publié le 28 septembre 2015
Loi modifiant la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances alimentaires. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 MAI 2014. - Loi modifiant la
loi du 21 février 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/02/2003
pub.
28/03/2003
numac
2003003146
source
service public federal finances
Loi créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances
fermer créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances alimentaires. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2014 modifiant la
loi du 21 février 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/02/2003
pub.
28/03/2003
numac
2003003146
source
service public federal finances
Loi créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances
fermer créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances alimentaires (Moniteur belge du 30 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen und des Gerichtsgesetzbuches zum Zweck der effektiven Beitreibung der Unterhaltsforderungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "nicht über dem in Artikel 1409 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen" werden durch die Wörter "nicht über 1.800 EUR (Basisbetrag) liegen" ersetzt. 2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Betrag der Erhöhung wird für jedes Kind mit Behinderung, das Anspruch auf erhöhte Kinderzulagen eröffnet, oder für jedes Kind, das Beihilfe für Kinder mit Behinderung erhält, verdoppelt." Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 13 % der einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen." Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Ersucht der Unterhaltsberechtigte um die Gewährung von Vorschüssen: 1. gibt er in seinem Ersuchen den Betrag seiner monatlichen Einkünfte an und fügt dem die materiellen Beweismittel der letzten drei Monate vor dem Ersuchen bei, 2.fügt er seinem Ersuchen gegebenenfalls die materiellen Beweismittel bei, die belegen, dass er ein Kind hat, das den Anspruch auf erhöhte Kinderzulagen eröffnet oder eine Beihilfe für Kinder mit Behinderung erhält, 3. fügt er seinem Ersuchen für jedes volljährige Kind eine Schulbescheinigung bei oder jegliches materielle Beweismittel, das belegt, dass das Kind ein Praktikum zur beruflichen Eingliederung ablegt." Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hat der Unterhaltspflichtige weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird die Notifizierung an den Prokurator des Königs von Brüssel gerichtet." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung für die darin angegebenen Summen und bewirkt, dass die Verzugszinsen laufen, die ab dem Tag nach der Hinterlegung der Notifizierung bei der Post fällig werden.Die Verzugszinsen werden auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes in Zivilsachen berechnet. Unbeschadet der Verjährungsunterbrechung in der Weise und unter den Bedingungen, die in Artikel 2244 und folgende des Zivilgesetzbuchs vorgesehen sind, wird die Verjährung durch diese Notifizierung unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Notifizierung bei der Post ein. Die Unterbrechung späterer Verjährungen tritt bei der Notifizierung per Einschreibebrief an den Unterhaltspflichtigen ein. Dieser Brief enthält die in § 1 Absatz 2 angegebenen Informationen." Art. 6 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung" durch die Wörter "von Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zum Zweck der Einforderung und Beitreibung des Unterhaltsgelds verfügt der Dienst für Unterhaltsforderungen über dieselben Rechte, Forderungen und Sicherheiten wie der Unterhaltsberechtigte." Art. 8 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "gemäß Artikel 94 der am 17.Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außerdem kann der Dienst für Unterhaltsforderungen die dem Unterhaltsberechtigten unrechtmäßig ausgezahlten Summen von Amts wegen zurückfordern: - zu 10 % aller späteren Zahlungen zugunsten des Unterhaltsberechtigten, - zu 100 % aller späteren Zahlungen zugunsten des Unterhaltsberechtigten, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Summen aufgrund einer betrügerischen Erklärung oder Handlung des Unterhaltsberechtigten gezahlt wurden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt I - Schaffung einer zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt Art. 9 - Im Gerichtsgesetzbuch wird in Teil V Titel I ein Kapitel Iquater, das die Artikel 1394/1 bis 1394/19 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel Iquater - Zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt Art. 1394/1 - Beim FÖD Justiz wird ein Register mit der Bezeichnung "zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt" eingerichtet.
Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt ist die computergestützte Datenbank, die alle Urteile, Entscheide und Akte mit Bezug auf die Modalitäten für die Gewährung von Unterhalt, der auf der Grundlage der Artikel 203 § 1, 2003 § 3, 205, 205bis, 206, 301, 336 und 353-14 des Zivilgesetzbuches gewährt wird, zentralisiert.
Zweck dieses Registers ist es, auf elektronischem Weg alle in Absatz 2 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte zu zentralisieren, um eine bessere Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern durch die Gerichtsvollzieher, die durch einen Unterhaltsberechtigten oder durch den im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Dienst für Unterhaltsforderungen des FÖD Finanzen beauftragt sind, zu gewährleisten.
Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt ist beauftragt, auf elektronischem Weg die in Absatz 2 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu registrieren, aufzubewahren, zu verwalten und zur Verfügung zu stellen.
Art. 1394/2 - Die natürlichen Personen, die die Daten der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt unmittelbar registrieren, einsehen, ändern, verarbeiten oder vernichten können, werden namentlich in einem computergestützten Register bestimmt, das ständig durch die zentrale Datenbank fortgeschrieben wird.
Art. 1394/3 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung von in der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar.
Art. 1394/4 - Um die Richtigkeit der in der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingegebenen Daten zu überprüfen und die Datei ständig fortzuschreiben, haben die mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Bediensteten des FÖD Justiz Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 13 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen und können die Erkennungsnummer dieses Registers benutzen. Sie dürfen die Nummer jedoch in keinerlei Form Dritten mitteilen.
Der König legt die Modalitäten für die Übermittlung der elektronischen Informationen des Nationalregisters an die vom FÖD Justiz für die Datenverarbeitung bestimmten Beamten fest.
Art. 1394/5 - Die Registrierung von Urteilen, Entscheiden, Akten und personenbezogenen Daten in die zentrale Datei ist kostenlos.
Art. 1394/6 - Auf Antrag des Ministers der Justiz, der für die Wirtschaft zuständigen Minister, der Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente und des Planbüros sowie - nach gleichlautender Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses - jeder interessehabenden Person oder Einrichtung übermittelt die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt ihnen die anonymen Daten, die für Untersuchungen in Bezug auf das Gerichtswesen, die Gewährung und die Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern dienlich sind.
Verschlüsselte Daten können nur gemäß den Regeln übermittelt werden, die in Bezug auf den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind.
Art. 1394/7 - Beim FÖD Justiz wird ein Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt, nachstehend Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein Richter des Gerichts Erster Instanz oder ein Magistrat oder ein emeritierter Magistrat, der eine effektive Erfahrung von mindestens zwei Jahren in Familienrecht nachweisen kann und vom Minister der Justiz bestimmt wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen aus einem Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz vertreten und von ihm bestimmt werden, aus einem vom Minister der Justiz bestimmten Greffier eines Gerichts Erster Instanz, aus einem Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss bestimmt wird, aus einem Vertreter des Dienstes für Unterhaltsforderungen, der vom Minister der Finanzen bestimmt wird, aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der von ihrem Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem vom Kollegium der Vorsitzenden der Bezirkskammern der Notare bestimmten Notar, aus einem von der Nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher bestimmten Gerichtsvollzieher und aus einem vom Rat des Instituts der Betriebsrevisoren bestimmten Betriebsrevisor.
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt.
Für jedes Mitglied des Ausschusses wird gemäß denselben Modalitäten wie denen für die ordentlichen Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied bestimmt.
Wenn das Mandat eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Mitglieds vor dem festgelegten Datum endet, wird das Mitglied ersetzt.
Der Nachfolger beendet das Mandat seines Vorgängers.
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss erstellt seine Geschäftsordnung, die vom Minister der Justiz gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Art. 1394/8 - Der Minister der Justiz legt für den Präsidenten und die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses den Betrag und die Bedingungen für die Gewährung der Anwesenheitsgelder und der Aufenthaltskostenentschädigungen sowie die Bedingungen für die Erstattung ihrer Fahrtkosten fest. Alle Kosten des Ausschusses gehen zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz.
Art. 1394/9 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss hat folgende Aufgaben: 1. gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für ein effizientes und sicheres Funktionieren der zentralen Datei zu sorgen und dazu beizutragen, 2.zu den in den Artikeln 1394/1 und 1394/4 erwähnten Ausführungserlassen und den in Artikel 1394/6 erwähnten Anträgen Stellungnahmen abzugeben, 3. dem Minister der Justiz auf seinen Antrag hin eine Stellungnahme zu allen Fragen mit Bezug auf die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt abzugeben, 4.von Amts wegen oder infolge eines gemäß Artikel 1394/12 gestellten Antrags eine Stellungnahme zu allen Schwierigkeiten oder Streitfällen abzugeben, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungsmaßnahmen ergeben können, 5. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt anzuweisen, die individuellen Codes für den Zugriff auf die zentrale Datei gemäß Artikel 1394/13 unwirksam zu machen. § 2 - Das Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses, sorgt jedoch darüber hinaus auch für die Koordinierung der Tätigkeiten des Ausschusses und derjenigen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, sofern sie sich überschneiden.
Jedes Mal, wenn das im ersten Absatz erwähnte Mitglied im Hinblick auf die Koordinierung, mit der es betraut ist, es für nützlich erachtet, kann es den Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ersuchen, eine Stellungnahme, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu vertagen und die jeweilige Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu unterbreiten.
Bei einem solchen Ersuchen wird die Besprechung der Akte im Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ausgesetzt und wird die Akte unverzüglich dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt. Dieser verfügt über eine Frist von dreißig vollen Tagen ab Empfang der Akte, um dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss seine Stellungnahme abgeben oder seinen Beschluss fassen, ohne die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten.
Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ausdrücklich in der Stellungnahme, dem Beschluss oder der Empfehlung des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses angegeben.
Art. 1394/10 - Jedes Jahr erstellt der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss einen Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben während des abgelaufenen Jahres. Dieser Bericht enthält Vorschläge mit Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Veränderung des Bekanntmachungsverfahrens, das im Rahmen der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingerichtet worden ist.
Der Bericht umfasst ebenfalls eine Analyse der mit der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt verbundenen Einkünfte und Ausgaben.
Der Bericht wird den Gesetzgebenden Kammern und dem Minister der Justiz übermittelt.
Art. 1394/11 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss kann alle Informationen einholen, die für die Ausführung seiner in Artikel 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann er Personen anhören und die Vorlegung relevanter Unterlagen verlangen; er hat darüber hinaus Zugriff auf die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt und auf alle Daten mit Bezug auf deren Funktionsweise. Die Personen, die angehört werden oder verpflichtet sind, Unterlagen vorzulegen, sind befugt, Daten mitzuteilen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. § 2 - Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss es für die Ausführung seiner in Artikel 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben für zweckmäßig erachtet, kann er die Disziplinarbehörde oder den hierarchischen Vorgesetzten von den zu Lasten der in Artikel 1394/2 erwähnten Personen festgestellten Nachlässigkeiten und Unzulänglichkeiten in Kenntnis setzen. Er kann Letztere ebenfalls beauftragen, eine diesbezügliche Untersuchung anzustellen und binnen der vorgegebenen Frist einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis eines Verstoßes gegen die Artikel 1394/14 und 1394/15 oder einer anderen Straftat hat, setzt er den zuständigen Pokurator des Königs davon in Kenntnis. § 3 - Artikel 1394/3 ist anwendbar auf die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses für alle Daten, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, sowie auf die Personen, denen der Ausschuss diese Daten im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben übermittelt.
Art. 1394/12 - Jeder kann sich schriftlich an den Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss wenden, um ihn von Taten oder Zuständen in Kenntnis zu setzen, die seiner Meinung nach ein Eingreifen des Ausschusses erfordern, oder um ihm nützliche Vorschläge zu unterbreiten.
Der Ausschuss darf weder die Identität der Person, die sich an ihn gewandt hat, noch die Weise, wie er hinzugezogen worden ist, preisgeben, es sei denn, diese Person hat ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben.
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss teilt dem in Absatz 1 erwähnten Antragsteller die Daten mit, die er für nützlich erachtet.
Art. 1394/13 - In Erwartung der Ergebnisse der in Artikel 1394/11 erwähnten Maßnahmen kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt anweisen, den in Artikel 1391 § 4 erwähnten individuellen Code für den Zugriff auf die zentrale Datei für die einmal erneuerbare Dauer von höchstens einem Jahr unwirksam zu machen, wenn berechtigte Hinweise vorliegen, dass der Inhaber die Bestimmungen von Artikel 1394/3 und 1394/19 §§ 2 und 3 nicht eingehalten hat. Außer bei absoluter Notwendigkeit wird der Betreffende vorerst angehört.
Art. 1394/14 - Mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR werden die Organe oder Angestellten der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt bestraft, die: 1. nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, durch die die Sicherheit und die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet werden, 2.das in Artikel 1394/2 erwähnte individuelle Register nicht fortgeschrieben haben.
Art. 1394/15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die: 1. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/19 § 2 und außer in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen ihren individuellen Zugriffscode bewusst verbreitet haben, 2.entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/3 und außer in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen den vertraulichen Charakter der in der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt registrierten Daten nicht eingehalten haben, 3. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt konsultiert haben, ohne in einem der in Artikel 1394/19 § 1 erwähnten Fälle zu sein, oder die Daten dieser Datei zu einem anderen Zweck als demjenigen, der den Zugriff auf die Datei rechtfertigen konnte, verwendet haben, 4.den Verpflichtungen, die sie aufgrund der Bestimmungen von Artikel 1394/18 haben, nicht nachkommen.
Art. 1394/16 - Der Richter kann entscheiden, dass der verurteilten Person das Recht, ihren individuellen Zugriffscode zu verwenden, für eine Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt wird.
Art. 1394/17 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, Kapitel V jedoch ausgenommen, finden Anwendung auf die in den Artikeln 1394/14 und 1394/15 erwähnten Verstöße.
Art. 1394/18 - Binnen dreißig Kalendertagen nach Ausfertigung der Urkunde übermitteln die Notare, wie erwähnt in Artikel 1394/1, über den Königlichen Notarverband Belgiens eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde an die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt.
Binnen dreißig Kalendertagen nach Ergehen des in Artikel 1394/1 vorgesehenen Urteils oder Entscheids lassen die Greffiers der Friedensgerichte, der Gerichte Erster Instanz und der Appellationshöfe der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils oder dieses Entscheids zukommen.
Art. 1394/19 - § 1 - Die Richter und die Greffiers können die in Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen.
Die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Angestellten des Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen können die in Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen.
Die in Artikel 509 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Gerichtsvollzieher können die in Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen. § 2 - Der Zugriff auf die in der Datei registrierten Daten erfolgt mittels individueller Zugriffscodes. Die Inhaber dieser Codes dürfen Dritten diese Codes nicht mitteilen und sind persönlich haftbar für den Gebrauch, der davon gemacht wird. § 3 - Anträge auf Einsichtnahme in die Datei sind nur zulässig, wenn sie folgende Informationen enthalten: 1. neben dem Zugriffscode: Name, Vornamen und Berufsadresse des in § 1 erwähnten Antragstellers, 2.gegebenenfalls Name, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers oder sein Gesellschaftsname, seine Rechtsform und sein Sitz, 3. den Gegenstand des Antrags, begründet gemäß § 1. § 4 - Alle in der Datei registrierten Personen verfügen gemäß den Artikeln 10 bis 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten über ein Recht auf Zugang zu den registrierten personenbezogenen Daten und auf Berichtigung dieser Daten, ohne dass dieses Recht sich auf den Inhalt eines Urteils, eines Entscheids oder eines Aktes im Sinne von Artikel 1394/1 beziehen darf." Abschnitt 2 - Kollektive Schuldenregelung Art. 10 - In Artikel 1675/13 § 3 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die am Tag der Entscheidung, durch die der gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht fällig sind," aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Hypothekengesetzes Art. 11 - Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Eine neue Nr.3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3bis. die Unterhaltsforderungen, deren Betrag 15.000 EUR nicht übersteigen darf." b) Die heutige Nr.3bis wird zu Nr. 3ter umnummeriert.
KAPITEL 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 12 - Artikel 391bis des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall einer Verurteilung wegen eines im vorliegenden Artikel erwähnten Verstoßes kann der Richter gemäß den Artikeln 38 bis 41 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei auch die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprechen." KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 9, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 2 bis 8 sind anwendbar auf die in Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Anträge, die der Dienst für Unterhaltsforderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes erhalten wird.
Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 9 tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 1394/18 des Gerichtsgesetzbuches, wie eingefügt durch Artikel 9, ist anwendbar auf die Akte, Urteile und Entscheide, die ab dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes erlassen oder verkündet werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM