie
die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung der die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung der
Steuerforderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 7 bestimmt und der Steuerforderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 7 bestimmt und der
nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 8 bestimmt, nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 8 bestimmt,
deren Einnahme und Beitreibung von der mit der Einnahme und deren Einnahme und Beitreibung von der mit der Einnahme und
Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
gewährleistet werden." gewährleistet werden."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Unter bestimmten Aspekten der Einnahme im Sinne von Absatz 1 versteht "Unter bestimmten Aspekten der Einnahme im Sinne von Absatz 1 versteht
man die Gesamtheit der Regeln in Bezug auf die Zahlungen von man die Gesamtheit der Regeln in Bezug auf die Zahlungen von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, unabhängig davon, Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, unabhängig davon,
in welchem Stadium sie erfolgen." in welchem Stadium sie erfolgen."
3. Im einleitenden Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden 3. Im einleitenden Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden
zwischen den Wörtern "jedoch nicht" und den Wörtern "die Beitreibung" zwischen den Wörtern "jedoch nicht" und den Wörtern "die Beitreibung"
die Wörter "die Einnahme und" eingefügt. die Wörter "die Einnahme und" eingefügt.
4. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch 4. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch
die Wörter "Absatz 4" ersetzt. die Wörter "Absatz 4" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des "4. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des
Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf das in Nr. 1 Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf das in Nr. 1
erwähnte Finanzkonto veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von der erwähnte Finanzkonto veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von der
mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden
Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die
Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und
spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche
Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser
Lastschrift durch den Schuldner oder Mitschuldner der als Lastschrift durch den Schuldner oder Mitschuldner der als
Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen." Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen."
2. In § 2 werden die Wörter "und 2" durch die Wörter ", 2 und 4" 2. In § 2 werden die Wörter "und 2" durch die Wörter ", 2 und 4"
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 12 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 kann der König "Art. 15/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 kann der König
bestimmen, dass die spontane Zahlung von Steuerforderungen und bestimmen, dass die spontane Zahlung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen auf eine der folgenden Arten erfolgt: nichtsteuerlichen Forderungen auf eine der folgenden Arten erfolgt:
1. per Einzahlung oder Überweisung auf die Finanzkonten der mit der 1. per Einzahlung oder Überweisung auf die Finanzkonten der mit der
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen wie von Ihm entsprechend der Art der zu zahlenden Dienstes Finanzen wie von Ihm entsprechend der Art der zu zahlenden
Forderung bestimmt, Forderung bestimmt,
2. über ein vom Minister der Finanzen für die Kategorie der zu 2. über ein vom Minister der Finanzen für die Kategorie der zu
zahlenden Forderungen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, zahlenden Forderungen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel,
durch das direkt oder indirekt eine Gutschrift auf die in Nr. 1 durch das direkt oder indirekt eine Gutschrift auf die in Nr. 1
erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, erwähnten Finanzkonten veranlasst wird,
3. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des 3. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des
Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf die in Nr. 1 Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf die in Nr. 1
erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von
der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden
Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die
Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und
spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche
Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser
Lastschrift durch den Schuldner der als Steuerforderung oder Lastschrift durch den Schuldner der als Steuerforderung oder
nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen. nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen.
Der König kann andere Zahlungsweisen erlauben. Der König kann andere Zahlungsweisen erlauben.
§ 2 - Bei der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zahlung wird die vom Föderalen § 2 - Bei der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zahlung wird die vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmte Mitteilung verwendet." Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmte Mitteilung verwendet."
Art. 13 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 13 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/2 - Erfolgt die Zahlung von Steuerforderungen und "Art. 15/2 - Erfolgt die Zahlung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 nichtsteuerlichen Forderungen per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9
Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, ist die vorherige Mitteilung des Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, ist die vorherige Mitteilung des
abzubuchenden Betrags in Abweichung von Artikel VII.33 § 3 desselben abzubuchenden Betrags in Abweichung von Artikel VII.33 § 3 desselben
Gesetzbuches nicht Pflicht, wenn die Vollmacht dem Föderalen Gesetzbuches nicht Pflicht, wenn die Vollmacht dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen in folgenden Fällen erteilt wird: Öffentlichen Dienst Finanzen in folgenden Fällen erteilt wird:
a) von dem in Artikel 53 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten a) von dem in Artikel 53 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten
Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Zahlung der Beträge, die Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Zahlung der Beträge, die
aufgrund der Erklärung wie in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben aufgrund der Erklärung wie in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben
Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen, Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen,
vorausgesetzt, diese Erklärung ist vom Steuerpflichtigen oder von vorausgesetzt, diese Erklärung ist vom Steuerpflichtigen oder von
seinem Bevollmächtigten eingereicht worden, seinem Bevollmächtigten eingereicht worden,
b) von dem in den Artikeln 261 und 262 des Einkommensteuergesetzbuches b) von dem in den Artikeln 261 und 262 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs im Hinblick auf 1992 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs im Hinblick auf
die Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 die Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312
desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der
Verzugszinsen, Verzugszinsen,
c) von dem in den Artikeln 270 und 271 des Einkommensteuergesetzbuches c) von dem in den Artikeln 270 und 271 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Hinblick auf die 1992 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Hinblick auf die
Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312
desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der
Verzugszinsen." Verzugszinsen."
Art. 14 - - In Artikel 16 zweiter Gedankenstrich desselben Art. 14 - - In Artikel 16 zweiter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches werden die Wörter "für Überweisungen und Zahlungen über Gesetzbuches werden die Wörter "für Überweisungen und Zahlungen über
ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel" durch die Wörter "für zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel" durch die Wörter "für
Überweisungen, Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen Überweisungen, Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen
zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel und Lastschriften" ersetzt. zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel und Lastschriften" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen "Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen wird wirksam: Forderungen wird wirksam:
1. für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung 1. für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung
der Gutschrift auf den in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 15/1 der Gutschrift auf den in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 15/1
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzkonten, § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzkonten,
2. für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes 2. für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes
elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung, elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung,
3. für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am 3. für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am
Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher, Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher,
4. für Lastschriften wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnt: am 4. für Lastschriften wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnt: am
Datum der Abbuchung, vorausgesetzt, das Finanzkonto des Schuldners ist Datum der Abbuchung, vorausgesetzt, das Finanzkonto des Schuldners ist
zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt. Der König legt das zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt. Der König legt das
Datum fest, an dem die in Artikel 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Datum fest, an dem die in Artikel 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten
Lastschriften wirksam werden. Lastschriften wirksam werden.
Wenn der König aufgrund der Artikel 15 § 1 Absatz 2 und 15/1 § 1 Wenn der König aufgrund der Artikel 15 § 1 Absatz 2 und 15/1 § 1
Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an
dem die Zahlung wirksam wird." dem die Zahlung wirksam wird."
TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung
des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen Forderungen
Art. 16 - Artikel 138 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung Art. 16 - Artikel 138 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung
des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Forderungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 ist Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzbuches "In Abweichung von Absatz 1 ist Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzbuches
über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ab dem 1. Februar Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ab dem 1. Februar
2024 auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wie 2024 auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wie
in Artikel 2 § 1 Nr. 7 und 8 desselben Gesetzbuches bestimmt in Artikel 2 § 1 Nr. 7 und 8 desselben Gesetzbuches bestimmt
anwendbar." anwendbar."
TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die
Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen
und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener
Steuergesetzbücher und Steuergesetze Steuergesetzbücher und Steuergesetze
Art. 17 - Artikel 51 des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die Art. 17 - Artikel 51 des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die
Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen
und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener
Steuergesetzbücher und Steuergesetze wird aufgehoben. Steuergesetzbücher und Steuergesetze wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
TITEL 6 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten TITEL 6 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 19 - Zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 30. Juni 2024 werden Art. 19 - Zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 30. Juni 2024 werden
folgende Beträge, die am 31. Dezember 2023 auf der Habenseite der folgende Beträge, die am 31. Dezember 2023 auf der Habenseite der
Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr.
24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie
er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht
sind, auf die Mehrwertsteuerrückstellungskonten im Sinne von Artikel sind, auf die Mehrwertsteuerrückstellungskonten im Sinne von Artikel
83bis des Mehrwertsteuergesetzbuches übertragen: 83bis des Mehrwertsteuergesetzbuches übertragen:
1. die Salden des Monats oder des Quartals zugunsten des 1. die Salden des Monats oder des Quartals zugunsten des
Steuerpflichtigen, die die von ihm eingereichten Erklärungen Steuerpflichtigen, die die von ihm eingereichten Erklärungen
ausweisen, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet ausweisen, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet
worden sind, worden sind,
2. alle Zahlungen auf das Finanzkonto Nr. 679-2003000-47, die auf dem 2. alle Zahlungen auf das Finanzkonto Nr. 679-2003000-47, die auf dem
Namen des Steuerpflichtigen gebucht sind, sofern sie nicht erstattet Namen des Steuerpflichtigen gebucht sind, sofern sie nicht erstattet
oder auf eine Schuld angerechnet worden sind. oder auf eine Schuld angerechnet worden sind.
Art. 20 - Alle Beträge, die auf der Sollseite der Verrechnungskonten Art. 20 - Alle Beträge, die auf der Sollseite der Verrechnungskonten
im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29.
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind, Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind,
mit Ausnahme der den Steuerpflichtigen erstatteten Beträge, werden ab mit Ausnahme der den Steuerpflichtigen erstatteten Beträge, werden ab
dem 1. Februar 2024 gemäß Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches in dem 1. Februar 2024 gemäß Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches in
das Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen. das Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen.
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Was die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Was die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Erklärungen betrifft, deren Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Erklärungen betrifft, deren
äußerstes Einreichungsdatum vor dem 1. Januar 2024 liegt und die am 1. äußerstes Einreichungsdatum vor dem 1. Januar 2024 liegt und die am 1.
Januar 2024 noch nicht endgültig berichtigt worden sind, kann die mit Januar 2024 noch nicht endgültig berichtigt worden sind, kann die mit
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung das in Artikel 53 § 1ter der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung das in Artikel 53 § 1ter
desselben Gesetzbuches erwähnte Verfahren oder das Verfahren, das desselben Gesetzbuches erwähnte Verfahren oder das Verfahren, das
gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden
Bestimmungen anwendbar war, anwenden. Bestimmungen anwendbar war, anwenden.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 2, 7 und 8 sowie die In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 2, 7 und 8 sowie die
Titel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes am 1. Februar 2024 in Kraft. Titel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes am 1. Februar 2024 in Kraft.
Art. 22 - Der König kann das Inkrafttreten auf ein späteres als das in Art. 22 - Der König kann das Inkrafttreten auf ein späteres als das in
Artikel 21 Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, ohne dass dieses Datum Artikel 21 Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, ohne dass dieses Datum
nach dem 1. Januar 2025 liegen darf. nach dem 1. Januar 2025 liegen darf.
Bei Anwendung von Absatz 1 werden die Daten, die in Artikel 138 Absatz Bei Anwendung von Absatz 1 werden die Daten, die in Artikel 138 Absatz
2 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über 2 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über
die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, wie durch Artikel Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, wie durch Artikel
16 eingefügt, und in den Artikeln 19, 20 und 21 Absatz 2 und 3 erwähnt 16 eingefügt, und in den Artikeln 19, 20 und 21 Absatz 2 und 3 erwähnt
sind, um die Anzahl Monate verlängert, um die das Inkrafttreten des sind, um die Anzahl Monate verlängert, um die das Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes aufgeschoben wird. vorliegenden Gesetzes aufgeschoben wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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