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Loi du 12 mai 2011
publié le 30 janvier 2012

Loi réduisant la durée des études de médecine

source
service public federal interieur
numac
2012000042
pub.
30/01/2012
prom.
12/05/2011
ELI
eli/loi/2011/05/12/2012000042/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 MAI 2011. - Loi réduisant la durée des études de médecine


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2011 réduisant la durée des études de médecine (Moniteur belge du 8 juin 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. MAI 2011 - Gesetz zur Kürzung der Dauer des Medizinstudiums ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Hochschulunterricht: den Hochschulunterricht, wie er von jeder zuständigen Behörde organisiert oder bezuschusst wird, 2.Universität: eine Einrichtung, die im Rahmen des Hochschulunterrichts Universitätsunterricht, wie er von jeder zuständigen Behörde organisiert wird, erteilt.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1bis der am 31. Dezember 1949 koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen kann ein Bachelordiplom in Medizin im Rahmen des Hochschulunterrichts nach Abschluss und Validierung einer Ausbildung von insgesamt drei Studienjahren, die an einer Universität oder unter der Aufsicht einer Universität erteilt wird, erworben werden.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1bis der vorerwähnten Gesetze kann ein Masterdiplom in Medizin im Rahmen des Hochschulunterrichts nach Erhalt eines Bachelors in Medizin und nach Abschluss und Validierung einer Ausbildung von insgesamt drei Studienjahren, die an einer Universität oder unter der Aufsicht einer Universität erteilt wird, erworben werden.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt mit Beginn des akademischen Jahres 2012-2013 in Kraft. Es findet zum ersten Mal Anwendung auf die Studenten, die im ersten Bachelorjahr des akademischen Jahres 2012-2013 eingeschrieben sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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