Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 12/05/2011
← Retour vers "Loi réduisant la durée des études de médecine "
Loi réduisant la durée des études de médecine Wet tot inperking van de duur van de opleiding geneeskunde. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2011. - Loi réduisant la durée des études de médecine Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2011 réduisant la durée des études de médecine (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2011. - Wet tot inperking van de duur van de opleiding geneeskunde. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2011 tot inperking van de duur van de opleiding geneeskunde (Belgisch
belge du 8 juin 2011). Staatsblad van 8 juni 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. MAI 2011 - Gesetz zur Kürzung der Dauer des Medizinstudiums 12. MAI 2011 - Gesetz zur Kürzung der Dauer des Medizinstudiums
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Hochschulunterricht: den Hochschulunterricht, wie er von jeder 1. Hochschulunterricht: den Hochschulunterricht, wie er von jeder
zuständigen Behörde organisiert oder bezuschusst wird, zuständigen Behörde organisiert oder bezuschusst wird,
2. Universität: eine Einrichtung, die im Rahmen des 2. Universität: eine Einrichtung, die im Rahmen des
Hochschulunterrichts Universitätsunterricht, wie er von jeder Hochschulunterrichts Universitätsunterricht, wie er von jeder
zuständigen Behörde organisiert wird, erteilt. zuständigen Behörde organisiert wird, erteilt.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1bis der am 31. Dezember 1949 Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1bis der am 31. Dezember 1949
koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und
das Programm der Universitätsprüfungen kann ein Bachelordiplom in das Programm der Universitätsprüfungen kann ein Bachelordiplom in
Medizin im Rahmen des Hochschulunterrichts nach Abschluss und Medizin im Rahmen des Hochschulunterrichts nach Abschluss und
Validierung einer Ausbildung von insgesamt drei Studienjahren, die an Validierung einer Ausbildung von insgesamt drei Studienjahren, die an
einer Universität oder unter der Aufsicht einer Universität erteilt einer Universität oder unter der Aufsicht einer Universität erteilt
wird, erworben werden. wird, erworben werden.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1bis der vorerwähnten Gesetze kann Art. 4 - In Abweichung von Artikel 1bis der vorerwähnten Gesetze kann
ein Masterdiplom in Medizin im Rahmen des Hochschulunterrichts nach ein Masterdiplom in Medizin im Rahmen des Hochschulunterrichts nach
Erhalt eines Bachelors in Medizin und nach Abschluss und Validierung Erhalt eines Bachelors in Medizin und nach Abschluss und Validierung
einer Ausbildung von insgesamt drei Studienjahren, die an einer einer Ausbildung von insgesamt drei Studienjahren, die an einer
Universität oder unter der Aufsicht einer Universität erteilt wird, Universität oder unter der Aufsicht einer Universität erteilt wird,
erworben werden. erworben werden.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt mit Beginn des akademischen Jahres Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt mit Beginn des akademischen Jahres
2012-2013 in Kraft. Es findet zum ersten Mal Anwendung auf die 2012-2013 in Kraft. Es findet zum ersten Mal Anwendung auf die
Studenten, die im ersten Bachelorjahr des akademischen Jahres Studenten, die im ersten Bachelorjahr des akademischen Jahres
2012-2013 eingeschrieben sind. 2012-2013 eingeschrieben sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^