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Loi modifiant la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances alimentaires. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een effectieve invordering van onderhoudsschulden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances alimentaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2014 modifiant la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2014. - Wet houdende wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een effectieve invordering van onderhoudsschulden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2014 houdende wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een effectieve |
alimentaires (Moniteur belge du 30 mai 2014). | invordering van onderhoudsschulden (Belgisch Staatsblad van 30 mei |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 | 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 |
zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD | zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD |
Finanzen und des Gerichtsgesetzbuches zum Zweck der effektiven | Finanzen und des Gerichtsgesetzbuches zum Zweck der effektiven |
Beitreibung der Unterhaltsforderungen | Beitreibung der Unterhaltsforderungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 |
zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD | zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD |
Finanzen | Finanzen |
Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur | Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur |
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD | Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD |
Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie | Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "nicht über dem in Artikel 1409 § 1 Absatz 1 des | 1. Die Wörter "nicht über dem in Artikel 1409 § 1 Absatz 1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen" werden durch die Wörter | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen" werden durch die Wörter |
"nicht über 1.800 EUR (Basisbetrag) liegen" ersetzt. | "nicht über 1.800 EUR (Basisbetrag) liegen" ersetzt. |
2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Betrag der | 2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Betrag der |
Erhöhung wird für jedes Kind mit Behinderung, das Anspruch auf erhöhte | Erhöhung wird für jedes Kind mit Behinderung, das Anspruch auf erhöhte |
Kinderzulagen eröffnet, oder für jedes Kind, das Beihilfe für Kinder | Kinderzulagen eröffnet, oder für jedes Kind, das Beihilfe für Kinder |
mit Behinderung erhält, verdoppelt." | mit Behinderung erhält, verdoppelt." |
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 22. Dezember 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: | "Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: |
zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 13 % der einzufordernden oder | zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 13 % der einzufordernden oder |
beizutreibenden Hauptsummen." | beizutreibenden Hauptsummen." |
Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Ersucht der Unterhaltsberechtigte um die Gewährung von Vorschüssen: | "Ersucht der Unterhaltsberechtigte um die Gewährung von Vorschüssen: |
1. gibt er in seinem Ersuchen den Betrag seiner monatlichen Einkünfte | 1. gibt er in seinem Ersuchen den Betrag seiner monatlichen Einkünfte |
an und fügt dem die materiellen Beweismittel der letzten drei Monate | an und fügt dem die materiellen Beweismittel der letzten drei Monate |
vor dem Ersuchen bei, | vor dem Ersuchen bei, |
2. fügt er seinem Ersuchen gegebenenfalls die materiellen Beweismittel | 2. fügt er seinem Ersuchen gegebenenfalls die materiellen Beweismittel |
bei, die belegen, dass er ein Kind hat, das den Anspruch auf erhöhte | bei, die belegen, dass er ein Kind hat, das den Anspruch auf erhöhte |
Kinderzulagen eröffnet oder eine Beihilfe für Kinder mit Behinderung | Kinderzulagen eröffnet oder eine Beihilfe für Kinder mit Behinderung |
erhält, | erhält, |
3. fügt er seinem Ersuchen für jedes volljährige Kind eine | 3. fügt er seinem Ersuchen für jedes volljährige Kind eine |
Schulbescheinigung bei oder jegliches materielle Beweismittel, das | Schulbescheinigung bei oder jegliches materielle Beweismittel, das |
belegt, dass das Kind ein Praktikum zur beruflichen Eingliederung | belegt, dass das Kind ein Praktikum zur beruflichen Eingliederung |
ablegt." | ablegt." |
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Hat der Unterhaltspflichtige weder in Belgien noch im Ausland einen | "Hat der Unterhaltspflichtige weder in Belgien noch im Ausland einen |
bekannten Wohnsitz, wird die Notifizierung an den Prokurator des | bekannten Wohnsitz, wird die Notifizierung an den Prokurator des |
Königs von Brüssel gerichtet." | Königs von Brüssel gerichtet." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung | " § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung |
für die darin angegebenen Summen und bewirkt, dass die Verzugszinsen | für die darin angegebenen Summen und bewirkt, dass die Verzugszinsen |
laufen, die ab dem Tag nach der Hinterlegung der Notifizierung bei der | laufen, die ab dem Tag nach der Hinterlegung der Notifizierung bei der |
Post fällig werden. Die Verzugszinsen werden auf der Grundlage des | Post fällig werden. Die Verzugszinsen werden auf der Grundlage des |
gesetzlichen Zinssatzes in Zivilsachen berechnet. Unbeschadet der | gesetzlichen Zinssatzes in Zivilsachen berechnet. Unbeschadet der |
Verjährungsunterbrechung in der Weise und unter den Bedingungen, die | Verjährungsunterbrechung in der Weise und unter den Bedingungen, die |
in Artikel 2244 und folgende des Zivilgesetzbuchs vorgesehen sind, | in Artikel 2244 und folgende des Zivilgesetzbuchs vorgesehen sind, |
wird die Verjährung durch diese Notifizierung unterbrochen. Die | wird die Verjährung durch diese Notifizierung unterbrochen. Die |
Verjährungsunterbrechung tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der | Verjährungsunterbrechung tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der |
Notifizierung bei der Post ein. Die Unterbrechung späterer | Notifizierung bei der Post ein. Die Unterbrechung späterer |
Verjährungen tritt bei der Notifizierung per Einschreibebrief an den | Verjährungen tritt bei der Notifizierung per Einschreibebrief an den |
Unterhaltspflichtigen ein. Dieser Brief enthält die in § 1 Absatz 2 | Unterhaltspflichtigen ein. Dieser Brief enthält die in § 1 Absatz 2 |
angegebenen Informationen." | angegebenen Informationen." |
Art. 6 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "von | Art. 6 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "von |
Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung" durch die Wörter "von Artikel 3 des | Staatsbuchführung" durch die Wörter "von Artikel 3 des |
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt. | Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Zum Zweck der Einforderung und Beitreibung des Unterhaltsgelds | " § 2 - Zum Zweck der Einforderung und Beitreibung des Unterhaltsgelds |
verfügt der Dienst für Unterhaltsforderungen über dieselben Rechte, | verfügt der Dienst für Unterhaltsforderungen über dieselben Rechte, |
Forderungen und Sicherheiten wie der Unterhaltsberechtigte." | Forderungen und Sicherheiten wie der Unterhaltsberechtigte." |
Art. 8 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "gemäß Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten | 1. Die Wörter "gemäß Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten |
Gesetze über die Staatsbuchführung" werden durch die Wörter "gemäß | Gesetze über die Staatsbuchführung" werden durch die Wörter "gemäß |
Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt. | Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Außerdem kann der Dienst für Unterhaltsforderungen die dem | "Außerdem kann der Dienst für Unterhaltsforderungen die dem |
Unterhaltsberechtigten unrechtmäßig ausgezahlten Summen von Amts wegen | Unterhaltsberechtigten unrechtmäßig ausgezahlten Summen von Amts wegen |
zurückfordern: | zurückfordern: |
- zu 10 % aller späteren Zahlungen zugunsten des | - zu 10 % aller späteren Zahlungen zugunsten des |
Unterhaltsberechtigten, | Unterhaltsberechtigten, |
- zu 100 % aller späteren Zahlungen zugunsten des | - zu 100 % aller späteren Zahlungen zugunsten des |
Unterhaltsberechtigten, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Summen | Unterhaltsberechtigten, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Summen |
aufgrund einer betrügerischen Erklärung oder Handlung des | aufgrund einer betrügerischen Erklärung oder Handlung des |
Unterhaltsberechtigten gezahlt wurden." | Unterhaltsberechtigten gezahlt wurden." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Abschnitt I - Schaffung einer zentralen Datei der Urteile, Entscheide | Abschnitt I - Schaffung einer zentralen Datei der Urteile, Entscheide |
und Akte zur Gewährung von Unterhalt | und Akte zur Gewährung von Unterhalt |
Art. 9 - Im Gerichtsgesetzbuch wird in Teil V Titel I ein Kapitel | Art. 9 - Im Gerichtsgesetzbuch wird in Teil V Titel I ein Kapitel |
Iquater, das die Artikel 1394/1 bis 1394/19 umfasst, mit folgendem | Iquater, das die Artikel 1394/1 bis 1394/19 umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel Iquater - Zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur | "Kapitel Iquater - Zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur |
Gewährung von Unterhalt | Gewährung von Unterhalt |
Art. 1394/1 - Beim FÖD Justiz wird ein Register mit der Bezeichnung | Art. 1394/1 - Beim FÖD Justiz wird ein Register mit der Bezeichnung |
"zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von | "zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von |
Unterhalt" eingerichtet. | Unterhalt" eingerichtet. |
Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von | Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von |
Unterhalt ist die computergestützte Datenbank, die alle Urteile, | Unterhalt ist die computergestützte Datenbank, die alle Urteile, |
Entscheide und Akte mit Bezug auf die Modalitäten für die Gewährung | Entscheide und Akte mit Bezug auf die Modalitäten für die Gewährung |
von Unterhalt, der auf der Grundlage der Artikel 203 § 1, 2003 § 3, | von Unterhalt, der auf der Grundlage der Artikel 203 § 1, 2003 § 3, |
205, 205bis, 206, 301, 336 und 353-14 des Zivilgesetzbuches gewährt | 205, 205bis, 206, 301, 336 und 353-14 des Zivilgesetzbuches gewährt |
wird, zentralisiert. | wird, zentralisiert. |
Zweck dieses Registers ist es, auf elektronischem Weg alle in Absatz 2 | Zweck dieses Registers ist es, auf elektronischem Weg alle in Absatz 2 |
erwähnten Urteile, Entscheide und Akte zu zentralisieren, um eine | erwähnten Urteile, Entscheide und Akte zu zentralisieren, um eine |
bessere Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern durch die | bessere Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern durch die |
Gerichtsvollzieher, die durch einen Unterhaltsberechtigten oder durch | Gerichtsvollzieher, die durch einen Unterhaltsberechtigten oder durch |
den im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für | den im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Dienst für | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Dienst für |
Unterhaltsforderungen des FÖD Finanzen beauftragt sind, zu | Unterhaltsforderungen des FÖD Finanzen beauftragt sind, zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von | Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von |
Unterhalt ist beauftragt, auf elektronischem Weg die in Absatz 2 | Unterhalt ist beauftragt, auf elektronischem Weg die in Absatz 2 |
erwähnten Urteile, Entscheide und Akte unter Einhaltung der | erwähnten Urteile, Entscheide und Akte unter Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse |
zu registrieren, aufzubewahren, zu verwalten und zur Verfügung zu | zu registrieren, aufzubewahren, zu verwalten und zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
Art. 1394/2 - Die natürlichen Personen, die die Daten der zentralen | Art. 1394/2 - Die natürlichen Personen, die die Daten der zentralen |
Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt | Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt |
unmittelbar registrieren, einsehen, ändern, verarbeiten oder | unmittelbar registrieren, einsehen, ändern, verarbeiten oder |
vernichten können, werden namentlich in einem computergestützten | vernichten können, werden namentlich in einem computergestützten |
Register bestimmt, das ständig durch die zentrale Datenbank | Register bestimmt, das ständig durch die zentrale Datenbank |
fortgeschrieben wird. | fortgeschrieben wird. |
Art. 1394/3 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, | Art. 1394/3 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, |
Verarbeitung oder Übermittlung von in der zentralen Datei der Urteile, | Verarbeitung oder Übermittlung von in der zentralen Datei der Urteile, |
Entscheide und Akte registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis | Entscheide und Akte registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis |
solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. | solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. | Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. |
Art. 1394/4 - Um die Richtigkeit der in der zentralen Datei der | Art. 1394/4 - Um die Richtigkeit der in der zentralen Datei der |
Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingegebenen | Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingegebenen |
Daten zu überprüfen und die Datei ständig fortzuschreiben, haben die | Daten zu überprüfen und die Datei ständig fortzuschreiben, haben die |
mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Bediensteten des FÖD | mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Bediensteten des FÖD |
Justiz Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und | Justiz Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und |
13 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 13 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen und | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen und |
können die Erkennungsnummer dieses Registers benutzen. Sie dürfen die | können die Erkennungsnummer dieses Registers benutzen. Sie dürfen die |
Nummer jedoch in keinerlei Form Dritten mitteilen. | Nummer jedoch in keinerlei Form Dritten mitteilen. |
Der König legt die Modalitäten für die Übermittlung der elektronischen | Der König legt die Modalitäten für die Übermittlung der elektronischen |
Informationen des Nationalregisters an die vom FÖD Justiz für die | Informationen des Nationalregisters an die vom FÖD Justiz für die |
Datenverarbeitung bestimmten Beamten fest. | Datenverarbeitung bestimmten Beamten fest. |
Art. 1394/5 - Die Registrierung von Urteilen, Entscheiden, Akten und | Art. 1394/5 - Die Registrierung von Urteilen, Entscheiden, Akten und |
personenbezogenen Daten in die zentrale Datei ist kostenlos. | personenbezogenen Daten in die zentrale Datei ist kostenlos. |
Art. 1394/6 - Auf Antrag des Ministers der Justiz, der für die | Art. 1394/6 - Auf Antrag des Ministers der Justiz, der für die |
Wirtschaft zuständigen Minister, der Gesetzgebenden Kammern, der | Wirtschaft zuständigen Minister, der Gesetzgebenden Kammern, der |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente und des Planbüros sowie - nach | Gemeinschafts- und Regionalparlamente und des Planbüros sowie - nach |
gleichlautender Stellungnahme des Geschäftsführungs- und | gleichlautender Stellungnahme des Geschäftsführungs- und |
Kontrollausschusses - jeder interessehabenden Person oder Einrichtung | Kontrollausschusses - jeder interessehabenden Person oder Einrichtung |
übermittelt die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur | übermittelt die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur |
Gewährung von Unterhalt ihnen die anonymen Daten, die für | Gewährung von Unterhalt ihnen die anonymen Daten, die für |
Untersuchungen in Bezug auf das Gerichtswesen, die Gewährung und die | Untersuchungen in Bezug auf das Gerichtswesen, die Gewährung und die |
Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern dienlich sind. | Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern dienlich sind. |
Verschlüsselte Daten können nur gemäß den Regeln übermittelt werden, | Verschlüsselte Daten können nur gemäß den Regeln übermittelt werden, |
die in Bezug auf den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | die in Bezug auf den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind. | Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind. |
Art. 1394/7 - Beim FÖD Justiz wird ein Geschäftsführungs- und | Art. 1394/7 - Beim FÖD Justiz wird ein Geschäftsführungs- und |
Kontrollausschuss der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte | Kontrollausschuss der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte |
zur Gewährung von Unterhalt, nachstehend Geschäftsführungs- und | zur Gewährung von Unterhalt, nachstehend Geschäftsführungs- und |
Kontrollausschuss genannt, eingesetzt. | Kontrollausschuss genannt, eingesetzt. |
Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein | Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein |
Richter des Gerichts Erster Instanz oder ein Magistrat oder ein | Richter des Gerichts Erster Instanz oder ein Magistrat oder ein |
emeritierter Magistrat, der eine effektive Erfahrung von mindestens | emeritierter Magistrat, der eine effektive Erfahrung von mindestens |
zwei Jahren in Familienrecht nachweisen kann und vom Minister der | zwei Jahren in Familienrecht nachweisen kann und vom Minister der |
Justiz bestimmt wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen | Justiz bestimmt wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen |
aus einem Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz | aus einem Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz |
vertreten und von ihm bestimmt werden, aus einem vom Minister der | vertreten und von ihm bestimmt werden, aus einem vom Minister der |
Justiz bestimmten Greffier eines Gerichts Erster Instanz, aus einem | Justiz bestimmten Greffier eines Gerichts Erster Instanz, aus einem |
Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von | Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von |
diesem Ausschuss bestimmt wird, aus einem Vertreter des Dienstes für | diesem Ausschuss bestimmt wird, aus einem Vertreter des Dienstes für |
Unterhaltsforderungen, der vom Minister der Finanzen bestimmt wird, | Unterhaltsforderungen, der vom Minister der Finanzen bestimmt wird, |
aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der von ihrem | aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der von ihrem |
Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der flämischen | Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer | Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer |
der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften | der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften |
bestimmten Rechtsanwalt, aus einem vom Kollegium der Vorsitzenden der | bestimmten Rechtsanwalt, aus einem vom Kollegium der Vorsitzenden der |
Bezirkskammern der Notare bestimmten Notar, aus einem von der | Bezirkskammern der Notare bestimmten Notar, aus einem von der |
Nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher bestimmten Gerichtsvollzieher | Nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher bestimmten Gerichtsvollzieher |
und aus einem vom Rat des Instituts der Betriebsrevisoren bestimmten | und aus einem vom Rat des Instituts der Betriebsrevisoren bestimmten |
Betriebsrevisor. | Betriebsrevisor. |
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, | Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, |
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
Die Beschlüsse des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses werden | Die Beschlüsse des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses werden |
mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
Präsidenten ausschlaggebend. | Präsidenten ausschlaggebend. |
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen erneuerbaren | Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen erneuerbaren |
Zeitraum von vier Jahren ernannt. | Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
Für jedes Mitglied des Ausschusses wird gemäß denselben Modalitäten | Für jedes Mitglied des Ausschusses wird gemäß denselben Modalitäten |
wie denen für die ordentlichen Mitglieder ein stellvertretendes | wie denen für die ordentlichen Mitglieder ein stellvertretendes |
Mitglied bestimmt. | Mitglied bestimmt. |
Wenn das Mandat eines ordentlichen oder eines stellvertretenden | Wenn das Mandat eines ordentlichen oder eines stellvertretenden |
Mitglieds vor dem festgelegten Datum endet, wird das Mitglied ersetzt. | Mitglieds vor dem festgelegten Datum endet, wird das Mitglied ersetzt. |
Der Nachfolger beendet das Mandat seines Vorgängers. | Der Nachfolger beendet das Mandat seines Vorgängers. |
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss erstellt seine | Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss erstellt seine |
Geschäftsordnung, die vom Minister der Justiz gebilligt und im | Geschäftsordnung, die vom Minister der Justiz gebilligt und im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
Art. 1394/8 - Der Minister der Justiz legt für den Präsidenten und die | Art. 1394/8 - Der Minister der Justiz legt für den Präsidenten und die |
Mitglieder des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses den Betrag | Mitglieder des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses den Betrag |
und die Bedingungen für die Gewährung der Anwesenheitsgelder und der | und die Bedingungen für die Gewährung der Anwesenheitsgelder und der |
Aufenthaltskostenentschädigungen sowie die Bedingungen für die | Aufenthaltskostenentschädigungen sowie die Bedingungen für die |
Erstattung ihrer Fahrtkosten fest. Alle Kosten des Ausschusses gehen | Erstattung ihrer Fahrtkosten fest. Alle Kosten des Ausschusses gehen |
zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. | zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. |
Art. 1394/9 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss hat | Art. 1394/9 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss hat |
folgende Aufgaben: | folgende Aufgaben: |
1. gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für ein | 1. gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für ein |
effizientes und sicheres Funktionieren der zentralen Datei zu sorgen | effizientes und sicheres Funktionieren der zentralen Datei zu sorgen |
und dazu beizutragen, | und dazu beizutragen, |
2. zu den in den Artikeln 1394/1 und 1394/4 erwähnten | 2. zu den in den Artikeln 1394/1 und 1394/4 erwähnten |
Ausführungserlassen und den in Artikel 1394/6 erwähnten Anträgen | Ausführungserlassen und den in Artikel 1394/6 erwähnten Anträgen |
Stellungnahmen abzugeben, | Stellungnahmen abzugeben, |
3. dem Minister der Justiz auf seinen Antrag hin eine Stellungnahme zu | 3. dem Minister der Justiz auf seinen Antrag hin eine Stellungnahme zu |
allen Fragen mit Bezug auf die zentrale Datei der Urteile, Entscheide | allen Fragen mit Bezug auf die zentrale Datei der Urteile, Entscheide |
und Akte zur Gewährung von Unterhalt abzugeben, | und Akte zur Gewährung von Unterhalt abzugeben, |
4. von Amts wegen oder infolge eines gemäß Artikel 1394/12 gestellten | 4. von Amts wegen oder infolge eines gemäß Artikel 1394/12 gestellten |
Antrags eine Stellungnahme zu allen Schwierigkeiten oder Streitfällen | Antrags eine Stellungnahme zu allen Schwierigkeiten oder Streitfällen |
abzugeben, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels und | abzugeben, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels und |
seiner Ausführungsmaßnahmen ergeben können, | seiner Ausführungsmaßnahmen ergeben können, |
5. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung | 5. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung |
von Unterhalt anzuweisen, die individuellen Codes für den Zugriff auf | von Unterhalt anzuweisen, die individuellen Codes für den Zugriff auf |
die zentrale Datei gemäß Artikel 1394/13 unwirksam zu machen. | die zentrale Datei gemäß Artikel 1394/13 unwirksam zu machen. |
§ 2 - Das Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens hat | § 2 - Das Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens hat |
dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des | dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des |
Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses, sorgt jedoch darüber | Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses, sorgt jedoch darüber |
hinaus auch für die Koordinierung der Tätigkeiten des Ausschusses und | hinaus auch für die Koordinierung der Tätigkeiten des Ausschusses und |
derjenigen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, sofern sie | derjenigen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, sofern sie |
sich überschneiden. | sich überschneiden. |
Jedes Mal, wenn das im ersten Absatz erwähnte Mitglied im Hinblick auf | Jedes Mal, wenn das im ersten Absatz erwähnte Mitglied im Hinblick auf |
die Koordinierung, mit der es betraut ist, es für nützlich erachtet, | die Koordinierung, mit der es betraut ist, es für nützlich erachtet, |
kann es den Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ersuchen, eine | kann es den Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ersuchen, eine |
Stellungnahme, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu vertagen und | Stellungnahme, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu vertagen und |
die jeweilige Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | die jeweilige Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
zu unterbreiten. | zu unterbreiten. |
Bei einem solchen Ersuchen wird die Besprechung der Akte im | Bei einem solchen Ersuchen wird die Besprechung der Akte im |
Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ausgesetzt und wird die Akte | Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ausgesetzt und wird die Akte |
unverzüglich dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | unverzüglich dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
übermittelt. Dieser verfügt über eine Frist von dreißig vollen Tagen | übermittelt. Dieser verfügt über eine Frist von dreißig vollen Tagen |
ab Empfang der Akte, um dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss | ab Empfang der Akte, um dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss |
seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, | seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, |
kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss seine Stellungnahme | kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss seine Stellungnahme |
abgeben oder seinen Beschluss fassen, ohne die Stellungnahme des | abgeben oder seinen Beschluss fassen, ohne die Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. |
Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird | Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird |
ausdrücklich in der Stellungnahme, dem Beschluss oder der Empfehlung | ausdrücklich in der Stellungnahme, dem Beschluss oder der Empfehlung |
des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses angegeben. | des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses angegeben. |
Art. 1394/10 - Jedes Jahr erstellt der Geschäftsführungs- und | Art. 1394/10 - Jedes Jahr erstellt der Geschäftsführungs- und |
Kontrollausschuss einen Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben | Kontrollausschuss einen Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben |
während des abgelaufenen Jahres. Dieser Bericht enthält Vorschläge mit | während des abgelaufenen Jahres. Dieser Bericht enthält Vorschläge mit |
Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Veränderung des | Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Veränderung des |
Bekanntmachungsverfahrens, das im Rahmen der zentralen Datei der | Bekanntmachungsverfahrens, das im Rahmen der zentralen Datei der |
Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingerichtet | Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingerichtet |
worden ist. | worden ist. |
Der Bericht umfasst ebenfalls eine Analyse der mit der zentralen Datei | Der Bericht umfasst ebenfalls eine Analyse der mit der zentralen Datei |
der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt | der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt |
verbundenen Einkünfte und Ausgaben. | verbundenen Einkünfte und Ausgaben. |
Der Bericht wird den Gesetzgebenden Kammern und dem Minister der | Der Bericht wird den Gesetzgebenden Kammern und dem Minister der |
Justiz übermittelt. | Justiz übermittelt. |
Art. 1394/11 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss kann | Art. 1394/11 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss kann |
alle Informationen einholen, die für die Ausführung seiner in Artikel | alle Informationen einholen, die für die Ausführung seiner in Artikel |
1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann | 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann |
er Personen anhören und die Vorlegung relevanter Unterlagen verlangen; | er Personen anhören und die Vorlegung relevanter Unterlagen verlangen; |
er hat darüber hinaus Zugriff auf die zentrale Datei der Urteile, | er hat darüber hinaus Zugriff auf die zentrale Datei der Urteile, |
Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt und auf alle Daten mit | Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt und auf alle Daten mit |
Bezug auf deren Funktionsweise. Die Personen, die angehört werden oder | Bezug auf deren Funktionsweise. Die Personen, die angehört werden oder |
verpflichtet sind, Unterlagen vorzulegen, sind befugt, Daten | verpflichtet sind, Unterlagen vorzulegen, sind befugt, Daten |
mitzuteilen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. | mitzuteilen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. |
§ 2 - Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss es für die | § 2 - Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss es für die |
Ausführung seiner in Artikel 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben für | Ausführung seiner in Artikel 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben für |
zweckmäßig erachtet, kann er die Disziplinarbehörde oder den | zweckmäßig erachtet, kann er die Disziplinarbehörde oder den |
hierarchischen Vorgesetzten von den zu Lasten der in Artikel 1394/2 | hierarchischen Vorgesetzten von den zu Lasten der in Artikel 1394/2 |
erwähnten Personen festgestellten Nachlässigkeiten und | erwähnten Personen festgestellten Nachlässigkeiten und |
Unzulänglichkeiten in Kenntnis setzen. Er kann Letztere ebenfalls | Unzulänglichkeiten in Kenntnis setzen. Er kann Letztere ebenfalls |
beauftragen, eine diesbezügliche Untersuchung anzustellen und binnen | beauftragen, eine diesbezügliche Untersuchung anzustellen und binnen |
der vorgegebenen Frist einen schriftlichen Bericht abzugeben. | der vorgegebenen Frist einen schriftlichen Bericht abzugeben. |
Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss im Rahmen der | Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss im Rahmen der |
Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis eines Verstoßes gegen die Artikel | Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis eines Verstoßes gegen die Artikel |
1394/14 und 1394/15 oder einer anderen Straftat hat, setzt er den | 1394/14 und 1394/15 oder einer anderen Straftat hat, setzt er den |
zuständigen Pokurator des Königs davon in Kenntnis. | zuständigen Pokurator des Königs davon in Kenntnis. |
§ 3 - Artikel 1394/3 ist anwendbar auf die Mitglieder des | § 3 - Artikel 1394/3 ist anwendbar auf die Mitglieder des |
Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses für alle Daten, von denen | Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses für alle Daten, von denen |
sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, sowie auf die | sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, sowie auf die |
Personen, denen der Ausschuss diese Daten im Rahmen der Ausführung | Personen, denen der Ausschuss diese Daten im Rahmen der Ausführung |
seiner Aufgaben übermittelt. | seiner Aufgaben übermittelt. |
Art. 1394/12 - Jeder kann sich schriftlich an den Geschäftsführungs- | Art. 1394/12 - Jeder kann sich schriftlich an den Geschäftsführungs- |
und Kontrollausschuss wenden, um ihn von Taten oder Zuständen in | und Kontrollausschuss wenden, um ihn von Taten oder Zuständen in |
Kenntnis zu setzen, die seiner Meinung nach ein Eingreifen des | Kenntnis zu setzen, die seiner Meinung nach ein Eingreifen des |
Ausschusses erfordern, oder um ihm nützliche Vorschläge zu | Ausschusses erfordern, oder um ihm nützliche Vorschläge zu |
unterbreiten. | unterbreiten. |
Der Ausschuss darf weder die Identität der Person, die sich an ihn | Der Ausschuss darf weder die Identität der Person, die sich an ihn |
gewandt hat, noch die Weise, wie er hinzugezogen worden ist, | gewandt hat, noch die Weise, wie er hinzugezogen worden ist, |
preisgeben, es sei denn, diese Person hat ihre ausdrückliche | preisgeben, es sei denn, diese Person hat ihre ausdrückliche |
Zustimmung dazu gegeben. | Zustimmung dazu gegeben. |
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss teilt dem in Absatz 1 | Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss teilt dem in Absatz 1 |
erwähnten Antragsteller die Daten mit, die er für nützlich erachtet. | erwähnten Antragsteller die Daten mit, die er für nützlich erachtet. |
Art. 1394/13 - In Erwartung der Ergebnisse der in Artikel 1394/11 | Art. 1394/13 - In Erwartung der Ergebnisse der in Artikel 1394/11 |
erwähnten Maßnahmen kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss | erwähnten Maßnahmen kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss |
die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von | die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von |
Unterhalt anweisen, den in Artikel 1391 § 4 erwähnten individuellen | Unterhalt anweisen, den in Artikel 1391 § 4 erwähnten individuellen |
Code für den Zugriff auf die zentrale Datei für die einmal erneuerbare | Code für den Zugriff auf die zentrale Datei für die einmal erneuerbare |
Dauer von höchstens einem Jahr unwirksam zu machen, wenn berechtigte | Dauer von höchstens einem Jahr unwirksam zu machen, wenn berechtigte |
Hinweise vorliegen, dass der Inhaber die Bestimmungen von Artikel | Hinweise vorliegen, dass der Inhaber die Bestimmungen von Artikel |
1394/3 und 1394/19 §§ 2 und 3 nicht eingehalten hat. Außer bei | 1394/3 und 1394/19 §§ 2 und 3 nicht eingehalten hat. Außer bei |
absoluter Notwendigkeit wird der Betreffende vorerst angehört. | absoluter Notwendigkeit wird der Betreffende vorerst angehört. |
Art. 1394/14 - Mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR werden die | Art. 1394/14 - Mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR werden die |
Organe oder Angestellten der zentralen Datei der Urteile, Entscheide | Organe oder Angestellten der zentralen Datei der Urteile, Entscheide |
und Akte zur Gewährung von Unterhalt bestraft, die: | und Akte zur Gewährung von Unterhalt bestraft, die: |
1. nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, durch die die Sicherheit und | 1. nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, durch die die Sicherheit und |
die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten | die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten |
gewährleistet werden, | gewährleistet werden, |
2. das in Artikel 1394/2 erwähnte individuelle Register nicht | 2. das in Artikel 1394/2 erwähnte individuelle Register nicht |
fortgeschrieben haben. | fortgeschrieben haben. |
Art. 1394/15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Art. 1394/15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR oder mit nur | Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die: | einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die: |
1. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/19 § 2 und außer in den | 1. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/19 § 2 und außer in den |
durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen ihren | durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen ihren |
individuellen Zugriffscode bewusst verbreitet haben, | individuellen Zugriffscode bewusst verbreitet haben, |
2. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/3 und außer in den durch | 2. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/3 und außer in den durch |
oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen den vertraulichen | oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen den vertraulichen |
Charakter der in der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte | Charakter der in der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte |
zur Gewährung von Unterhalt registrierten Daten nicht eingehalten | zur Gewährung von Unterhalt registrierten Daten nicht eingehalten |
haben, | haben, |
3. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung | 3. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung |
von Unterhalt konsultiert haben, ohne in einem der in Artikel 1394/19 | von Unterhalt konsultiert haben, ohne in einem der in Artikel 1394/19 |
§ 1 erwähnten Fälle zu sein, oder die Daten dieser Datei zu einem | § 1 erwähnten Fälle zu sein, oder die Daten dieser Datei zu einem |
anderen Zweck als demjenigen, der den Zugriff auf die Datei | anderen Zweck als demjenigen, der den Zugriff auf die Datei |
rechtfertigen konnte, verwendet haben, | rechtfertigen konnte, verwendet haben, |
4. den Verpflichtungen, die sie aufgrund der Bestimmungen von Artikel | 4. den Verpflichtungen, die sie aufgrund der Bestimmungen von Artikel |
1394/18 haben, nicht nachkommen. | 1394/18 haben, nicht nachkommen. |
Art. 1394/16 - Der Richter kann entscheiden, dass der verurteilten | Art. 1394/16 - Der Richter kann entscheiden, dass der verurteilten |
Person das Recht, ihren individuellen Zugriffscode zu verwenden, für | Person das Recht, ihren individuellen Zugriffscode zu verwenden, für |
eine Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt wird. | eine Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt wird. |
Art. 1394/17 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 1394/17 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, Kapitel V jedoch | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, Kapitel V jedoch |
ausgenommen, finden Anwendung auf die in den Artikeln 1394/14 und | ausgenommen, finden Anwendung auf die in den Artikeln 1394/14 und |
1394/15 erwähnten Verstöße. | 1394/15 erwähnten Verstöße. |
Art. 1394/18 - Binnen dreißig Kalendertagen nach Ausfertigung der | Art. 1394/18 - Binnen dreißig Kalendertagen nach Ausfertigung der |
Urkunde übermitteln die Notare, wie erwähnt in Artikel 1394/1, über | Urkunde übermitteln die Notare, wie erwähnt in Artikel 1394/1, über |
den Königlichen Notarverband Belgiens eine beglaubigte Abschrift | den Königlichen Notarverband Belgiens eine beglaubigte Abschrift |
dieser Urkunde an die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte | dieser Urkunde an die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte |
zur Gewährung von Unterhalt. | zur Gewährung von Unterhalt. |
Binnen dreißig Kalendertagen nach Ergehen des in Artikel 1394/1 | Binnen dreißig Kalendertagen nach Ergehen des in Artikel 1394/1 |
vorgesehenen Urteils oder Entscheids lassen die Greffiers der | vorgesehenen Urteils oder Entscheids lassen die Greffiers der |
Friedensgerichte, der Gerichte Erster Instanz und der Appellationshöfe | Friedensgerichte, der Gerichte Erster Instanz und der Appellationshöfe |
der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von | der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von |
Unterhalt eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils oder dieses | Unterhalt eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils oder dieses |
Entscheids zukommen. | Entscheids zukommen. |
Art. 1394/19 - § 1 - Die Richter und die Greffiers können die in | Art. 1394/19 - § 1 - Die Richter und die Greffiers können die in |
Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte für die | Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte für die |
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen. | Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen. |
Die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für | Die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Angestellten des | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Angestellten des |
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen können die in | Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen können die in |
Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte im Rahmen der | Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte im Rahmen der |
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen. | Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen. |
Die in Artikel 509 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | Die in Artikel 509 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Gerichtsvollzieher können die in Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, | Gerichtsvollzieher können die in Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, |
Entscheide und Akte im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen | Entscheide und Akte im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen |
Aufträge einsehen. | Aufträge einsehen. |
§ 2 - Der Zugriff auf die in der Datei registrierten Daten erfolgt | § 2 - Der Zugriff auf die in der Datei registrierten Daten erfolgt |
mittels individueller Zugriffscodes. Die Inhaber dieser Codes dürfen | mittels individueller Zugriffscodes. Die Inhaber dieser Codes dürfen |
Dritten diese Codes nicht mitteilen und sind persönlich haftbar für | Dritten diese Codes nicht mitteilen und sind persönlich haftbar für |
den Gebrauch, der davon gemacht wird. | den Gebrauch, der davon gemacht wird. |
§ 3 - Anträge auf Einsichtnahme in die Datei sind nur zulässig, wenn | § 3 - Anträge auf Einsichtnahme in die Datei sind nur zulässig, wenn |
sie folgende Informationen enthalten: | sie folgende Informationen enthalten: |
1. neben dem Zugriffscode: Name, Vornamen und Berufsadresse des in § 1 | 1. neben dem Zugriffscode: Name, Vornamen und Berufsadresse des in § 1 |
erwähnten Antragstellers, | erwähnten Antragstellers, |
2. gegebenenfalls Name, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers oder sein | 2. gegebenenfalls Name, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers oder sein |
Gesellschaftsname, seine Rechtsform und sein Sitz, | Gesellschaftsname, seine Rechtsform und sein Sitz, |
3. den Gegenstand des Antrags, begründet gemäß § 1. | 3. den Gegenstand des Antrags, begründet gemäß § 1. |
§ 4 - Alle in der Datei registrierten Personen verfügen gemäß den | § 4 - Alle in der Datei registrierten Personen verfügen gemäß den |
Artikeln 10 bis 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Artikeln 10 bis 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
über ein Recht auf Zugang zu den registrierten personenbezogenen Daten | über ein Recht auf Zugang zu den registrierten personenbezogenen Daten |
und auf Berichtigung dieser Daten, ohne dass dieses Recht sich auf den | und auf Berichtigung dieser Daten, ohne dass dieses Recht sich auf den |
Inhalt eines Urteils, eines Entscheids oder eines Aktes im Sinne von | Inhalt eines Urteils, eines Entscheids oder eines Aktes im Sinne von |
Artikel 1394/1 beziehen darf." | Artikel 1394/1 beziehen darf." |
Abschnitt 2 - Kollektive Schuldenregelung | Abschnitt 2 - Kollektive Schuldenregelung |
Art. 10 - In Artikel 1675/13 § 3 erster Gedankenstrich desselben | Art. 10 - In Artikel 1675/13 § 3 erster Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches werden die Wörter "die am Tag der Entscheidung, durch die | Gesetzbuches werden die Wörter "die am Tag der Entscheidung, durch die |
der gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht | der gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht |
fällig sind," aufgehoben. | fällig sind," aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Hypothekengesetzes | KAPITEL 4 - Abänderung des Hypothekengesetzes |
Art. 11 - Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, | Art. 11 - Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Eine neue Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Eine neue Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"3bis. die Unterhaltsforderungen, deren Betrag 15.000 EUR nicht | "3bis. die Unterhaltsforderungen, deren Betrag 15.000 EUR nicht |
übersteigen darf." | übersteigen darf." |
b) Die heutige Nr. 3bis wird zu Nr. 3ter umnummeriert. | b) Die heutige Nr. 3bis wird zu Nr. 3ter umnummeriert. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 12 - Artikel 391bis des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - Artikel 391bis des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Fall einer Verurteilung wegen eines im vorliegenden Artikel | "Im Fall einer Verurteilung wegen eines im vorliegenden Artikel |
erwähnten Verstoßes kann der Richter gemäß den Artikeln 38 bis 41 des | erwähnten Verstoßes kann der Richter gemäß den Artikeln 38 bis 41 des |
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei auch die | Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei auch die |
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprechen." | Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprechen." |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und |
9, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner | 9, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 2 bis 8 sind anwendbar auf die in Artikel 7 des Gesetzes | Die Artikel 2 bis 8 sind anwendbar auf die in Artikel 7 des Gesetzes |
vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für | vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für |
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Anträge, die der | Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Anträge, die der |
Dienst für Unterhaltsforderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der | Dienst für Unterhaltsforderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der |
Artikel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes erhalten wird. | Artikel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes erhalten wird. |
Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar nach dem Tag der | Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar nach dem Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Artikel 9 tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens | Artikel 9 tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens |
am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung | am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 1394/18 des Gerichtsgesetzbuches, wie eingefügt durch Artikel | Artikel 1394/18 des Gerichtsgesetzbuches, wie eingefügt durch Artikel |
9, ist anwendbar auf die Akte, Urteile und Entscheide, die ab dem | 9, ist anwendbar auf die Akte, Urteile und Entscheide, die ab dem |
Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes | Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes |
erlassen oder verkündet werden. | erlassen oder verkündet werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |